Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 25 Wetterversorgung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/25#abs-1 (1) Der Unternehmer hat durch Bewetterung dafür zu sorgen, dass in allen Grubenbauen die Wetter weniger als 1 % Grubengas enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/25#abs-2 (2) In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m 3 /min Frischwetter zur Verfügung stehen. Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/s nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/25#abs-3 (3) Der Unternehmer muss für die gesamte Bewetterung eine verantwortliche Person bestellen.