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BayBergV

§ 25 Wetterversorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/25#abs-1 (1) Der Unternehmer hat durch Bewetterung dafür zu sorgen, dass in allen Grubenbauen die Wetter weniger als 1 % Grubengas enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/25#abs-2 (2) In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m 3 /min Frischwetter zur Verfügung stehen. Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/s nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/25#abs-3 (3) Der Unternehmer muss für die gesamte Bewetterung eine verantwortliche Person bestellen.

§ 24 § 26