Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 26 Wetterführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/26#abs-1 (1) Die Wetterströme sind durch geeignete Maßnahmen zu unterteilen, um die Ausdehnung gefährlicher Auswirkungen wettertechnischer Störungen auf andere Betriebsbereiche zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/26#abs-2 (2) Die Führung von Wettern in einem Grubenbau in verschiedenen Richtungen mit Hilfe von Wetterscheidern ist verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/26#abs-3 (3) Müssen der Wetterführung dienende Türen häufig geöffnet oder offen gehalten werden und wird dadurch die Bewetterung wesentlich gestört, sind Wetterschleusen einzurichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/26#abs-4 (4) Der Wetterführung dienende Türen und andere Abschlüsse müssen so eingebaut werden, dass sie selbsttätig schließen. Geöffnete Wettertüren dürfen nicht dauerhaft festgelegt werden.