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BayBergV

§ 26 Wetterführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/26#abs-1 (1) Die Wetterströme sind durch geeignete Maßnahmen zu unterteilen, um die Ausdehnung gefährlicher Auswirkungen wettertechnischer Störungen auf andere Betriebsbereiche zu vermeiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/26#abs-2 (2) Die Führung von Wettern in einem Grubenbau in verschiedenen Richtungen mit Hilfe von Wetterscheidern ist verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/26#abs-3 (3) Müssen der Wetterführung dienende Türen häufig geöffnet oder offen gehalten werden und wird dadurch die Bewetterung wesentlich gestört, sind Wetterschleusen einzurichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/26#abs-4 (4) Der Wetterführung dienende Türen und andere Abschlüsse müssen so eingebaut werden, dass sie selbsttätig schließen. Geöffnete Wettertüren dürfen nicht dauerhaft festgelegt werden.

§ 25 § 27