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BayBergV

§ 45 Regelmäßige Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/45#abs-1 (1) Schacht- und Schrägförderanlagen sind mindestens einmal jährlich, höchstens im Abstand von dreizehn Monaten hinsichtlich aller Anlagenteile einschließlich der elektrischen Anlagenteile sowie der Signal- und Steueranlagen von Sachverständigen zu prüfen. Abweichend von Satz 1 sind Fahrtregler halbjährlich, höchstens im Abstand von sieben Monaten von einem Sachverständigen zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/45#abs-2 (2) Der Plan über Art und Umfang der erforderlichen regelmäßigen Prüfungen ist der zuständigen Bergbehörde anzuzeigen. Der Plan ist nach jeder Änderung der Anlage, nach jedem Schaden oder nach Störungen, mindestens aber im Abstand von drei Jahren zu überprüfen; die Ergebnisse der Überprüfung sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. Dem Plan und den in Satz 2 genannten Überprüfungen des Plans ist die gutachterliche Stellungnahme der jeweils betroffenen Sachverständigen beizulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/45#abs-3 (3) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen.

§ 44 § 46