Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 21 Sperrung von Grubenbauen, aufgelassene Grubenbaue
Stand: 25.08.2026
Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Betretens kenntlich gemacht werden.