Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung

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§ 21 Sperrung von Grubenbauen, aufgelassene Grubenbaue

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Betretens kenntlich gemacht werden.

§ 20 § 22