Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 60 Förderabgabe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/60#abs-1 (1) Von der Förderabgabe sind ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 befreit:
1. Erdwärme,
2. Erdgas und Erdölgas (Naturgas),
3. Graphit,
4. Lithium und
5. Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/60#abs-2 (2) Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 5 % des Marktwerts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/60#abs-3 (3) Die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.