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BayBergV

§ 60 Förderabgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/60#abs-1 (1) Von der Förderabgabe sind ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 befreit:

1. Erdwärme,

2. Erdgas und Erdölgas (Naturgas),

3. Graphit,

4. Lithium und

5. Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/60#abs-2 (2) Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 5 % des Marktwerts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/60#abs-3 (3) Die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 59 § 61