Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 55 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
Stand: 25.08.2026
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.