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§ 55 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 54 § 56