Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergVAnlage 5 (zu § 36) Betriebsbuch
Stand: 25.08.2026
Das Betriebsbuch nach § 36 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,
2. Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
3. Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,
4. Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,
5. Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,
6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
7. Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
8. Anweisungen für die Montage und
9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.