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BayBergV

§ 32 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen von Hebewerkseilen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/32#abs-1 (1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen den Voraussetzungen nach Anlage 4 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/32#abs-2 (2) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer für jedes Gerüst nach den Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig nachzunehmen und zu kürzen.

§ 31 § 33