Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 46 Errichtung, Betrieb und Überwachung von Rohrleitungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/46#abs-1 (1) Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den Anforderungen der Anlage 6 entsprechen und entsprechend diesen Anforderungen errichtet und betrieben werden. Abweichungen von den Anforderungen der Anlage 6 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise gewährleistet werden. Abweichungen von der Anlage 6 im Sinn von Satz 2 sind der zuständigen Bergbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen; die zuständige Bergbehörde kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise vorher nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/46#abs-2 (2) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch Sachverständige oder sachverständige Stellen begutachtet und bestätigt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/46#abs-3 (3) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen darf nur dafür ausgebildetes und geprüftes Fachpersonal betraut werden, das seine Eignung nachgewiesen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/46#abs-4 (4) Rohrleitungen nach Abs. 1 sind vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu prüfen. Schweißnähte an Rohrleitungen sind in hinreichender Anzahl zerstörungsfrei zu prüfen. Im Bereich von Kreuzungen mit Verkehrsanlagen oder Gewässern sowie bei Rohrleitungen die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, ist jede Schweißnaht zu prüfen. Satz 2 gilt auch für Schweißnähte, die im Herstellerwerk der Rohre hergestellt wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/46#abs-5 (5) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche, im Übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/46#abs-6 (6) Die Fristen können mit Zustimmung der zuständigen Bergbehörde verlängert werden, wenn durch die sonstigen Maßnahmen zur Überwachung der Rohrleitung sichergestellt ist, dass Schäden an den Rohrleitungen vermieden beziehungsweise umgehend erkannt werden.