Gesetze / AusbauBAusbV · BGBl I 2024, Nr. 179, 222

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

102 Normen · ausgefertigt 03.06.2024 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  3. § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  4. § 2Dauer der Berufsausbildungen
  5. § 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  6. § 4Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
  7. § 5Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild
  8. § 6Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild
  9. § 7Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild
  10. § 8Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild
  11. § 9Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild
  12. § 10Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild
  13. § 11Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
  14. § 12Ausbildungsplan
  15. Abschnitt 2 · Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin
  16. Unterabschnitt 1 · Zwischenprüfung
  17. § 13Zeitpunkt
  18. § 14Inhalt
  19. § 15Prüfungsbereich
  20. Unterabschnitt 2 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  21. § 16Zeitpunkt
  22. § 17Inhalt
  23. § 18Prüfungsbereiche
  24. § 19Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
  25. § 20Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“
  26. § 21Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  27. § 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  28. § 23Mündliche Ergänzungsprüfung
  29. Abschnitt 3 · Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin
  30. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  31. § 24Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  32. § 25Inhalt des Teiles 1
  33. § 26Prüfungsbereich des Teiles 1
  34. § 27Inhalt des Teiles 2
  35. § 28Prüfungsbereiche des Teiles 2
  36. § 29Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“
  37. § 30Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“
  38. § 31Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“
  39. § 32Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  40. § 33Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  41. § 34Mündliche Ergänzungsprüfung
  42. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  43. § 35Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  44. § 36Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin
  45. Abschnitt 4 · Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
  46. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  47. § 37Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  48. § 38Inhalt des Teiles 1
  49. § 39Prüfungsbereich des Teiles 1
  50. § 40Inhalt des Teiles 2
  51. § 41Prüfungsbereiche des Teiles 2
  52. § 42Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“
  53. § 43Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“
  54. § 44Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“
  55. § 45Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  56. § 46Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  57. § 47Mündliche Ergänzungsprüfung
  58. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  59. § 48Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  60. § 49Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
  61. Abschnitt 5 · Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
  62. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  63. § 50Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  64. § 51Inhalt des Teiles 1
  65. § 52Prüfungsbereich des Teiles 1
  66. § 53Inhalt des Teiles 2
  67. § 54Prüfungsbereiche des Teiles 2
  68. § 55Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“
  69. § 56Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“
  70. § 57Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
  71. § 58Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  72. § 59Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  73. § 60Mündliche Ergänzungsprüfung
  74. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  75. § 61Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  76. § 62Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
  77. Abschnitt 6 · Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
  78. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  79. § 63Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  80. § 64Inhalt des Teiles 1
  81. § 65Prüfungsbereich des Teiles 1
  82. § 66Inhalt des Teiles 2
  83. § 67Prüfungsbereiche des Teiles 2
  84. § 68Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“
  85. § 69Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“
  86. § 70Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
  87. § 71Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  88. § 72Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  89. § 73Mündliche Ergänzungsprüfung
  90. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  91. § 74Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  92. § 75Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
  93. Abschnitt 7 · Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
  94. Unterabschnitt 1 · Gesellen- oder Abschlussprüfung
  95. § 76Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  96. § 77Inhalt des Teiles 1
  97. § 78Prüfungsbereich des Teiles 1
  98. § 79Inhalt des Teiles 2
  99. § 80Prüfungsbereiche des Teiles 2
  100. § 81Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“
  101. § 82Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“
  102. § 83Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
  103. § 84Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  104. § 85Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  105. § 86Mündliche Ergänzungsprüfung
  106. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  107. § 87Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  108. § 88Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
  109. Abschnitt 8 · Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
  110. Unterabschnitt 1 · Abschlussprüfung
  111. § 89Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  112. § 90Inhalt des Teiles 1
  113. § 91Prüfungsbereich des Teiles 1
  114. § 92Inhalt des Teiles 2
  115. § 93Prüfungsbereiche des Teiles 2
  116. § 94Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“
  117. § 95Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“
  118. § 96Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“
  119. § 97Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  120. § 98Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  121. § 99Mündliche Ergänzungsprüfung
  122. Unterabschnitt 2 · Weitere Berufsausbildungen
  123. § 100Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  124. § 101Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
  125. Abschnitt 9 · Schlussvorschriften
  126. § 102Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen
  127. Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin
  128. Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin
  129. Anlage 3(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
  130. Anlage 4(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
  131. Anlage 5(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
  132. Anlage 6(zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin