Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/30#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,
3.
Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,
4.
die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,
5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie
6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/30#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/30#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 29 § 31