Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung
AusbauBAusbV§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/39#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/39#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/39#abs-3 (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Herstellen einer Oberfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/39#abs-4 (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Stuckateurarbeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/39#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: