Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, Nummer 9, Stuckateure, Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 44, Estrichleger, sowie Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/1#abs-2 (2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Zimmerer und Zimmerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/1#abs-3 (3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Stuckateur und Stuckateurin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 9, Stuckateur, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/1#abs-4 (4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/1#abs-5 (5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Estrichleger und Estrichlegerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 44, Estrichleger, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/1#abs-6 (6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/1#abs-7 (7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2