Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung
AusbauBAusbV§ 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/55#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/55#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/55#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/55#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 12 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.