Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen

Stand: 01.08.2026

Bund

Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Ausbaufacharbeiter oder zur Ausbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung

1.
zum Zimmerer oder zur Zimmerin,
2.
zum Stukkateur oder zur Stukkateurin,
3.
zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
4.
zum Estrichleger oder zur Estrichlegerin,
5.
zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzsoliererin oder
6.
zum Trockenbaumonteur oder zur Trockenbaumonteurin

nach § 16 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.

§ 101