Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung
AusbauBAusbV§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/50#abs-1 (1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/50#abs-2 (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/50#abs-3 (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/50#abs-4 (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/50#abs-5 (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.