Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung
AusbauBAusbV§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/85#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ | mit 40 Prozent, |
2.
| „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“ | mit 30 Prozent, |
3.
| „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“ | mit 10 Prozent, |
4.
sowie
| „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ | mit 10 Prozent |
5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/85#abs-2 (2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.