Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Stand: 01.08.2026

Bund

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Formstücken und Dämmungen“,
2.
„Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“,
3.
„Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 79 § 81