Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen.
In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:
1.
im Schwerpunkt Zimmererarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
2.
im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/4#abs-3(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,