Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Stand: 01.08.2026

Bund

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 86 § 88