Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung
AusbauBAusbV§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Stand: 01.08.2026
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.