Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/44#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,
2.
Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie
3.
Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/44#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/44#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 43 § 45