Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/89#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/89#abs-2 (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/89#abs-3 (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/89#abs-4 (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/89#abs-5 (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 88 § 90