Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/83#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
2.
Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
3.
Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
4.
isometrische Aufmaße zu erstellen,
5.
den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie
6.
Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/83#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/83#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 82 § 84