Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Stand: 01.08.2026

Bund

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“,
2.
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“,
3.
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 92 § 94