Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 17 Inhalt

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/17#abs-1 (1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/17#abs-2 (2) Sie erstreckt sich auf

1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlage 1 bis 6 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 16 § 18