Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Stand: 01.08.2026

Bund

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 73 § 75