Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 2 Dauer der Berufsausbildungen

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/2#abs-1 (1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Ausbaubaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/2#abs-2 (2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer und Zimmerin dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/2#abs-3 (3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Stuckateur und Stuckateurin dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/2#abs-4 (4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/2#abs-5 (5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger und Estrichlegerin dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/2#abs-6 (6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/2#abs-7 (7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin dauert drei Jahre.

§ 1 § 3