Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Stand: 01.08.2026

Bund

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“,
2.
„Durchführen von Estricharbeiten“,
3.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 66 § 68