Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 14 Inhalt

Stand: 01.08.2026

Bund

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 § 15