Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/81#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Formstücke aus metallischem Oberflächenschutz mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Formkappe, Konus und Abflachung in Verbindung mit einer Wärme-, Kälte- oder Schalldämmung zu fertigen,
4.
Aufrisse zu erstellen sowie
5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/81#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Dämmen von verschiedenen Rohrformteilen, insbesondere Rohrbogen, Rohrabzweig und Ventil sowie Herstellen einer Ummantelung,
2.
Dämmen von Luftleitungen mit einer Blechummantelung oder
3.
Herstellen von Brandschutzabschottungen.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/81#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/81#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 12 Stunden.

§ 80 § 82