Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung
AusbauBAusbV§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/22#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Herstellen von Baukörpern“ | mit 60 Prozent, |
2.
sowie
| „Durchführen von Ausbauarbeiten“ | mit 30 Prozent |
3.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/22#abs-2 (2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.