Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/94#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Bauteile unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen herzustellen,
4.
Aufmaße zu erstellen sowie
5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/94#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,
2.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,
3.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder
4.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/94#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/94#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

§ 93 § 95