Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung
AusbauBAusbV§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/29#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/29#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/29#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/29#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.