Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/34#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/34#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“,
b)
„Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/34#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 36 den Ausschlag geben kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/34#abs-4 (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/34#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 33 § 35