Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung

AusbauBAusbV

§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/24#abs-1 (1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/24#abs-2 (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/24#abs-3 (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/24#abs-4 (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/24#abs-5 (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 23 § 25