Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung
AusbauBAusbV§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Zimmererarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten die Tätigkeit Herstellen einer Oberfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-4 (4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten die Tätigkeit Vorbereiten eines vertikalen Untergrundes und Herstellen einer Bahnenabdichtung sowie Bekleiden einer horizontalen Fläche im Dünnbettverfahren zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-5 (5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Estricharbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-6 (6) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten die Tätigkeit Montieren von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren von Ummantelungen mit Abwicklungen zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-7 (7) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-8 (8) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-9 (9) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/19#abs-10 (10) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.