Gesetze / Ausbauberufeausbildungsverordnung
AusbauBAusbV§ 15 Prüfungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/15#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/15#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/15#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/15#abs-4 (4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/15#abs-5 (5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.