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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1911

BGBl. 2006 I S. 1911 · 246.398 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1911
                                               Gesetz
                          zur Einführung der Europäischen Genossenschaft
                           und zur Änderung des Genossenschaftsrechts*)
                                                       Vom 14. August 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1

                  Gesetz

            zur Ausführung der
      Verordnung (EG) Nr. 1435/2003

        des Rates vom 22. Juli 2003
            über das Statut der
    Europäischen Genossenschaft (SCE)

    (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)

                     Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1

                    Allgemeine Vorschriften

§   1   Anwendungsbereich

§   2   Kontrolle der Gründung

§   3   Eintragung

§   4   Zulassung investierender Mitglieder

                           Abschnitt 2
                       Gründung einer
                Europäischen Genossenschaft
                    durch Verschmelzung

§   5   Bekanntmachung
§   6   Verschmelzungsprüfer
§   7   Verbesserung des Umtauschverhältnisses
§   8   Ausschlagung durch einzelne Mitglieder

§   9   Gläubigerschutz bei Verschmelzung

                           Abschnitt 3

                    Sitz und Sitzverlegung
§ 10    Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung
§ 11    Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung

*) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
   2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts
   der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der
   Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 207 S. 25).

                         Abschnitt 4
                        Aufbau der
               Europäischen Genossenschaft
                       Unterabschnitt 1
                     Dualistisches System

§ 12   Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 13   Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des
       Aufsichtsorgans
§ 14   Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 15   Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichts-
       organs
§ 16   Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichts-
       organs

                       Unterabschnitt 2

                     Monistisches System

§ 17   Anmeldung und Eintragung
§ 18   Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
§ 19   Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwal-

       tungsrats

§ 20   Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

§ 21   Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungs-
       ratsmitglieder
§ 22   Geschäftsführende Direktoren
§ 23   Vertretung
§ 24   Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren
§ 25   Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 26   Anmeldung von Änderungen
§ 27   Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresab-
       schlusses

                       Unterabschnitt 3

                     Generalversammlung

§ 28   Einberufung durch Prüfungsverband
§ 29   Mehrstimmrechte

§ 30   Stimmrechte investierender Mitglieder
§ 31   Sektor- und Sektionsversammlungen

                         Abschnitt 5
             Jahresabschluss und Lagebericht
§ 32   Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts
§ 33   Offenlegung

§ 34   Prüfung
BGBl. 2006, Seite 1912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1912
                         Abschnitt 6
                       Zuständigkeits-,
               Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 35   Zuständigkeiten
§ 36   Straf- und Bußgeldvorschriften

                        Abschnitt 1
                Allgemeine Vorschriften

                             §1

                   Anwendungsbereich
   Dieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaf-
ten mit Sitz im Inland anzuwenden; im Übrigen gilt die
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli
2003 über das Statut der Europäischen Genossen-
schaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).

                             §2

                 Kontrolle der Gründung

   Für die Kontrolle der Gründung der Europäischen
Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktien-

gesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des

Aktiengesetzes eine Prüfung durch Gründungsprüfer

erforderlich, ist diese abweichend von § 33 Abs. 3

und 4 des Aktiengesetzes durch den Prüfungsverband

nach § 54 des Genossenschaftsgesetzes, dem die Eu-

ropäische Genossenschaft nach Artikel 71 der Verord-

nung (EG) Nr. 1435/2003 angehören muss (Prüfungs-

verband), durchzuführen.

                             §3

                         Eintragung

  Die Europäische Genossenschaft wird entsprechend
den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in
das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Anmel-
dung zur Eintragung ist zusätzlich die Bescheinigung
des Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Europäi-
sche Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.

                             §4

                        Zulassung
                investierender Mitglieder
  Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann
bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder
Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung
der Dienste der Europäischen Genossenschaft nicht in
Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen
werden können.

                        Abschnitt 2

                   Gründung einer
            Europäischen Genossenschaft
                durch Verschmelzung

                             §5
                     Bekanntmachung

  Die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1435/
2003 bekannt zu machenden Angaben sind dem Ge-
nossenschaftsregister bei Einreichung des Verschmel-
zungsplans mitzuteilen. Das Gericht hat diese Angaben
zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwand-

lungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu
machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung
zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat.

                         §6
               Verschmelzungsprüfer
   Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Er-
stellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 erfolgt bei einer Genos-
senschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsver-
band, dem die Genossenschaft angehört.

                         §7

                   Verbesserung
             des Umtauschverhältnisses
   (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 kann eine
Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer über-
tragenden Genossenschaft nicht darauf gestützt wer-

den, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht an-
gemessen ist.

  (2) Ist bei der Gründung einer Europäischen Genos-

senschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren

der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 das Geschäftsgut-

haben eines Mitglieds in der Europäischen Genossen-

schaft niedriger als in der übertragenden Genossen-

schaft, kann jedes Mitglied einer übertragenden Genos-

senschaft, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des

Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach

Absatz 1 ausgeschlossen ist, von der Europäischen
Genossenschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlung

verlangen.

   (3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen
Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften
eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jähr-
lich zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Scha-
dens ist nicht ausgeschlossen.
   (4) Macht ein Mitglied einer übertragenden Genos-

senschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 29
Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
geltend, dass sein Geschäftsguthaben in der Europäi-
schen Genossenschaft niedriger als sein Geschäftsgut-
haben in der übertragenden Genossenschaft sei, hat
auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfah-
rensgesetz eine angemessene bare Zuzahlung zu be-
stimmen. Satz 1 ist auch auf Mitglieder einer übertra-
genden Genossenschaft mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum anzuwenden, wenn nach
dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle
und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile
vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchfüh-
rung eines solchen Verfahrens international zuständig
sind.

                         §8

                   Ausschlagung
              durch einzelne Mitglieder
   (1) Wird eine Europäische Genossenschaft, die ihren
Sitz im Ausland haben soll, durch Verschmelzung nach
BGBl. 2006, Seite 1913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1913
dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ge-
gründet, gelten die auf der Verschmelzungswirkung be-
ruhenden Anteile und Mitgliedschaften bei der Euro-
päischen Genossenschaft als nicht erworben, wenn
sie ausgeschlagen werden.

   (2) Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied
einer übertragenden Genossenschaft mit Sitz im Inland,
wenn es in der Generalversammlung, die nach § 13
Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes über die Zustim-
mung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll,
1. erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluss
   Widerspruch zu Protokoll erklärt oder

2. nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung zu
   Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-
   sammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder
   der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ord-
   nungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung be-
schlossen, ist jedes Mitglied zur Ausschlagung berech-
tigt; für die Vertreter gilt Satz 1.

   (3) Die Ausschlagung ist gegenüber der Europäi-
schen Genossenschaft schriftlich binnen zwei Monaten
nach dem Tag zu erklären, an dem die Verschmelzung
im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach
den dort geltenden Vorschriften eingetragen und be-
kannt gemacht worden ist. Die Ausschlagung kann
nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erklärt werden. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in
dem die Ausschlagungserklärung der Europäischen
Genossenschaft zugeht.

   (4) Die Europäische Genossenschaft hat sich mit

einem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an der Eu-

ropäischen Genossenschaft nach Absatz 1 als nicht er-

worben gilt, auf Grund der Schlussbilanz der übertra-

genden Genossenschaft auseinanderzusetzen. Auf die

Auseinandersetzung ist § 93 Abs. 2 und 3 des Um-

wandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

   (5) Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsgutha-
bens nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 93
Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes sind binnen sechs
Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen. Die
Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor den Gläu-
bigern nach § 9 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1
und 2 Sicherheit geleistet wurde und bevor zwei Mo-
nate seit dem Tag abgelaufen sind, an dem die Ver-
schmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossen-
schaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetra-

gen und bekannt gemacht worden ist.

                         §9

        Gläubigerschutz bei Verschmelzung

   Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossen-

schaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach
Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nur
aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden
Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die
nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung ha-
ben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.

                     Abschnitt 3

               Sitz und Sitzverlegung

                         § 10

                Auseinanderfallen von
           Sitzstaat und Hauptverwaltung
   (1) Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht
mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1435/2003, gilt dies als wesentlicher
Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossen-
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit. Das Registergericht fordert die Europäi-
sche Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten
Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, in-
dem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitz-
staat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des
Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 verlegt.

   (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 be-
stimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das
Gericht die Europäische Genossenschaft nach den
§§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit als nichtig zu löschen.

                         § 11

                Gläubigerschutz bei
          Sitzverlegung; Negativerklärung
   (1) Verlegt eine Europäische Genossenschaft nach
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ihren Sitz,
ist den Gläubigern der Europäischen Genossenschaft

soweit Sicherheit zu leisten, wie sie nicht Befriedigung

verlangen können, wenn sie binnen zwei Monaten nach

dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt wor-

den ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schrift-

lich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die

Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet

wird. Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses
Recht hinzuweisen.
   (2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1
steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forde-
rungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenle-
gung des Verlegungsplans entstanden sind.

  (3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung
nach Artikel 7 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1435/
2003 nur aus, wenn

1. bei einer Europäischen Genossenschaft mit dualisti-

   schem System die Mitglieder des Leitungsorgans
   und bei einer Europäischen Genossenschaft mit mo-
   nistischem System die geschäftsführenden Direkto-
   ren versichern, dass allen Gläubigern, die nach den
   Absätzen 1 und 2 einen Anspruch auf Sicherheits-
   leistung haben, eine angemessene Sicherheit geleis-

   tet wurde und

2. die Vertretungsorgane der Europäischen Genossen-
   schaft erklären, dass eine Klage gegen die Wirksam-
   keit des Verlegungsbeschlusses nicht oder nicht
   fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechts-
   kräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden
   ist.
BGBl. 2006, Seite 1914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1914
                    Abschnitt 4
                   Aufbau der
          Europäischen Genossenschaft

               Unterabschnitt 1
            Dualistisches System

                        § 12

                   Bestellung der
           Mitglieder des Leitungsorgans
   Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann
festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von
der Generalversammlung gewählt und abberufen wer-
den.

                        § 13
         Wahrnehmung der Geschäftsleitung
        durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

  Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans
zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des
Leitungsorgans nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist nur für einen im Voraus
begrenzten Zeitraum zulässig.

                        § 14

                      Zahl der
           Mitglieder des Leitungsorgans
  Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Per-
sonen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl
vorsehen.

                        § 15
             Zahl der Mitglieder und

       Zusammensetzung des Aufsichtsorgans

  (1) Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei
Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorse-
hen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-
Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

   (2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
sind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei
auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.

   (3) § 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zu-
standekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitneh-
mervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschrif-
ten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über
die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend
gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter
aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungs-
gesetzes.

                        § 16

          Informationsverlangen einzelner

           Mitglieder des Aufsichtsorgans

   Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Lei-
tungsorgan jegliche Information nach Artikel 40 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, jedoch nur
an das Aufsichtsorgan, verlangen.

                Unterabschnitt 2
             Monistisches System

                         § 17
             Anmeldung und Eintragung
    (1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Arti-
kel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
in ihrer Satzung das monistische System mit einem Ver-
waltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Ge-
richt von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungs-
rats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung
in das Genossenschaftsregister anzumelden.
   (2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden
Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorlie-
gen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre
unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Ge-
richt belehrt worden sind. In der Anmeldung ist anzu-
geben, welche Vertretungsbefugnis die geschäftsfüh-
renden Direktoren haben. Der Anmeldung ist eine Ab-
schrift der Urkunden über die Bestellung des Verwal-
tungsrats und der geschäftsführenden Direktoren bei-
zufügen. Die geschäftsführenden Direktoren haben die
Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter
Form einzureichen.
   (3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden

Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzuge-
ben.
  (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind die
Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der ge-
schäftsführenden Direktoren oder die Regeln, nach de-
nen diese Zahl festgesetzt wird, sowie Name, Beruf und
Wohnort der Mitglieder des Verwaltungsrats aufzuneh-
men.

                         § 18

                  Aufgaben und
            Rechte des Verwaltungsrats

  (1) Der Verwaltungsrat leitet die Europäische Genos-
senschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und
überwacht deren Umsetzung.

   (2) Der Verwaltungsrat hat eine Generalversammlung
einzuberufen, wenn dies im Interesse der Europäischen
Genossenschaft erforderlich ist.

   (3) Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die erfor-
derlichen Handelsbücher geführt werden. Er kann je-
derzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestim-
mende Verwaltungsratsmitglieder die Bücher und
Schriften der Europäischen Genossenschaft sowie
den Bestand der Genossenschaftskasse und die Be-
stände an Wertpapieren und Waren einsehen und prü-
fen.
   (4) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Er-
messen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der
durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsgut-

haben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, hat der Ver-

waltungsrat unverzüglich die Generalversammlung ein-
zuberufen und ihr dies anzuzeigen. Bei Zahlungsunfä-
higkeit oder Überschuldung der Europäischen Genos-
senschaft gilt § 99 des Genossenschaftsgesetzes ent-
sprechend.
BGBl. 2006, Seite 1915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1915
   (5) Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes,
die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Genos-
senschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten für
den Verwaltungsrat entsprechend, soweit nicht in die-
sem Gesetz für den Verwaltungsrat und für geschäfts-
führende Direktoren besondere Regelungen enthalten
sind.

                         § 19
            Zahl der Mitglieder und
      Zusammensetzung des Verwaltungsrats

   (1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf

Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die

nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei

Personen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem

SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

   (2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
sind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des

Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei

1. die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und Pflich-
   ten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrzu-
   nehmen sind;
2. auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98 Abs. 2
   und § 104 Abs. 1 des Aktiengesetzes antragsbe-
   rechtigt ist.

   (3) Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungs-

ratsmitgliedern gilt § 51 des Genossenschaftsgesetzes

entsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustandekom-
men von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertre-
ter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Be-
setzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend ge-
macht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus
dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgeset-
zes.

                         § 20
                  Abberufung der
          Mitglieder des Verwaltungsrats
  Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der General-
versammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag
gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der
Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebe-
nen Stimmen.

                         § 21

                  Sorgfaltspflicht
               und Verantwortlichkeit

           der Verwaltungsratsmitglieder

  Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der
Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossen-
schaftsgesetzes entsprechend.

                         § 22
           Geschäftsführende Direktoren
   (1) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere
geschäftsführende Direktoren. Mitglieder des Verwal-
tungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren
bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungs-
rats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern
besteht. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Ge-

nossenschaftsregister anzumelden. Die Satzung kann
Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer
geschäftsführender Direktoren treffen. § 38 Abs. 2 des
SCE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.
   (2) Die geschäftsführenden Direktoren führen die
Geschäfte der Europäischen Genossenschaft. Sind
mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind
sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt;
die Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene
Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen.
Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben
können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren

übertragen werden. Soweit nach den für Genossen-

schaften geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand

Anmeldungen und die Einreichung von Unterlagen

zum Genossenschaftsregister vorzunehmen hat, treten

an die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden Di-
rektoren.

   (3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder

einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Er-
messen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der
durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsgut-
haben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, haben die
geschäftsführenden Direktoren dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrats unverzüglich darüber zu berichten.
Dasselbe gilt, wenn die Europäische Genossenschaft
zahlungsunfähig wird oder sich eine Überschuldung

der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 99

Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes ergibt.

   (4) Geschäftsführende Direktoren können jederzeit
durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacher
Mehrheit abberufen werden, sofern die Satzung nichts
anderes regelt. Für die Ansprüche aus dem Anstel-
lungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
  (5) Geschäftsführende Direktoren haben dem Ver-
waltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen über die
Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft zu
berichten.
  (6) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der
geschäftsführenden Direktoren gilt § 34 des Genossen-
schaftsgesetzes entsprechend.
   (7) Die Vorschriften über die geschäftsführenden Di-
rektoren gelten auch für ihre Stellvertreter.

                          § 23
                      Vertretung
   (1) Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die

Europäische Genossenschaft gerichtlich und außerge-
richtlich.

   (2) Mehrere geschäftsführende Direktoren sind,

wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur ge-
meinschaftlich zur Vertretung der Europäischen Genos-
senschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber
der Europäischen Genossenschaft abzugeben, genügt
die Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Di-
rektor.
   (3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein-
zelne geschäftsführende Direktoren allein oder in Ge-
meinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der
Europäischen Genossenschaft befugt sind. Absatz 2
Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.
   (4) Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsfüh-
rende Direktoren können einzelne von ihnen zur Vor-
BGBl. 2006, Seite 1916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1916
nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten
von Geschäften ermächtigen. Dies gilt entsprechend,

wenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Ge-
meinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der
Europäischen Genossenschaft befugt ist.

  (5) Gegenüber den geschäftsführenden Direktoren

vertritt der Verwaltungsrat die Europäische Genossen-
schaft gerichtlich und außergerichtlich.

                         § 24

                Zeichnung durch
           geschäftsführende Direktoren
  Die geschäftsführenden Direktoren zeichnen für die
Europäische Genossenschaft, indem sie der Firma der

Europäischen Genossenschaft ihre Namensunterschrift

mit dem Zusatz „Geschäftsführender Direktor“ hinzufü-

gen.

                         § 25

           Angaben auf Geschäftsbriefen

   (1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-
stimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die
Rechtsform und der Sitz der Europäischen Genossen-
schaft, das Registergericht des Sitzes der Europäi-
schen Genossenschaft und die Nummer, unter der die
Europäische Genossenschaft in das Genossenschafts-
register eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden
Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit
dem Familiennamen und mindestens einem ausge-
schriebenen Vornamen angegeben werden.

  (2) § 25a Abs. 2 und 3 des Genossenschaftsgeset-

zes gilt entsprechend.

                         § 26

            Anmeldung von Änderungen

  Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie
betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die
Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungs-
befugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintra-
gung in das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17
Abs. 2 gilt entsprechend.

                         § 27

             Aufstellung, Prüfung und
        Feststellung des Jahresabschlusses

   (1) Die geschäftsführenden Direktoren haben den
Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen
und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prü-
fung vorzulegen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats
legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unver-
züglich der Generalversammlung zum Zweck der Fest-
stellung vor.

  (2) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht,
von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu
nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem
Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen.

                Unterabschnitt 3

             Generalversammlung

                         § 28
                    Einberufung

               durch Prüfungsverband

   Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossen-
schaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berech-
tigt, eine außerordentliche Generalversammlung der
Europäischen Genossenschaft einzuberufen.

                         § 29
                  Mehrstimmrechte

   Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann

Mitgliedern im Rahmen des Artikels 59 Abs. 2 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Maßgabe des § 43

Abs. 3 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes Mehr-
stimmrechte einräumen.

                         § 30

                    Stimmrechte
              investierender Mitglieder

  (1) Jedes investierende Mitglied hat eine Stimme
vorbehaltlich des Artikels 59 Abs. 3 Satz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1435/2003.
   (2) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft
muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass
investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in kei-
nem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse
der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder
Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln

der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch

investierende Mitglieder nicht verhindert werden kön-
nen.

                         § 31

       Sektor- und Sektionsversammlungen

   Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann
im Rahmen des Artikels 63 der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 eine Sektor- oder Sektionsversammlung
vorsehen. § 43a Abs. 7 des Genossenschaftsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus Arti-
kel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nichts ande-
res ergibt.

                     Abschnitt 5

         Jahresabschluss und Lagebericht

                         § 32

                Aufstellung des
       Jahresabschlusses und Lageberichts
  (1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts gelten die §§ 336 bis 338 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend.

  (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen-
schaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340 bis 340j
des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
BGBl. 2006, Seite 1917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1917
                          § 33
                     Offenlegung
  (1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsge-
setzbuchs entsprechend.
  (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen-
schaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o
des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

                          § 34
                        Prüfung
  (1) Für die Prüfung der Europäischen Genossen-
schaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschafts-
gesetzes entsprechend.

  (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen-
schaft um ein Kreditinstitut, gilt § 340k Abs. 1 und 2
des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

                     Abschnitt 6

                  Zuständigkeits-,
          Straf- und Bußgeldvorschriften

                          § 35
                   Zuständigkeiten
   Für die Eintragung der Europäischen Genossen-
schaft und für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29
Abs. 2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben
ist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes in Ver-
bindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit be-
stimmte Gericht zuständig. Das zuständige Gericht im
Sinn des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach § 145 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit. Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zu-
ständige oberste Landesbehörde nach § 63 des Ge-
nossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäi-
sche Genossenschaft ihren Sitz hat.

                          § 36

           Straf- und Bußgeldvorschriften

   (1) Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151 des Ge-
nossenschaftsgesetzes, des § 340m in Verbindung mit
den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der
§§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die
Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschafts-
gesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gel-

ten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn
des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung
(EG) Nr. 1435/2003. Soweit sie
1. Mitglieder des Vorstands,

2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder
3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Eu-
ropäischen Genossenschaft mit dualistischem System
in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder
des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für
die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der Europäi-
schen Genossenschaft mit monistischem System gel-
ten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die

geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des
Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats.
  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,
2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen
   Genossenschaft mit dualistischem System oder als
   geschäftsführender Direktor einer Europäischen Ge-
   nossenschaft mit monistischem System entgegen
   § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder
3. als geschäftsführender Direktor einer Europäischen
   Genossenschaft mit monistischem System entge-
   gen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
   § 26 Satz 2,

eine Versicherung nicht richtig abgibt.

                           Artikel 2

                  Gesetz

          über die Beteiligung der
   Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  in einer Europäischen Genossenschaft
    (SCE-Beteiligungsgesetz – SCEBG)
                    Inhaltsübersicht

                              Te i l 1
              A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 1    Zielsetzung des Gesetzes
§ 2    Begriffsbestimmungen
§ 3    Geltungsbereich

                              Te i l 2
          Beteiligung der Arbeit-
       nehmer in einer Europäischen
   Genossenschaft, die durch mindestens
      zwei juristische Personen oder
     durch Umwandlung gegründet wird
                             Kapitel 1

              Bildung und Zusammensetzung
          des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 4    Information der Leitungen

§ 5    Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremi-
       ums
§ 6    Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallen-
       den Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 7    Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des
       besonderen Verhandlungsgremiums

                             Kapitel 2

                          Wahlgremium
§ 8    Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
§ 9    Einberufung des Wahlgremiums
§ 10   Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi-
       ums

                             Kapitel 3

                   Verhandlungsverfahren
§ 11   Information über die Mitglieder des besonderen Verhand-
       lungsgremiums
§ 12   Sitzungen, Geschäftsordnung
§ 13   Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgre-
       mium und Leitungen
BGBl. 2006, Seite 1918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1918
§ 14   Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenste-
       henden Organisationen
§ 15   Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
§ 16   Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
§ 17   Niederschrift
§ 18   Wiederaufnahme der Verhandlungen
§ 19   Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 20   Dauer der Verhandlungen

                            Kapitel 4

                      Beteiligung der
              Arbeitnehmer kraft Vereinbarung

§ 21   Inhalt der Vereinbarung

                            Kapitel 5

                       Beteiligung der
                Arbeitnehmer kraft Gesetzes
                        Abschnitt 1

          SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

                       Unterabschnitt 1
                Bildung und Geschäftsführung
§ 22   Voraussetzung
§ 23   Errichtung des SCE-Betriebsrats
§ 24   Sitzungen und Beschlüsse
§ 25   Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats
§ 26   Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen

                       Unterabschnitt 2

                            Aufgaben
§ 27   Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats
§ 28   Jährliche Unterrichtung und Anhörung
§ 29   Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Um-
       stände
§ 30   Information durch den SCE-Betriebsrat

                       Unterabschnitt 3
                    Freistellung und Kosten

§ 31   Fortbildung

§ 32   Sachverständige
§ 33   Kosten und Sachaufwand

                        Abschnitt 2

           Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 34   Besondere Voraussetzungen
§ 35   Umfang der Mitbestimmung
§ 36   Sitzverteilung und Bestellung
§ 37   Abberufung und Anfechtung

§ 38   Rechtsstellung; Innere Ordnung

                        Abschnitt 3

                      Te n d e n z s c h u t z
§ 39   Tendenzunternehmen

                             Te i l 3

                 Beteiligung der
             Arbeitnehmer in einer
        Europäischen Genossenschaft,
               an deren Gründung

       natürliche Personen beteiligt sind
§ 40   Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch min-

       destens zwei juristische Personen zusammen mit natür-
       lichen Personen

§ 41   Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch aus-
       schließlich natürliche Personen oder durch nur eine
       juristische Person zusammen mit natürlichen Personen

                            Te i l 4
                    Grundsätze
               der Zusammenarbeit
             und Schutzbestimmungen

§ 42   Vertrauensvolle Zusammenarbeit
§ 43   Geheimhaltung; Vertraulichkeit
§ 44   Schutz der Arbeitnehmervertreter

§ 45   Missbrauchsverbot
§ 46   Errichtungs- und Tätigkeitsschutz

                            Te i l 5

                    Straf- und
                Bußgeldvorschriften;
                Schlussbestimmung
§ 47   Strafvorschriften
§ 48   Bußgeldvorschriften

§ 49   Geltung nationalen Rechts

                            Teil 1
               Allgemeine Vorschriften

                              §1
                Zielsetzung des Gesetzes

   (1) Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeit-
nehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die Ge-

genstand der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates
vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) ist. Ziel
dieses Gesetzes ist, in einer Europäischen Genossen-
schaft die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auf Beteiligung an
Unternehmensentscheidungen zu sichern. Maßgeblich
für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Ar-
beitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sind
die bestehenden Beteiligungsrechte in den beteiligten
juristischen Personen, die die Europäische Genossen-

schaft gründen.

   (2) Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschrei-
tende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und
sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Verein-
barung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der

Europäischen Genossenschaft getroffen. Kommt es
nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
kraft Gesetzes sichergestellt.

   (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Ver-

einbarung nach Absatz 2 sind so auszulegen, dass die
Ziele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteiligung

der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
sicherzustellen, gefördert werden.
   (4) Die Grundsätze der Absätze 1 bis 3 gelten auch
für strukturelle Änderungen einer gegründeten Europäi-

schen Genossenschaft sowie für deren Auswirkungen
auf die betroffenen Unternehmen und Betriebe und ihre
Arbeitnehmer.

                              §2

                  Begriffsbestimmungen
  (1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach
den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jewei-
BGBl. 2006, Seite 1919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1919
ligen Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inländischen
Unternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Ange-
stellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-
schäftigten und der in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebs-
verfassungsgesetzes genannten leitenden Angestell-
ten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außen-
dienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Ar-
beitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftig-
ten, die in der Hauptsache für die juristische Person
oder den Betrieb arbeiten.

   (2) Beteiligte juristische Personen sind Gesellschaf-
ten im Sinn des Artikels 48 Abs. 2 des EG-Vertrags so-
wie nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtete und
diesem Recht unterliegende juristische Personen, die
unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Ge-
nossenschaft beteiligt sind.
   (3) Tochtergesellschaften einer beteiligten juristi-
schen Person oder einer Europäischen Genossenschaft
sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine
juristische Person einen beherrschenden Einfluss im
Sinn des Artikels 3 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/
EG des Rates vom 22. September 1994 über die Ein-
setzung eines Europäischen Betriebsrats oder die
Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-
hörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operie-
renden Unternehmen und Unternehmensgruppen
(ABl. EG Nr. L 254 S. 64) ausüben kann. § 6 Abs. 2
bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom
28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548) ist anzuwenden.

  (4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene
Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe einer
beteiligten juristischen Person, die zu Tochtergesell-
schaften oder Betrieben der Europäischen Genossen-
schaft werden sollen.
   (5) Leitung bezeichnet das Organ der unmittelbar an
der Gründung der Europäischen Genossenschaft betei-
ligten juristischen Personen oder der Europäischen Ge-
nossenschaft selbst, das die Geschäfte der juristischen
Person führt und zu ihrer Vertretung berechtigt ist. Bei
den beteiligten juristischen Personen ist dies das Lei-
tungs- oder Verwaltungsorgan; bei der Europäischen
Genossenschaft sind dies das Leitungsorgan oder die

geschäftsführenden Direktoren.

    (6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertre-
tung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungs-
gesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbe-
triebsrat oder eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Be-
triebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung).
   (7) SCE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsor-
gan der Arbeitnehmer der Europäischen Genossen-
schaft, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder
kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird,
um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe und, wenn ver-
einbart, Mitbestimmungsrechte und sonstige Betei-
ligungsrechte in Bezug auf die Europäische Genossen-
schaft wahrzunehmen.

  (8) Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes
Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung
und Mitbestimmung –, durch das die Vertreter der Ar-
beitnehmer auf die Beschlussfassung in einer juristi-
schen Person Einfluss nehmen können.

   (9) Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeit-
nehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrich-
tung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Be-
teiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung
dieser Rechte in den Konzernunternehmen der Euro-
päischen Genossenschaft gehören.

   (10) Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des
SCE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter
durch die Leitung der Europäischen Genossenschaft
über Angelegenheiten, welche die Europäische Genos-
senschaft selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften
oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitglied-
staat betreffen oder die über die Befugnisse der zustän-
digen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitglied-
staats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Un-
terrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitneh-
mervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen
eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhö-
rung mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft
vorzubereiten.

   (11) Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dia-
logs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem
SCE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern
und der Leitung der Europäischen Genossenschaft
oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entschei-
dungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeit-
punkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem
SCE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unter-
richtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maß-
nahmen der Leitung der Europäischen Genossenschaft
ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungspro-
zesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft
berücksichtigt werden kann.

  (12) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der
Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer juristi-
schen Person durch

1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglie-
   der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der juris-
   tischen Person zu wählen oder zu bestellen, oder

2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines

   Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Ver-
   waltungsorgans der juristischen Person zu empfeh-
   len oder abzulehnen.

                          §3

                   Geltungsbereich

   (1) Dieses Gesetz gilt für eine Europäische Genos-
senschaft mit Sitz im Inland. Es gilt unabhängig vom
Sitz der Europäischen Genossenschaft auch für Arbeit-
nehmer der Europäischen Genossenschaft, die im In-
land beschäftigt sind, sowie für beteiligte juristische
Personen, betroffene Tochtergesellschaften und betrof-
fene Betriebe mit Sitz im Inland.

   (2) Mitgliedstaaten im Sinn dieses Gesetzes sind die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum.
BGBl. 2006, Seite 1920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1920
                         Teil 2

                  Beteiligung der

               Arbeitnehmer in einer
          Europäischen Genossenschaft,
            die durch mindestens zwei
         juristische Personen oder durch
           Umwandlung gegründet wird

                      Kapitel 1
                   Bildung und
           Zusammensetzung des

 b e s o n d e re n Ve r h a n d l u n g s g re m i u m s

                           §4

              Information der Leitungen
    (1) Ist die Gründung einer Europäischen Genossen-
schaft durch mindestens zwei juristische Personen
oder durch Umwandlung geplant, informieren die Lei-
tungen die Arbeitnehmervertretungen und Sprecher-
ausschüsse in den beteiligten juristischen Personen,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-
trieben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine
Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegen-
über den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unauf-
gefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Ver-
schmelzungsplans, nach der Erstellung der Satzung
der Europäischen Genossenschaft oder nach Offenle-
gung des Umwandlungsplans.
  (2) Die Information nach Absatz 1 erstreckt sich ins-
besondere auf die

1. Identität und Struktur der beteiligten juristischen

   Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und
   betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die
   Mitgliedstaaten,

2. in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen

   Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben be-

   stehenden Arbeitnehmervertretungen,

3. Zahl der in den beteiligten juristischen Personen, be-
   troffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-
   trieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die
   daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem
   Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer,
4. Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungs-
   rechte in den Organen der juristischen Personen
   und betroffenen Tochtergesellschaften zustehen.
  (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der
Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information
nach Absatz 1.

                           §5
             Zusammensetzung des
        besonderen Verhandlungsgremiums
  (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf
Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen
zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine
schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Ar-
beitnehmer in der Europäischen Genossenschaft abzu-
schließen.
   (2) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Ar-
beitnehmer der beteiligten juristischen Personen, be-
troffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-

triebe werden Mitglieder für das besondere Verhand-
lungsgremium gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil

der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer,
der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitglied-
staaten beschäftigten Arbeitnehmer oder einen Bruch-
teil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitglied-
staat in das besondere Verhandlungsgremium zu wäh-
len oder zu bestellen.
   (3) Wird die Europäische Genossenschaft durch Ver-
schmelzung gegründet, sind so viele zusätzliche Mit-
glieder in das besondere Verhandlungsgremium zu
wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu
gewährleisten, dass jede beteiligte Genossenschaft,
die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffen-
den Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der ge-

planten Eintragung der Europäischen Genossenschaft
als eigene Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, in
dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindes-
tens ein Mitglied vertreten ist. Dies darf nicht zu einer
Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen.
   (4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf 20 Pro-
zent der sich aus Absatz 2 ergebenden Mitgliederzahl
nicht überschreiten. Kann danach nicht jede nach Ab-
satz 3 besonders zu berücksichtigende Genossen-
schaft durch ein zusätzliches Mitglied im besonderen
Verhandlungsgremium vertreten werden, so werden
diese Genossenschaften in absteigender Reihenfolge
der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer be-
rücksichtigt. Dabei ist zu gewährleisten, dass ein Mit-
gliedstaat nicht mehrere zusätzliche Sitze erhält, so-
lange nicht alle anderen Mitgliedstaaten, aus denen
die nach Absatz 3 besonders zu berücksichtigenden
Genossenschaften stammen, einen Sitz erhalten ha-

ben.

   (5) Treten während der Tätigkeitsdauer des beson-
deren Verhandlungsgremiums solche Änderungen in
der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten juris-

tischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaf-

ten oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die

konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhand-
lungsgremiums ändern würde, so ist das besondere
Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammen-
zusetzen. Über solche Änderungen haben die zustän-
digen Leitungen unverzüglich das besondere Verhand-
lungsgremium zu informieren. § 4 gilt entsprechend.

                          §6
                    Persönliche
             Voraussetzungen der auf
         das Inland entfallenden Mitglieder
      des besonderen Verhandlungsgremiums
   (1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich
nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaa-
ten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.
   (2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungs-
gremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der be-
teiligten juristischen Personen, betroffenen Tochterge-
sellschaften und betroffenen Betriebe sowie Gewerk-
schaftsvertreter. Frauen und Männer sollen entspre-
chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
  (3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium
mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes
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dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in
einer der an der Gründung der Europäischen Genos-
senschaft beteiligten juristischen Personen, betroffe-
nen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe
vertreten ist.
  (4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium
mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist min-
destens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter.

                           §7

                   Verteilung der
         auf das Inland entfallenden Sitze
      des besonderen Verhandlungsgremiums
  (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des be-
sonderen Verhandlungsgremiums nach § 5 erfolgt nach
den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

   (2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mit-

glieder des besonderen Verhandlungsgremiums sollen

alle an der Gründung der Europäischen Genossen-

schaft beteiligten juristischen Personen mit Sitz im In-

land, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, durch

mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungs-

gremium vertreten sein.

   (3) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit-
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums gerin-
ger als die Anzahl der an der Gründung der Europäi-
schen Genossenschaft beteiligten juristischen Perso-
nen mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland be-
schäftigen, erhalten diese in absteigender Reihenfolge
der Zahl der Arbeitnehmer jeweils einen Sitz.

    (4) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit-

glieder des besonderen Verhandlungsgremiums höher

als die Anzahl der an der Gründung der Europäischen

Genossenschaft beteiligten juristischen Personen mit

Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen,
sind die nach erfolgter Verteilung nach Absatz 2 ver-
bleibenden Sitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahl-
verfahren auf die beteiligten juristischen Personen, be-
troffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Be-
triebe zu verteilen.

   (5) Sind keine juristischen Personen mit Sitz im In-

land an der Gründung der Europäischen Genossen-

schaft beteiligt, sondern von ihr nur Tochtergesellschaf-

ten oder Betriebe ausländischer juristischer Personen

betroffen, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

                      Kapitel 2
                   Wahlgremium

                           §8
                 Zusammensetzung
             des Wahlgremiums; Urwahl

    (1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines
anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer der an der Gründung der Europäischen
Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, be-
troffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-
triebe entfallenden Mitglieder des besonderen Verhand-
lungsgremiums werden von einem Wahlgremium in ge-
heimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Im Fall des § 6
Abs. 3 ist jedes dritte Mitglied auf Vorschlag einer Ge-
werkschaft zu wählen, die in einer der an der Gründung
der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristi-

schen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften
oder betroffenen Betriebe vertreten ist. Wird nur ein
Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens dop-
pelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von Ge-
werkschaften zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag ei-
ner Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Ge-
werkschaft unterzeichnet sein. Im Fall des § 6 Abs. 4
ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der Sprecher-
ausschüsse zu wählen; Satz 3 gilt entsprechend. Be-
steht in einer der beteiligten juristischen Personen, be-
troffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Be-
triebe kein Sprecherausschuss, können die leitenden
Angestellten Wahlvorschläge machen; ein Wahlvor-
schlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahl-
berechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein.

   (2) Ist aus dem Inland nur ein Zusammenschluss ju-
ristischer Personen (Unternehmensgruppe) an der

Gründung einer Europäischen Genossenschaft betei-

ligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern

des Konzernbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht

besteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte

oder, sofern ein solcher in einer juristischen Person

nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats.

Betriebsratslose Betriebe und betriebsratslose juristi-
sche Personen innerhalb einer Unternehmensgruppe
werden vom Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat
oder Betriebsrat mit vertreten.

    (3) Ist aus dem Inland nur eine juristische Person an
der Gründung einer Europäischen Genossenschaft be-
teiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern
des Gesamtbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht

besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. Be-

triebsratslose Betriebe einer juristischen Person wer-

den vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertre-

ten.

    (4) Ist aus dem Inland nur ein Betrieb von der Grün-
dung einer Europäischen Genossenschaft betroffen,
besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Be-
triebsrats.

   (5) Sind an der Gründung der Europäischen Genos-

senschaft eine oder mehrere Unternehmensgruppen

oder nicht verbundene juristische Personen beteiligt

oder sind von der Gründung unternehmensunabhän-

gige Betriebe betroffen, setzt sich das Wahlgremium

aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen auf Kon-
zernebene, Unternehmensebene oder Betriebsebene
zusammen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Ist in den Fällen des Satzes 1 eine entsprechende Ar-
beitnehmervertretung nicht vorhanden, werden diese
Mitglieder des Wahlgremiums von den Arbeitnehmern
in Urwahl gewählt. Die Wahl wird von einem Wahlvor-
stand eingeleitet und durchgeführt, der in einer Ver-
sammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die
jeweilige inländische Leitung auf Konzern-, Unterneh-
mens- oder Betriebsebene einlädt. Es sind so viele Mit-
glieder des Wahlgremiums zu wählen, wie eine beste-
hende Arbeitnehmervertretung in den Fällen der Ab-
sätze 2 bis 4 an gesetzlichen Mitgliedern hätte; für
das Wahlverfahren gilt Absatz 7 Satz 3 bis 5 entspre-
chend.

   (6) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mit-
gliedern. Wird diese Höchstzahl überschritten, ist die
Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entspre-
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chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem
d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern.
    (7) Besteht in den Fällen der Absätze 2 bis 5 keine
Arbeitnehmervertretung, wählen die Arbeitnehmer die
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in
geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von
einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der
in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird,
zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmens-
leitung oder Betriebsleitung einlädt. Die Wahl der Mit-
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur
ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvor-
schlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem
Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, min-
destens jedoch von drei Wahlberechtigten, höchstens
aber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in
Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten
Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei
Wahlberechtigte. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entspre-
chend.

                         §9

          Einberufung des Wahlgremiums
   (1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhal-
tenen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitneh-
mervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine sol-
che nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern
eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene

1. Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremi-
   ums festzulegen,
2. die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeit-
   nehmervertretungen nach § 8 Abs. 6 festzulegen
   und

3. zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen.
  (2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmer-
vertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1
den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die
meisten Arbeitnehmer vertritt.

                         § 10
             Wahl der Mitglieder des
        besonderen Verhandlungsgremiums
   (1) Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der
Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei
Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die
Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele
Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl er-
folgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
men.
   (2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmerver-
tretungen und die in Urwahl gewählten Mitglieder je-
weils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit,
für die sie nach § 8 Abs. 2 bis 5 zuständig sind. Nicht
nach Satz 1 vertretene Arbeitnehmer werden den Ar-
beitnehmervertretungen innerhalb der jeweiligen Unter-
nehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet.
   (3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere
Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die ent-
sprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer be-
stehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt. Dies

gilt auch für die nach § 8 Abs. 5 Satz 3 gewählten Mit-
glieder des Wahlgremiums.

                     Kapitel 3
          Ver h a n d l u n g s v e r f a h ren

                          § 11

          Information über die Mitglieder
      des besonderen Verhandlungsgremiums
    (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des be-
sonderen Verhandlungsgremiums soll innerhalb von
zehn Wochen nach der in § 4 Abs. 1 und 2 vorgeschrie-
benen Information erfolgen. Den Leitungen sind unver-
züglich die Namen der Mitglieder des besonderen Ver-
handlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jewei-
lige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die Leitungen
haben die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitun-
gen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen
und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Be-
trieben vertretenen Gewerkschaften über diese Anga-
ben zu informieren.
   (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12

bis 17 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1
Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeit-
nehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach
Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder kön-
nen sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren betei-
ligen.

                          § 12

            Sitzungen, Geschäftsordnung
   (1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benen-
nung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf
der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstitu-
ierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremi-
ums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Un-
ternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungs-
gremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine
schriftliche Geschäftsordnung geben.
   (2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberu-
fen.

                          § 13
                Zusammenarbeit
             zwischen besonderem
       Verhandlungsgremium und Leitungen
   (1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt
mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Genossenschaft ab. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbei-
ten sie vertrauensvoll zusammen.
   (2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhand-
lungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
gung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium
ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und
den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der Eu-
ropäischen Genossenschaft zu unterrichten. Zeitpunkt,
Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen
den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgre-
mium einvernehmlich festgelegt.
BGBl. 2006, Seite 1923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1923
                         § 14

               Sachverständige und
             Vertreter von geeigneten
          außenstehenden Organisationen

   (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei

den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu

denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerk-
schaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen
können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Ar-
beit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen

können, wenn das besondere Verhandlungsgremium

es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funk-
tion teilnehmen.
  (2) Das besondere Verhandlungsgremium kann be-
schließen, die Vertreter von geeigneten außenstehen-
den Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu
unterrichten.

                         § 15
                Beschlussfassung
       im besonderen Verhandlungsgremium

   (1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgre-
miums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt
werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat
beschäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mit-
gliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhand-
lungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 11 Abs. 2),
gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
   (2) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt
vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 16 Abs. 1 mit der
Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit
der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. Je-
des auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich
viele Arbeitnehmer.
   (3) Hätten die Verhandlungen eine Minderung der
Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Be-
schluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des besonde-
ren Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindes-
tens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei
Mitgliedstaaten vertreten. Dies gilt

1. im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
   durch Verschmelzung gegründet werden soll, sofern
   sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 Prozent
   der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten ju-
   ristischen Personen und betroffenen Tochtergesell-
   schaften erstreckt, oder

2. im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die auf

   andere Weise gegründet werden soll, sofern sich die
   Mitbestimmung auf mindestens 50 Prozent der Ge-
   samtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristi-
   schen Personen und betroffenen Tochtergesell-

   schaften erstreckt.
  (4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet,
dass

1. der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-
   oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genos-
   senschaft geringer ist als der höchste in den betei-
   ligten juristischen Personen bestehende Anteil oder

2. das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-
   tungsorgans der juristischen Person zu wählen, zu
   bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt
   oder eingeschränkt wird.

  (5) Wird eine Europäische Genossenschaft durch

Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Ab-

satz 3 nicht gefasst werden.

                          § 16

                  Nichtaufnahme

          oder Abbruch der Verhandlungen

   (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann be-
schließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder be-
reits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für
diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der
Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten ver-
treten. Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhö-
rung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gel-
ten, in denen die Europäische Genossenschaft Arbeit-
nehmer beschäftigt, finden Anwendung.

   (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Ver-
fahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21. Ist
ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die §§ 22
bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die
§§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes
keine Anwendung.
  (3) Wird eine Europäische Genossenschaft durch
Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Ab-
satz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern
der umzuwandelnden Genossenschaft Mitbestim-
mungsrechte zustehen.

                          § 17
                     Niederschrift

  In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und ei-
nem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungs-
gremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinba-
   rung nach § 13 Abs. 1,

2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Ab-
   bruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse
   gefasst worden sind.

Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu

übermitteln.

                          § 18

        Wiederaufnahme der Verhandlungen

    (1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach
§ 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindes-
tens 10 Prozent der Arbeitnehmer der Europäischen
Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Be-
triebe oder von deren Vertretern ein besonderes Ver-
handlungsgremium erneut gebildet, mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen,
BGBl. 2006, Seite 1924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1924
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-
triebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochterge-

sellschaften und ihre Betriebe treten. Die Parteien kön-
nen eine frühere Wiederaufnahme der Verhandlungen
vereinbaren.
  (2) Wenn das besondere Verhandlungsgremium die
Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Leitung
der Europäischen Genossenschaft nach Absatz 1 be-
schließt, in diesen Verhandlungen jedoch keine Eini-
gung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38
über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwen-
dung.
    (3) Sind strukturelle Änderungen der Europäischen
Genossenschaft geplant, die geeignet sind, Betei-
ligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern, finden auf
Veranlassung der Leitung der Europäischen Genossen-
schaft oder des SCE-Betriebsrats Verhandlungen über
die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Europäi-
schen Genossenschaft statt. Anstelle des neu zu bil-
denden besonderen Verhandlungsgremiums können
die Verhandlungen mit der Leitung der Europäischen
Genossenschaft einvernehmlich von dem SCE-Be-

triebsrat gemeinsam mit Vertretern der von der geplan-

ten strukturellen Änderung betroffenen Arbeitnehmer,
die bisher nicht von dem SCE-Betriebsrat vertreten
werden, geführt werden. Wird in diesen Verhandlungen
keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38
über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.

  (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gelten die Vor-
schriften dieses Teils entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Leitungen die Leitung der Euro-

päischen Genossenschaft tritt.

                         § 19
                   Kosten des
        besonderen Verhandlungsgremiums
   Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen
Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen
Kosten tragen die beteiligten juristischen Personen
und nach ihrer Gründung die Europäische Genossen-
schaft als Gesamtschuldner. Insbesondere sind für die
Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche
Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu
stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthalts-
kosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungs-
gremiums zu tragen.

                         § 20

              Dauer der Verhandlungen
   (1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung
des besonderen Verhandlungsgremiums und können
bis zu sechs Monate dauern. Einsetzung bezeichnet
den Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden
Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einge-
laden haben.
   (2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen,
die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten
Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der
Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
fortzusetzen.

                     Kapitel 4

                     Beteiligung

               der Arbeitnehmer
              k r a f t Vere i n b a r u n g
                          § 21

               Inhalt der Vereinbarung
   (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den
Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium
wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Üb-
rigen und vorbehaltlich des Absatzes 5, festgelegt:
1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich
   der außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaa-
   ten liegenden juristischen Personen und Betriebe,
   sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen
   werden,
2. die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats, die
   Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, ein-
   schließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderun-
   gen der Zahl der in der Europäischen Genossen-
   schaft beschäftigten Arbeitnehmer,

3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung

   und Anhörung des SCE-Betriebsrats,

4. die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrats,
5. die für den SCE-Betriebsrat bereitzustellenden fi-
   nanziellen und materiellen Mittel,

6. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung
   und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Ver-
   einbarung neu ausgehandelt werden soll und das
   dabei anzuwendende Verfahren.

   (2) Wenn kein SCE-Betriebsrat gebildet wird, haben

die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfah-
rens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhö-
rung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
   (3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung
über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzu-
legen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-
   tungsorgans der Europäischen Genossenschaft,
   welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen kön-
   nen oder deren Bestellung sie empfehlen oder ab-
   lehnen können,
2. das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese
   Mitglieder wählen oder bestellen können oder deren
   Bestellung empfehlen oder ablehnen können,

3. die Rechte dieser Mitglieder,
4. dass auch vor strukturellen Änderungen der Euro-
   päischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaf-
   ten oder ihrer Betriebe, die nach Gründung der Eu-
   ropäischen Genossenschaft eintreten, Verhandlun-
   gen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Eu-
   ropäischen Genossenschaft aufgenommen werden
   und welches Verfahren dabei anzuwenden ist.
  (4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die
§§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Ge-
setzes ganz oder in Teilen gelten.
  (5) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes
zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeit-
nehmer auf Unternehmensebene muss in der Vereinba-
BGBl. 2006, Seite 1925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1925
rung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Eu-
ropäischen Genossenschaft in Bezug auf alle Kompo-
nenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das
gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Ge-
nossenschaft besteht, die in eine Europäische Genos-
senschaft umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei
einem Wechsel der Genossenschaft von einer dualisti-
schen zu einer monistischen Organisationsstruktur und
umgekehrt.

                     Kapitel 5
                  Beteiligung
               der Arbeitnehmer
                kraft Gesetzes

                     Abschnitt 1
          SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

                Unterabschnitt 1

      Bildung und Geschäftsführung

                          § 22
                    Voraussetzung

  (1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft

Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der

Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn

1. die Parteien dies vereinbaren oder
2. bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums
   keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das
   besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss
   nach § 16 gefasst hat.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18

Abs. 3.

                          § 23
          Errichtung des SCE-Betriebsrats
    (1) Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und
Anhörung in der Europäischen Genossenschaft ist ein
SCE-Betriebsrat zu errichten. Dieser setzt sich aus Ar-
beitnehmern der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen. Für
die Errichtung des SCE-Betriebsrats gelten § 5 Abs. 2,
§ 6 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, die §§ 7 bis 10 und 11
Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen,
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-
triebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochterge-
sellschaften und ihre Betriebe treten. Im Fall des § 22
Abs. 1 Nr. 2 ist für die Feststellung der Zahl der be-
schäftigten Arbeitnehmer das Ende des in § 20 ange-
gebenen Zeitraums maßgeblich. Die Mitgliedschaft im
SCE-Betriebsrat beginnt mit der Wahl oder Bestellung.
Die Dauer der Mitgliedschaft der aus dem Inland kom-
menden Mitglieder beträgt vier Jahre, wenn sie nicht
durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig
endet. Für die Abberufung gelten die §§ 8 bis 10 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der be-
teiligten juristischen Personen, betroffenen Tochterge-
sellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische
Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre
Betriebe treten.

   (2) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft
lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur
konstituierenden Sitzung des SCE-Betriebsrats ein.
Der SCE-Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vor-
sitzenden und dessen Stellvertreter.
  (3) Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung
der Stellvertreter vertritt den SCE-Betriebsrat im Rah-
men der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegen-
nahme von Erklärungen, die dem SCE-Betriebsrat ge-
genüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im
Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.
   (4) Der SCE-Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen
Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vor-
sitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehö-
ren. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des
SCE-Betriebsrats (geschäftsführender Ausschuss).

                         § 24
             Sitzungen und Beschlüsse

  (1) Der SCE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche
Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit sei-
ner Mitglieder beschließt.
   (2) Vor Sitzungen mit der Leitung der Europäischen
Genossenschaft ist der SCE-Betriebsrat oder der ge-
schäftsführende Ausschuss – gegebenenfalls in der

nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung – be-

rechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der

Europäischen Genossenschaft zu tagen. Mit Einver-
ständnis der Leitung der Europäischen Genossenschaft
kann der SCE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchfüh-
ren. Die Sitzungen des SCE-Betriebsrats sind nicht öf-
fentlich.
   (3) Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse des SCE-Betriebsrats werden, soweit

in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

                         § 25
              Prüfung der Zusammen-
           setzung des SCE-Betriebsrats
   Alle zwei Jahre, vom Tag der konstituierenden Sit-
zung des SCE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Lei-
tung der Europäischen Genossenschaft zu prüfen, ob
Änderungen der Europäischen Genossenschaft und ih-
rer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere
bei den Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitglied-
staaten eingetreten sind. Sie hat das Ergebnis dem
SCE-Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere
Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats erforderlich,
veranlasst dieser bei den in den jeweiligen Mitglied-
staaten zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des
SCE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu ge-
wählt oder bestellt werden. Mit der neuen Wahl oder
Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Ar-
beitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten.

                         § 26

                 Beschluss zur
         Aufnahme von Neuverhandlungen
   (1) Spätestens vier Jahre nach seiner Einsetzung hat
der SCE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Ver-
BGBl. 2006, Seite 1926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1926
einbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bishe-
rige Regelung weiter gelten soll.
   (2) Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinba-
rung nach § 21 zu verhandeln, gelten die §§ 13 bis 15,
17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der
SCE-Betriebsrat tritt. Kommt keine Vereinbarung zu-
stande, findet die bisherige Regelung weiter Anwen-
dung.

                Unterabschnitt 2

                     Aufgaben

                         § 27

       Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats
    Der SCE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegen-
heiten, die die Europäische Genossenschaft selbst,
eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Be-

triebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder
die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf
der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.

                         § 28

                      Jährliche

            Unterrichtung und Anhörung

   (1) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft
hat den SCE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalen-
derjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwick-
lung der Geschäftslage und die Perspektiven der Euro-
päischen Genossenschaft unter rechtzeitiger Vorlage
der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn
anzuhören. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören
insbesondere

1. die Geschäftsberichte,
2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsor-
   gans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans
   und
3. die Kopien aller Unterlagen, die der Generalver-
   sammlung vorgelegt werden.
  (2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den
Perspektiven im Sinn des Absatzes 1 gehören insbe-
sondere

 1. die Struktur der Europäischen Genossenschaft so-
    wie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,

 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-,
    Produktions- und Absatzlage,
 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche
    Entwicklung,
 4. Investitionen (Investitionsprogramme),

 5. grundlegende Änderungen der Organisation,

 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsver-
    fahren,
 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder
    wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen
    der Produktion,

 8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unter-
    nehmen oder Betrieben,
 9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unterneh-
    men, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen
    und

10. Massenentlassungen.
   (3) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft
informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.

                         § 29
           Unterrichtung und Anhörung
         über außergewöhnliche Umstände

  (1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebli-
che Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer
haben, hat die Leitung der Europäischen Genossen-

schaft den SCE-Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage
der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Als au-
ßergewöhnliche Umstände gelten insbesondere

1. die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen,
   Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
2. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder
   wesentlichen Betriebsteilen und

3. Massenentlassungen.

   (2) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag
mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft oder
den Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen
Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungs-
ebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zu-

sammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Um-

ständen angehört zu werden.
  (3) Auf Beschluss des SCE-Betriebsrats stehen die
Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Aus-
schuss (§ 23 Abs. 4) zu. Findet eine Sitzung mit dem
geschäftsführenden Ausschuss statt, haben auch die
Mitglieder des SCE-Betriebsrats, die von diesen Maß-
nahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten,
das Recht, daran teilzunehmen.

  (4) Wenn die Leitung der Europäischen Genossen-
schaft beschließt, nicht entsprechend der von dem
SCE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Aus-
schuss abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat
der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit
der Leitung der Europäischen Genossenschaft zusam-
menzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
                         § 30

                    Information
             durch den SCE-Betriebsrat

   Der SCE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmerver-
treter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochter-
gesellschaften und ihrer Betriebe über den Inhalt und
die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsver-
fahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden,
sind die Arbeitnehmer zu informieren.

                Unterabschnitt 3

           Freistellung und Kosten

                         § 31
                     Fortbildung

   Der SCE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestim-
men, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Ar-
beit des SCE-Betriebsrats erforderlich sind. Der SCE-
Betriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage
rechtzeitig der Leitung der Europäischen Genossen-
schaft mitzuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen
BGBl. 2006, Seite 1927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1927
Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu be-
rücksichtigen.

                        § 32

                  Sachverständige

   Der SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende
Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer
Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsge-
mäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sach-
verständige können auch Vertreter von Gewerkschaften
sein.

                        § 33
             Kosten und Sachaufwand

    Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Be-
triebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses
entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäi-
sche Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 ent-
sprechend.

                    Abschnitt 2
          Mitbestimmung kraft Gesetzes

                        § 34

            Besondere Voraussetzungen
   (1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden
die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitneh-
mer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung

1. im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Euro-
   päischen Genossenschaft, wenn in der Genossen-
   schaft vor der Umwandlung Bestimmungen über
   die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts-
   oder Verwaltungsorgan galten,
2. im Fall einer durch Verschmelzung gegründeten Eu-
   ropäischen Genossenschaft, wenn

  a) vor der Eintragung der Europäischen Genossen-
     schaft in einer oder mehreren der beteiligten Ge-
     nossenschaften eine oder mehrere Formen der
     Mitbestimmung bestanden und sich auf mindes-
     tens 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen
     und den betroffenen Tochtergesellschaften be-
     schäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder

  b) vor der Eintragung der Europäischen Genossen-
     schaft in einer oder mehreren der beteiligten Ge-
     nossenschaften eine oder mehrere Formen der
     Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger
     als 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und
     den betroffenen Tochtergesellschaften beschäf-
     tigten Arbeitnehmer erstreckten und das beson-
     dere Verhandlungsgremium einen entsprechen-
     den Beschluss fasst,
3. im Fall einer auf andere Weise gegründeten Europäi-
   schen Genossenschaft, wenn
  a) vor der Eintragung der Europäischen Genossen-
     schaft in einer oder mehreren der beteiligten ju-
     ristischen Personen eine oder mehrere Formen
     der Mitbestimmung bestanden und sich auf min-
     destens 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen
     und den betroffenen Tochtergesellschaften be-
     schäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder

   b) vor der Eintragung der Europäischen Genossen-
      schaft in einer oder mehreren der beteiligten ju-
      ristischen Personen eine oder mehrere Formen
      der Mitbestimmung bestanden und sich auf we-
      niger als 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen

      und den betroffenen Tochtergesellschaften be-
      schäftigten Arbeitnehmer erstreckten und das be-
      sondere Verhandlungsgremium einen entspre-
      chenden Beschluss fasst.
   (2) Bestand in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinn des § 2
Abs. 12 in den verschiedenen beteiligten juristischen
Personen, entscheidet das besondere Verhandlungs-
gremium, welche von ihnen in der Europäischen Ge-
nossenschaft eingeführt wird. Wenn das besondere
Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst
und eine inländische juristische Person, deren Arbeit-
nehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der
Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligt
ist, ist die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 maß-
geblich. Ist keine inländische juristische Person, deren
Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, betei-
ligt, findet die Form der Mitbestimmung nach § 2
Abs. 12 Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der
in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten
Arbeitnehmer erstreckt.

   (3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrich-
tet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Ab-
satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und
Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.

                          § 35

             Umfang der Mitbestimmung
  (1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1
(Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch
Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestim-
mung erhalten, die in der Genossenschaft vor der Um-
wandlung bestanden hat.

   (2) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2
(Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch
Verschmelzung) oder des § 34 Abs. 1 Nr. 3 (Gründung
auf andere Weise) vor, haben die Arbeitnehmer der Eu-
ropäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaf-
ten und ihrer Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das
Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Ver-
waltungsorgans der Europäischen Genossenschaft zu
wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu
empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl dieser Arbeitneh-
mervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der
Europäischen Genossenschaft bemisst sich nach dem
höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den
Organen der beteiligten juristischen Personen vor der
Eintragung der Europäischen Genossenschaft bestan-
den hat.

                          § 36
            Sitzverteilung und Bestellung
   (1) Der SCE-Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im
Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen
Genossenschaft auf die Mitgliedstaaten, in denen Mit-
glieder zu wählen oder zu bestellen sind. Die Verteilung
richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den ein-
zelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der
Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesell-
BGBl. 2006, Seite 1928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1928
schaften und ihrer Betriebe. Können bei dieser anteili-
gen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder meh-
reren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, hat der SCE-
Betriebsrat den letzten zu verteilenden Sitz einem bis-
her unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. Die-
ser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zu-
gewiesen werden, in dem die Europäische Genossen-
schaft ihren Sitz haben wird. Dieses Verteilungsverfah-
ren gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der
Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser Or-
gane empfehlen oder ablehnen können.

  (2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung
der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelun-
gen treffen, bestimmt der SCE-Betriebsrat die Arbeit-
nehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
der Europäischen Genossenschaft.
   (3) Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Ar-
beitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungsor-
gans der Europäischen Genossenschaft erfolgt durch

ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmerver-
tretungen der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe zusammen-
setzt. Für das Wahlverfahren gelten § 6 Abs. 2 bis 4,
§ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und die §§ 9 und 10
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochter-
gesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäi-
sche Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und
ihre Betriebe treten. Das Wahlergebnis ist der Leitung
der Europäischen Genossenschaft, dem SCE-Betriebs-
rat, den Gewählten, den Sprecherausschüssen und Ge-
werkschaften mitzuteilen.
  (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Ar-
beitnehmervertreter werden der Generalversammlung
der Europäischen Genossenschaft zur Bestellung vor-
geschlagen. Die Generalversammlung ist an diese Vor-
schläge gebunden.

                          § 37
            Abberufung und Anfechtung

   (1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeit-
nehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwal-
tungsorgan der Europäischen Genossenschaft kann
vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Antragsbe-
rechtigt sind

1. die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium
   gebildet haben,

2. in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlbe-
   rechtigte Arbeitnehmer,

3. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 3 nur die Gewerk-
   schaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat,

4. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 4 der Sprecheraus-
   schuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat.
Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 8 bis 10
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochter-
gesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäi-
sche Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und
ihre Betriebe treten; abweichend von § 8 Abs. 5 und
§ 10 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Ar-

beitnehmervertreter sind von der Generalversammlung
der Europäischen Genossenschaft abzuberufen.

   (2) Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmit-
glieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts-
oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossen-
schaft kann angefochten werden, wenn gegen wesent-
liche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Be-
richtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den
Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beein-
flusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind
die in Absatz 1 Satz 2 Genannten, der SCE-Betriebsrat
und die Leitung der Europäischen Genossenschaft. Die
Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Bestel-
lungsbeschluss der Generalversammlung erhoben wer-
den.

                          § 38

          Rechtsstellung; Innere Ordnung

   (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Ver-
waltungsorgan der Europäischen Genossenschaft ha-
ben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglie-
der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, die die Mit-
glieder der Europäischen Genossenschaft vertreten.

   (2) Die Zahl der geschäftsführenden Direktoren (§ 22
des SCE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens
zwei. Ein Mitglied des Leitungsorgans (§ 14 des SCE-
Ausführungsgesetzes) oder ein geschäftsführender Di-
rektor ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig.
   (3) Besteht in einer der beteiligten juristischen Per-
sonen das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Mit-
glieder- und Arbeitnehmervertretern sowie einem wei-
teren Mitglied, ist auch im Aufsichts- und Verwaltungs-
organ der Europäischen Genossenschaft ein weiteres
Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder-
und der Arbeitnehmervertreter zu wählen.

                     Abschnitt 3

                    Tendenzschutz

                          § 39

                Tendenzunternehmen

   (1) Auf eine Europäische Genossenschaft, die unmit-
telbar und überwiegend

1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
   karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder
   künstlerischen Bestimmungen oder

2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße-
   rung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundge-
   setzes anzuwenden ist,
dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung.

    (2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt
sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10
und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder
die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den
Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Be-
triebsänderung entstehen.
BGBl. 2006, Seite 1929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1929
                        Teil 3

                Beteiligung der

            Arbeitnehmer in einer
       Europäischen Genossenschaft, an

          deren Gründung natürliche
            Personen beteiligt sind

                         § 40
                 Gründung einer
       Europäischen Genossenschaft durch
       mindestens zwei juristische Personen
       zusammen mit natürlichen Personen
   Erfolgt die Gründung einer Europäischen Genossen-
schaft durch mindestens zwei juristische Personen zu-
sammen mit natürlichen Personen, finden die §§ 1
bis 39 entsprechende Anwendung.

                         § 41

                    Gründung
       einer Europäischen Genossenschaft
     durch ausschließlich natürliche Personen
      oder durch nur eine juristische Person
       zusammen mit natürlichen Personen

   (1) Wird eine Europäische Genossenschaft aus-
schließlich von natürlichen Personen oder von nur einer
juristischen Person zusammen mit natürlichen Perso-
nen gegründet und sind bei den beteiligten natürlichen
Personen und in der beteiligten juristischen Person so-
wie den betroffenen Tochtergesellschaften und betrof-
fenen Betrieben vor der Gründung insgesamt mindes-
tens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, die aus mehreren
Mitgliedstaaten kommen, finden die §§ 1 bis 39 ent-
sprechende Anwendung.
   (2) Sind in den Gründungsfällen des Absatzes 1 bei
den beteiligten natürlichen Personen und in der betei-
ligten juristischen Person sowie den betroffenen Toch-
tergesellschaften und betroffenen Betrieben insgesamt
weniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem Mit-
gliedstaat mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, fin-
den
1. auf eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im In-
   land die Regelungen, die für eine entsprechende in-
   ländische Genossenschaft gelten, und

2. auf inländische Tochtergesellschaften und Betriebe
   einer Europäischen Genossenschaft die entspre-
   chenden inländischen Regelungen
Anwendung.
  (3) Auf eine nach Absatz 2 gegründete Europäische
Genossenschaft finden die §§ 1 bis 39 entsprechende
Anwendung, wenn

1. mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeit-
   nehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer
   Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, die aus
   mehreren Mitgliedstaaten kommen, einen entspre-
   chenden Antrag stellt oder
2. in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochter-
   gesellschaften und ihren Betrieben die Gesamtzahl
   von 50 Arbeitnehmern, die aus mehreren Mitglied-
   staaten kommen, erreicht oder überschritten wird.
In diesen Fällen erfolgt die entsprechende Anwendung
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten ju-

ristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe die Europäische Genossen-

schaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe tre-
ten.

   (4) Wird der Sitz einer Europäischen Genossen-
schaft, in der Bestimmungen über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
gelten, von einem Mitgliedstaat in einen anderen ver-
legt, ist den Arbeitnehmern nach der Sitzverlegung
mindestens dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrech-
ten zu gewährleisten.

                         Teil 4
        Grundsätze der Zusammenarbeit
           und Schutzbestimmungen

                          § 42

          Vertrauensvolle Zusammenarbeit

   Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und
der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im
Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhö-
rung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Un-
ternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauens-
voll zusammen.

                          § 43

           Geheimhaltung; Vertraulichkeit
    (1) Informationspflichten der Leitungen und der Lei-
tung der Europäischen Genossenschaft nach diesem
Gesetz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung ob-
jektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse der an der Gründung beteiligten ju-
ristischen Personen, der Europäischen Genossenschaft
oder deren jeweiliger Tochtergesellschaften und Be-
triebe gefährdet werden.
   (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SCE-
Betriebsrats sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort
verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die
ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum SCE-Betriebsrat
bekannt geworden und von der Leitung der Europäi-
schen Genossenschaft ausdrücklich als geheimhal-
tungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offen-
baren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem
Ausscheiden aus dem SCE-Betriebsrat.

   (3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit des SCE-Betriebs-
rats nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber den
1. Mitgliedern des SCE-Betriebsrats,
2. Arbeitnehmervertretern der Europäischen Genos-
   senschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Be-
   triebe, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung
   nach § 21 oder nach § 30 über den Inhalt der Unter-
   richtung und die Ergebnisse der Anhörung zu infor-
   mieren sind,

3. Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwal-
   tungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
4. Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unter-
   stützung herangezogen werden.
  (4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt
entsprechend für
1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen
   Verhandlungsgremiums,
BGBl. 2006, Seite 1930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1930
2. die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genos-
   senschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Be-
   triebe,

3. die Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise an
   einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
   teilnehmen,
4. die Sachverständigen und Dolmetscher.

   (5) Die Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit
nach Absatz 3 Nr. 1 gilt für den Personenkreis nach
Absatz 4 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Die Pflicht zur Ver-
traulichkeit gilt ferner nicht für
1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi-
   ums gegenüber Dolmetschern und Sachverständi-
   gen,

2. die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr. 3 ge-
   genüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder
   Verwaltungsorgan der Europäischen Genossen-
   schaft, gegenüber Dolmetschern und Sachverstän-
   digen, die vereinbarungsgemäß zur Unterstützung
   herangezogen werden und gegenüber Arbeitneh-
   mervertretern der Europäischen Genossenschaft, ih-
   rer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, sofern
   diese nach der Vereinbarung (§ 21) über den Inhalt
   der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhö-
   rung zu unterrichten sind.

                         § 44
         Schutz der Arbeitnehmervertreter

  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die

1. Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
2. Mitglieder des SCE-Betriebsrats,

3. Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei ei-
   nem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mit-
   wirken, und

4. Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwal-
   tungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
die Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ih-
rer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe oder einer
der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Toch-
tergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den
gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die
Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflo-

genheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt

sind. Dies gilt insbesondere für den Kündigungsschutz,
die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1
genannten Gremien und die Entgeltfortzahlung.

                         § 45

                 Missbrauchsverbot
   Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu
missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungs-
rechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch
wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfah-
rens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach
Gründung der Europäischen Genossenschaft struktu-
relle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den
Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder
entzogen werden.

                          § 46
         Errichtungs- und Tätigkeitsschutz

  Niemand darf
1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremi-
   ums, die Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder
   die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung
   und Anhörung nach § 21 Abs. 2 oder die Wahl, Be-
   stellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitneh-
   mervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
   behindern oder durch Zufügung oder Androhung
   von Nachteilen oder durch Gewährung oder Verspre-
   chen von Vorteilen beeinflussen,
2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremi-
   ums, des SCE-Betriebsrats oder der Arbeitnehmer-
   vertreter nach § 21 Abs. 2 oder die Tätigkeit der Ar-
   beitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungs-
   organ behindern oder stören oder

3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen
   Verhandlungsgremiums, des SCE-Betriebsrats oder
   einen Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder
   einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Ver-
   waltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteili-
   gen oder begünstigen.

                         Teil 5
                     Straf- und
                Bußgeldvorschriften;
                Schlussbestimmung

                          § 47

                   Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit
   Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ver-
   wertet oder

2. entgegen § 45 Satz 1 eine Europäische Genossen-
   schaft dazu missbraucht, Arbeitnehmern Betei-
   ligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.
  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit
   Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis of-
   fenbart,

2. entgegen § 46 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Tätig-

   keit behindert, beeinflusst oder stört oder

3. entgegen § 46 Nr. 3 eine dort genannte Person be-
   nachteiligt oder begünstigt.
   (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädi-
gen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
   (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
sind das besondere Verhandlungsgremium, der SCE-
Betriebsrat, die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im
Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhö-
rung, jedes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-
organs, eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft
sowie die Leitungen antragsberechtigt.
BGBl. 2006, Seite 1931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1931
                           § 48
                 Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 eine
   Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig gibt oder
2. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1
   den SCE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht voll-

   ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise

   unterrichtet.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

                           § 49
              Geltung nationalen Rechts

   (1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitneh-
mern nach inländischen Rechtsvorschriften und Rege-
lungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme

1. der Mitbestimmung in den Organen der Europäi-

   schen Genossenschaft,

2. der Regelung des Europäische Betriebsräte-Geset-
   zes, es sei denn, das besondere Verhandlungsgre-
   mium hat einen Beschluss nach § 16 gefasst.

  (2) Regelungen und Strukturen über die Arbeitneh-

mervertretungen einer beteiligten juristischen Person

mit Sitz im Inland, die durch die Gründung der Europäi-

schen Genossenschaft als eigenständige juristische

Person erlischt, bestehen nach Eintragung der Europäi-

schen Genossenschaft fort. Die Leitung der Europäi-

schen Genossenschaft stellt sicher, dass diese Arbeit-
nehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrneh-
men können.

                       Artikel 3

         Änderung des Gesetzes
         betreffend die Erwerbs-
     und Wirtschaftsgenossenschaften

   (1) Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zu-
letzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
  1. Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:

             „(Genossenschaftsgesetz – GenG)“.

  2. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Gesellschaften von nicht geschlossener
        Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet
        ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mit-
        glieder oder deren soziale oder kulturelle Be-
        lange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbe-
        trieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben
        die Rechte einer „eingetragenen Genossen-
        schaft“ nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

     b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ge-
        nossenschaft“ die Wörter „oder deren sozialer
        oder kultureller Belange“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
     gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 4
              Mindestzahl der Mitglieder

    Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei

  betragen.“

5. In § 5 werden die Wörter „Das Statut“ durch die

   Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „Das Statut“ durch die Wörter „Die Satzung“
     ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird das Wort „Genossen“ durch
     das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
  c) In Nummer 4 werden jeweils das Wort „Beru-

     fung“ durch das Wort „Einberufung“, jeweils

     das Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
     der“ und die Wörter „zulassen. Die“ durch die
     Wörter „zulassen; die“ ersetzt.

  d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. Bestimmungen über die Form der Bekannt-

         machungen der Genossenschaft sowie Be-

         stimmung der öffentlichen Blätter für Be-

         kanntmachungen, deren Veröffentlichung

         in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder

         Satzung vorgeschrieben ist.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „Das Statut“ durch die Wörter „Die Satzung“
     ersetzt.
  b) In Nummer 1 werden das Wort „Genossen“
     durch das Wort „Mitglieder“, die Wörter „jeder
     Genosse“ durch die Wörter „jedes Mitglied“,
     das Wort „dieselben“ durch das Wort „diese“
     und das Wort „Zehnteile“ durch das Wort
     „Zehntel“ ersetzt.

8. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“
         durch die Wörter „Die Satzung“ und das
         Wort „Genosse“ durch das Wort „Mitglied“

         ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“
         durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“
         durch die Wörter „Die Satzung“ und das
         Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
         der“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Genossen“
         durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Ein-
     zahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.“
BGBl. 2006, Seite 1932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1932
 9. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „das Statut“ durch die Wörter „die
      Satzung“ ersetzt und die Nummer 4 wie folgt
      gefasst:
       „4. die Generalversammlung über bestimmte
           Gegenstände nicht mit einfacher, sondern
           mit einer größeren Mehrheit oder nach wei-
           teren Erfordernissen beschließen kann;“.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

      fügt:

          „(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Per-

       sonen, die für die Nutzung oder Produktion der
       Güter und die Nutzung oder Erbringung der
       Dienste der Genossenschaft nicht in Frage
       kommen, als investierende Mitglieder zugelas-
       sen werden können. Sie muss durch geeignete
       Regelungen sicherstellen, dass investierende
       Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall
       überstimmen können und dass Beschlüsse der
       Generalversammlung, für die nach Gesetz oder
       Satzung eine Mehrheit von mindestens drei
       Vierteln der abgegebenen Stimmen vorge-
       schrieben ist, durch investierende Mitglieder
       nicht verhindert werden können. Die Zulassung
       eines investierenden Mitglieds bedarf der Zu-
       stimmung der Generalversammlung; abwei-
       chend hiervon kann die Satzung die Zustim-
       mung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl
       der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat
       darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht

       überschreiten.“

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                           „§ 8a

                      Mindestkapital
      (1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der
   Genossenschaft bestimmt werden, das durch die
   Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
   von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder ein-
   zelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht un-
   terschritten werden darf.
      (2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital,
   ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsgut-
   habens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung
   das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nä-
   here regelt die Satzung.“

11. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
      fügt:

       „Bei Genossenschaften mit nicht mehr als

       20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der
       Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet wer-
       den. In diesem Fall nimmt die Generalver-
       sammlung die Rechte und Pflichten des Auf-
       sichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts
       anderes bestimmt ist.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch
           die Wörter „Mitglieder der Genossenschaft
           und natürliche Personen“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Gehören der Genossenschaft eingetra-
          gene Genossenschaften als Mitglieder an,
          können deren Mitglieder, sofern sie natürli-
          che Personen sind, in den Vorstand oder
          Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen
          werden; gehören der Genossenschaft an-
          dere juristische Personen oder Personen-
          gesellschaften an, gilt dies für deren zur
          Vertretung befugte Personen.“

12. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Das Statut“

    durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft
      bei dem Gericht zur Eintragung in das Genos-
      senschaftsregister anzumelden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die Satzung, die von den Mitgliedern
              unterzeichnet sein muss, und eine Ab-
              schrift der Satzung;“.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Genossen“
          durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Sta-
      tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
14. § 11a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Gericht hat die Eintragung auch ab-

      zulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund
      der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsver-
      bandes eine Gefährdung der Belange der Mit-
      glieder oder der Gläubiger der Genossenschaft

      zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn der Prü-
      fungsverband erklärt, dass Sacheinlagen über-
      bewertet worden sind.“
   b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Sta-
      tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ und die
      Wörter „in dem Statut“ durch die Wörter „in
      der Satzung“ ersetzt.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das eingetra-
      gene Statut“ durch die Wörter „Die eingetra-
      gene Satzung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „des Sta-
      tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.

16. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Sta-
    tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.

17. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“
          durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner
          Beitrittserklärung eine Abschrift der Sat-
          zung in der jeweils geltenden Fassung zur
          Verfügung zu stellen.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
      nosse“ durch die Wörter „Das Mitglied“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 1933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1933
18. § 15a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das
      Wort „Mitglieds“ und das Wort „Statut“ durch
      das Wort „Satzung“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“ durch
      die Wörter „die Satzung“, das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter „im
      Statut“ durch die Wörter „in der Satzung“ er-
      setzt.
19. In § 15b Abs. 2 wird das Wort „Genossen“ durch
    das Wort „Mitglieds“ ersetzt.
20. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abänderung
      des Statuts“ durch die Wörter „Änderung der
      Satzung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
               Wörter „des Statuts“ durch die Wörter
               „der Satzung“ ersetzt.

          bbb) In den Nummern 4 und 6 wird jeweils

               das Wort „Genossen“ durch das Wort

               „Mitglieder“ ersetzt.

          ccc) Nach Nummer 8 werden der Punkt

               durch ein Komma ersetzt und fol-
               gende Nummern 9 bis 11 angefügt:

                „9. Einführung oder Erhöhung eines
                    Mindestkapitals,

                10. Einschränkung des Anspruchs
                    des Mitglieds nach § 73 Abs. 2
                    Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung
                    des Auseinandersetzungsgutha-
                    bens,

                11. Einführung der Möglichkeit nach
                    § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investie-
                    rende Mitglieder zuzulassen.“

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Satzung kann eine größere Mehrheit
          und weitere Erfordernisse bestimmen.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“
          durch die Wörter „der Satzung“ und das
          Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
          der“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Zu einer Änderung der Satzung, durch die
          eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zah-
          lung laufender Beiträge für Leistungen,
          welche die Genossenschaft den Mitglie-
          dern erbringt oder zur Verfügung stellt, ein-
          geführt oder erweitert wird, bedarf es einer
          Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
          abgegebenen Stimmen.“
      cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Satzung kann eine größere Mehrheit
          und weitere Erfordernisse bestimmen.“
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Statuts“
      durch die Wörter „der Satzung“ und die Wörter

      „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-
      setzt.
21. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „ , soweit dieses
    Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält“
    gestrichen.
22. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Genossen“
      durch die Wörter „ihrer Mitglieder“ und die
      Wörter „dem Statut“ durch die Wörter „der Sat-
      zung“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Letzteres“ durch das
      Wort „Diese“ ersetzt.
23. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Sta-
      tut“ durch die Wörter „Die Satzung“, die Wörter
      „ , sowie Bestimmung darüber treffen“ durch
      die Wörter „und bestimmen“ und das Wort
      „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-
      setzt.

24. In § 20 werden die Wörter „Durch das Statut kann

    festgesetzt werden“ durch die Wörter „Die Sat-

    zung kann bestimmen“ ersetzt.

25. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Genosse“
      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

26. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“ durch
      die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“ durch
      die Wörter „die Satzung“ und das Wort „es“
      durch das Wort „sie“ ersetzt.

27. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen“ durch
      das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden das Wort „Genossen“
          durch das Wort „Mitglieds“ und das Wort
          „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch
          das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Wörter „der Genosse“
      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.

28. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch
      das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitgliedern“ und die Wörter
      „des Statuts“ durch die Wörter „der Satzung“
      ersetzt sowie die Angabe „(§§ 75, 76 Abs. 4,
      § 115b)“ gestrichen.
29. In § 22b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
    durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
30. § 23 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 1934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1934
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch
      das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Vereinbarungen, die gegen die vorste-
       henden Absätze verstoßen, sind unwirksam.“

31. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen
   und wird von der Generalversammlung gewählt
   und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Per-
   sonenzahl sowie eine andere Art der Bestellung
   und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaf-
   ten mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Sat-
   zung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Per-
   son besteht.“

32. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „Das Statut“ durch die Wörter
    „Die Satzung“ ersetzt.
33. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des Gerichts
    (§ 10)“ durch die Wörter „des nach § 10 zuständi-
    gen Gerichts“ ersetzt.
34. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Sta-
      tut“ durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewisse“ je-
      weils durch das Wort „bestimmte“, das Wort
      „gewissen“ durch das Wort „bestimmten“ und
      das Wort „erfordert“ durch das Wort „erforder-
      lich“ ersetzt.
35. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
      mer 1 die Wörter „jeder Genosse“ durch die
      Wörter „jedes Mitglied der Genossenschaft“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-
      nosse“ durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
36. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das
      Wort „Mitglied“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch das
      Wort „Mitglied“ ersetzt.
37. In § 32 werden die Wörter „dem Gericht (§ 10)“
    durch die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Ge-
    richt“ ersetzt.

38. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so trifft
      sie die Beweislast“ durch die Wörter „tragen sie
      die Beweislast“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
           ter „dem Statut“ durch die Wörter „der Sat-
           zung“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Genossen“
           durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.

39. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „das
      Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ und das
      Wort „Mitgliedern“ durch das Wort „Personen“
      sowie in Satz 2 die Wörter „das Statut“ durch
      die Wörter „die Satzung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Mitglieder“
      die Wörter „des Aufsichtsrats“ eingefügt und
      das Wort „(Tantieme)“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitgliede“
      durch das Wort „Mitglied“ und das Wort „das-
      selbe“ durch das Wort „es“ ersetzt.

40. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen
   nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde
   Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen
   oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts er-
   mächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genos-
   senschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne sei-
   ner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten
   Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vor-
   standsmitglieder bestellen; während dieses Zeit-
   raums und bis zur Erteilung der Entlastung als
   stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses
   Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
   nicht ausüben.“
41. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch
      folgende Sätze ersetzt:
      „Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen
      Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu
      diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit
      Auskünfte über alle Angelegenheiten der Ge-
      nossenschaft verlangen und die Bücher und
      Schriften der Genossenschaft sowie den Be-
      stand der Genossenschaftskasse und die Be-
      stände an Wertpapieren und Waren einsehen
      und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder
      beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung
      durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied
      des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur
      an den Aufsichtsrat, verlangen.“
   b) In Absatz 2 werden das Wort „Er“ durch die
      Wörter „Der Aufsichtsrat“ und die Wörter „zu
      berufen“ durch das Wort „einzuberufen“ ersetzt
      und folgender Satz angefügt:
      „Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bil-
      den, gilt § 44.“
   c) In Absatz 3 werden das Wort „Obliegenheiten“
      durch das Wort „Aufgaben“ und die Wörter
      „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-
      setzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können
      ihre Aufgaben nicht durch andere Personen
      wahrnehmen lassen.“

42. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossen-
      schaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern
      gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der
      Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die
      Genossenschaft durch einen von der General-
      versammlung gewählten Bevollmächtigten ver-
      treten. Die Satzung kann bestimmen, dass über
      die Führung von Prozessen gegen Vorstands-
      mitglieder die Generalversammlung entschei-
      det.“
BGBl. 2006, Seite 1935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1935
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „letztere“
      durch die Wörter „die Gewährung des Kredits“
      und die Wörter „das Statut“ durch die Wörter
      „die Satzung“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird das Wort „in“ durch das Wort

      „von“ ersetzt.
43. In § 40 werden nach dem Wort „Ermessen“ die
    Wörter „von der Generalversammlung abzuberu-
    fende“ eingefügt und die Wörter „ohne Verzug“
    durch das Wort „unverzüglich“ und die Wörter
    „zu berufenden“ durch das Wort „einzuberufen-
    den“ ersetzt.
44. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch
      das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Statut“ durch das

          Wort „Satzung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“
          durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
      Satzung kann die Gewährung von Mehrstimm-
      rechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die
      Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in
      der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt
      werden:
      1. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern ge-
         währt werden, die den Geschäftsbetrieb be-
         sonders fördern. Keinem Mitglied können
         mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei
         Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwin-
         gend einer Mehrheit von drei Vierteln der ab-
         gegebenen Stimmen oder einer größeren
         Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen
         über die Aufhebung oder Einschränkung
         der Bestimmungen der Satzung über Mehr-
         stimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn
         ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur
         eine Stimme.
      2. Auf Genossenschaften, bei denen mehr als
         drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer
         im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetz-
         buchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht an-
         zuwenden. Bei diesen Genossenschaften
         können Mehrstimmrechte vom einzelnen
         Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel
         der in der Generalversammlung anwesen-
         den Stimmen ausgeübt werden; das Nähere
         hat die Satzung zu regeln.

      3. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder aus-
         schließlich oder überwiegend eingetragene
         Genossenschaften sind, sind die Nummern 1
         und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser
         Genossenschaften kann das Stimmrecht der
         Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäfts-
         guthaben oder einem anderen Maßstab ab-

         stufen.

      Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmun-
      gen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf
      es nicht der Zustimmung der betroffenen Mit-
      glieder.“

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
      nosse“ durch die Wörter „Das Mitglied“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Genosse“

          durch die Wörter „Das Mitglied“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Genossen“ durch
          das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
      cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die Satzung kann persönliche Vorausset-
          zungen für Bevollmächtigte aufstellen, ins-
          besondere die Bevollmächtigung von Per-
          sonen ausschließen, die sich geschäftsmä-
          ßig zur Ausübung des Stimmrechts erbie-
          ten.“
   f) In Absatz 6 werden die Wörter „der vertretene
      Genosse“ und die Wörter „den vertretenen Ge-

      nossen“ jeweils durch die Wörter „das vertre-

      tene Mitglied“ ersetzt.

   g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Die Satzung kann zulassen, dass Be-
      schlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elek-
      tronischer Form gefasst werden; das Nähere
      hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Sat-
      zung vorsehen, dass in bestimmten Fällen Mit-
      glieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und
      Tonübertragung an der Generalversammlung
      teilnehmen können und dass die Generalver-
      sammlung in Bild und Ton übertragen werden
      darf.“
45. § 43a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „das Statut“ werden durch die
          Wörter „die Satzung“ und das Wort „Ge-
          nossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-
          setzt.

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Die Satzung kann auch bestimmen, dass
          bestimmte Beschlüsse der Generalver-
          sammlung vorbehalten bleiben. Der für die
          Feststellung der Mitgliederzahl maßgeb-
          liche Zeitpunkt ist für jedes Geschäftsjahr
          jeweils das Ende des vorausgegangenen
          Geschäftsjahres.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juris-
      tische Person oder eine Personengesellschaft,
      können natürliche Personen, die zu deren ge-
      setzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter
      gewählt werden.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
      durch die Wörter „Mitgliedern der Genossen-
      schaft“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch

          das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.

      bb) In Satz 5 Nr. 1 wird das Wort „Genossen“
          durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
      cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
BGBl. 2006, Seite 1936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1936
          „Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem
          Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag
          einreichen zu können.“
       dd) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.
   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Eine Liste mit den Namen und Anschriften
          der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter
          ist mindestes zwei Wochen lang in den Ge-
          schäftsräumen der Genossenschaft und ih-
          ren Niederlassungen zur Einsichtnahme für
          die Mitglieder auszulegen.“

       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Jedes Mitglied kann jederzeit eine Ab-
          schrift der Liste der Vertreter und Ersatzver-
          treter verlangen; hierauf ist in der Bekannt-
          machung nach Satz 2 hinzuweisen.“
   f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Die Generalversammlung ist zur Be-
       schlussfassung über die Abschaffung der Ver-
       treterversammlung unverzüglich einzuberufen,
       wenn dies von mindestens einem Zehntel der
       Mitglieder oder dem in der Satzung hierfür be-
       stimmten geringeren Teil in Textform beantragt
       wird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend.“

46. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden das Wort „berufen“ durch
      das Wort „einberufen“ und die Wörter „dem
      Statut oder diesem Gesetze“ durch die Wörter

      „der Satzung oder diesem Gesetz“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „außer den im
      Statut oder in diesem Gesetz“ durch die Wörter
      „außer in den in der Satzung oder diesem Ge-
      setz“ und die Wörter „zu berufen“ durch das
      Wort „einzuberufen“ ersetzt.

47. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Generalversammlung muss unver-
       züglich einberufen werden, wenn mindestens
       ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Sat-
       zung hierfür bezeichnete geringere Teil in Text-
       form unter Anführung des Zwecks und der
       Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder,
       auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung
       einberufen wird, können an dieser Versamm-
       lung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
       Die Satzung kann Bestimmungen darüber tref-

       fen, dass das Rede- und Antragsrecht in der

       Vertreterversammlung nur von einem oder

       mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern

       aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten

       ausgeübt werden kann.“

   b) In Absatz 2 werden das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt und fol-
      gende Sätze angefügt:
       „Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände
       zur Beschlussfassung einer Vertreterversamm-
       lung angekündigt werden, können an dieser
       Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hin-
       sichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Ab-
       satz 1 Satz 3 ist anzuwenden.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „so kann das
          Gericht (§ 10) die Genossen“ durch die
          Wörter „kann das nach § 10 zuständige
          Gericht die Mitglieder“ und das Wort „Be-
          rufung“ durch das Wort „Einberufung“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Berufung“ durch
          das Wort „Einberufung“ ersetzt.

48. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Generalversammlung muss in der
   durch die Satzung bestimmten Weise mit einer
   Frist von mindestens zwei Wochen einberufen

   werden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung
   bekannt zu machen. Die Tagesordnung einer
   Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch
   Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern
   oder im Internet unter der Adresse der Genossen-
   schaft oder durch unmittelbare schriftliche Be-
   nachrichtigung bekannt zu machen.

      (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung
   nicht in der durch die Satzung oder nach § 45
   Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Wo-
   che vor der Generalversammlung angekündigt ist,
   können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt
   nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind
   oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der

   Versammlung oder um Anträge auf Einberufung
   einer außerordentlichen Generalversammlung
   handelt.“

49. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Sieht die Satzung die Zulassung inves-
      tierender Mitglieder oder die Gewährung von
      Mehrstimmrechten vor oder wird eine Ände-
      rung der Satzung beschlossen, die einen der
      in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder

      Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine
      wesentliche Änderung des Gegenstandes des
      Unternehmens betrifft, oder wird die Fortset-
      zung der Genossenschaft nach § 117 be-
      schlossen, ist der Niederschrift außerdem ein
      Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen
      Mitglieder und der vertretenden Personen bei-
      zufügen. Bei jedem erschienenen oder vertrete-
      nen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu ver-
      merken.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in

      die Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mit-

      glied auf Verlangen eine Abschrift der Nieder-

      schrift einer Vertreterversammlung unverzüg-

      lich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift

      ist von der Genossenschaft aufzubewahren.“
50. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Einsicht der
          Genossen“ durch die Wörter „Einsicht-
          nahme der Mitglieder“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Jeder Genos-
          se“ durch die Wörter „Jedes Mitglied“ er-
          setzt.
BGBl. 2006, Seite 1937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1937
   b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Das Sta-
      tut“ durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

51. In § 50 werden die Wörter „das Statut die Genos-
    sen“ durch die Wörter „die Satzung die Mitglieder“
    ersetzt.
52. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
      Statuts“ durch die Wörter „oder der Satzung“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder in der
          Generalversammlung erschienene Genos-
          se, sofern er“ durch die Wörter „jedes in
          der Generalversammlung erschienene Mit-
          glied, sofern es“, die Wörter „jeder nicht er-
          schienene Genosse, sofern er“ durch die
          Wörter „jedes nicht erschienene Mitglied,
          sofern es“, die Wörter „oder sofern er“
          durch die Wörter „oder sofern es“, das
          Wort „Berufung“ durch das Wort „Einberu-
          fung“ und das Wort „gehörig“ durch das
          Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Ferner sind der Vorstand und der Auf-

          sichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso je-

          des Mitglied des Vorstands und des Auf-

          sichtsrats, wenn es durch die Ausführung
          des Beschlusses eine strafbare Handlung
          oder eine Ordnungswidrigkeit begehen
          oder wenn es ersatzpflichtig werden wür-
          de.“
   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Genossenschaft wird durch den Vorstand,
      sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den
      Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt,
      vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend
      anzuwenden.“
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „ohne Verzug
      von dem Vorstande“ durch die Wörter „unver-
      züglich vom Vorstand“ ersetzt.

   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Soweit der Beschluss durch Urteil
      rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses
      Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Ge-
      nossenschaft, die nicht Partei des Rechts-
      streits waren. Ist der Beschluss in das Genos-
      senschaftsregister eingetragen, hat der Vor-
      stand dem nach § 10 zuständigen Gericht das
      Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu
      beantragen. Eine gerichtliche Bekanntmachung
      der Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetra-
      gene Beschluss veröffentlicht worden war.“
53. § 52 wird aufgehoben.

54. § 53 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei
   Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Mil-
   lion Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro
   übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbezie-
   hung der Buchführung und des Lageberichts zu
   prüfen.“

55. In § 54a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das
    Gericht (§ 10)“ durch die Wörter „das nach § 10
    zuständige Gericht“ ersetzt.

56. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes
      oder eine vom Verband beschäftigte Person,
      die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen
      kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft
      ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere
      Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder
      persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Be-
      sorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist ins-
      besondere der Fall, wenn der Vertreter oder die
      Person
      1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft
         ist;

      2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats
         oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genos-
         senschaft ist;
      3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu
         prüfenden Genossenschaft oder für diese in
         dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis
         zur Erteilung des Bestätigungsvermerks

         a) bei der Führung der Bücher oder der Auf-

            stellung des zu prüfenden Jahresab-

            schlusses mitgewirkt hat,

         b) bei der Durchführung der internen Revi-
            sion in verantwortlicher Position mitge-
            wirkt hat,
         c) Unternehmensleitungs- oder Finanz-
            dienstleistungen erbracht hat oder
         d) eigenständige versicherungsmathemati-
            sche oder Bewertungsleistungen er-
            bracht hat, die sich auf den zu prüfenden
            Jahresabschluss nicht nur unwesentlich
            auswirken,
         sofern diese Tätigkeiten nicht von unterge-
         ordneter Bedeutung sind; dies gilt auch,
         wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Un-
         ternehmen für die zu prüfende Genossen-
         schaft ausgeübt wird, bei dem der gesetz-
         liche Vertreter des Verbandes oder die vom
         Verband beschäftigte Person als gesetz-
         licher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des
         Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr
         als 20 Prozent der den Gesellschaftern zu-
         stehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätig-
         keit ausübt oder deren Ergebnis beeinflus-
         sen kann.
      Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsor-
      gans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern
      sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung
      unabhängig von den Weisungen durch das
      Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2

      und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der
      Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt.
      Nimmt die zu prüfende Genossenschaft einen
      organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des
      Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist
      über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten
      Gründe hinaus § 319a Abs. 1 des Handelsge-
BGBl. 2006, Seite 1938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1938
       setzbuchs auf die in Satz 1 genannten Vertreter
       und Personen des Verbandes entsprechend
       anzuwenden.“
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Verband kann sich eines von ihm nicht an-
       gestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Ein-
       zelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige so-
       wie sach- und termingerechte Prüfung zu ge-
       währleisten.“
57. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner“
           gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , im Falle des
           Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Ver-
           bandes,“ durch die Wörter „oder des Ver-

           bandes“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Gericht
           (§ 10)“ durch die Wörter „das nach § 10 zu-

           ständige Gericht“ und die Wörter „ , im

           Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf An-

           trag des Verbandes,“ durch die Wörter

           „oder des Verbandes“ ersetzt.

       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge

          unverzüglich zu stellen, soweit diese nicht

          vom Verband gestellt werden.“

58. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu
   bilden, werden die Rechte und Pflichten des Auf-
   sichtsratsvorsitzenden nach den Absätzen 2 bis 4
   durch einen von der Generalversammlung aus ih-
   rer Mitte gewählten Bevollmächtigten wahrge-
   nommen.“
59. § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu
   unterzeichnen und dem Vorstand der Genossen-
   schaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
   vorzulegen; § 57 Abs. 5 ist entsprechend anzu-
   wenden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat
   den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu
   nehmen.“
60. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „Berufung“ wird durch das Wort „Ein-
      berufung“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das
       zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsbe-
       richts zu nehmen.“
61. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei der Wahr-
           nehmung ihrer Obliegenheiten“ durch die
           Wörter „bei ihrer Tätigkeit“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Obliegenheiten“
           durch das Wort „Pflichten“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter
          „dem Spitzenverband“ durch die Wörter
          „einem Spitzenverband“ ersetzt.
62. § 63 Satz 2 wird aufgehoben.
63. § 63a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2
      wird aufgehoben.

64. § 63b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmungen“
          durch die Wörter „Unternehmen oder an-
          dere Vereinigungen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „oberste Lan-
          desbehörde (§ 63)“ durch das Wort „Behör-
          de“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Unternehmungen“

      durch die Wörter „Mitglieder des Verbandes“
      ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „(§ 30

      des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ durch die

      Wörter „nach § 30 des Bürgerlichen Gesetz-

      buchs“ ersetzt.

65. § 63c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Änderungen der Satzung, die nach den

   Absätzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen

   zum Gegenstand haben, sind der für die Verlei-

   hung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde
   unverzüglich anzuzeigen.“
66. In § 63d werden die Wörter „den Gerichten (§ 10)“
    durch die Wörter „den nach § 10 zuständigen Ge-
    richten“, die Wörter „die Genossenschaften“
    durch die Wörter „die ihm angehörenden Genos-
    senschaften“ sowie die Wörter „dem Verbande
    angehörigen Genossenschaften“ durch die Wörter
    „ihm angehörenden Genossenschaften“ ersetzt.
67. In § 63e Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ein-
    schließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Be-
    gutachtungen des Verbandes bei Genossenschaf-
    ten“ durch die Wörter „nach § 53 Abs. 1 und 2 bei
    den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossen-
    schaften“ ersetzt.
68. In § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „ein
    besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Ge-
    setzbuchs)“ durch die Wörter „ein nach § 30 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer
    Vertreter“ ersetzt.

69. In § 63g Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 57e
    Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)“ durch die
    Wörter „nach § 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüfer-
    ordnung“ ersetzt.
70. § 64a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 64a
             Entziehung des Prüfungsrechts

      Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem
   Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der
   Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung
   seiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagen
   nach § 64 nicht erfüllt. Vor der Entziehung ist der
BGBl. 2006, Seite 1939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1939
   Vorstand des Verbandes anzuhören. Die Entzie-
   hung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzu-
   teilen.“
71. In § 64b Satz 1 werden die Wörter „das Gericht
    (§ 10)“ durch die Wörter „das nach § 10 zustän-
    dige Gericht“ ersetzt.
72. Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 65

                Kündigung des Mitglieds

      (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mit-
   gliedschaft durch Kündigung zu beenden.

      (2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines
   Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor
   dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden.
   In der Satzung kann eine längere, höchstens fünf-
   jährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Ge-
   nossenschaften, bei denen alle Mitglieder als Un-
   ternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Ge-
   setzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum

   Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anla-
   gevermögens eine Kündigungsfrist bis zu zehn
   Jahre bestimmen.
       (3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten
   Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann
   jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindes-
   tens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine
   Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig been-
   den, wenn ihm nach seinen persönlichen oder
   wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der
   Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungs-
   frist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung
   ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten
   zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären,
   zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht

   kündigen kann.

      (4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die
   Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die
   Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst
   wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht
   der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entge-
   gen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft
   beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeit-
   raum, während dessen die Genossenschaft aufge-
   löst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist
   mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frü-
   hestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem
   der Beschluss über die Fortsetzung der Genos-
   senschaft in das Genossenschaftsregister einge-
   tragen wird.
     (5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehen-
   den Absätze verstoßen, sind unwirksam.

                          § 66

              Kündigung durch Gläubiger
      (1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfän-
   dung und Überweisung eines dem Mitglied bei der
   Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zu-
   stehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem inner-
   halb der letzten sechs Monate eine Zwangsvoll-
   streckung in das Vermögen des Mitglieds frucht-
   los verlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des
   Mitglieds an dessen Stelle ausüben. Die Aus-
   übung des Kündigungsrechts ist ausgeschlossen,

   solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar
   ist.
     (2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Ab-
   schrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
   und der Bescheinigungen über den fruchtlosen
   Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen
   des Schuldners beigefügt werden.

                          § 67

            Beendigung der Mitgliedschaft
            wegen Aufgabe des Wohnsitzes

      Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den
   Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks ge-
   knüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in
   diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne
   Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des
   Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf
   der Schriftform. Über die Aufgabe des Wohnsitzes
   ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.“

73. § 67a wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Wird eine Änderung der Satzung be-
      schlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1
      Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten
      Gegenstände oder eine wesentliche Änderung
      des Gegenstandes des Unternehmens betrifft,
      kann kündigen:
      1. jedes in der Generalversammlung erschie-
         nene Mitglied, wenn es gegen den Be-
         schluss Widerspruch zur Niederschrift er-
         klärt hat oder wenn die Aufnahme seines
         Widerspruchs in die Niederschrift verweigert
         worden ist;

      2. jedes in der Generalversammlung nicht er-

         schienene Mitglied, wenn es zu der General-
         versammlung zu Unrecht nicht zugelassen
         worden ist oder die Versammlung nicht ord-
         nungsgemäß einberufen oder der Gegen-
         stand der Beschlussfassung nicht ord-
         nungsgemäß angekündigt worden ist.

      Hat eine Vertreterversammlung die Änderung
      der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied
      kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
         (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
      Sie kann nur innerhalb eines Monats zum
      Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.
      Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1
      Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den
      Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Er-
      langung der Kenntnis von der Beschlussfas-
      sung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung
      streitig, trägt die Genossenschaft die Beweis-
      last. Im Fall der Kündigung wirkt die Änderung
      der Satzung weder für noch gegen das Mit-
      glied.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

74. § 67b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Genosse, der“
      durch die Wörter „Mitglied, das“, das Wort „er“
      durch das Wort „es“, die Wörter „nach dem
      Statut“ durch die Wörter „nach der Satzung“
      und die Wörter „dem Genossen in Anspruch
BGBl. 2006, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
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       genommene Leistung der Genossenschaft
       war“ durch die Wörter „dem Mitglied in An-
       spruch genommene Leistung der Genossen-
       schaft ist“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“
      durch die Angabe „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
75. § 68 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 68
               Ausschluss eines Mitglieds
      (1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der
   Genossenschaft ausgeschlossen werden kann,
   müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Aus-

   schluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres

   zulässig.

      (2) Der Beschluss, durch den das Mitglied aus-

   geschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand

   unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzu-

   teilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der

   Absendung der Mitteilung das Recht auf Teil-

   nahme an der Generalversammlung oder der Ver-

   treterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im

   Vorstand oder Aufsichtsrat.“

76. In § 69 werden die Wörter „des Ausscheidens des

    Genossen“ durch die Wörter „der Beendigung der
    Mitgliedschaft“ und die Wörter „der Genosse“
    durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
77. § 73 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 73

                  Auseinandersetzung
             mit ausgeschiedenem Mitglied
      (1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
   eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit
   dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich
   nach der Vermögenslage der Genossenschaft und
   der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Been-
   digung der Mitgliedschaft.

      (2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zu-
   grundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben

   des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und

   des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Be-
   endigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die

   Rücklagen und das sonstige Vermögen der Ge-

   nossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des
   Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermö-

   gen einschließlich der Rücklagen und aller Ge-

   schäftsguthaben zur Deckung der Schulden der
   Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mit-
   glied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden
   Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit
   es im Fall des Insolvenzverfahrens Nachschüsse
   an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte;
   der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder
   berechnet, soweit nicht die Satzung eine abwei-
   chende Berechnung bestimmt.

      (3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Ge-
   schäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall
   der Beendigung der Mitgliedschaft einen An-
   spruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu
   diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bil-
   denden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung
   kann den Anspruch von einer Mindestdauer der
   Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Er-

    fordernisse aufstellen und Beschränkungen des
    Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entspre-
    chend anzuwenden.
      (4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die
    Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des
    Auseinandersetzungsguthabens abweichend von
    Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach
    der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der
    Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu ent-
    scheiden hat, ist unwirksam.“
78. § 75 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 75

               Fortdauer der Mitgliedschaft

            bei Auflösung der Genossenschaft

       Wird die Genossenschaft binnen sechs Mona-

    ten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines

    Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mit-

    gliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung

    der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendi-

    gung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Ge-

    schäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über

    die Fortsetzung der Genossenschaft in das Ge-

    nossenschaftsregister eingetragen ist.“

79. § 76 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Ab-
       sätze 1 bis 4 ersetzt:
           „(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsgut-
       haben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung

       einem anderen ganz oder teilweise übertragen
       und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Ausein-
       andersetzung beenden oder die Anzahl seiner
       Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwer-
       ber, im Fall einer vollständigen Übertragung an-
       stelle des Mitglieds, der Genossenschaft bei-
       tritt oder bereits Mitglied der Genossenschaft
       ist und das bisherige Geschäftsguthaben die-
       ses Mitglieds mit dem ihm zuzuschreibenden
       Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt.
       Eine teilweise Übertragung von Geschäftsgut-

       haben ist unwirksam, soweit das Mitglied nach

       der Satzung oder einer Vereinbarung mit der
       Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren

       Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die

       Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen
       Voraussetzung für eine von dem Mitglied in An-

       spruch genommene Leistung der Genossen-

       schaft ist.

          (2) Die Satzung kann eine vollständige oder
       teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben
       ausschließen oder an weitere Voraussetzungen
       knüpfen; dies gilt nicht für die Fälle, in denen in
       der Satzung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 eine Kün-
       digungsfrist von mehr als fünf Jahren bestimmt
       oder nach § 8a oder § 73 Abs. 4 der Anspruch
       nach § 73 Abs. 2 Satz 2 auf Auszahlung des
       Auseinandersetzungsguthabens eingeschränkt
       ist.

         (3) Auf die Beendigung der Mitgliedschaft
       und die Verringerung der Anzahl der Geschäfts-
       anteile ist § 69 entsprechend anzuwenden.
         (4) Wird die Genossenschaft binnen sechs
       Monaten nach der Beendigung der Mitglied-
       schaft aufgelöst, hat das ehemalige Mitglied
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      im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
      die Nachschüsse, zu deren Zahlung es ver-
      pflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leis-
      ten, als der Erwerber diese nicht leisten kann.“
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
      Wörter „dem Statut ein Genosse“ werden
      durch die Wörter „der Satzung ein Mitglied“,
      die Wörter „einen anderen Genossen“ durch
      die Wörter „ein anderes Mitglied“ ersetzt.
80. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Tode
      des Genossen“ durch die Wörter „Tod eines
      Mitglieds“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“

          durch die Wörter „Die Satzung“ und das

          Wort „Genossen“ durch das Wort „Mit-

          glieds“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“
          durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „im Statut“
          durch die Wörter „in der Satzung“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Genossen“ durch das Wort „Mitglieds“ er-
      setzt.

   d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 76 Abs. 3“

      durch die Angabe „§ 76 Abs. 4“ ersetzt.

81. § 77a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Handelsgesellschaft“
      durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „der Genosse“
      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.

82. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Satzung kann eine größere Mehrheit und

      weitere Erfordernisse bestimmen.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „ohne Verzug“
      durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
83. Die §§ 79 bis 81 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 79

               Auflösung durch Zeitablauf

     (1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung
   auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit
   dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
      (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

                          § 79a
                      Fortsetzung
            der aufgelösten Genossenschaft
      (1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der
   Generalversammlung oder durch Zeitablauf auf-
   gelöst worden, kann die Generalversammlung, so-
   lange noch nicht mit der Verteilung des nach Be-
   richtigung der Schulden verbleibenden Vermö-
   gens an die Mitglieder begonnen ist, die Fortset-
   zung der Genossenschaft beschließen; der Be-
   schluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
   Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die
   Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere

Erfordernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann
nicht beschlossen werden, wenn die Mitglieder
nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen
worden sind.
   (2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungs-
verband, dem die Genossenschaft angehört, da-
rüber zu hören, ob die Fortsetzung der Genossen-
schaft mit den Interessen der Mitglieder vereinbar
ist.
   (3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist
in jeder über die Fortsetzung der Genossenschaft
beratenden Generalversammlung zu verlesen.
Dem Prüfungsverband ist Gelegenheit zu geben,
das Gutachten in der Generalversammlung zu er-

läutern.

  (4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft

nach dem Gutachten des Prüfungsverbandes mit

den Interessen der Mitglieder nicht vereinbar, be-

darf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln
der Mitglieder in zwei mit einem Abstand von min-
destens einem Monat aufeinander folgenden Ge-
neralversammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
   (5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist
durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung
in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der
Vorstand hat bei der Anmeldung die Versicherung

abzugeben, dass der Beschluss der Generalver-

sammlung zu einer Zeit gefasst wurde, zu der
noch nicht mit der Verteilung des nach der Berich-
tigung der Schulden verbleibenden Vermögens
der Genossenschaft an die Mitglieder begonnen
worden war.

                       § 80

           Auflösung durch das Gericht

   (1) Hat die Genossenschaft weniger als drei

Mitglieder, hat das nach § 10 zuständige Gericht

auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag
nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts we-
gen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung
der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Be-
stimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1

bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.

   (2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genos-
senschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht
der Genossenschaft die sofortige Beschwerde
nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechts-
kraft des Beschlusses ist die Genossenschaft auf-
gelöst.

                       § 81
                  Auflösung auf
       Antrag der obersten Landesbehörde
   (1) Gefährdet eine Genossenschaft durch ge-
setzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger
das Gemeinwohl und sorgen die Generalver-
sammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Ab-
berufung der Verwaltungsträger oder ist der
Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht
auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann
die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen
obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Ge-
BGBl. 2006, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
   nossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst
   werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist
   das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossen-
   schaft ihren Sitz hat.
      (2) Nach der Auflösung findet die Liquidation
   nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Be-
   stellung oder Abberufung der Liquidatoren kann
   auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde
   stellen.

      (3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das
   Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 be-
   stimmten Behörde durch einstweilige Verfügung
   die nötigen Anordnungen treffen.

      (4) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem
   nach § 10 zuständigen Gericht mitzuteilen. Dieses
   trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsver-
   hältnisse betroffen sind, in das Genossenschafts-
   register ein.“
84. § 82 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug“
      durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 81a Nr. 2)“
      durch die Wörter „wegen Vermögenslosigkeit“
      ersetzt.

85. § 83 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht dieselbe

      durch das Statut“ durch die Wörter „sie nicht

      durch die Satzung“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter
      „das Gericht (§ 10)“ durch die Wörter „das nach

      § 10 zuständige Gericht“ ersetzt.

86. § 85 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Liquidatoren zeichnen für die Genos-
   senschaft, indem sie der Firma einen die Liquida-
   tion andeutenden Zusatz und ihre Namensunter-

   schrift hinzufügen.“

87. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind

   ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in

   Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossen-

   schaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter
   anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften
   dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui-
   dation nichts anderes ergibt.“
88. § 87a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch
           das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“
           durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf
       den Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbe-
       trags nicht aus, kann die Generalversammlung
       beschließen, dass die Mitglieder nach dem Ver-
       hältnis ihrer Geschäftsanteile bis zur Deckung
       des Fehlbetrags weitere Zahlungen zu leisten
       haben. Für Genossenschaften, bei denen die
       Mitglieder keine Nachschüsse zur Insolvenz-

      masse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn
      die Satzung dies bestimmt. Ein Mitglied kann
      zu weiteren Zahlungen höchstens bis zu dem
      Betrag in Anspruch genommen werden, der
      dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile
      entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
      Bei der Feststellung des Verhältnisses der Ge-
      schäftsanteile und des Gesamtbetrags der Ge-
      schäftsanteile gelten als Geschäftsanteile eines
      Mitglieds auch die Geschäftsanteile, die es ent-
      gegen den Bestimmungen der Satzung über
      eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen
      hat.“

   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Sta-
      tut“ durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

89. § 88a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 7 Nr. 1)“ gestri-
      chen und die Angabe „(§ 73 Abs. 2)“ durch die
      Wörter „nach § 73 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralkasse
      oder an eine der fortlaufenden Überwachung“
      durch die Wörter „Zentralbank oder an eine der
      Prüfung“ und das Wort „Genossen“ durch das
      Wort „Mitglieder“ ersetzt.

90. § 89 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Sie haben für den Beginn der Liquidation eine

      Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss

      eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und
      erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustel-
      len.“

   b) In Satz 3 werden die Wörter „erste Bilanz“

      durch das Wort „Eröffnungsbilanz“ ersetzt.

91. In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Genossen“ durch
    das Wort „Mitglieder“ ersetzt und die Angabe
    „(§ 82 Abs. 2)“ gestrichen.

92. § 91 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden das Wort „Genossen“

          durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter

          „ersten Liquidationsbilanz (§ 89)“ durch das

          Wort „Eröffnungsbilanz“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch
          das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Angabe „(§ 33)“ ge-
          strichen und die Wörter „ersten Liquidati-
          onsbilanz“ durch das Wort „Eröffnungsbi-

          lanz“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Statut“
      durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.
93. In § 92 Satz 1 werden die Angabe „(§ 91 Abs. 3)“
    gestrichen und die Wörter „das Statut einer phy-
    sischen“ durch die Wörter „die Satzung einer na-
    türlichen“ ersetzt.
94. § 93 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 93

             Aufbewahrung von Unterlagen
     Nach Beendigung der Liquidation sind die Bü-
   cher und Schriften der aufgelösten Genossen-
   schaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mit-
BGBl. 2006, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
    glieder oder einem Dritten in Verwahrung zu ge-
    ben. Ist die Person weder durch Satzung noch
    durch einen Beschluss der Generalversammlung
    benannt, wird sie durch das nach § 10 zuständige
    Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehema-
    ligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger so-
    wie die Gläubiger der Genossenschaft ermächti-
    gen, die Bücher und Schriften einzusehen.“
 95. In § 94 werden die Wörter „das Statut nicht die für
     dasselbe“ durch die Wörter „die Satzung nicht die
     für sie“ und die Wörter „jeder Genosse und jedes
     Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats“
     durch die Wörter „jedes Mitglied der Genossen-
     schaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsrats-
     mitglied“ ersetzt.
 96. § 95 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Statuts“
       durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt und
       die Wörter „sowie über die Grundsätze für die
       Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlus-
       ses“ gestrichen.
    b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Sta-
       tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Berufung“
       durch das Wort „Einberufung“ ersetzt.
    d) In Absatz 4 werden die Wörter „die Genossen“
       durch die Wörter „die Mitglieder“ und die Wör-
       ter „einzelnen Genossen“ durch die Wörter
       „einzelnen Mitgliedern“ ersetzt.
 97. In § 96 werden die Wörter „und des § 52“ gestri-
     chen.
 98. In § 97 Abs. 3 werden das Wort „Genossen“ durch
     das Wort „Mitglieder“ und die Wörter „des folgen-
     den Abschnitts“ durch die Wörter „des Ab-
     schnitts 7“ ersetzt.
 99. In § 98 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genos-
     sen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

100. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne
     schuldhaftes Zögern“ durch das Wort „unverzüg-
     lich“ ersetzt.

101. Die §§ 105 und 106 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 105
             Nachschusspflicht der Mitglieder
       (1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger
    oder die bei der Schlussverteilung nach § 196
    der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderun-
    gen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen
    Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt
    werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nach-
    schüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei
    denn, dass die Nachschusspflicht durch die Sat-
    zung ausgeschlossen ist. Im Fall eines rechtskräf-
    tig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nach-
    schusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil
    des Plans vorgesehen ist.
      (2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern
    nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Sat-
    zung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
       (3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mit-
    glieder nicht in der Lage sind, werden auf die üb-
    rigen Mitglieder verteilt.

       (4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ih-
     nen nach den vorstehenden Vorschriften geschul-
     deten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der
     Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüs-
     sen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen
     der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach
     Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
        (5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied
     eine Forderung an die Genossenschaft aufrech-
     nen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter
     denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung we-
     gen der Forderung aus den Nachschüssen zu be-
     anspruchen hat.

                            § 106
                   Vorschussberechnung
        (1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich,
     nachdem die Vermögensübersicht nach § 153
     der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle nie-
     dergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder
     zur Deckung des aus der Vermögensübersicht er-
     sichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben.
     Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs-
     und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben,
     ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der
     Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
        (2) In der Vorschussberechnung sind alle Mit-
     glieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge
     auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so
     zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes
     Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von
     Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Ge-
     samtbetrag entsteht.
        (3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht
     mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für voll-
     streckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglau-
     bigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das
     Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenz-
     gericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift
     der Satzung beizufügen.“

102. In § 107 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Dersel-
     be“ durch die Wörter „Der Termin“ und das Wort
     „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
103. § 108a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprü-
        che der Genossenschaft auf rückständige Ein-
        zahlungen auf den Geschäftsanteil, auf antei-
        lige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und
        auf Nachschüsse mit Genehmigung des Insol-
        venzgerichts abtreten.“

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralkasse
        oder an eine der fortlaufenden Überwachung“
        durch die Wörter „Zentralbank oder an eine der
        Prüfung“ ersetzt.
104. § 109 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug“
        durch das Wort „unverzüglich“ und das Wort
        „Genossen“ durch das Wort „Mitgliedern“ er-
        setzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „einen Genos-
        sen“ durch die Wörter „ein Mitglied“ und die
BGBl. 2006, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
       Wörter „in Gemäßheit“ durch die Wörter „nach
       Maßgabe“ ersetzt.
105. § 111 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jeder Genos-
           se“ durch die Wörter „Jedes Mitglied“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „in dem Termin

           (§ 107)“ durch die Wörter „in dem nach

           § 107 Abs. 1 anberaumten Termin“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird das Wort „Genossen“ durch

        das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

106. § 112 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „darauf
        anträgt“ durch die Wörter „dies beantragt“ er-

        setzt.

     b) In Absatz 4 werden die Wörter „Vorschriften der
        Zivilprozessordnung §§ 769, 770“ durch die
        Wörter „§§ 769 und 770 der Zivilprozessord-

        nung“ ersetzt.

107. § 112a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
        durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Genosse“
        durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
108. In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Genos-
     sen“ durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter
     „in Gemäßheit“ durch das Wort „auf Grund“ er-
     setzt.
109. § 114 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung

       nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen
       wird oder sobald nach einer Anzeige der Mas-
       seunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenz-
       ordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat
       der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen,
       ob und in welcher Höhe nach der Verteilung
       des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwie-

       weit er durch die bereits geleisteten Nach-

       schüsse gedeckt ist.“

     b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort

        „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-

        setzt.

110. § 115 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 203

        der Insolvenzordnung)“ durch die Wörter „nach
        § 203 der Insolvenzordnung“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen“ durch
        das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

111. § 115a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die eingezo-
           genen Beträge (§ 110)“ durch die Wörter
           „die nach § 110 eingezogenen Beträge“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch
           das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird das Wort „Genossen“ durch
        das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
112. In § 115b werden jeweils das Wort „Genossen“
     durch das Wort „Mitgliedern“ und die Angabe
     „§ 76 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 4“ er-
     setzt.

113. § 115c wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug“

        durch das Wort „unverzüglich“ und das Wort

        „Ausgeschiedenen“ durch die Wörter „ausge-

        schiedenen Mitglieder“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird das Wort „dieselben“ durch die

        Wörter „die ausgeschiedenen Mitglieder“ er-
        setzt.
114. § 115d wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden das Wort „Bestimmungen“

        durch das Wort „Vorschriften“ und das Wort
        „Genossen“ durch das Wort „Mitgliedern“ er-
        setzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Aus den Nachschüssen der verbliebe-
        nen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mit-
        gliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu
        erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeich-
        neten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt
        oder sichergestellt sind.“
115. § 116 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 werden das Wort „Genossen“
        durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter
        „dem Statut“ durch die Wörter „der Satzung“
        ersetzt.

     b) In Nummer 4 wird das Wort „Genossen“ durch
        das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

116. § 117 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sta-
        tut“ durch die Wörter „in der Satzung“ und das
        Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“
        ersetzt.
     b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Die Satzung kann eine größere Mehrheit und

        weitere Erfordernisse bestimmen.“

     c) In Absatz 3 werden das Wort „Genossen“

        durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter

        „ohne Verzug“ durch das Wort „unverzüglich“

        ersetzt.

117. § 118 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 118

                      Kündigung bei
             Fortsetzung der Genossenschaft

       (1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft
     nach § 117 beschlossen, kann kündigen

     1. jedes in der Generalversammlung erschienene
        Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Wider-
        spruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn
        die Aufnahme seines Widerspruchs in die Nie-
        derschrift verweigert worden ist;
     2. jedes in der Generalversammlung nicht er-
        schienene Mitglied, wenn es zu der Generalver-
        sammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden
BGBl. 2006, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945
        ist oder die Versammlung nicht ordnungsge-
        mäß einberufen oder der Gegenstand der Be-
        schlussfassung nicht ordnungsgemäß ange-
        kündigt worden ist.

     Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung
     der Genossenschaft beschlossen, kann jedes Mit-
     glied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.

        (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie
     kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss
     des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist be-
     ginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit
     der Beschlussfassung, in den Fällen des Absat-
     zes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis
     von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der
     Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossen-
     schaft die Beweislast. Im Fall der Kündigung wirkt
     der Beschluss über die Fortsetzung der Genos-
     senschaft weder für noch gegen das Mitglied.
        (3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied-
     schaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzu-
     tragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu
     benachrichtigen.

        (4) Für die Auseinandersetzung des ehemaligen
     Mitglieds mit der Genossenschaft ist die für die
     Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Er-
     öffnungsbilanz maßgeblich. Das Geschäftsgutha-
     ben des Mitglieds ist vorbehaltlich des § 8a Abs. 2
     und des § 73 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach
     Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen; auf
     die Rücklagen und das sonstige Vermögen der
     Genossenschaft hat es vorbehaltlich des § 73
     Abs. 3 keinen Anspruch.“

118. In § 119 werden die Wörter „das Statut“ durch die
     Wörter „die Satzung“, das Wort „Genossen“ durch
     das Wort „Mitglieder“ und die Wörter „im Statut“
     durch die Wörter „in der Satzung“ ersetzt.

119. § 121 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird das Wort „Genosse“ durch das
        Wort „Mitglied“ ersetzt.

     b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“ durch
        die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

     c) In Satz 3 wird das Wort „Es“ durch das Wort
        „Sie“ ersetzt.

120. § 148 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 148
                      Pflichtverletzung
                 bei Verlust, Überschuldung
                  oder Zahlungsunfähigkeit
       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer

     1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung
        nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine
        Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
        oder nicht rechtzeitig erstattet oder
     2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
        dung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenz-
        verfahrens nicht oder nicht rechtzeitig bean-
        tragt.
       (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe
     Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“

121. § 157 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 157

                     Anmeldungen
               zum Genossenschaftsregister

        Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum
     Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mit-
     gliedern des Vorstands, die anderen nach diesem
     Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom
     Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich be-
     glaubigter Form einzureichen.“

122. Nach § 157 wird folgender § 158 eingefügt:
                           „§ 158

                     Nichterscheinen
              eines Bekanntmachungsblattes
        (1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genos-
     senschaft in deren Satzung ein öffentliches Blatt
     bestimmt, das vorübergehend oder dauerhaft
     nicht erscheint, müssen bis zum Wiedererschei-
     nen des Blattes oder einer anderweitigen Rege-
     lung durch die Satzung die Bekanntmachungen
     statt in dem nicht erscheinenden Blatt in einem
     der Blätter erfolgen, in denen die Eintragungen in
     das Genossenschaftsregister bekannt gemacht
     werden.

        (2) Macht das Registergericht die Eintragungen
     in das Genossenschaftsregister nur im Bundesan-
     zeiger bekannt, hat es für die Bekanntmachung
     der Einberufung der Generalversammlung, in der
     im Sinn des Absatzes 1 die Satzung geändert wer-
     den soll, auf Antrag des Vorstands oder einer an-
     deren nach der Satzung oder diesem Gesetz zur
     Einberufung befugten Person mindestens ein öf-
     fentliches Blatt zu bestimmen.“

123. § 160 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Gericht
            (§ 10)“ durch die Wörter „dem nach § 10
            zuständigen Gericht“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Genos-
            senschaft“ die Wörter „vorbehaltlich des
            § 9 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.

        cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

           „Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag
           von fünftausend Euro nicht übersteigen.“
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Rücksichtlich
        des Verfahrens“ durch die Wörter „Für das Ver-
        fahren“ ersetzt.
124. § 162 Satz 2 wird aufgehoben.

125. § 163 wird aufgehoben.

126. § 164 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 164
                 Übergangsregelung zur
        Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
       § 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006
     an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung
     des Jahresabschlusses für ein frühestens am
     31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr an-
     zuwenden.“
BGBl. 2006, Seite 1946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1946
127. § 165 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird aufgehoben.

     b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
        sätze 1 und 2.
   (2) Dem Genossenschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2202), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die
aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ersichtliche In-
haltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen
des Genossenschaftsgesetzes erhalten die Bezeich-
nung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhalts-
übersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergibt.
Die einzelnen Vorschriften des Genossenschaftsgeset-
zes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der
Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift er-
geben.

                 Artikel 4
              Änderung der

             Verordnung über
        das Genossenschaftsregister
   (1) Die Verordnung über das Genossenschaftsregis-
ter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt
geändert:
 1. Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:

                    „(Genossenschafts-
             registerverordnung – GenRegV)“.

 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-
    stand“ ein Komma und die Wörter „bei einer Euro-
    päischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder
    die geschäftsführenden Direktoren,“ eingefügt.
 3. In § 4 wird die Angabe „(Gesetz § 156)“ gestrichen.
 4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

       „(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Ge-
    nossenschaftsregister, welche die Europäische Ge-
    nossenschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3
    nicht.“

 5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum
       Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubig-
       ter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes),
       gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz
       als solche ausdrücklich bezeichnet sind.“
    b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
       „des Statuts“ durch die Wörter „der Satzung“
       ersetzt.
    c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschafts-
       register, welche die Europäische Genossen-
       schaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter
       Berücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und
       des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes ent-
       sprechend anzuwenden.“
 6. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

       „(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärun-
     gen, die zum Genossenschaftsregister zu bewir-
     ken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vor-
     geschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten
     Form.
        (2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklä-
     rungen mit rechtlicher Wirkung für die Genos-
     senschaft oder die Europäische Genossenschaft
     verbunden, müssen sie in der für die Willenser-
     klärungen der Genossenschaft oder der Europäi-
     schen Genossenschaft vorgeschriebenen Form
     erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der
     hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmit-
     gliedern, bei einer Europäischen Genossen-
     schaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder
     geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen
     oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des
     Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsge-
     setzes).“
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Vor-
     standsmitglieder“ ein Komma und die Wörter
     „bei einer Europäischen Genossenschaft der er-
     schienenen Mitglieder des Leitungsorgans oder
     geschäftsführenden Direktoren,“ eingefügt und
     die Angabe „(Gesetz §§ 25, 42 Abs. 1, § 85)“
     durch die Angabe „(§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85
     des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungs-
     gesetzes)“ ersetzt.
7. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „Genossen-
   schaft“ die Wörter „und jede Europäische Genos-
   senschaft“ eingefügt.

8. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „Genossen-
   schaft“ die Wörter „oder Europäische Genossen-
   schaft“ eingefügt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10
     bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen,
     ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes
     genügt, insbesondere ob

     1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der
        Genossenschaft den Voraussetzungen des
        § 1 des Gesetzes entspricht,

     2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des
        Prüfungsverbandes keine Gefährdung der
        Belange der Mitglieder oder der Gläubiger
        der Genossenschaft zu besorgen ist und eine
        solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist
        (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und
     3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen
        (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
        enthält.“
  b) In den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 werden jeweils die
     Wörter „des Statuts“ durch die Wörter „der Sat-
     zung“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“
         durch die Wörter „der Satzung“ und das
         Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
         der“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Statut“
         durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 1947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1947
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital
          (§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist auch diese
          Bestimmung aufzunehmen.“

   d) In Absatz 5 werden die Wörter „des Statuts“
      durch die Wörter „der Satzung“ und die Wörter
      „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-
      setzt.

   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Auf die Eintragung der Satzung der Euro-

      päischen Genossenschaft sind die Absätze 1

      bis 5 nicht anzuwenden.“

10. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abänderung der
      im § 15 Abs. 3 und 4 dieser Vorschriften be-
      zeichneten Bestimmungen des Statuts“ durch
      die Wörter „Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4
      bezeichneten Bestimmungen der Satzung“ und
      die Wörter „Abänderung des Statuts“ durch das
      Wort „Satzungsänderung“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungs-
      ändernde Beschlüsse der Generalversammlung
      einer Europäischen Genossenschaft entspre-
      chend anzuwenden; an die Stelle der in § 15
      Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der
      Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach
      Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/
      2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Sta-
      tut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
      (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).“

11. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter“
      ein Komma und die Wörter „bei einer Europäi-
      schen Genossenschaft von Mitgliedern des Lei-
      tungsorgans oder von geschäftsführenden Di-

      rektoren und ihrer Stellvertreter“ eingefügt und

      die Angabe „(Gesetz § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1

      und 2, § 28 Abs. 1, § 35)“ durch die Angabe
      „(§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1
      und § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3,
      § 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des SCE-Ausfüh-
      rungsgesetzes)“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstandsmit-
      glieder“ ein Komma und die Wörter „Mitglieder
      des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direk-
      toren“ eingefügt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Eintragung der Auflösung einer Ge-
      nossenschaft oder einer Europäischen Genos-
      senschaft in das Register der Hauptniederlas-
      sung erfolgt
      1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes
         auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei
         einer Europäischen Genossenschaft auf
         Grund der Anmeldung des Leitungsorgans
         oder der geschäftsführenden Direktoren,
      2. in den übrigen Fällen von Amts wegen, und
         zwar

         a) im Fall des § 80 des Gesetzes sowie im
            Fall des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung
            (EG) Nr. 1435/2003 nach Eintritt der
            Rechtskraft des von dem Registergericht
            erlassenen Auflösungsbeschlusses,

         b) im Fall des § 81 des Gesetzes auf Grund
            der von dem zuständigen Landgericht dem
            Registergericht mitgeteilten rechtskräfti-
            gen Entscheidung, durch welche die Auf-
            lösung ausgesprochen ist,

         c) im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfah-

            rens und im Fall des § 81a Nr. 1 des Ge-

            setzes auf Grund der Mitteilung der Ge-
            schäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 31
            der Insolvenzordnung).“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“
          ein Komma und die Wörter „bei einer Euro-
          päischen Genossenschaft vom Leitungsor-
          gan oder den geschäftsführenden Direkto-
          ren“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstan-
          des“ ein Komma und die Wörter „bei einer
          Europäischen Genossenschaft des Lei-
          tungsorgans oder die geschäftsführenden
          Direktoren“ eingefügt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eine Ge-
      nossenschaft“ die Wörter „oder eine Europäi-
      sche Genossenschaft“, nach den Wörtern „der
      Genossenschaft“ die Wörter „oder der Europäi-
      schen Genossenschaft“ und nach dem Wort
      „Genossenschaftsgesetzes“ ein Komma und
      die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausfüh-
      rungsgesetzes“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ge-

      nossenschaft“ die Wörter „oder Europäische

      Genossenschaft“ eingefügt.

14. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Genossen-
    schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Genos-
    senschaft“ eingefügt.

15. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Genos-
      senschaft“ die Wörter „oder die Europäische Ge-
      nossenschaft“ eingefügt.
   b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Genos-
      senschaft“ die Wörter „oder der Europäischen

      Genossenschaft“ eingefügt.

   c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden das Wort „Genossen“
          durch das Wort „Mitglieder“, die Wörter
          „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“
          und jeweils die Wörter „des Statuts“ durch
          die Wörter „der Satzung“ sowie der Punkt
          am Satzende durch ein Semikolon ersetzt
          und folgender Halbsatz angefügt:
          „auch ist die Bestimmung eines Mindestka-
          pitals in der Satzung einzutragen.“
BGBl. 2006, Seite 1948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1948
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
          „Bei einer Europäischen Genossenschaft ist
          das Grundkapital mit dem Hinweis, dass die-
          ses veränderlich ist, einzutragen.“

   d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ge-
           nossenschaft“ die Wörter „oder der Europäi-

           schen Genossenschaft“, nach dem Wort

           „Vorstandes“ ein Komma und die Wörter

           „bei einer Europäischen Genossenschaft

           durch die Mitglieder des Leitungsorgans

           oder die geschäftsführenden Direktoren“,

           nach dem Wort „Kreditinstituten“ das Wort

           „durch“ und nach den Wörtern „die Genos-

           senschaft“ die Wörter „oder Europäische

           Genossenschaft“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstan-
           des“ ein Komma und die Wörter „bei einer
           Europäischen Genossenschaft des Lei-
           tungsorgans oder die geschäftsführenden
           Direktoren“ eingefügt.
       cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorstan-
           des“ ein Komma und die Wörter „bei einer
           Europäischen Genossenschaft des Lei-
           tungsorgans oder der geschäftsführenden
           Direktoren,“ und vor dem Wort „Liquidato-
           ren“ das Wort „der“ eingefügt.
   e) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“
           durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt und
           nach dem Wort „Genossenschaft“ die Wör-
           ter „oder Europäischen Genossenschaft“

           eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“
           durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.

       cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Doppelbuchstabe aa werden die
               Wörter „betreffend die Erwerbs- und
               Wirtschaftsgenossenschaften“ gestri-
               chen.
          bbb) In Doppelbuchstabe bb werden jeweils
               nach dem Wort „Genossenschaft“ die
               Wörter „oder Europäischen Genossen-

               schaft“ eingefügt.
16. Die Anlage 1 (zu § 25) wird wie folgt geändert:
   a) In Spalte 3 werden nach dem Wort „Nach-
      schusspflicht“ ein Komma und die Wörter „Min-
      destkapital; Grundkapital der Europäischen Ge-
      nossenschaft“ eingefügt.

   b) In Spalte 4 Buchstabe b werden nach dem Wort

      „Vorstand“ ein Semikolon und die Wörter „Lei-
      tungsorgan oder geschäftsführende Direktoren
      der Europäischen Genossenschaft;“ eingefügt.

   c) In Spalte 6 Buchstabe a wird das Wort „Statut“

      durch das Wort „Satzung“ ersetzt.

17. Die Anlage 2 (zu § 25) wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Nach-
      schusspflicht“ ein Komma und die Wörter „Min-
      destkapital; Grundkapital der Europäischen Ge-
      nossenschaft“ eingefügt.

    b) In Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem
       Wort „Vorstand“ ein Semikolon und die Wörter
       „Leitungsorgan oder geschäftsführende Direkto-
       ren der Europäischen Genossenschaft;“ einge-
       fügt.

    c) In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort „Sta-
       tut“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.

   (2) Der Genossenschaftsregisterverordnung in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16,

veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Absatz 1, wird die aus der Anlage 2 zu dieser

Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt.

Die Untergliederungen der Genossenschaftsregister-

verordnung erhalten die Bezeichnung und Fassung,

die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2

zu dieser Vorschrift ergibt. Die einzelnen Vorschriften

der Genossenschaftsregisterverordnung erhalten die
Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht
in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ergeben.

                  Artikel 5

               Änderung des
        Gerichtsverfassungsgesetzes
   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
1. In § 74c Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „dem
   Genossenschaftsgesetz“ ein Komma und die Wörter
   „dem SCE-Ausführungsgesetz“ eingefügt.
2. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden jeweils

      nach dem Wort „Handelsgesellschaft“ die Wörter
      „oder Genossenschaft“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aktiengeset-
      zes“ ein Komma und die Wörter „nach
      § 51 Abs. 3 Satz 3 oder § 81 Abs. 1 Satz 2 des
      Genossenschaftsgesetzes“ eingefügt.

                     Artikel 6
                  Änderung des

               Gesetzes über die
              Angelegenheiten der
          freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4c des Geset-
zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie

folgt geändert:

1. In § 145 Abs. 1 werden nach der Angabe „(ABl. EG
   Nr. L 294 S. 1),“ die Wörter „nach Artikel 54 Abs. 2
   der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom

   22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Ge-

   nossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1),“ einge-
   fügt.
2. In § 147 Abs. 3 werden die Wörter „§§ 94, 95 des
   Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
   genossenschaften,“ durch die Wörter „§§ 94 und 95
   des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 1949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1949
3. In § 148 Abs. 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 3, § 61,
   § 83 Abs. 3, 4, § 93 des Gesetzes, betreffend die
   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,“ durch
   die Wörter „§ 45 Abs. 3, § 83 Abs. 3 und 4 sowie
   § 93 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.

                  Artikel 7

               Änderung des
          Spruchverfahrensgesetzes

   Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003
(BGBl. I S. 838), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch
   ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 an-
   gefügt:
  „6. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung
      einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des
      SCE-Ausführungsgesetzes).“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4
     durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
     mer 5 angefügt:
     „5. der Nummer 6 jedes in der dort angeführten
         Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes be-
         zeichnete Mitglied.“
  b) In Satz 2 wird die Angabe „und 4“ durch die An-
     gabe „ , 4 und 5“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. der Nummer 5 die Eintragung der SE nach
         den Vorschriften des Sitzstaates bekannt ge-
         macht worden ist oder als bekannt gemacht
         gilt;“.

  b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
     fügt:
     „6. der Nummer 6 die Eintragung der Europäi-
         schen Genossenschaft nach den Vorschriften
         des Sitzstaates bekannt gemacht worden ist
         oder“.

4. In § 5 wird am Ende der Nummer 5 ein Semikolon
   eingefügt und folgende Nummer 6 angefügt:
  „6. der Nummer 6 gegen die Europäische Genos-
      senschaft“.

5. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

                          „§ 6b

                       Gemeinsamer
                  Vertreter bei Gründung
           einer Europäischen Genossenschaft
     Wird bei der Gründung einer Europäischen Ge-
  nossenschaft durch Verschmelzung nach dem Ver-
  fahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates
  vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen
  Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) nach
  den Vorschriften des SCE-Ausführungsgesetzes ein
  Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung ge-
  stellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder
  mehrerer Mitglieder einer sich verschmelzenden Ge-
  nossenschaft, die selbst nicht antragsberechtigt

  sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsa-
  men Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist.
  § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Se-
     mikolon ersetzt.

  b) Der Nummer 5 wird ein Komma und das Wort
     „und“ angefügt.
  c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
     fügt:

     „6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertre-
         ter der Europäischen Genossenschaft“.

                    Artikel 8

                 Änderung des
            Arbeitsgerichtsgesetzes
   Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt
geändert:
1. § 2a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3d wird das Wort „Leitungsorgan“
     durch das Wort „Verwaltungsorgan“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 3d wird folgende Nummer 3e ein-
     gefügt:
     „3e. Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungs-
          gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I
          S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und
          48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit,

          als über die Wahl von Vertretern der Arbeit-
          nehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungs-
          organ sowie deren Abberufung zu entschei-
          den ist;“.

2. In § 10 Satz 1 werden die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1
   bis 3d“ durch die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3e“
   und die Wörter „und dem SE-Beteiligungsgesetz“
   durch die Wörter „ , dem SE-Beteiligungsgesetz
   und dem SCE-Beteiligungsgesetz“ ersetzt.
3. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteili-
  gungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in
  dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ih-
  ren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsge-
  richt zuständig, in dessen Bezirk die Europäische
  Genossenschaft ihren Sitz haben soll.“

4. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „und dem SE-Be-

   teiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem SE-Be-
   teiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz“
   ersetzt.

                     Artikel 9
                    Änderung

               der Kostenordnung
   In § 39 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 118 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Gesellschaftsverträgen“ das Komma durch das Wort
BGBl. 2006, Seite 1950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1950
„und“ ersetzt sowie nach dem Wort „Satzungen“ die
Wörter „und Statuten“ gestrichen.

                      Artikel 10
             Änderung der

   Handelsregistergebührenverordnung
   Die     Handelsregistergebührenverordnung    vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), geändert durch
Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesellschafts-
     vertrags“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
     setzt und nach dem Wort „Satzung“ die Wörter
     „oder eines Statuts“ gestrichen.

  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesellschafts-
     vertrags“ das Komma durch das Wort „oder“ er-

     setzt und nach dem Wort „Satzung“ die Wörter

     „oder des Statuts“ gestrichen.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                            „§ 2a
              Recht der Europäischen Union

    Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem
  Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich
  der Gebühren den Umwandlungen nach dem Um-
  wandlungsgesetz gleich.“

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-

   ändert:

  a) In Teil 3 Abschnitt 1 wird nach der Überschrift fol-
     gende Vorbemerkung 3.1 eingefügt:
       „Vorbemerkung 3.1:
       Die Gebühr 3100 wird auch für die Errichtung ei-
       ner Zweigniederlassung einer Europäischen Ge-
       nossenschaft mit Sitz im Ausland erhoben.“
  b) In Nummer 5003 werden die Wörter „ersten Bi-
     lanz“ durch das Wort „Eröffnungsbilanz“ ersetzt.

                      Artikel 11
             Änderung der Justiz-

          verwaltungskostenordnung

   In § 7b Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die
Wörter „§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsge-
setzes“ ersetzt.

                      Artikel 12

                  Änderung
            des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird wie
folgt geändert:
1. § 337 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
         „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-
         setzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapi-
         tal ist gesondert anzugeben.“

  b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Gesetzes
     betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
     senschaften“ durch das Wort „Genossenschafts-
     gesetzes“ und das Wort „Genossen“ durch das
     Wort „Mitglieder“ ersetzt.

2. In § 338 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Genossen“
   durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

3. In § 339 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes

   betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-

   schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgeset-
   zes“ ersetzt.

                  Artikel 13
               Änderung des
          Verkaufsprospektgesetzes

  § 8f Abs. 2 Nr. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September

1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1
    des Genossenschaftsgesetzes,“.

                 Artikel 14
               Änderung des

            Umwandlungsgesetzes
   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3214), wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sat-
    zungen“ das Komma und das Wort „Statuten“ ge-
    strichen.

 2. In § 2 werden nach dem Wort „Aktionäre“ das
    Komma und das Wort „Genossen“ gestrichen.
 3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Part-
    nerschaftsvertrag“ das Komma durch das Wort
    „oder“ ersetzt und die Wörter „oder das Statut“ ge-
    strichen.
 4. In § 37 werden die Wörter „ , die Satzung oder das
    Statut“ durch die Wörter „oder die Satzung“ ersetzt.
 5. In den §§ 57 und 74 Satz 1 werden jeweils nach
    dem Wort „Partnerschaftsverträgen“ das Komma
    durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder
    Statuten“ gestrichen.
 6. In § 79 werden die Wörter „des Statuts“ durch die
    Wörter „der Satzung“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 1951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1951
 7. § 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „jeder Genosse“
      durch die Wörter „jedes Mitglied“ und die Wörter
      „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „jeder Genosse“
      durch die Wörter „jedes Mitglied“, die Wörter
      „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“,
      die Wörter „eines Genossen“ durch die Wörter
      „eines Mitglieds“ und die Wörter „die Genossen“
      durch die Wörter „die Mitglieder“ ersetzt.

 8. In § 81 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
    durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
 9. § 82 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Genossen“ durch das
      Wort „Mitglied“ ersetzt.

10. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“

    durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

11. In § 85 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genos-
    sen“ durch das Wort „Mitglieds“ ersetzt.

12. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jeder Ge-
      nosse“ durch die Wörter „jedes Mitglied“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ge-
      nosse“ und die Wörter „den Genossen“ jeweils
      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen“ durch das
      Wort „Mitglied“ ersetzt.
13. In § 88 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „eines Ge-
    nossen“ durch die Wörter „eines Mitglieds“, das
    Wort „er“ durch das Wort „es“ und die Wörter
    „den Genossen“ durch die Wörter „das Mitglied“

    ersetzt.

14. § 89 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeden neuen
          Genossen“ durch die Wörter „jedes neue
          Mitglied“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Genossen“
          durch die Wörter „des Mitglieds“ sowie die
          Wörter „der Genosse“ durch die Wörter „das

          Mitglied“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird das Wort „Genossen“
          durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5 wird das Wort „Genossen“
          durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
15. § 90 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das
      Wort „Mitglieder“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder Genosse“
          durch die Wörter „jedes Mitglied“, die Wörter
          „wenn er“ durch die Wörter „wenn es“ und
          die Wörter „sofern er“ durch die Wörter „so-
          fern es“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden das Wort „Genossen“
          durch das Wort „Mitglied“ und das Wort
          „der“ durch das Wort „das“ ersetzt.
16. In § 92 Abs. 1 werden die Wörter „den Genossen“
    durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
17. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Dieser Genosse“
      durch die Wörter „Dieses Mitglied“, die Wörter
      „das er“ durch die Wörter „das es“, die Wörter
      „hat er“ durch die Wörter „hat es“, die Wörter
      „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
      schaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-
      nossenschaftsgesetzes“ sowie das Wort „Ge-
      nossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „von dem frühe-
          ren Genossen“ durch die Wörter „von dem

          früheren Mitglied“ und die Wörter „dieser

          Genosse“ durch die Wörter „dieses Mitglied“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“
          durch die Wörter „die Satzung“ und die Wör-
          ter „ihrer Genossen“ durch die Wörter „ihrer
          Mitglieder“ ersetzt.
18. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das
      Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betref-
      fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
      schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsge-
      setzes“ ersetzt.
19. § 97 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Statut“

      durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Sta-
      tut“ durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.
20. In § 98 Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“
    durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

21. In § 107 Abs. 2 werden die Wörter „(§ 63 des Ge-
    setzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-
    nossenschaften)“ gestrichen.

22. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2

    werden jeweils nach dem Wort „Partnerschaftsver-
    trages“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
    und die Wörter „oder des Statuts“ gestrichen.
23. In § 147 werden die Wörter „des Statuts“ durch die
    Wörter „der Satzung“ ersetzt.
24. In § 148 Abs. 1 wird das Wort „Statut“ durch das
    Wort „Satzung“ ersetzt.
25. In § 200 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes be-
    treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
    schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgeset-
    zes“ ersetzt.
26. § 218 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Statut“
          durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 1952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1952
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“
           durch die Wörter „der Satzung“ sowie das
           Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
           der“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch
           das Wort „Mitglieds“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeder Genosse“
           durch die Wörter „jedes Mitglied“ ersetzt.
27. In § 222 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Sta-
    tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.

28. § 252 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Statut“
      durch die Wörter „die Satzung“ und das Wort
      „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
29. § 253 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Statut“
           durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“
           durch die Wörter „der Satzung“ sowie das
           Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
           der“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch

           das Wort „Mitglieds“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeder Genosse“
           durch die Wörter „jedes Mitglied“ ersetzt.
30. In § 254 Abs. 1 werden die Wörter „des Statuts“
    durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
31. § 255 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieds“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes betref-
      fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
      schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsge-
      setzes“ ersetzt.

32. § 256 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das
      Wort „Mitglied“ und das Wort „er“ durch das
      Wort „es“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Ge-
      nossen“ durch die Wörter „eines Mitglieds“, das
      Wort „er“ durch das Wort „es“ und die Wörter
      „den Genossen“ durch die Wörter „das Mitglied“
      ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 3
           wird jeweils das Wort „Genossen“ durch das
           Wort „Mitglied“ ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird das Wort „Genossen“
           durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

33. In § 258 Abs. 2 werden die Wörter „jeden Genos-
    sen, der“ durch die Wörter „jedes Mitglied, das“ er-
    setzt.
34. In § 259 wird das Wort „Genossen“ durch das Wort
    „Mitglieder“ ersetzt.
35. § 260 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ und in Satz 2 das
      Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglied“ er-
      setzt.

36. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „wenigstens hun-
      dert    Genossen“        durch   die     Wörter
      „mindestens 100 Mitglieder“ und die Wörter
      „tausend Genossen ein Zehntel der Genossen“
      durch die Wörter „1 000 Mitgliedern ein Zehntel
      der Mitglieder“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Statut“ durch
      die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

37. § 263 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder Genosse,
          der“ durch die Wörter „jedes Mitglied, das“
          und das Wort „Genossen“ durch das Wort
          „Mitglieder“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeden Genos-

          sen“ durch die Wörter „jedes Mitglied“ er-

          setzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
38. In § 264 Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort
    „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
39. In § 270 Abs. 1 werden die Wörter „jeden Genos-
    sen, der“ durch die Wörter „jedes Mitglied, das“ er-
    setzt.
40. In § 271 werden die Wörter „jeder Genosse, der“
    durch die Wörter „jedes Mitglied, das“, die Wörter
    „des Statuts“ durch die Wörter „der Satzung“, das
    Wort „er“ durch das Wort „es“ und jeweils die Wör-
    ter „des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
    Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die Wörter
    „des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
41. In § 284 Satz 1 werden die Wörter „das Statut“
    durch die Wörter „die Satzung“ und das Wort „Ge-
    nossen“ durch die Wörter „Mitglieder der Genos-
    senschaft“ ersetzt.
42. § 288 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
      durch die Wörter „Mitglieds der Genossen-
      schaft“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes betref-
      fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
      schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsge-
      setzes“ ersetzt.
43. § 289 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Genossen“
      durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 1953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1953
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch die
      Wörter „Mitglied der Genossenschaft“ und das
      Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

44. In § 315 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes be-
    treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
    schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgeset-
    zes“ ersetzt.

                     Artikel 15

               Änderung der
          Bundeshaushaltsordnung

   Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs-
   oder Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das Wort
   „Genossenschaft“ und das Wort „Genossen“ durch

   das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
2. In § 92 Abs. 2 werden die Wörter „Erwerbs- und
   Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-
   nossenschaften“ ersetzt.

                     Artikel 16

              Änderung des
       Haushaltsgrundsätzegesetzes

   In § 44 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt
durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch
das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.

                     Artikel 17
           Änderung des Fünften
        Vermögensbildungsgesetzes
   In § 2 Abs. 5 des Fünften Vermögensbildungsgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 19 des

Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ge-

ändert worden ist, werden das Wort „Statut“ durch das
Wort „Satzung“ und die Wörter „Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch
das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 18
               Änderung des
          Mitbestimmungsgesetzes
   Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Erwerbs- und
   Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das Wort „Ge-
   nossenschaft“ ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort „Genossen“ durch die Wörter
   „Mitglieder einer Genossenschaft“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und Wirt-
     schaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-
     nossenschaften“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend
     die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“
     durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ er-
     setzt.

4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
   „ , das Statut“ gestrichen.

5. In § 8 Abs. 1 werden vor dem Wort „Gesellschafts-
   vertrag“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt,
   die Wörter „oder Statut“ gestrichen, vor den Wörtern
   „des Gesellschaftsvertrags“ das Komma durch das
   Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder des Sta-
   tuts“ gestrichen.
6. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , im Sta-

   tut“ gestrichen.

7. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. für Genossenschaften nach dem Genossen-
         schaftsgesetz.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , des Statuts“
     gestrichen.

8. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „Erwerbs- und
   Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-
   nossenschaften“ und die Wörter „Gesetzes betref-
   fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
   ten“ durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ er-
   setzt.

9. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , des Sta-
   tuts“ gestrichen.

                     Artikel 19

                Änderung des
         Drittelbeteiligungsgesetzes

  § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom

18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und Wirt-
   schaftsgenossenschaft“ durch das Wort „Genossen-
   schaft“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „Das Statut“ durch die
   Wörter „Die Satzung“ ersetzt.

                     Artikel 20
           Neufassung des

     Genossenschaftsgesetzes und
 der Genossenschaftsregisterverordnung
  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Genossenschaftsgesetzes und der Genossen-
schaftsregisterverordnung in der vom 18. August 2006
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
BGBl. 2006, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1954
                   Artikel 21

        Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 18. August 2006 in Kraft;

gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Bilanzierung von Genossen-
   schaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 4125-3, veröffentlichten bereinigten
   Fassung,
2. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend
   die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 4125-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. die Verordnung über Inkraftsetzung und zur Ausfüh-
   rung des § 43a des Gesetzes betreffend die Er-
   werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im

   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   4125-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

4. die Bekanntmachung über die privatrechtlichen Ver-

   hältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der

   Bodenverbesserung in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 4125-9, veröffentlichten
   bereinigten Fassung,

5. die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des
   Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
   genossenschaften vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I
   S. 1451),
6. das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsge-
   setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 415-3, veröffentlichten bereinigten
   Fassung.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 14. August 2006
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                           Brigitte Zypries
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                             Franz Müntefering
BGBl. 2006, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955
                   „Inhaltsübersicht                               § 38
                          Abschnitt 1                              § 39
                                                                   § 40
                Errichtung der Genossenschaft
                                                                   § 41
§ 1       Wesen der Genossenschaft
§ 2       Haftung für Verbindlichkeiten                            § 42
§ 3       Firma der Genossenschaft                                 § 43
§ 4       Mindestzahl der Mitglieder                               § 43a
§ 5       Form der Satzung                                         § 44
§ 6       Mindestinhalt der Satzung                                § 45
§ 7       Weiterer zwingender Satzungsinhalt                       § 46
§ 7a      Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen                   § 47
§ 8       Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen              § 48
§ 8a      Mindestkapital                                           § 49
§ 9       Vorstand; Aufsichtsrat                                   § 50
§ 10      Genossenschaftsregister                                  § 51
§ 11      Anmeldung der Genossenschaft
§ 11a     Prüfung durch das Gericht                                § 52
§ 12      Veröffentlichung der Satzung
§ 13      Rechtszustand vor der Eintragung
§ 14      Errichtung einer Zweigniederlassung

§ 14a     Bestehende Zweigniederlassungen
                                                                   § 53
§ 15      Beitrittserklärung
                                                                   § 54
§ 15a     Inhalt der Beitrittserklärung
                                                                   § 54a
§ 15b     Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
                                                                   § 55
§ 16      Änderung der Satzung
                                                                   § 56
                          Abschnitt 2                              § 57
                                                                   § 58
                  Rechtsverhältnisse der
             Genossenschaft und ihrer Mitglieder                   § 59

§ 17      Juristische Person; Formkaufmann
                                                                   § 60
§ 18      Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mit-
                                                                   § 61
          gliedern
§ 19      Gewinn- und Verlustverteilung                            § 62
§ 20      Ausschluss der Gewinnverteilung                          § 63
§ 21      Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben              § 63a
                                                                   § 63b
§ 21a     Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung

§ 22      Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Aus-
          zahlung des Geschäftsguthabens                           § 63c
                                                                   § 63d
§ 22a     Nachschusspflicht
                                                                   § 63e
§ 22b     Zerlegung des Geschäftsanteils
§ 23      Haftung der Mitglieder                                   § 63f
                                                                   § 63g
                          Abschnitt 3                              §§ 63h
               Verfassung der Genossenschaft                       § 64
                                                                   § 64a
§ 24      Vorstand
                                                                   § 64b
§ 25      Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
                                                                   § 64c
§ 25a     Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 26      Vertretungsbefugnis des Vorstands

§ 27      Beschränkung der Vertretungsbefugnis
§ 28      Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
§ 29      Publizität des Genossenschaftsregisters                  § 65
§ 30      Mitgliederliste                                          § 66
§ 31      Einsicht in die Mitgliederliste                          § 67
§ 32      Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
§ 33      Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht             § 67a
§§ 33a bis 33i (weggefallen)                                       § 67b
§ 34      Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstands-   § 68
          mitglieder                                               § 69

                                            Anlage 1
                                (zu Artikel 3 Abs. 2)

  Aufgaben des Aufsichtsrats
  Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
  Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

  Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichts-
  ratsmitglieder
  Prokura; Handlungsvollmacht
  Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
  Vertreterversammlung
  Einberufung der Generalversammlung
  Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
  Form und Frist der Einberufung
  Niederschrift
  Zuständigkeit der Generalversammlung
  Beschränkungen für Kredite
  Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
  Anfechtung von Beschlüssen der Generalversamm-
  lung
  (weggefallen)

                 Abschnitt 4

       Prüfung und Prüfungsverbände

   Pflichtprüfung

   Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

   Wechsel des Prüfungsverbandes

   Prüfung durch den Verband

   Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes
   Prüfungsverfahren
   Prüfungsbericht

   Prüfungsbescheinigung; Befassung der Generalver-
   sammlung

   Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes

   Vergütung des Prüfungsverbandes

   Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane
   Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
   Verleihung des Prüfungsrechts
   Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsver-

   bandes

   Satzung des Prüfungsverbandes
   Einreichungen bei Gericht

   Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände

   Prüfer für Qualitätskontrolle
   Durchführung der Qualitätskontrolle
und 63i (weggefallen)
   Staatsaufsicht
   Entziehung des Prüfungsrechts

   Bestellung eines Prüfungsverbandes

   Prüfung aufgelöster Genossenschaften

                 Abschnitt 5

        Beendigung der Mitgliedschaft
    Kündigung des Mitglieds
    Kündigung durch Gläubiger
    Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des
    Wohnsitzes
    Außerordentliches Kündigungsrecht
    Kündigung einzelner Geschäftsanteile
    Ausschluss eines Mitglieds
    Eintragung in die Mitgliederliste
§ 35      Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern                  §§ 70 bis 72 (weggefallen)
§ 36      Aufsichtsrat                                             § 73
§ 37      Unvereinbarkeit von Ämtern                               § 74
Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
(weggefallen)
BGBl. 2006, Seite 1956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1956
§ 75      Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Ge-     § 108a
          nossenschaft                                           § 109
§ 76      Übertragung des Geschäftsguthabens                     § 110
§ 77      Tod des Mitglieds                                      § 111
§ 77a     Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person     § 112
          oder Personengesellschaft                              § 112a
                                                                 § 113
                         Abschnitt 6
                                                                 § 114
                       Auflösung und
                                                                 § 115
               Nichtigkeit der Genossenschaft
                                                                 § 115a
§ 78      Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
                                                                 § 115b
§§ 78a und 78b (weggefallen)
                                                                 § 115c
§ 79      Auflösung durch Zeitablauf
                                                                 § 115d
§ 79a     Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
                                                                 § 115e
§ 80      Auflösung durch das Gericht
                                                                 § 116
§ 81      Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
                                                                 § 117
§ 81a     Auflösung bei Insolvenz
                                                                 § 118
§ 82      Eintragung der Auflösung
§ 83      Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
§ 84      Anmeldung durch Liquidatoren
§ 85      Zeichnung der Liquidatoren
§ 86      Publizität des Genossenschaftsregisters                § 119
§ 87      Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium              § 120
§ 87a     Zahlungspflichten bei Überschuldung                    § 121

Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
Einziehung der Vorschüsse
Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Anfechtungsklage
Verfahren bei Anfechtungsklage
Vergleich über Nachschüsse
Zusatzberechnung

Nachschussberechnung

Nachtragsverteilung

Abschlagsverteilung der Nachschüsse

Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder

Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder

Einziehung und Erstattung von Nachschüssen

Eigenverwaltung

Insolvenzplan

Fortsetzung der Genossenschaft

Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft

                Abschnitt 8

                Haftsumme
Bestimmung der Haftsumme
Herabsetzung der Haftsumme
Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
§ 87b     Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haft-     §§ 122 bis 145 (weggefallen)
          summe
§ 88      Aufgaben der Liquidatoren
§ 88a     Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzah-

          lungen und anteilige Fehlbeträge
§ 89      Rechte und Pflichten der Liquidatoren                  § 146
§ 90      Voraussetzung für Vermögensverteilung                  § 147
§ 91      Verteilung des Vermögens                               § 148

§ 92      Unverteilbares Reinvermögen
                                                                 § 149
§ 93      Aufbewahrung von Unterlagen
                                                                 § 150
§§ 93a bis 93s (weggefallen)
                                                                 § 151
§ 94      Klage auf Nichtigerklärung
                                                                 § 152
§ 95      Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln

                Abschnitt 9

      Straf- und Bußgeldvorschriften

(weggefallen)
Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zah-
lungsunfähigkeit

(weggefallen)

Verletzung der Berichtspflicht

Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Bußgeldvorschriften
                                                                 §§ 153 und 154 (weggefallen)
§ 96      Verfahren bei Nichtigkeitsklage
§ 97      Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit

                         Abschnitt 7
                   Insolvenzverfahren;                           § 155
              Nachschusspflicht der Mitglieder                   § 156
§ 98      Eröffnung des Insolvenzverfahrens                      § 157
§ 99      Antragspflicht des Vorstands                           § 158
§ 100     (weggefallen)                                          § 159
§ 101     Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens          § 160
§ 102     Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens       § 161
§§ 103 und 104 (weggefallen)                                     § 162
§ 105     Nachschusspflicht der Mitglieder                       § 163
§ 106     Vorschussberechnung                                    § 164
§ 107     Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
§ 108     Erklärungstermin                                       § 165

               Abschnitt 10
           Schlussvorschriften
Altregister im Beitrittsgebiet
Bekanntmachung von Eintragungen
Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes
(weggefallen)
Zwangsgeldverfahren
Verordnungsermächtigung
Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
(weggefallen)
Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresab-
schlussprüfung
Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz“
BGBl. 2006, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957


                                                                                                      Anlage 2
                                                                                          (zu Artikel 4 Abs. 2)
                                   „Inhaltsübersicht
                                          Abschnitt 1
                                         Allgemeines
   § 1     Zuständigkeit und Verfahren
   § 2     (weggefallen)
   § 3     Benachrichtigung der Beteiligten
   § 4     Bekanntmachung der Registereintragungen
   § 5     Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen
   § 6     Form der Anmeldung
   § 7     Sonstige Anzeigen und Erklärungen
   § 8     Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde
   § 9     (weggefallen)
   § 10    (weggefallen)
   § 11    (weggefallen)

                                          Abschnitt 2
                         Eintragungen in das Genossenschaftsregister
   § 12    Einrichtung des Registers
   § 13    Registerakten
   § 14    (weggefallen)
   § 15    Eintragung der Satzung
   § 16    Eintragung von Satzungsänderungen
   § 17    (weggefallen)
   § 18    Vorstandsmitglieder, Prokuristen
   § 19    (weggefallen)
   § 20    Eintragung der Auflösung
   § 21    Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz
   § 21a   (weggefallen)
   § 21b   (weggefallen)
   § 22    Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft
   § 23    Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung
   § 24    Berichtigung von Schreibfehlern
   § 25    Gestaltung des maschinell geführten Genossenschaftsregisters
   § 26    Inhalt der Eintragungen
   § 27    Übergangsregelung für das maschinell geführte Genossenschaftsregister

   Anlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe
   Anlage 2 Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text“

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1911. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 911499342a9b93fb….