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Artikel 6 · BT-Drs. 15/3405 · S. 58
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsgerichts-
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsgerichts- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2a) Entsprechend der bereits vorhandenen Zuständigkeitsrege- lungen nach Absatz 1 für die Betriebsverfassung (Nr. 1), die Mitbestimmungsgesetze (Nummer 3) und den Europäischen Betriebsrat (Nummer 3 Buchstabe b) wird im Grundsatz für alle Streitigkeiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz eine Zu- ständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren be- gründet. Auch für die Streitigkeiten über die Wahl der Ar- beitnehmervertreter in das Aufsichts- oder Verwaltungsor- gan sollen, wie nach Nummer 3, die Arbeitsgerichte zustän- dig sein. Da aber in der SE auch die Arbeitnehmervertreter von der Hauptversammlung zu bestellen sind, bleiben darü- ber hinausgehende Zuständigkeiten der ordentlichen Ge- richtsbarkeit über Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Abberufungsgrundes nach § 103 des Aktiengesetzes un- berührt. Für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren der §§ 45 und 46 gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln; die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig. Zu Nummer 2 (§ 10) Die nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Son- derregelungen über die Parteifähigkeit sind um die im SE-Beteiligungsgesetz vorgesehenen Gremien zu erweitern, damit diese sich an einem arbeitsgerichtlichen Verfahren be- teiligen können. Zur besseren Verständlichkeit ist der bishe- rige letzte Halbsatz als neuer Satz 2 gefasst worden. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 59 – Drucksache 15/3405 Zu Nummer 3 (§ 82) Die Vorschrift ist um Regelungen für die SE ergänzt und zur besseren Verständlichkeit insgesamt neu gegliedert worden. Zu Absatz 1 Absatz 1 umfasst die bisherigen Sätze 1 bis 3. Inhaltliche Änderungen sind nicht erfolgt. Zu Absatz 2 Absatz 2 umfasst die bisherigen Sätze 4 und 5 zum Euro- päischen Betrieb
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.128 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3405, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 290.099–293.227 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 8fa1f2691c444219….
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