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Artikel 6 · BT-Drs. 15/3405 · S. 58

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsgerichts-

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsgerichts-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2a)
Entsprechend der bereits vorhandenen Zuständigkeitsrege-
lungen nach Absatz 1 für die Betriebsverfassung (Nr. 1), die
Mitbestimmungsgesetze (Nummer 3) und den Europäischen
Betriebsrat (Nummer 3 Buchstabe b) wird im Grundsatz für
alle Streitigkeiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz eine Zu-
ständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren be-
gründet. Auch für die Streitigkeiten über die Wahl der Ar-
beitnehmervertreter in das Aufsichts- oder Verwaltungsor-
gan sollen, wie nach Nummer 3, die Arbeitsgerichte zustän-
dig sein. Da aber in der SE auch die Arbeitnehmervertreter
von der Hauptversammlung zu bestellen sind, bleiben darü-
ber hinausgehende Zuständigkeiten der ordentlichen Ge-
richtsbarkeit über Beschlüsse der Hauptversammlung sowie
des Abberufungsgrundes nach § 103 des Aktiengesetzes un-
berührt.
Für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren der
§§ 45 und 46 gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln;
die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig.
Zu Nummer 2 (§ 10)
Die nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Son-
derregelungen über die Parteifähigkeit sind um die im
SE-Beteiligungsgesetz vorgesehenen Gremien zu erweitern,
damit diese sich an einem arbeitsgerichtlichen Verfahren be-
teiligen können. Zur besseren Verständlichkeit ist der bishe-
rige letzte Halbsatz als neuer Satz 2 gefasst worden.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 59 – Drucksache 15/3405
Zu Nummer 3 (§ 82)
Die Vorschrift ist um Regelungen für die SE ergänzt und zur
besseren Verständlichkeit insgesamt neu gegliedert worden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 umfasst die bisherigen Sätze 1 bis 3. Inhaltliche
Änderungen sind nicht erfolgt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 umfasst die bisherigen Sätze 4 und 5 zum Euro-
päischen Betrieb

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.128 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/3405, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 290.099–293.227 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 8fa1f2691c444219….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP