Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/9#abs-1 (1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/9#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/9#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/9#abs-4 (4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/9#abs-5 (5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Wird zitiert von 601 Entscheidungen zu § 9 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 03.11.2004 – 4 AZR 531/03Zitiert von 6
- BAG, 28.10.2004 – 8 AZR 492/03Arbeitsgerichtliches Verfahren: Keine Anwendbarkeit der 12-Monats-Frist des § 9 Abs. 5 ArbGG bei nicht erfolgter Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Rahmen der Berufungsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LAG Köln, 13.11.2003 – 5 Sa 759/03Zitiert von 6
- LAG Köln, 24.09.2003 – 3 Sa 232/03Zitiert von 7
- LAG Hamburg, 26.07.2024 – 2 Sa 19/22
- BAG, 08.06.2000 – 2 AZR 584/99Arbeitsgerichtliches Verfahren: Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung eines Urteils mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 17.06.2026 – 9 Ta 101/26
- LAG Hamm, 12.05.2026 – 17 SLa 939/25
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.