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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3140

BGBl. 2002 I S. 3140 · 7.393 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3140
                                     Gesetz
     zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
                                                 Vom 8. August 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
        Änderung des Berufsbildungsgesetzes
  Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes
vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:

                           „§ 18a

                    Interessenvertretung
      (1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung
   in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außer-
   halb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung
   (§ 1 Abs. 5) mit in der Regel mindestens fünf Auszubil-
   denden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum
   Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgeset-
   zes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach
   § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mit-
   wirkungsvertretung nach § 36 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubil-
   dende), wählen eine besondere Interessenvertretung.

      (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufs-
   bildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften
   sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit
   sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.

                           § 18b
                Verordnungsermächtigung

      Das Bundesministerium für Bildung und Forschung

   bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

   des Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich

   die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und

   die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durch-

   führung der Wahl, insbesondere die Feststellung der
   Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und
   Umfang der Beteiligung.“

2. In § 49 werden die Wörter „gilt § 48“ durch die Wörter
   „gelten die §§ 48 bis 48b“ ersetzt.

                        Artikel 2
       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird folgende Nummer 3c eingefügt:
   „3c. Angelegenheiten aus § 18a des Berufsbildungs-
        gesetzes;“.

2. § 10 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 10
                         Parteifähigkeit

      Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind
   auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
   gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände;

   in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3c sind auch die
   nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecher-
   ausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem
   Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsver-
   fassungsgesetz 1952, dem § 139 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungs-
   gesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen
   Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über euro-
   päische Betriebsräte beteiligten Personen und Stellen
   Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die
   beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von
   Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des
   Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich
   die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.“

3. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeit-
   nehmer und die Stellen zu hören, die nach dem
   Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuss-
   gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-
   mungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungs-

   gesetz 1952, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches

   Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungs-

   gesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen

   Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über europäi-

   sche Betriebsräte im einzelnen Fall beteiligt sind.“

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 9300 wird folgende Nummer 9301
      eingefügt:

        Nr.      Gebührentatbestand               Gebühr
        „9301    Verfahren über Rechts-
                 beschwerden gegen Be-
                 schlüsse in den Fällen des
                 § 91a Abs.1, § 99 Abs. 2,
                 § 269 Abs. 4 oder § 516
                 Abs. 3 ZPO ....................... 8/10“.
BGBl. 2002, Seite 3141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3141
b) Die bisherige Nummer 9301 wird Nummer 9302 und
   wie folgt geändert:
  In der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „Betrag

  der Gebühr 1905 der Anlage 1 zum GKG“ durch die
  Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.

c) Nach Nummer 9302 wird folgende Nummer 9303

   eingefügt:

    Nr.      Gebührentatbestand           Gebühr

    „9303    Verfahren über die Rechts-

             beschwerde gegen eine

             Entscheidung im Verfah-

             ren über die Prozess-

             kostenhilfe:
             Die Rechtsbeschwerde
             wird verworfen oder
             zurückgewiesen ............... 25,00 EUR“.

             Wird die Rechtsbe-
             schwerde nur teilweise
             verworfen oder zurück-
             gewiesen, kann das Ge-
             richt die Gebühr nach
             billigem Ermessen auf die
             Hälfte ermäßigen oder
             bestimmen, dass eine Ge-
             bühr nicht zu erheben ist.

                                                     Artikel 3

d) Die bisherige Nummer 9302 wird Nummer 9304 und
   wie folgt gefasst:

    Nr.     Gebührentatbestand           Gebühr

    „9304   Verfahren über nicht be-
            sonders aufgeführte Be-

            schwerden und Rechts-

            beschwerden, die nicht
            nach anderen Vorschriften
            gebührenfrei sind:

            Soweit die Beschwerde

            oder die Rechtsbe-

            schwerde verworfen oder

            zurückgewiesen wird ....... 8/10“.

e) Nach Nummer 9304 wird folgende Nummer 9305
   eingefügt:

    Nr.     Gebührentatbestand           Gebühr

    „9305   Verfahren über die Rüge
            wegen Verletzung des An-
            spruchs auf rechtliches
            Gehör (§ 321a ZPO):
            Die Rüge wird in vollem
            Umfang verworfen oder
            zurückgewiesen ............... 25,00 EUR“.
                                                   Inkrafttreten
                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
               zu verkünden.

                  Berlin, den 8. August 2002
                                           Der Bund esp räsid ent
                                              J o hannes Rau

                                            Der Bund eskanzler
                                            Gerhard Sc hröd er
                                           Die Bund esminist erin
                                       f ür B ild ung und Fo rsc hung
                                                  E. B u l m a

                                          Der Bund esminist er
                                     für Arb eit und Sozialord
                                             Walt er Riest er
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3140. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 71207f41b77929ac….