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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3140
BGBl. 2002 I S. 3140 · 7.393 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 8. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes
vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:
„§ 18a
Interessenvertretung
(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung
in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außer-
halb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung
(§ 1 Abs. 5) mit in der Regel mindestens fünf Auszubil-
denden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum
Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgeset-
zes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach
§ 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mit-
wirkungsvertretung nach § 36 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubil-
dende), wählen eine besondere Interessenvertretung.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufs-
bildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften
sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit
sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.
§ 18b
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich
die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und
die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durch-
führung der Wahl, insbesondere die Feststellung der
Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und
Umfang der Beteiligung.“
2. In § 49 werden die Wörter „gilt § 48“ durch die Wörter
„gelten die §§ 48 bis 48b“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. In § 2a wird folgende Nummer 3c eingefügt:
„3c. Angelegenheiten aus § 18a des Berufsbildungs-
gesetzes;“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Parteifähigkeit
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind
auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände;
in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3c sind auch die
nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecher-
ausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsver-
fassungsgesetz 1952, dem § 139 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungs-
gesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen
Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über euro-
päische Betriebsräte beteiligten Personen und Stellen
Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die
beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von
Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des
Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich
die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.“
3. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeit-
nehmer und die Stellen zu hören, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuss-
gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-
mungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungs-
gesetz 1952, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungs-
gesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen
Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über europäi-
sche Betriebsräte im einzelnen Fall beteiligt sind.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9300 wird folgende Nummer 9301
eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„9301 Verfahren über Rechts-
beschwerden gegen Be-
schlüsse in den Fällen des
§ 91a Abs.1, § 99 Abs. 2,
§ 269 Abs. 4 oder § 516
Abs. 3 ZPO ....................... 8/10“.

b) Die bisherige Nummer 9301 wird Nummer 9302 und
wie folgt geändert:
In der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „Betrag
der Gebühr 1905 der Anlage 1 zum GKG“ durch die
Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9302 wird folgende Nummer 9303
eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„9303 Verfahren über die Rechts-
beschwerde gegen eine
Entscheidung im Verfah-
ren über die Prozess-
kostenhilfe:
Die Rechtsbeschwerde
wird verworfen oder
zurückgewiesen ............... 25,00 EUR“.
Wird die Rechtsbe-
schwerde nur teilweise
verworfen oder zurück-
gewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die
Hälfte ermäßigen oder
bestimmen, dass eine Ge-
bühr nicht zu erheben ist.
Artikel 3
d) Die bisherige Nummer 9302 wird Nummer 9304 und
wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„9304 Verfahren über nicht be-
sonders aufgeführte Be-
schwerden und Rechts-
beschwerden, die nicht
nach anderen Vorschriften
gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde
oder die Rechtsbe-
schwerde verworfen oder
zurückgewiesen wird ....... 8/10“.
e) Nach Nummer 9304 wird folgende Nummer 9305
eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
„9305 Verfahren über die Rüge
wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches
Gehör (§ 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem
Umfang verworfen oder
zurückgewiesen ............... 25,00 EUR“.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
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Die Bund esminist erin
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Der Bund esminist er
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3140. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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