§ 5 Allgemeinverbindlichkeit
Stand: 30.05.2020
Wird zitiert von 688
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.03.2018 – 10 ABR 62/16Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG nFZitiert von 61
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 14 BVL 5007/15 14 BVL 5003/16 14 BVL 5004/16 14 BVL 5005/16, 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVLZitiert von 4
- BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 48/15Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungZitiert von 131
- BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungZitiert von 176
- LAG Hessen, 23.01.2017 – 9 Sa 1171/16Zitiert von 1
- BVerfG, 24.05.1977 – 2 BvL 11/74Allgemeinverbindlichkeitserklärung von TarifverträgenZitiert von 98
Zuletzt entschieden
- BAG, 20.05.2026 – 10 AZR 147/25Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - Rohrleitungsbau - Rohrreinigung - Installateur- und HeizungsbauergewerbeZitiert von 1
- BAG, 25.02.2026 – 10 AZR 33/25Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Zulässigkeit der Revision
- LAG Hessen, 06.02.2026 – 10 SLa 529/25 SK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/5#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TVG/5#abs-1a (1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/5#abs-2 (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/5#abs-3 (3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/5#abs-4 (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/5#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/5#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/5#abs-7 (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.