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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 10

BGBl. 2023 I Nr. 10 · 65.277 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                              Teil I

2023                           Ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2023                                                     Nr. 10

                                  Gesetz
     zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die
  Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen,
                     Verschmelzungen und Spaltungen*

                                                       Vom 4. Januar 2023


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                             Artikel 1

                                           Gesetz
             über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem
                       Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
                                          (MgFSG)

                                                        Inhaltsübersicht

                                                               Teil 1
                                                  Allgemeine Vorschriften
§1      Zielsetzung des Gesetzes
§2      Begriffsbestimmungen
§3      Geltungsbereich
§4      Anwendung des Rechts des Sitzstaats
§5      Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes


                                                               Teil 2
                                          Besonderes Verhandlungsgremium

                                                             Kapitel 1
                                             Bildung und Zusammensetzung
§6      Information der Leitung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur
  Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom
  12.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 24).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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§7     Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung
§8     Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
§9     Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 10   Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums


                                                    Kapitel 2
                                                  Wahlgremium
§ 11   Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
§ 12   Einberufung des Wahlgremiums
§ 13   Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums


                                                    Kapitel 3
                                              Verhandlungsverfahren
§ 14   Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 15   Sitzungen; Geschäftsordnung
§ 16   Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitung
§ 17   Sachverständige, Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
§ 18   Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
§ 19   Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
§ 20   Niederschrift
§ 21   Information über das Verhandlungsergebnis
§ 22   Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 23   Dauer der Verhandlungen


                                                      Teil 3
                                      Mitbestimmung der Arbeitnehmer

                                                    Kapitel 1
                                     Mitbestimmung kraft Vereinbarung
§ 24   Inhalt der Vereinbarung


                                                    Kapitel 2
                                           Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 25   Voraussetzung
§ 26   Umfang der Mitbestimmung
§ 27   Sitzverteilung
§ 28   Abberufung und Anfechtung
§ 29   Rechtsstellung; Innere Ordnung
§ 30   Tendenzunternehmen


                                                    Kapitel 3
                                             Ergänzende Vorschriften
§ 31   Weitergeltung von Regelungen zur Mitbestimmung
§ 32   Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
§ 33   Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen


                                                      Teil 4
                                               Schutzbestimmungen
§ 34   Geheimhaltung; Vertraulichkeit
§ 35   Schutz der Arbeitnehmervertreter
§ 36   Missbrauchsverbot
§ 37   Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil 5
                                     Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38   Strafvorschriften
§ 39   Bußgeldvorschriften


                                                    Teil 1

                                          Allgemeine Vorschriften

                                                      §1

                                          Zielsetzung des Gesetzes
  (1) Das Gesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in den
Unternehmensorganen       einer   aus    einem    grenzüberschreitenden    Formwechsel      oder    aus  einer
grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in der formwechselnden
oder in der sich spaltenden Gesellschaft erworbenen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern. Hierzu
soll eine Vereinbarung über die Mitbestimmung aller Arbeitnehmer der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben
hervorgehenden Gesellschaft getroffen werden. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer kraft Gesetzes sichergestellt.
  (2) Das grenzüberschreitende Vorhaben darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern
Mitbestimmungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die nach
Absatz 1 zu treffende Vereinbarung sind so auszulegen, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus
dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft gesichert und gefördert wird.


                                                      §2

                                            Begriffsbestimmungen
   (1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jeweiligen
Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inländischen Unternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Angestellte
einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und der in § 5 Absatz 3 Satz 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes genannten leitenden Angestellten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im
Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit
Beschäftigten, die in der Hauptsache für das Unternehmen oder den Betrieb arbeiten.
  (2) Grenzüberschreitende Vorhaben sind der grenzüberschreitende Formwechsel nach § 333 Absatz 1 des
Umwandlungsgesetzes und die grenzüberschreitende Spaltung nach § 320 Absatz 1 Nummer 1 des
Umwandlungsgesetzes.
  (3) Hervorgehende Gesellschaft ist beim grenzüberschreitenden Formwechsel die Gesellschaft neuer
Rechtsform, bei der grenzüberschreitenden Spaltung jede neue Gesellschaft.
   (4) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen
beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bis 7 der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die
Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden
Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2015/1794 vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 1) geändert worden ist, ausüben kann. § 6 Absatz 2
bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes ist anzuwenden.
   (5) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe der
formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, die zu Tochtergesellschaften oder Betrieben der aus
einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft werden sollen.
   (6) Leitung bezeichnet das Organ der formwechselnden, der sich spaltenden oder der aus dem
grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, das die Geschäfte der Gesellschaft führt und zu
ihrer Vertretung berechtigt ist.
  (7) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertretung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Dies sind Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder eine nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung.
  (8) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft
durch
1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft
   zu wählen oder zu bestellen, oder
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder
   Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
  (9) Eine innerstaatliche Umwandlung ist eine Verschmelzung nach dem Zweiten Buch des
Umwandlungsgesetzes, eine Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder ein Formwechsel
nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes.


                                                       §3

                                                Geltungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft mit Sitz
im Inland. Unabhängig vom Sitz dieser Gesellschaft gilt dieses Gesetz auch
1. für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden
   Gesellschaft,
2. für die formwechselnde oder sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland und
3. für betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe im Inland.
  (2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.


                                                       §4

                                    Anwendung des Rechts des Sitzstaats
  Vorbehaltlich des § 5 finden auf die aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft die
Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen des Mitgliedstaats
Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.


                                                       §5

  Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft
                                            Gesetzes
  Die nachfolgenden Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder in den Fällen
des § 25 die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes finden Anwendung, wenn
1. die formwechselnde oder die sich spaltende Gesellschaft in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Plans
   für das grenzüberschreitende Vorhaben eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die
   mindestens vier Fünfteln des im Recht des Mitgliedstaats der formwechselnden oder der sich spaltenden
   Gesellschaft festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auslöst,
2. das für die aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft maßgebende
   innerstaatliche Recht nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie
   er in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft bestand; der Umfang an Mitbestimmung der
   Arbeitnehmer bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter
  a) im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan,
  b) in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt oder
  c) im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist,
  oder
3. das für die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche
   Recht für Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den
   gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmung vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in demjenigen
   Mitgliedstaat gewährt wird, in dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft
   ihren Sitz hat.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil 2

                                    Besonderes Verhandlungsgremium

                                                   Kapitel 1

                                      Bildung und Zusammensetzung

                                                       §6

               Information der Leitung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
  (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitung zu bilden. Es
hat die Aufgabe, mit der Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus
dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft zu schließen.
   (2) Wenn die Leitung ein grenzüberschreitendes Vorhaben plant, informiert sie in der formwechselnden oder der
sich spaltenden Gesellschaft, in den betroffenen Tochtergesellschaften und den betroffenen Betrieben die
Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen
Gewerkschaften über das Vorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information insoweit
gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des
Plans für das grenzüberschreitende Vorhaben.
  (3) Die Information durch die Leitung erstreckt sich insbesondere auf
1. die Identität und Struktur der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen
   Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
2. die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu
   errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer,
4. bestehende Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften und
5. die Angabe, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 1 vorliegen, sowie alle Angaben, die für diese Feststellung
   erforderlich sind.
  (4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach
Absatz 2.


                                                       §7

         Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung
  Gehen aus einer grenzüberschreitenden Spaltung mehrere Gesellschaften hervor, so ist für jede hervorgehende
Gesellschaft ein besonderes Verhandlungsgremium zu bilden. Wenn aus einer grenzüberschreitenden Spaltung
mehrere Gesellschaften mit Sitz im Inland hervorgehen und die Zusammensetzung der jeweiligen besonderen
Verhandlungsgremien nach den §§ 8 und 10 Absatz 3 identisch wäre, ist insoweit die Bildung nur eines
besonderen Verhandlungsgremiums ausreichend.


                                                       §8

                        Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
   (1) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der formwechselnden oder der sich spaltenden
Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe werden Mitglieder für das
besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten
Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der
formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft und der betroffenen Tochtergesellschaften oder der
betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das
besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.
  (2) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur
oder in der Arbeitnehmerzahl der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen
Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein und würde sich dadurch die konkrete Zusammensetzung
des besonderen Verhandlungsgremiums ändern, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu
zusammenzusetzen. Über solche Änderungen hat die zuständige Leitung das besondere Verhandlungsgremium
unverzüglich zu informieren. § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                      §9

         Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen
                                       Verhandlungsgremiums
  (1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich nach
den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.
   (2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums können im Inland nur Arbeitnehmer der
formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der
betroffenen Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter gewählt werden. Frauen und Männer sollen entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der jeweiligen Belegschaft gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu wählen.
   (3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, so muss jedes
dritte Mitglied ein Gewerkschaftsvertreter einer solchen Gewerkschaft sein, die in der formwechselnden oder der
sich spaltenden Gesellschaft, den betroffenen Tochtergesellschaften oder den betroffenen Betrieben vertreten ist.
  (4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, muss
mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter sein.


                                                      § 10

         Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
   (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 8 erfolgt nach den
jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.
  (2) Die auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums sollen auf die formwechselnde
oder die sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland sowie auf möglichst viele Tochtergesellschaften und
Betriebe, die im Inland betroffen sind, verteilt werden.
   (3) Sofern bei einer grenzüberschreitenden Spaltung Tochtergesellschaften oder Betriebe im Inland betroffen
sind, muss mindestens ein auf das Inland entfallendes Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums
Arbeitnehmer einer betroffenen Tochtergesellschaft oder eines betroffenen Betriebs sein.


                                                   Kapitel 2

                                                Wahlgremium

                                                      § 11

                               Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
  (1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden von einem
Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Im Fall des § 9 Absatz 3 ist jedes dritte Mitglied auf
Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, einer
betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb vertreten ist. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht,
muss dieser mindestens doppelt so viele Bewerbende enthalten wie Gewerkschaftsvertreter zu wählen sind. Jeder
Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem Gewerkschaftsvertreter unterzeichnet sein. Im Fall des § 9
Absatz 4 ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag des Sprecherausschusses zu wählen; Satz 3 gilt entsprechend.
Besteht weder in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, noch in einer der betroffenen
Tochtergesellschaften oder einem der betroffenen Betriebe ein Sprecherausschuss, können die leitenden
Angestellten Wahlvorschläge machen; ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder von 50 der
wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
   (2) Das Wahlgremium besteht aus Mitgliedern der obersten Ebene im Inland bestehender
Arbeitnehmervertretungen der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen
Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe. Dies können die Mitglieder des Konzernbetriebsrates, Mitglieder
eines oder mehrerer Gesamtbetriebsräte oder die Mitglieder eines oder mehrerer Betriebsräte sein. Die Mitglieder
dieser Arbeitnehmervertretungen vertreten betriebsratslose Betriebe und Unternehmen mit.
   (3) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mitgliedern. Würde diese Höchstzahl überschritten, ist die
Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem
dʼHondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern.
   (4) Besteht keine Arbeitnehmervertretung nach Absatz 2, wählen die Arbeitnehmer die Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand
eingeleitet und durchgeführt. Der Wahlvorstand wird in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt, zu der die
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inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung einlädt. Die Wahl der Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvorschlag der
Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch
von drei Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der
Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte.
Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.


                                                      § 12

                                       Einberufung des Wahlgremiums
  (1) Auf der Grundlage der von der Leitung erhaltenen Informationen hat die oder der Vorsitzende der
Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene, oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Unternehmensebene oder,
sofern eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene
1. Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremiums festzulegen,
2. die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen nach § 11 Absatz 3 festzulegen und
3. zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen.
  (2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmervertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die meisten Arbeitnehmer vertritt.


                                                      § 13

                        Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
  (1) Bei der Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums müssen mindestens zwei Drittel der
Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die
Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl erfolgt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  (2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen
Einheit, für die sie nach § 11 Absatz 2 zuständig sind. Mitvertretene Arbeitnehmer betriebsratsloser Betriebe und
Unternehmen werden den Arbeitnehmervertretungen innerhalb der Unternehmensgruppe zu gleichen Teilen
zugerechnet.
  (3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die
entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt.


                                                   Kapitel 3

                                          Verhandlungsverfahren

                                                      § 14

                  Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
  (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums soll innerhalb von zehn
Wochen nach der in § 6 Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Information erfolgen. Der Leitung sind unverzüglich die
Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige
Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die Leitung hat die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen, die dort
bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen
Gewerkschaften über diese Angaben zu informieren.
  (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 15 bis 20 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1
genannte Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach Ablauf der Frist
gewählte oder bestellte Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.


                                                      § 15

                                        Sitzungen; Geschäftsordnung
   (1) Die Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 14 Absatz 2 nach Ablauf der
in § 14 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein
und informiert die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


  (2) Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und mindestens
zwei Personen für die Stellvertretung. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
  (3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.


                                                      § 16

                Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitung
  (1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit der Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft
ab. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten das besondere Verhandlungsgremium und die Leitung vertrauensvoll
zusammen.
  (2) Die Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere
über das grenzüberschreitende Vorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der hervorgehenden
Gesellschaft zu unterrichten.
  (3) Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden von der Leitung und dem besonderen
Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.


                                                      § 17

      Sachverständige, Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
   (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen
auch Vertreterinnen und Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Unionsebene zählen
können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen
können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums an den Verhandlungen in beratender Funktion
teilnehmen.
  (2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten
außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.


                                                      § 18

                          Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
  (1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt
werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem
Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 14 Absatz 2),
gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
  (2) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des § 19 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in
der zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. Jedes auf das Inland entfallende
Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.


                                                      § 19

                              Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
   Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits
aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten. Wird ein Beschluss nach Satz 1
gefasst, finden die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem
die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird, Anwendung.


                                                      § 20

                                                 Niederschrift
  In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen
Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder
2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und
3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.


                                                        § 21

                                  Information über das Verhandlungsergebnis
  Die Leitung informiert die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen
Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 20 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den
Arbeitnehmern.


                                                        § 22

                                Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
   Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten
tragen die formwechselnde oder die sich spaltende Gesellschaft und die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben
hervorgehende Gesellschaft als Gesamtschuldner. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel, Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die
erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.


                                                        § 23

                                             Dauer der Verhandlungen
  (1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu
sechs Monate dauern. Einsetzung bezeichnet den Tag, zu dem die Leitung zur konstituierenden Sitzung des
besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen hat.
  (2) Die Verhandlungspartner können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1
genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen
Verhandlungsgremiums fortzusetzen.


                                                       Teil 3

                                      Mitbestimmung der Arbeitnehmer

                                                     Kapitel 1

                                     Mitbestimmung kraft Vereinbarung

                                                        § 24

                                              Inhalt der Vereinbarung
  (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium wird,
unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen, festgelegt:
1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten
   liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden,
2. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung
   neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren,
3. die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden
   Gesellschaft, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder
   ablehnen können,
4. das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer die Mitglieder des Aufsichtsorgans der aus dem
   grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft wählen oder bestellen können oder deren
   Bestellung empfehlen oder ablehnen können, und
5. die Rechte der Mitglieder des Aufsichtsorgans der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden
   Gesellschaft.
  (2) Die Vereinbarung muss gewährleisten, dass für alle Komponenten der Mitbestimmung zumindest das gleiche
Ausmaß gewährleistet wird, das in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft besteht.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


  (3) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der aus dem
grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft Verhandlungen über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
  (4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 25 bis 29 über die Mitbestimmung kraft
Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
  (5) Steht die Satzung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft im
Widerspruch zu den Regelungen über die Mitbestimmung kraft Vereinbarung, so ist die Satzung anzupassen.


                                                    Kapitel 2

                                        Mitbestimmung kraft Gesetzes

                                                       § 25

                                                 Voraussetzung
  Die Regelungen dieses Kapitels finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus dem grenzüberschreitenden
Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft Anwendung, wenn
1. die Parteien dies vereinbaren oder
2. bis zum Ende des in § 23 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das
   besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 19 gefasst hat.


                                                       § 26

                                          Umfang der Mitbestimmung
  (1) Alle Komponenten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben
bestanden, bleiben in der hervorgehenden Gesellschaft erhalten.
   (2) Handelt es sich bei der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft nach
Absatz 1 um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist in dieser Gesellschaft ein Aufsichtsrat zu bilden.
§ 90 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, die §§ 95 bis 116, 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 und 4 und die §§ 170, 171, 268
Absatz 2 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den Vorschriften dieses Gesetzes
etwas anderes bestimmt ist.
  (3) Steht die Satzung der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft im
Widerspruch zu den Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes, so ist die Satzung anzupassen.


                                                       § 27

                                                  Sitzverteilung
    (1) Das besondere Verhandlungsgremium verteilt die Zahl der Sitze im Aufsichtsorgan auf die Mitgliedstaaten, in
denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den
einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben
hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. Können bei dieser anteiligen Verteilung
die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so hat das besondere
Verhandlungsgremium den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen.
Dieser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die aus dem
grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird. Dieses Verteilungsverfahren
gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden
Gesellschaft Mitglieder dieser Organe empfehlen oder ablehnen können.
   (2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelungen
treffen, bestimmt das besondere Verhandlungsgremium die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus dem
grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft.
   (3) Die auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der aus einem
grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft werden durch ein Wahlgremium ermittelt. Das
Wahlgremium setzt sich aus den Arbeitnehmervertretungen der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben
hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen. Für das Wahlverfahren gelten
§ 9 Absatz 2 bis 4, § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 bis 4 und die §§ 12 und 13 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen
Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende
Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten. Das Wahlergebnis ist der Leitung der aus dem
grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, den Arbeitnehmervertretungen, den Gewählten,
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


den Sprecherausschüssen und den Gewerkschaften mitzuteilen. Die Leitung hat die Namen der Gewählten in den
Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen.


                                                        § 28

                                           Abberufung und Anfechtung
  (1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
kann vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Antragsberechtigt sind oder ist
1. die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium gebildet haben,
2. in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer,
3. für ein Mitglied nach § 9 Absatz 3 nur die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat,
4. für ein Mitglied nach § 9 Absatz 4 nur der Sprecherausschuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat.
Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der
betroffenen Betriebe die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft, ihre
Tochtergesellschaften und Betriebe treten; abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 und von § 13 Absatz 1
Satz 3 ist für den Beschluss eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
   (2) Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind
die in Absatz 1 Satz 2 Genannten und die Leitung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben
hervorgegangenen Gesellschaft. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 27
Absatz 3 Satz 4 oder 5 erhoben werden.


                                                        § 29

                                         Rechtsstellung; Innere Ordnung
  (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden
Gesellschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.
  (2) Die Zahl der Mitglieder der Leitung beträgt mindestens zwei. Ein Mitglied der Leitung ist für den Bereich Arbeit
und Soziales zuständig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.


                                                        § 30

                                               Tendenzunternehmen
  Kapitel 2 findet keine Anwendung auf eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende
Gesellschaft, die unmittelbar und überwiegend folgenden Bestimmungen oder Zwecken dient:
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,    karitativen,   erzieherischen,   wissenschaftlichen   oder
   künstlerischen Bestimmungen oder
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
   anzuwenden ist.


                                                     Kapitel 3

                                           Ergänzende Vorschriften

                                                        § 31

                              Weitergeltung von Regelungen zur Mitbestimmung
  Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der formwechselnden oder der sich spaltenden
Gesellschaft, die vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben galten, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung
nach Kapitel 1 oder bis zur Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes nach Kapitel 2 von
den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                      § 32

                                Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
   (1) Besteht in der hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren
nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens
1. ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
2. ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
3. ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder
4. ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.
  (2) Im Fall einer Verschmelzung nach dem Zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes finden die §§ 7, 9, 10, 12,
23 Absatz 2 und 3, die §§ 24 und 27 Absatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung entsprechende Anwendung.


                                                      § 33

                            Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen
  Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung, aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder aus einer grenzüberschreitenden Spaltung
hervorgegangene Gesellschaft einen weiteren grenzüberschreitenden Formwechsel oder eine weitere
grenzüberschreitende Spaltung vornimmt und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.


                                                     Teil 4

                                           Schutzbestimmungen

                                                      § 34

                                        Geheimhaltung; Vertraulichkeit
   (1) Informationspflichten der Leitung nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit dadurch bei Zugrundelegung
objektiver Kriterien keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der formwechselnden oder der sich spaltenden
Gesellschaft, der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft oder von deren
jeweiligen Tochtergesellschaften und Betrieben gefährdet werden.
  (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines besonderen Verhandlungsgremiums sind unabhängig von ihrem
Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum
besonderen Verhandlungsgremium bekannt geworden und von der Leitung ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht gegenüber unbefugten Dritten zu offenbaren und nicht zu
verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem besonderen Verhandlungsgremium.
  (3) Die Pflichten der Mitglieder und Ersatzmitglieder eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Absatz 2
gelten nicht gegenüber
1. den anderen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums,
2. den Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben
   hervorgehenden Gesellschaft sowie
3. den Dolmetscherinnen und Dolmetschern und den Sachverständigen, die zur Unterstützung herangezogen
   werden.
  (4) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für Sachverständige sowie für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher.


                                                      § 35

                                      Schutz der Arbeitnehmervertreter
  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen
1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
2. die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben
   hervorgehenden Gesellschaft,
die Beschäftigte der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften oder Betriebe oder der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft,
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen
Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten desjenigen Mitgliedstaats, in
dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für
1. den Kündigungsschutz,
2. die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
3. die Entgeltfortzahlung.


                                                       § 36

                                               Missbrauchsverbot
   Ein grenzüberschreitendes Vorhaben darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte
zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn innerhalb von vier Jahren ab
Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens strukturelle Änderungen erfolgen, die bewirken, dass ein
Schwellenwert der Mitbestimmungsgesetze im Sitzstaat überschritten wird oder sonst Arbeitnehmern
Mitbestimmungsrechte vorenthalten oder entzogen werden. Bei einem Verstoß gegen das Missbrauchsverbot sind
Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 6 bis 24 zu führen. Wird in
diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 25 bis 30 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes
entsprechend anzuwenden.


                                                       § 37

                                       Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
  Niemand darf
1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung oder Androhung von
   Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen;
2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-
   oder Verwaltungsorgan behindern oder stören oder
3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder einen Arbeitnehmervertreter im
   Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen.


                                                      Teil 5

                                       Straf- und Bußgeldvorschriften

                                                       § 38

                                                Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 34 Absatz 2, auch in
Verbindung mit § 34 Absatz 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.
  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 34 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart,
2. entgegen § 37 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Tätigkeit behindert, beeinflusst oder stört oder
3. entgegen § 37 Nummer 3 eine dort genannte Person benachteiligt oder begünstigt.
  (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder eine
andere Person zu bereichern oder zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 sind das besondere
Verhandlungsgremium, jedes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, eine im Unternehmen vertretene
Gewerkschaft sowie die Leitung antragsberechtigt.


                                                       § 39

                                              Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                     Artikel 2

       Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer
                       grenzüberschreitenden Verschmelzung
  Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 19a Information über das Verhandlungsergebnis“.
   b) Die Angabe zu Kapitel 3 des Teils 3 wird wie folgt gefasst:
                                                        „Kapitel 3

                                                Ergänzende Vorschriften“.
   c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
      „§ 30    Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen“.
   d) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 30a Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen“.
   e) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:
                                                          „Teil 5

                                   Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift“.
   f) Die folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 36    Übergangsvorschrift“.
 2. In § 1 Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
 3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft
      einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bis 7 der Richtlinie 2009/38/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen
      Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
      gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009,
      S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 263 vom 8.10.2015,
      S. 1) geändert worden ist, ausüben kann. § 6 Absatz 2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes ist
      anzuwenden.“
   b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
        „(8) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung nach dem Ersten Teil des
      Sechsten Buches des Umwandlungsgesetzes.
        (9) Eine innerstaatliche Umwandlung ist eine Verschmelzung nach dem Zweiten Buch des
      Umwandlungsgesetzes, eine Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder ein
      Formwechsel nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes.“
 4. § 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. mindestens eine der beteiligten Gesellschaften in den sechs Monaten vor der Offenlegung des
       Verschmelzungsplans eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier
       Fünfteln des im Recht des Mitgliedstaats dieser Gesellschaft festgelegten Schwellenwerts entspricht, der
       die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auslöst;“.
 5. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
      „5. die Angabe, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 1 vorliegen, sowie alle Angaben, die für diese
          Feststellung erforderlich sind, und
      6. die Angabe, ob die Leitungen nach § 15 Absatz 3 entschieden haben, ohne vorhergehende Verhandlung
         unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.“
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


 6. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der beteiligten
    Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter.“
 7. § 10 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
    „Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften und in ihren betroffenen Tochtergesellschaften und in ihren
    betroffenen Betrieben kein Sprecherausschuss, können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen;
    ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder von 50 der wahlberechtigten inländischen leitenden
    Angestellten unterzeichnet sein.“
 8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „im Fall des § 13“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
 9. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Leitungen der beteiligten Gesellschaften können entscheiden, auf Verhandlungen mit dem
    besonderen Verhandlungsgremium zu verzichten und gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unmittelbar die
    Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn im
    Fall des § 5 Nummer 1 in keiner der beteiligten Gesellschaften eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht.“
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaftsebene“ durch das Wort „Unionsebene“ ersetzt.
11. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
12. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                                                         „§ 19a

                                      Information über das Verhandlungsergebnis
      Die Leitungen informieren die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen
    Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1
    Nummer 1 oder Nummer 2. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den
    Arbeitnehmern.“
13. In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder 4“ ersetzt.
14. In § 28 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „finden Kapitel 2 und § 30“ durch die Wörter „findet
    Kapitel 2“ ersetzt.
15. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst:
                                                       „Kapitel 3

                                               Ergänzende Vorschriften“.
16. § 30 wird wie folgt gefasst:
                                                             „§ 30

                                      Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
       (1) Besteht in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine
    Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf
    innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden der
    grenzüberschreitenden Verschmelzung
    1. ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
    2. ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
    3. ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder
    4. ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.
      (2) Anstelle der §§ 9 und 10 finden im Fall einer Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes
    oder im Fall eines Formwechsels nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes die §§ 7, 10 und 11 des
    Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und
    grenzüberschreitender Spaltung entsprechende Anwendung.“
17. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
                                                         „§ 30a

                                   Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen
      (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer grenzüberschreitenden
    Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung
    beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.
       (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einem grenzüberschreitenden
    Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren
    grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im
    Inland hat. Wird der Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) innerhalb von vier Jahren nach
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


    Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels oder der grenzüberschreitenden Spaltung
    geschlossen, so ist eine Minderung von Mitbestimmungsrechten durch Vereinbarung (§ 17 Absatz 3 und 4)
    ausgeschlossen und findet für die Mitbestimmung kraft Gesetzes § 23 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.“
18. Die Überschrift des Teils 5 wird wie folgt gefasst:
                                                          „Teil 5

                                   Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift“.
19. Folgender § 36 wird angefügt:
                                                          „§ 36

                                                   Übergangsvorschrift
      Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023
    geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung
    anzuwenden.“


                                                      Artikel 3

                            Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften
  (1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3g werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3332)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“
     eingefügt.
  b) Nach Nummer 3g wird folgende Nummer 3h eingefügt:
      „3h. Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem
           Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der
           jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit,
           als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren
           Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;“.
2. In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort „SCE-Beteiligungsgesetz“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
   werden nach dem Wort „Verschmelzung“ die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der
   Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung“ eingefügt.
3. Dem § 82 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei
  grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in
  dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung
  hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen
  Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung
  hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.“
4. In § 83 Absatz 3 wird nach dem Wort „SCE-Beteiligungsgesetz“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
   werden nach dem Wort „Verschmelzung“ die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
   bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung“ eingefügt.
   (2) In § 14 Absatz 2 Satz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verschmelzung,“ die Wörter „des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung,“ eingefügt.
  (3) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mitbestimmung der
     Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332)
     gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,“ durch die Wörter „bei Gesellschaften,
     für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
     vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern
     der Aktionäre und der Arbeitnehmer, bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der
     Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar
     2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
     und der Arbeitnehmer,“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, einem
     grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangen sind und
     bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden
     Verschmelzung oder nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei
     grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung das Aufsichts- oder
     Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in
     dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens
     30 Prozent vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.“
2. In § 100 Absatz 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung“ die
   Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel
   und grenzüberschreitender Spaltung“ eingefügt.
3. In § 101 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“ das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung“ die Wörter „oder dem Gesetz über die Mitbestimmung
   der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung“ eingefügt.
4. In § 103 Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung“ die
   Wörter „und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und
   grenzüberschreitender Spaltung“ eingefügt.
5. In § 119 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“ das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung“ die Wörter „oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der
   Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung“ eingefügt.


                                                     Artikel 4

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 31. Januar 2023 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 4. Januar 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 10. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 8f8e2521426dee12….