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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1548

BGBl. 1996 I S. 1548 · 54.412 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 1548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1548
                                                     Gesetz
                                         über Europäische betriebsräte
                                   (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) *)
                                                            Vom 28. Oktober 1996

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                     Gesetz
         über Europäische Betriebsräte
    (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)

                             Erster Teil

                   Allgemeine Vorschriften

                                  §1

                     Grenzübergreifende

                 Unterrichtung und Anhörung

  (1) Zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemein-
schaftsweit tätigen ·Unternehmen und Unternehmens-
gruppen werden Europäische Betriebsräte oder Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer verein-
bart. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet.
   (2) Die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer erstreckt sich in einem Unternehmen auf
alle in einem Mitgliedstaat liegenden Betriebe sowie in
einer Unternehmensgruppe auf alle Unternehmen, die
ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, soweit kein größe-
rer Geltungsbereich vereinbart wird.
  (3) Zentrale Leitung im Sinne dieses Gesetzes ist ein
gemeinschaftsweit tätiges Unternehmen oder das herr-
schende Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen
Unternehmensgruppe.

  (4) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den
Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs

tung, findet das Gesetz Anwendung, wenn die zentrale
Leitung einen Betrieb oder ein Unternehmen im Inland als
ihren Vertreter benennt. Wird kein Vertreter benannt, fin-
det das Gesetz Anwendung, wenn der Betrieb oder das

Unternehmen im Inland liegt, in dem verglichen mit ande-
ren in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unter-
nehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe
die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die vorge-
nannten Stellen gelten als zentrale Leitung.

   (3) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die das
Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Anwendung findet, sowie die anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

raum.

   (4) Für die Berechnung der Anzahl der im Inland
beschäftigten Arbeitnehmer (§ 4), den Auskunftsanspruch
(§ 5 Abs. 2), die Bestimmung des herrschenden Unter-
nehmens (§ 6), die Weiterleitung des Antrags (§ 9 Abs. 2
Satz 3), die gesamtschuldnerische Haftung des Arbeit-
gebers·(§ 16 Abs. 2), die Bestellung der auf das Inland ent-
fallenden Arbeitnehmervertreter (§§ 11, 23 Abs. 1 bis 5
und § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 23) und die für sie gel-
tenden Schutzbestimmungen (§ 40) sowie für den Bericht
gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen im
Inland (§ 35 Abs. 2) gilt dieses Gesetz auch dann, wenn die
zentrale Leitung nicht im Inland liegt.

                            §3
             Gemeinschaftsweite Tätigkeit

  (1) Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit tätig, wenn
es mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten
und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in min-
destens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.
zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen -    (2) Eine Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit
Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene.    tätig, wenn sie mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mit-
                                                        gliedstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei Unter-
                                                        nehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten an-
                           §2
                                                        gehören, die jeweils mindestens je 150 Arbeitnehmer in
                    Geltungsbereich                     verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
  (1) Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige
Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit
tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden

Unternehmens im Inland.

  (2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitglied-

staat, besteht jedoch eine nachgeordnete Leitung für in

Mitgliedstaaten liegende Betriebe oder Unternehmen, fin-

det dieses Gesetz Anwendung, wenn die nachgeordnete

Leitung im Inland liegt. Gibt es keine nachgeordnete Lei-

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG des Rates
   v.>m 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen
   Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und
   Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unter-
   nehmen und Unternehmensgruppen (ABI. EG Nr. L 254 S. 64).

                            §4

         Berechnung der Arbeitnehmerzahlen

   In Betrieben und Unternehmen des Inlands errechnen

sich die im Rahmen des § 3 zu berücksichtigenden Arbeit-

nehmerzahlen nach der Anzahl der im Durchschnitt

während der letzten zwei Jahre beschäftigten Arbeit-

nehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-

gesetzes. Maßgebend für den Beginn der Frist nach Satz 1
ist der Zeitpunkt, in dem die zentrale Leitung die Initiative
zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
ergreift oder der zentralen Leitung ein den Voraussetzun-

gen des § 9 Abs. 2 entsprechender Antrag der Arbeitneh-
mer oder ihrer Vertreter zugeht.
BGBl. 1996, Seite 1549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1549
                           §5
                  Auskunftsanspruch
  (1) Die zentrale Leitung hat einer Arbeitnehmervertre-
tung auf Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche
Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf
die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie
über die Struktur des Unternehmens oder der Unterneh-
mensgruppe zu erteilen.

   (2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den
Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Be-
triebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese
ist verpflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen In-
formationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung ein-
zuholen.

                           §6

             Herrschendes Unternehmen
   (1) Ein Unternehmen, das zu einer gemeinschaftsweit
tätigen Unternehmensgruppe gehört, ist herrschendes
Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen

derselben Gruppe (abhängiges Unternehmen) ausüben
kann.
  (2) Ein beherrschender Einfluß wird vermutet, wenn ein
Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen un-
mittelbar oder mittelbar
1. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
   Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unter-
   nehmens bestellen kann oder
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen
   Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unter-
   nehmens besitzt.

Erfüllen mehrere Unternehmen eines der in Satz 1 Nr. 1
bis 3 genannten Kriterien, bestimmt sich das herrschende
Unternehmen nach Maßgabe der dort bestimmten Rang-
folge.

  (3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 müssen den

Stimm- und Ernennungsrechten eines Unternehmens die

Rechte aller von ihm abhängigen Unternehmen sowie aller

natürlichen oder juristischen Personen, die zwar im eige-

nen Namen, aber für Rechnung des Unternehmens oder

eines von ihm abhängigen Unternehmens handeln, hinzu-
gerechnet werden.
  (4) Investment- und Beteiligungsgesellschaften im
Sinne des Artikels 3 Abs. 5 Buchstabe a oder c der Verord-
nung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember
1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen-
schlüssen (ABI. EG Nr. L 395 S. 1) gelten nicht als herr-
schendes Unternehmen gegenüber einem anderen Unter-
nehmen, an dem sie Anteile halten, an dessen Leitung sie
jedoch nicht beteiligt sind.

                           §7
               Europäischer Betriebsrat
               in Unternehmensgruppen

  Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-

mensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige

Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur

bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern
nichts anderes vereinbart wird.

                   Zweiter Teil
         Besonderes Verhandlungsgremium

                            §8
                         Aufgabe

  (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Auf-
gabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über
eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer abzuschließen.

  (2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhand-
lungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  (3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhand-
lungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeit-
punkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwi-
schen der zentralen Leitung und dem besonderen Ver-
handlungsgre111ium einvernehmlich festgelegt.

                            §9

                         Bildung
   (1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich
bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf
Initiative der zentralen Leitung.
   (2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von min-
destens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus min-
destens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in ver-
schiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und
der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere Anträge
gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. Wird
ein Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder
Unternehmensleitung eingereicht, hat diese den Antrag
unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die
Antragsteller darüber zu unterrichten.

   (3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die ört-

lichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort

bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in in-

ländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über

die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums

und seine Zusammensetzung zu unterrichten.

                           § 10
                  Zusammensetzung

  (1) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen
oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein
Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungs-
gremium entsandt.

   (2) Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 25 vom
Hundert der Arbeitnehmer des Unternehmens oder der
Unternehmensgruppe beschäftigt sind, wird ein zusätz-
licher Vertreter entsandt. Aus Mitgliedstaaten, in denen
mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt
sind, werden zwei zusätzliche Vertreter, aus einem Mit-

gliedstaat, in dem mindestens 75 vom Hundert der Arbeit-

nehmer beschäftigt sind, werden drei zusätzliche Vertreter

entsandt.

  (3) Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.
BGBl. 1996, Seite 1550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1550
                           § 11
                      Bestellung
          inländischer Arbeitnehmervertreter

   (1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines
anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit
tätigen Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 4 7 des
Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein
Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des besonde-
ren Verhandlungsgremiums.

   (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums werden in gemein-
schaftsweit tätigen Unternehmensgruppen vom Konzern-
betriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) be-
stellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch ein in
ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat,
ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um
deren Stellvertreter zu erweitern; die Vorsitzenden und
ihre Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsrats-
mitglieder.

  (3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des besonderen Ver-
handlungsgremiums wie folgt bestellt:

a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die
   Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums auf

   einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte

   bestellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzen-

   de des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
   mer größten inländischen Unternehmens einzuladen
   hat. Besteht daneben noch mindestens ein in den
   Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat,
   sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellver-
   treter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit
   als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch minde-
   stens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist der
   Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebs-
   rats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der

   Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gelten
   insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der Ge-
   samtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des besonderen
   Verhandlungsgremiums. Besteht nur ein Gesamt-

   betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des beson-

   deren Verhandlungsgremiums zu bestellen.

c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder
   des besonderen Verhandlungsgremiums auf einer ge-
   meinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebs-
   ratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtig-
   ten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebs ein-
   zuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind
   die Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter
   berechtigt;§ 47 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgeset-
   zes gilt entsprechend.
d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder
   des besonderen Verhandlungsgremiums zu bestellen.

  (4) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgre-
miums können auch die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes genannten Angestellten bestellt werden.
  (5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zah-
lenmäßigen Verhältnis bestellt werden.

                           §12
          Unterrichtung über die Mitglieder
       des besonderen Verhandlungsgremiums

   Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre
Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mit-
zuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs-
oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden
Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Be-
trieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben
zu unterrichten.

                           §13
                     Sitzungen,
         Geschäftsordnung, Sachverständige

  (1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benen-
nung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des
besonderen Verhandlungsgremiums ein und unterrichtet
die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen. Das
besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung
geben.

  (2) Vor jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung hat
das besondere Verhandlungsgremium das Recht, eine
Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen; § 8
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

   (3) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums

werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt

ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefaßt.

  (4) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich
durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlich ist. Sachverständige können auch
Beauftragte von Gewerkschaften sein.

                           §14
                 Einbeziehung von
       Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten

   Kommen die zentrale Leitung und das besondere

Verhandlungsgremium überein, die nach § 17 auszuhan-
delnde Vereinbarung auf nicht in einem Mitgliedstaat
(Drittstaat) liegende Betriebe oder Unternehmen zu
erstrecken, können sie vereinbaren, Arbeitnehmervertre-

ter aus diesen Staaten in das besondere Verhandlungs-

gremium einzubeziehen und die Anzahl der auf den jewei-
ligen Drittstaat entfallenden Mitglieder sowie deren
Rechtsstellung festlegen.

                           §15

                   Beschluß über
            Beendigung der Verhandlungen
   (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit min-
destens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder be-
schließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder diese
zu beenden. Der Beschluß und das Abstimmungsergebnis
sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vor-
sitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen
ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der zentralen
Leitung zuzuleiten.
  (2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen Ver-
handlungsgremiums (§ 9) kann frühestens zwei Jahre
BGBl. 1996, Seite 1551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1551
nach dem Beschluß gemäß Absatz 1 gestellt werden, so-
fern das besondere Verhandlungsgremium und die zen-
trale Leitung nicht schriftlich eine kürzere Frist festlegen.

                            §16
                Kosten und Sachaufwand

   (1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen
Verhandlungsgremiums entstehenden Kosten trägt die
zentrale Leitung. Werden Sachverständige nach § 13
Abs. 4 hinzugezogen, beschränkt sich die Kosten-
tragungspflicht auf einen Sachverständigen. Die zentrale
Leitung hat für die Sitzungen in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal
zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise-
und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums zu tragen.
  (2) Der Arbeitgeber eines aus dem Inland entsandten
Mitglieds des besonderen Verhandlungsgremiums haftet
neben der zentralen Leitung für dessen Anspruch auf
Kostenerstattung als Gesamtschuldner.

                        Dritter Teil
           Vereinbarungen über grenzüber-

        greifende Unterrichtung und Anhörung

                            §17
                   Gestaltungsfreiheit

   Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungs-
gremium können frei vereinbaren, wie die grenzüber-

greifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
ausgestaltet wird; sie sind nicht an die Bestimmungen
des Vierten Teils dieses Gesetzes gebunden. Die Verein-
barung muß sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäf-
tigten Arbeitnehmer erstrecken, in denen das Unterneh-
men oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat. Die

Parteien verständigen sich darauf, ob die grenzübergrei-
fende Unterrichtung und Anhörung durch die Errichtung

eines Europäischen Betriebsrats oder mehrerer Euro-
päischer Betriebsräte nach § 18 oder durch ein Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach
§ 19 erfolgen soll.

                            §18
                Europäischer Betriebsrat
                   kraft Vereinbarung

   (1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden,
ist schriftlich zu vereinbaren, wie dieser ausgestaltet
werden soll. Dabei soll insbesondere folgendes geregelt

werden:

1. Bezeichnung der erfaßten Betriebe und Unternehmen,
   einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der
   Mitgliedstaaten liegenden Niederlassungen, sofern
   diese in den Geltungsbereich einbezogen werden,
2. Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats,
   Anzahl der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzverteilung
   und Mandatsdauer,

3. Zuständigkeit und Aufgaben des Europäischen Be-
   triebsrats sowie das Verfahren zu seiner Unterrichtung
   und Anhörung,
4. Ort, Häufi~keit und Dauer der Sitzungen,

5. die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu
   stellenden finanziellen und sachlichen Mittel,
6. Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Struktur-
   änderungen, die Geltungsdauer der Vereinbarung und
   das bei ihrer Neuverhandlung anzuwendende Ver-
   fahren, einschließlich einer Übergangsregelung.

  (2) § 23 gilt entsprechend.

                           §19
                    Verfahren zur
             Unterrichtung und Anhörung

   Soll ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer eingeführt werden, ist schriftlich zu
vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Arbeit-
nehmervertreter das Recht haben, die ihnen übermittelten
Informationen gemeinsam zu beraten und wie sie ihre
Vorschläge oder Bedenken mit der zentralen Leitung oder
einer anderen geeigneten Leitungsebene erörtern kön-
nen. Die Unterrichtung muß sich insbesondere auf grenz-
übergreifende Angelegenheiten erstrecken, die erheb-
liche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer
haben.

                           §20

                Übergangsbestimmung
   Eine nach § 18 oder 19 bestehende Vereinbarung
gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder
Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. Das
Antragsrecht kann auch ein auf Grund einer Vereinbarung

bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben.
Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine
neue Vereinbarung ersetzt oder ein Europäischer
Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fort-
geltung endet auch dann, wenn das besondere Verhand-
lungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt; § 15

Abs. 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 finden keine
Anwendung, wenn in der bestehenden Vereinbarung eine

Übergangsregelung enthalten ist.

                       Vierter Teil

      Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

                  Erster Abschnitt

               Errichtung des
          Europäischen Betriebsrats

                           §21

                    Voraussetzungen

   (1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von
Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach
Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat
gemäß den § 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt,
wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine
Vereinbarung nach § 18 oder 19 zustande kommt oder die
zentrale Leitung und das besondere Verhandlungs-
gremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen
erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die
Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf
Initiative der zentralen Leitung erfolgt.
BGBl. 1996, Seite 1552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1552
  (2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errichten,
wenn das besondere Verhandlungsgremium vor Ablauf
der in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluß nach
§ 15 Abs. 1 faßt.

                          §22
               Zusammensetzung des
              Europäischen Betriebsrats

  (1) Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeit-
nehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens
oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe
zusammen; er besteht aus höchstens dreißig Mitgliedern.
Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.

  (2) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen

oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein
Arbeitnehmervertreter in den Europäischen Betriebsrat
entsandt.
   (3) Hat das Unternehmen oder die Unternehmens-
gruppe insgesamt bis zu 10 000 Arbeitnehmer innerhalb
der Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in denen
mindestens 20 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt
sind, ein zusätzlicher Vertreter entsandt. Aus Mitglied-
staaten, in denen mindestens 30 vom Hundert der Arbeit-
nehmer beschäftigt sind, werden zwei zusätzliche Ver-
treter, mindestens 40 vom Hundert der Arbeitnehmer
beschäftigt sind, werden drei zusätzliche Vertreter, min-
destens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt

sind, werden vier zusätzliche Vertreter entsandt. Aus

einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 vom Hundert

der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden fünf zusätz-

liche Vertreter, mindestens 70 vom Hundert der Arbeit-

neh111.er beschäftigt sind, werden sechs zusätzliche Ver-

treter, mindestens 80 vom Hundert der Arbeitnehmer

beschäftigt sind, werden sieben zusätzliche Vertreter ent-

sandt.

   (4) Hat das Unternehmen oder die Unternehmens-
gruppe insgesamt mehr als 10 000 Arbeitnehmer inner-
halb der Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in
denen mindestens 20 vom Hundert der Arbeitnehmer
beschäftigt sind, ein zusätzlicher Vertreter entsandt. Aus
Mitgliedstaaten, in denen mindestens 30 vom Hundert der
Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden drei zusätzliche
Vertreter, mindestens 40 vom Hundert der Arbeitnehmer
beschäftigt sind, werden fünf zusätzliche Vertreter, min-
destens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt
sind, werden sieben zusätzliche Vertreter entsandt. Aus

einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 vom Hundert

der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden neun zusätz-
liche Vertreter, mindestens 70 vom Hundert der Arbeit-
nehmer beschäftigt sind, werden elf zusätzliche Vertreter,
mindestens 80 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt
sind, werden dreizehn zusätzliche Vertreter entsandt.

                          §23
                      Bestellung
          inländischer Arbeitnehmervertreter

  (1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines
anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europäischen
Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Unter-
nehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebsver-
fassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein Betriebsrat,

so bestellt dieser die Mitglieder des Europäischen Be-
triebsrats.

   (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des
Europäischen Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit
tätigen Unternehmensgruppen vom Konzernbetriebsrat
(§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht
neben dem Konzernbetriebsrat noch ein in ihm nicht
vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ist der
Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um deren
Stellvertreter zu erweitern; die Vorsitzenden und ihre
Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsratsmit-
glieder.

  (3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Europäischen

Betriebsrats wie folgt bestellt:

a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die
   Mitglieder des Europäischen Betriebsrats auf einer ge-
   meinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte bestellt,
   zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des
   nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
   größten inländischen Unternehmens einzuladen hat.
   Besteht daneben noch mindestens ein in den Gesamt-
   betriebsräten nicht vertretener Betriebsrat, sind der
   Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter zu
   dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als
   Gesamtbetriebsratsmitglieder.

b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch minde-

   stens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist der

   Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebs-

   rats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der Be-

   triebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gelten

   insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der Gesamt-

   betriebsrat bestellt die Mitglieder des Europäischen

   Betriebsrats. Besteht nur ein Gesamtbetriebsrat, so

   hat dieser die Mitglieder des Europäischen Betriebs-
   rats zu bestellen.

c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder
   des Europäischen Betriebsrats auf einer gemeinsamen
   Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebsratsvorsitzende
   des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
   größten inländischen Betriebs einzuladen hat. Zur Teil-
   nahme an dieser Sitzung sind die Betriebsratsvorsit-
   zenden und deren Stellvertreter berechtigt;§ 47 Abs. 7
   des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder

   des Europäischen Betriebsrats zu bestellen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ab-
berufung.

  (5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zah-
lenmäßigen Verhältnis bestellt werden.
  (6) Das zuständige Sprecherausschußgremium eines
gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder einer ge-
meinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz
der zentralen Leitung im Inland kann einen der in § 5 Abs. 3
des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Angestell-
ten bestimmen, der mit Rederecht an den Sitzungen zur
Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebs-
rats teilnimmt, sofern nach§ 22 Abs. 2 bis 4 mindestens
fünf inländische Vertreter entsandt werden. Die §§ 30
und 39 Abs. 2 gelten entsprechend.
BGBl. 1996, Seite 1553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1553
                            §24
                Unterrichtung über die
       Mitglieder des Europäischen Betriebsrats

   Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschrif-
ten sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzu-
teilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder
Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeit-
nehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben
vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu
unterrichten.

                 zweiter Abschnitt

            Geschäftsführung des
          Europäischen Betriebsrats

                            §25

         Konstituierende Sitzung, Vorsitzender

  (1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benen-
nung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des
Europäischen Betriebsrats ein. Der Europäische Betriebs-
rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
   (2) Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats oder
im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den

Europäischen Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaß-
ten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen,

die dem Europäischen Betriebsrat gegenüber abzugeben

sind, ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung
der Stellvertreter berechtigt.

                            §26
                        Ausschuß

   (1) Besteht der Europäische Betriebsrat aus neun oder
mehr Mitgliedern, bildet er aus seiner Mitte einen Aus-
schuß von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden
zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Die Mit-
glieder des Ausschusses sollen in verschiedenen Mit-
gliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuß führt die
laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.
  (2) Ein Europäischer Betriebsrat mit weniger als neun
Mitgliedern kann die Führung der laufenden Geschäfte auf
den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Europäi-
schen Betriebsrats übertragen.

                            §27
                        Sitzungen

   (1) Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im
Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale
Leitung nach § 32 eine Sitzung durchzuführen und zu die-
ser einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung

über außergewöhnliche Umstände nach § 33. Der Zeit-
punkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen
Leitung abzustimmen. Mit Einverständnis der zentralen
Leitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzun-
gen durchführen. Die Sitzungen des Europäischen Be-
triebsrats sind nicht öffentlich.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der
Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch
den Ausschuß nach § 26 Abs. 1.

                           §28
            Beschlüsse, Geschäftsordnung

  Die Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats werden,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-
faßt. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen
werden, die der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

                           §29
                    Sachverständige

   Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuß können
sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen las-
sen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch
Beauftragte von Gewerkschaften sein.

                           §30
               Kosten und Sachaufwand

   Die durch die Bildung und Tätigkejt des Europäischen
Betriebsrats und des Ausschusses (§ 26 Abs. 1) entstehen-
den Kosten trägt die zentrale Leitung. Werden Sachver-
ständige nach § 29 hinzugezogen, beschränkt sich die
Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen. Die
zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen und

die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzun-

gen außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Sie

trägt die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des Aus-
schusses. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

                 Dritter Abschnitt

                Zuständigkeit
            und Mitwirkungsrechte

                          §31

        Grenzübergreifende Angelegenheiten
   (1) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in Ange-
legenheiten der §§ 32 und 33, die mindestens zwei Be-
triebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitglied-
staaten betreffen.
   (2) Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen nach
§ 2 Abs. 2 ist der Europäische Betriebsrat nur in solchen
Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Hoheitsge-
biet der Mitgliedstaaten erstrecken und mindestens zwei
Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mit-
gliedstaaten betreffen.

                          §32

        Jährliche Unterrichtung und Anhörung
   (1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebs-
rat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der
Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschafts-
weit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit
tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage
der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn
anzuhören.
BGBl. 1996, Seite 1554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1554
  (2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Per-
spektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere

 1. Struktur des Unternehmens oder der Unternehmens-
    gruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,
 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Pro-
    duktions- und Absatzlage,

 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Ent-
    wicklung,

 4. Investitionen (Investitionsprogramme),

 5. grundlegende Änderungen der Organisation,

 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,

 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder
    wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der
    Produktion,
 8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unterneh-
    men oder Betrieben,

 9. die Einschränkung oder Stillegung von Unternehmen,
    Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,

10. Massenentlassungen.

                           §33
              Unterrichtung und Anhörung
  (1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche
Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben,
hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu
unterrichten und auf Verlangen anzuhören. Als außerge-

wöhnliche Umstände gelten insbesondere
1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder
   wesentlichen Betriebsteilen,
2. die Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder
   wesentlichen Betriebsteilen,

3. Massenentlassungen.

   (2) Besteht ein Ausschuß nach § 26 Abs. 1 , so ist dieser

anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1

Satz 1 zu beteiligen. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entspre-

chend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch

diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu

laden, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt

worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnah-

men betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschußmit-

glieder.

                           §34

                 Tendenzunternehmen

  Auf Unternehmen und herrschende Unternehmen von
Unternehmensgruppen, die unmittelbar und überwiegend

den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes genannten Bestimmungen oder Zwecken
dienen, finden nur § 32 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33 An-
wendung mit der Maßgabe, daß eine Unterrichtung und
Anhörung nur über den Ausgleich oder die Milderung
der wirtschaftlichen Nachteile erfolgen muß, die den
Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebs-
änderungen entstehen.

                          §35

                   Unterrichtung der
           örtlichen Arbeitnehmervertreter
  (1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuß (§ 33
Abs. 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmervertretern
oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der
Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und
Anhörung.

   (2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder
des Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmervertre-
tungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrieben

und Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse der lei-
tenden Angestellten bestehen, auf einer gemeinsamen
Sitzung im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Sprecherausschußge-
setzes zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23
Abs. 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur Unter-
richtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats
teilgenommen hat. Wird der Bericht nach Absatz 1 nur
schriftlich erstattet, ist er auch dem zuständigen Spre-
cherausschuß zuzuleiten.

                Vierter Abschnitt

     Änderung der Zusammensetzung,
     Übergang zu einer Vereinbarung

                          §36
              Dauer der Mitgliedschaft,
            Neubestellung von Mitgliedern

   (1) Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Be-
triebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Ab-

berufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.
   (2) Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sit-
zung des Europäischen Betriebsrats (§ 25 Abs. 1) an
gerechnet, hat die zentrale Leitung zu prüfen, ob sich
die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten
derart geändert haben, daß sich eine andere Zusammen-
setzung des Europäischen Betriebsrats nach § 22 Abs. 2
bis 4 errechnet. Sie hat das Ergebnis dem Europäischen

Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere Zusam-

mensetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlich,

veranlaßt dieser bei den zuständigen Stellen, daß die Mit-

glieder des Europäischen Betriebsrats in den Mitglied-

staaten neu bestellt werden, in denen sich eine gegenüber

dem vorhergehenden Zeitraum abweichende Anzahl der

Arbeitnehmervertreter ergibt; mit der Neubestellung endet

die Mitgliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten

stammenden Arbeitnehmervertreter im Europäischen
Betriebsrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei
Berücksichtigung eines bisher im Europäischen Betriebs-
rat nicht vertretenen Mitgliedstaats.

                          §37

            Aufnahme von Verhandlungen

  Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§ 25
Abs. 1) hat der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluß darüber zu
fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung
nach § 17 ausgehandelt werden soll. Beschließt der
Europäische Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlun-
gen, hat er die Rechte und Pflichten des besonderen Ver-
BGBl. 1996, Seite 1555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1555
handlungsgremiums; die §§ 8, 13, 14 und 15 Abs. 1 sowie
die §§ 16 bis 19 gelten entsprechend. Das Amt des Euro-
päischen Betriebsrats endet, wenn eine Vereinbarung
nach § 17 geschlossen worden ist.

                       Fünfter Teil
                      Grundsätze
                 der Zusammenarbeit
               und Schutzbestimmungen

                           §38
           Vertrauensvolle Zusammenarbeit

  Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbei-
ten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des
Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusam-
men. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit
zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern
im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-
hörung.

                           §39
            Geheimhaltung, Vertraulichkeit

   (1) Die Pflicht der zentralen Leitung, über die im Rahmen
der §§ 18 und 19 vereinbarten oder die sich aus den §§ 32
und 33 Abs. 1 ergebenden Angelegenheiten zu unter-
richten, besteht nur, soweit dadurch nicht Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder der
Unternehmensgruppe gefährdet werden.

   (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Europäi-
schen Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörig-
keit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden
und von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheim-
haltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offen-
baren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem
Ausscheiden aus dem Europäischen Betriebsrat. Die Ver-
pflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern eines Euro-
päischen Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber den
örtlichen Arbeitnehmervertretern der Betriebe oder Unter-
nehmen, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach
§ 18 oder nach § 35 über den Inhalt der Unterrichtungen
und die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind,
den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie ge-
genüber Dolmetschern und Sachverständigen, die zur
Unterstützung herangezogen werden.
  (3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 Satz 1
und 2 gilt entsprechend für
1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen
   Verhandlungsgremiums,

2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens
   zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19),
3. die Sachverständigen und Dolmetscher sowie
4. die örtlichen Arbeitnehmervertreter.

  (4) Die Ausnahmen von der Pflicht zur Vertraulichkeit
nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend für

1. das besondere Verhandlungsgremium            gegenüber

   Sachverständigen und Dolmetschern,

2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens
   zur Unterrichtung und Anhörung gegenüber Dolmet-

   schern und Sachverständigen, die vereinbarungsge-
   mäß zur Unterstützung herangezogen werden und
   gegenüber örtlichen Arbeitnehmervertretern, sofern
   diese nach der Vereinbarung (§ 19) über die Inhalte der
   Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörungen
   zu unterrichten sind.         ·

                           §40
      Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter

  (1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats,
die im Inland beschäftigt sind, gelten § 37 Abs. 1 bis 5
und die §§ 78 und 103 des Betriebsverfassungsgesetzes
sowie § 15 Abs. 1 und 3 bis 5 des Kündigungsschutz-
gesetzes entsprechend.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des be-
sonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitnehmer-
vertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung
und Anhörung.

                      Sechster Teil
             Bestehende Vereinbarungen

                           §41
                       Fortgeltung

   (1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen
und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. Sep-
tember 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende
Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes nicht anwendbar, solange die
Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muß sich auf
alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer
erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mit-
gliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unter-
richtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unter-
nehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.

  (2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht ent-
gegen, daß die Vereinbarung auf seiten der Arbeitnehmer
nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehe-
nen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das
gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unter-
nehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Ver-
einbarungen geschlossen worden sind.
  (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb
nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitneh-
mer erfaßt, können die Parteien deren Einbeziehung inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nachholen.
   (4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem
in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen
der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmens-
gruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
angepaßt werden.
   (5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden,
können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksich-
tigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.

   (6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Be-
endigung das Antrags- oder Initiativrecht nach§ 9 Abs. 1

ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf

Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmerver-
tretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn
die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unter-
BGBl. 1996, Seite 1556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1556
richtung und Anhörung nach § 18 oder 19 ersetzt oder ein
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden
ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere
Verhandlungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1
faßt; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

                       Siebter Teil
              Besondere Vorschriften;
           Straf- und Bußgeldvorschriften

                            §42

           Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
  Niemand darf

1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
   (§ 9) oder die Errichtung eines Europäischen Betriebs-
   rats(§§ 18, 21 Abs. 1) _oder die Einführung eines Ver-
   fahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19) behin-
   dern oder durch Zufügung oder Androhung von Nach-
   teilen oder durch Gewährung oder Versprechen von
   Vorteilen beeinflussen,
2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums,
   eines Europäischen Betriebsrats oder der Arbeitneh-
   mervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unter-
   richtung und Anhörung behindern oder stören oder

3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen
   Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen
   Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter im Rah-
   men eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
   um seiner Tätigkeit willen benachteiligen oder begün-
   stigen.

                            §43
                    Strafvorschriften

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.
  (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

                            §44

                     Strafvorschriften
   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer                     '
1. entgegen§ 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Ver-
   bindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäfts-
   geheimnis offenbart oder

2. einer Vorschrift des§ 42 über die Errichtung der dort
   genannten Gremien oder die Einführung des dort
   genannten Verfahrens, die Tätigkeit der dort genann-
   ten Gremien oder der Arbeitnehmervertreter oder über
   die Benachteiligung oder Begünstigung eines Mit-
   glieds oder Ersatzmitglieds der dort genannten Gre-
   mien oder eines Arbeitnehmervertreters zuwider-
   handelt.
  (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
gegen Entgelt oder in der Absicht. sich oder einen anderen
zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 sind das besondere Verhandlungsgremi-

um. der Europäische Betriebsrat, die Mehrheit der Arbeit-
nehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unter-
richtung und Anhörung, die zentrale Leitung oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt.

                            §45
                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

2. entgegen§ 32 Abs. 1 oder§ 33 Abs. 1 Satz 1 oder
   Abs. 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat oder den
   Ausschuß nach § 26 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
   nicht rechtzeitig unterrichtet.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

                         Artikel 2
     Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom
28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a ein-
   gefügt:

   ,,3a. Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäi-
         sche Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen
         nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines
         anderen Gerichts gegeben ist;".

2. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „3" wird durch die Angabe „3a" ersetzt.
   b) Nach dem Wort „Rechtsverordnungen" werden die
      Wörter „sowie dem Gesetz über Europäische
      Betriebsräte" eingefügt.

3. In § 82 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5
   angefügt:
   ,,In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats,
   im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und
   Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremi-
   ums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk
   das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen
   nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte
   seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 des
   Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz
   des vertragschließenden Unternehmens maßgebend."

4. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort „Rechtsverord-
   nungen" die Wörter „sowie dem Gesetz über Europäi-
   sche Betriebsräte" eingefügt.

                         Artikel3

                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
BGBl. 1996, Seite 1557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1557

                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
               gewahrt.
                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                 Berlin, den 28. Oktober 1996

                             Der Bundespräsident
                                Roman Herzog

                              Der Bundeskanzler
                               Dr. Helmut Kohl

                             Der Bundesminister
                        für Arbeit und Sozialordnung
                                Norbert Blüm

BGBl. 1996, Seite 1558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1558




                                Siebtes Gesetz
              zur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
               (Siebtes SGB V-Änderungsgesetz - 7. SGB V-ÄndG)

                                       Vom 28. Oktober 1996


              Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                               Artikel 1
                         Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
              Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
            (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt
            geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254),
            wird wie folgt geändert:

            1. ln § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
                ,,(1 a) Für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die nach dem
               31. Dezember 1995 zugelassen worden sind, werden Festbeträge der Grup-
               pen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 nicht gebildet."

            2. In § 129 Abs. 1 wird Nummer 2 gestrichen; die folgenden Nummern 3 und 4
               werden die Nummern 2 und 3.

                                               Artikel 2
                                             Inkrafttreten
              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.


              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesge-
            setzblatt verkündet.


              Berlin, den 28. Oktober 1996

                                     Der Bundespräsident
                                        Roman Herzog

                                       Der Bundeskanzler
                                        Dr. Helmut Kohl

                            Der Bundesminister für Gesundheit
                                     Horst Seehofer

BGBl. 1996, Seite 1559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1559




                         Achtes Gesetz
       zur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
        (Achtes SGB V-Änderungsgesetz - 8. SGB V-ÄndG)

                                 Vom 28. Oktober 1996


       Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                         Artikel 1
                   Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
       In § 28 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kranken-
     versicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
     S. 24 77), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1558)
     geändert worden ist, werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
     "Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versor-
     gung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den
     Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung
     abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine
     schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu
     treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische
     Füllungen ausgetauscht werden."

                                        Artikel 2
                                  Übergangsregelung
       Artikel 1 gilt für am Tage des lnkrafttretens begonnene Behandlungen.

                                        Artikel 3
                                      Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
     gesetzblatt verkündet.


       Berlin, den 28. Oktober 1996

                               Der Bundespräsident
                                  Roman Herzog

                                Der Bundeskanzler
                                 Dr. Helmut Kohl

                     Der Bundesminister für Gesundheit
                              Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1548. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6a931e22d1770379….