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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2312
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2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes,
über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
(BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1034), wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine
Anwendung auf leitende Angestellte. leitender
Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stel-
lung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung
von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung
beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die
Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber
nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die
für den Bestand und die Entwicklung des Unter-
nehmens oder eines Betriebs von Bedeutung
sind und deren Erfüllung besondere Erfahrun-
gen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei
entweder die Entscheidungen im wesentlichen
frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich
beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbe-
sondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plä-
nen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit
mit anderen leitenden Angestellten gegeben
sein."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist
im Zweifel, wer
1. aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats,
des Sprecherausschusses oder von Aufsichts-

ratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den
leitenden Angestellten zugeordnet worden ist
oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem
Unternehmen überwiegend leitende Angestellte
vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält,
das für leitende Angestellte in dem Unterneh-
men üblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3
noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahres-
arbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs
Sozialgesetzbuch überschreitet."
2. In § 9 Satz 1 wird das Wort ,,(Betriebsobmann)"
gestrichen.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden
alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai
statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen
Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschuß-
gesetzes einzuleiten."
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl „ 18" durch die Zahl
,,24" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Ersatzmann"
durch das Wort „Ersatzmitglied" ersetzt.
b) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefaßt:
,,(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahl-
berechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb
vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge
machen.
(6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß
von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-
rechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von min-
destens drei wahlberechtigten Gruppenangehöri-
gen unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der
Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitneh-
mern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahl-
berechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten
Gruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung
durch zwei wahlberechtigte Gruppenangehörige.
In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch
fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige.
(7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl
beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag
von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein;
Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt
entsprechend."
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
,,(8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft
muß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „acht" durch das Wort
,,zehn" ersetzt.
bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft
kann zusätzlich einen dem Betrieb angehören-
den Beauftragten als nicht stimmberechtigtes
Mitglied in den Wahlvorstand entsenden,
sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahl-
vorstandsmitglied angehört."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch
das Wort „acht" ersetzt.
6. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:
,,§ 18a
Zuordnung der leitenden Angestellten
bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach§ 13 Abs. 1 und nach§ 5
Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich ein-
zuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüg-
lich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens
jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen,
gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Ange-
stellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet
haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Beste-
hen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich einge-
leitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen
kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht,
haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu
versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt,
sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in
die jeweilige Wählerliste einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat
ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung
der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvor-
stände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeit-
geber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu
unterstützen, insbesondere die erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungs-
versuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach
Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die
Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein
Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen
Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der
Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine
Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden,
wer als Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach§ 13 Abs. 1 oder 2 nicht
zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschußge-
setz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Spre-
cherausschuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen
über die Zuordnung besteht, hat der Sprecheraus-
schuß Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahl-
vorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen.
Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Spre-

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cherausschußgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl
nach •diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1
und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl
oder der Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz ist
ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die
Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht,
soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist."
7. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des
Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur
Tätigkeit als Vermittler(§ 18a) erforderlich ist, berech-
tigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeits-
entgelts."
8. In § 21 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort
,,vier" ersetzt.
9. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „der gewählte Ersatz-
mann" durch die Worte „das gewählte Ersatzmitglied"
ersetzt.
10. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „mehr als"
durch das Wort „mindestens" ersetzt.
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 bis 5
angefügt:
„Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom
Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Sind die weiteren Ausschußmitglieder nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt
die Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats,
der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglie-
. der des Betriebsrats bedarf."
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „minde-
stens jedoch fünf" durch die Worte „jedoch
mindestens drei" ersetzt.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Worte „mehr
als" durch das Wort „mindestens" ersetzt.
c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
,,Für die Wahl der Gruppenvertreter gilt Absatz 1
Satz 3 und 4 entsprechend; ist von einer Gruppe
nur ein Vertreter für den Betriebsausschuß zu wäh-
len, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Für die Abberufung der von einer Gruppe
gewählten Vertreter für den Betriebsausschuß gilt
Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe,
daß der Beschluß von der Gruppe gefaßt wird."
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann
-ier Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und
ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die
Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder gilt
§ 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Soweit den
Ausschüssen bestimmte Aufgaben zur selbständi-
gen Erledigung übertragen werden, gilt§ 27 Abs. 3
Satz 2 bis 4 entsprechend."
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie
die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder
durch die Gruppen gilt § 27 Abs. 2 entsprechend.
§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit dem
Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine
Gruppe betreffen."
13. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder wer-
den nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom
Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist
nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird die-
ses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die
Grupper, sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Ver-
tretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehört
jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der
Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfal-
lenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat
hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber
bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistel-
lung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe
die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Eini-
gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die
Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestim-
mung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmit-
glieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der
Sätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die
Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis
mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen
Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1
Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend."
14. § 47 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „mindestens
jedoch fünf" durch die Worte „jedoch mindestens
drei" ersetzt.
b) Im zweiten Halbsatz werden die Worte „mehr als"
durch das Wort „mindestens" ersetzt.
15. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 28, 30" durch
die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3,
die §§ 30" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 27 Abs. 1" durch
die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „mehr als" durch
das Wort „mindestens" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort „fünf" durch das Wort
,,drei" ersetzt.
cc) folgende Sätze 6 bis 8 werden angefügt:
,,Für die Zusammensetzung der weiteren Aus-
schüsse sowie die Wahl der Ausschußmitglie-
der durch die Gruppen gelten die Sätze 3 bis 5
entsprechend. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht,
soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen
sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine
Gruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbe-
triebsrat vertreten, so können diesem die Auf-
gaben nach Satz 7 übertragen werden."
16. In § 55 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „fünf" durch das
Wort „drei" ersetzt.
17. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 28, 30" durch
die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3,
die §§ 30" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Gesamtbetriebsrat
der Hauptverwaltung des Konzerns" durch die
Worte „Gesamtbetriebsrat des herrschenden
Unternehmens" ersetzt.
18. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3, 4,
5 Satz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1" durch
die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter
Halbsatz, Abs. 7 und 8, § 16 Abs. 1 Satz 6, § 18
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand
nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor
Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubilden-
denvertretung oder kommt der Wahlvorstand
seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht
nach, so gelten§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und§ 18
Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß
der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugend-
lichen Arbeitnehmern gestellt werden kann."
19. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
,,§ 76a
Kosten der Einigungsstelle
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeit-
geber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem
Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine
Vergütung;§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die
Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschie-
denheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebs-
rat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1
für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines
Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer ent-
sprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungs-
stelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Perso-
nen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber
Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der
Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des
Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
,, (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung die Vergütung
nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind
Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere
der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der
Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksich-
tigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu
bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festset-
zung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen
der Mitglieder der Einigungsstelle und des A~beit-
gebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung
nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies
zuläßt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht,
abgewichen werden."
20. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§ 81
Unterrichtungs- und Erörterungspflicht
des Arbeitgebers".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über
die auf Grund einer Planung von technischen An-
lagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen
und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die
Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner
Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, daß sich
die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und
seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat
der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern,
wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den
künftigen Anforderungen angepaßt werden
können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung
ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen."
21 . § 90 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 90
Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabri-
kations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen
Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterla-
gen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die
vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen
auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer
Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderun-
gen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten,
daß Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei

2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
der Planung berücksichtigt werden können. Arbeit-
geber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicher-
ten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksich-
tigen."
22. In § 115 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort ,,(Bordobmann)"
gestrichen.
23. In § 116 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5"
durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz
und Satz 2" und die Angabe ,,§ 14 Abs. 6" durch die
Angabe ,,§ 14 Abs. 7" ersetzt.
24. In § 119 Abs. 1 wird das Semikolon in der Nummer 1
durch ein Komma und das Semikolon in der Num-
mer 2 durch das Wort „oder" ersetzt.
25 In § 121 werden die Überschrift und Absatz 1 wie
folgt gefaßt:
,,§ 121
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90
Abs. 1, 2 Satz 1 , § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1 ,
§ 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder§ 111 bezeich-
neten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht,
wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt."
26. Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz 1,
§ 26 Abs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 1 und 2, die §§ 28 und
38 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und§ 55
Abs. 1 Satz 3 sind in geänderter Fassung erstmalig
anzuwenden, wenn Betriebsräte nach dem
31. Dezember 1988 gewählt worden sind."
Artikel2
Gesetz über Sprecherausschüsse
der leitenden Angestellten
(Sprecherausschußgesetz - SprAuG)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Errichtung von Sprecherausschüssen
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leiten-
den Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungs-
gesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden
Angestellten gewählt.
(2) leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel
weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die
Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des
räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unterneh-
mens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder,
der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
2. Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und
erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren
Rechtsform.
§2
Zusammenarbeit
(1) Der Sprecherausschuß arbeitet mit dem Arbeitgeber
vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifver-
träge zum Wohl der leitenden Angestellten und des
Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluß
einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung
mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leiten-
den Angestellten berührt, den Sprecherausschuß recht-
zeitig anzuhören.
(2) Der Sprecherausschuß kann dem Betriebsrat oder
Mitgliedern des Betriebsrats das Recht einräumen, an
Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. Der
Betriebsrat kann dem Sprecherausschuß oder Mitgliedern
des Sprecherausschusses das Recht einräumen, an Sit-
zungen des Betriebsrats teilzunehmen. Einmal im Kalen-
derjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecheraus-
schusses und des Betriebsrats stattfinden.
(3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen in
der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert
werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benach-
teiligt oder begünstigt -werden; dies gilt auch für ihre
berufliche Entwicklung.
(4) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben Betäti-
gungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder
der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben
jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen;
die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer,
sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb
oder die leitenden Angestellten unmittelbar betreffen, wird
hierdurch nicht berührt.
zweiter Teil
Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden
Angestellten, Gesamt-, Unternehmens-
und Konzemsprecherausschuß
Erster Abschnitt
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit
des Sprecherausschusses
§3
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des
Betriebs.
(2) Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die sechs
Monate dem Betrieb angehören. Auf die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in
denen der leitende Angestellte unmittelbar vorher einem
anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns
(§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) als Beschäftigter an-
gehört hat. Nicht wählbar ist, wer
1. aufgrund allgemeinen Auftrags des Arbeitgebers Ver-
handlungspartner des Sprecherausschusses ist,
2. nicht Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer nach § 6
Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes sein kann
oder

3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht
besitzt.
§4
Zahl der Sprecherausschußmitglieder
(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in
der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten aus einer Person,
21 bis 100 leitenden
Angestellten aus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden
Angestellten aus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden
Angestellten aus sieben Mitgliedern.
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zah-
lenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten
sein.
§5
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschus-
ses finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis
31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen
Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieses Zeitraums ist der Sprecheraus-
schuß zu wählen, wenn
1. im Betrieb ein Sprecherausschuß nicht besteht,
2. der Sprecherausschuß durch eine gerichtliche Ent-
scheidung aufgelöst ist,
3. die Wahl des Sprecherausschusses mit Erfolg an-
gefochten worden ist oder
4. der Sprecherausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglie-
der seinen Rücktritt beschlossen hat.
(3) Hat außerhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeit-
raums eine Wahl des Sprecherausschusses stattgefun-
den, ist der Sprecherausschuß in dem auf die Wahl folgen-
den nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des
Sprecherausschusses neu zu wählen. Hat die Amtszeit
des Sprecherausschusses zu Beginn des in Absatz 1
festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist
der Sprecherausschuß in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses neu zu
wählen.
(4) Die regelmäßige Amtszeit des Sprecherausschusses
beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekannt-
gabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeit-
punkt noch ein Sprecherausschuß besteht, mit Ablauf von
dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am
31. Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 die regelmäßi-
gen Wahlen des Sprecherausschusses stattfinden. In dem
Fall des Absatzes 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens
am 31. Mai des Jahres, in dem der Sprecherausschuß neu
zu wählen ist.
(5) In dem Fall des Absatzes 2 Nr. 4 führt der Sprecher-
ausschuß die Geschäfte weiter, bis der neue Sprecheraus-
schuß gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
§6
Wahlvorschriften
(1) Der Sprecherausschuß wird in geheimer und un-
mittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-
niswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(3) In Betrieben, deren Sprecherausschuß aus einer
Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehr-
heit gewählt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatz-
mitglied zu wählen.
(4) Zur Wahl des Sprecherausschusses können die
leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen. Jeder
Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zwanzigstel
der leitenden Angestellten, jedoch von mindestens drei
leitenden Angestellten unterzeichnet sein; in Betrieben mit
in der Regel bis zu zwanzig leitenden Angestellten genügt
die Unterzeichnung durch zwei leitende Angestellte. In
jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig
leitende Angestellte.
§7
Bestellung, Wahl und Aufgaben
des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit
bestellt der Sprecherausschuß einen aus drei oder einer
höheren ungeraden Zahl von leitenden Angestellten beste-
henden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vor-
sitzenden.
(2) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 erfüllt, kein Sprecherausschuß, wird in einer
Versammlung von der Mehrheit der anwesenden leitenden
Angestellten des Betriebs ein Wahlvorstand gewählt. Zu
dieser Versammlung können drei leitende Angestellte des
Betriebs einladen und Vorschläge für die Zusammenset-
zung des Wahlvorstands machen. Der Wahlvorstand hat
unverzüglich eine Abstimmung darüber herbeizuführen, ob
ein Sprecherausschuß gewählt werden soll. Ein Sprecher-
ausschuß wird gewählt, wenn dies die Mehrheit der leiten-
den Angestellten des Betriebs in einer Versammlung oder
durch schriftliche Stimmabgabe verlangt.
(3) Zur Teilnahme an der Versammlung und der Abstim-
mung nach Absatz 2 sind die Angestellten berechtigt, die
vom Wahlvorstand aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl
oder der letzten Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, falls diese Wahl später als die Betriebsrats-
wahl stattgefunden hat, oder durch gerichtliche Entschei-
dung den leitenden Angestellten zugeordnet worden sind.
Hat zuletzt oder im gleichen Zeitraum wie die nach Satz 1
maßgebende Wahl eine Wahl nach diesem Gesetz statt-
gefunden, ist die für diese Wahl erfolgte Zuordnung ent-
scheidend.
(4) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzu-
leiten, sie durchzuführen und nach Abschluß der Wahl
öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen,
deren Ergebnis in einer Niederschrift festzustellen und es
im Betrieb bekanntzugeben. Dem Arbeitgeber ist eine
Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§8
Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten wer-
den, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-
recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte. Zur Anfechtung
berechtigt sind mindestens drei leitende Angestellte oder
der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur innerhalb
einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(2) Niemand darf die Wahl des Sprecherausschusses
behindern. Insbesondere darf kein leitender Angestellter in
der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden. Niemand darf die Wahl des Sprecher-
ausschusses durch Zufügung oder Androhung von Nach-
teilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vor-
teilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäum-
nis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur
Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermitt-
ler (§ 18a des Betriebsverfassungsgesetzes) erforderlich
ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts.
§9
Ausschluß von Mitgliedern,
Auflösung des Sprecherausschusses
und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten
oder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Aus-
schluß eines Mitglieds aus dem Sprecherausschuß oder
die Auflösung des Sprecherausschusses wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der
Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Sprecheraus-
schuß beantragt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Sprecherausschuß erlischt
durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Sprecherausschußamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluß aus dem Sprecherausschuß oder Auflösung
des Sprecherausschusses aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung oder
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 8 Abs. 1 Satz 3
bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht
mehr vor.
§ 10
Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Sprecherausschusses aus,
rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für
die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds
des Sprecherausschusses.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den
nicht gewählten leitenden Angestellten derjenigen Vor-
schlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mit-
glieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, ist
das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entneh-
men, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der
nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder
verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheits-
wahl gewählt, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatz-
mitglieder nach der Höhe der erreichten Stimmenzahl.
(3) In dem Fall des § 6 Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, daß das gewählte Ersatzmitglied nachrückt oder
die Stellvertretung übernimmt.
Zweiter Abschnitt
Geschäftsführung
des Sprecheraüsschusses
§ 11
Vorsitzender
(1) Der Sprecherausschuß wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuß im
Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Zur Ent-
gegennahme von Erklärungen, die dem Sprecheraus-
schuß gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende
berechtigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
nimmt sein Stellvertreter diese Aufgaben wahr.
(3) Der Sprecherausschuß kann die laufenden
Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder
des Sprecherausschusses übertragen.
§ 12
Sitzungen des Sprecherausschusses
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der
Wahlvorstand die Mitglieder des Sprecherausschusses zu
der nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzube-
rufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sit-
zung, bis der Sprecherausschuß aus seiner Mitte einen
Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver-
treters bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des
Sprecherausschusses ein. Er setzt die Tagesordnung fest
und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglie-
der des Sprecherausschusses zu den Sitzungen recht-
zeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und
den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Drittel der Mitglie-
der des Sprecherausschusses oder der Arbeitgeber be-
antragen.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf
sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu
denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.
(5) Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden in
der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Sprecheraus-
schuß hat bei der Anberaumung von Sitzungen auf die

betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der
Arbeitgeber ist über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu
verständigen. Die Sitzungen des Sprecherausschusses
sind nicht öffentlich; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 13
Beschlüsse und Geschäftsordnung
des Sprecherausschusses
(1) Die Beschlüsse des Sprecherausschusses werden,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Sprecherausschuß ist nur beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschluß-
fassung teilnimmt. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder
ist zulässig.
(3) Über jede Verhandlung des Sprecherausschusses
ist eine Niederschrtn anzufertigen, die mindestens den
Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit
der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter-
zeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste
beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig
einzutragen hat.
(4) Die Mitglieder des Sprecherausschusses haben das
Recht, die Unterlagen des Sprecherausschusses jederzeit
einzusehen. ·
(5) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen
werden, die der Sprecherausschuß mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
§ 14
Arbeitsversäumnis und Kosten
(1) Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer
beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts
zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des
Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist.
(2) Die durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses
entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Für die Sitzun-
gen und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeit-
geber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel
und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Dritter Abschnitt
Versammlung der leitenden Angestellten
§ 15
Zeitpunkt, Einberufung und Themen
der Versammlung
(1) Der Sprecherausschuß soll einmal im Kalenderjahr
eine Versammlung der leitenden Angestellten einberufen
und in ihr einen Tätigkeitsbericht erstatten. Auf Antrag des
Arbeitgebers oder eines Viertels der leitenden Angestell-
ten hat der Sprecherausschuß eine Versammlung der
leitenden Angestellten einzuberufen und den beantragten
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Die Versammlung der leitenden Angestellten soll
während der Arbeitszeit stattfinden. Sie wird vom Vorsit-
zenden des Sprecherausschusses geleitet. Sie ist nicht
öffentlich.
(3) Der Arbeitgeber ist zu der Versammlung der leiten-
den Angestellten unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-
laden. Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
Er hat über Angelegenheiten der leitenden Angestellten
und die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs
zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(4) Die Versammlung der leitenden Angestellten kann
dem Sprecherausschuß Anträge unterbreiten und zu
seinen Beschlüssen Stellung nehmen. § 2 Abs. 4 gilt
entsprechend.
Vierter Abschnitt
Gesa mts p rechera u ssch u ß
§ 16
Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Sprecher-
ausschüsse, ist ein Gesamtsprecherausschuß zu er-
richten.
(2) In den Gesamtsprecherausschuß entsendet jeder
Sprecherausschuß eines seiner Mitglieder. Satz 1 gilt
entsprechend für die Abberufung. Durch Vereinbarung
zwischen Gesamtsprecherausschuß und Arbeitgeber kann
die Mitgliederzahl des Gesamtsprecherausschusses
abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(3) Der Sprecherausschuß hat für jedes Mitglied des
Gesamtsprecherausschusses mindestens ein Ersatzmit-
glied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens
festzulegen; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses hat
so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt
wurde, leitende Angestellte in der Wählerliste der leitenden
Angestellten eingetragen sind. Ist ein Mitglied des
Gesamtsprecherausschusses für mehrere Betriebe ent-
sandt worden, hat es so viele Stimmen, wie in den Betrie-
ben, für die es entsandt ist, leitende Angestellte in den
Wählerlisten eingetragen sind. Sind für einen Betrieb meh-
rere Mitglieder des Sprecherausschusses entsandt wor-
den, stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
§ 17
Ausschluß von Mitgliedern
und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten des
Unternehmens, der Gesamtsprecherausschuß oder der
Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Ausschluß
eines Mitglieds aus dem Gesamtsprecherausschuß wegen
grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten bean-
tragen.
(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtsprecherausschuß
endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Sprecheraus-
schuß, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus
dem Gesamtsprecherausschuß aufgrund einer gericht-
lichen Entscheidung oder Abberufung durch den Spre-
cherausschuß.

2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 18
Zuständigkeit
(1) Der Gesamtsprecherausschuß ist zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die das Unternehmen
oder mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen und
nicht durch die einzelnen Sprecherausschüsse innerhalb
ihrer Betriebe behandelt werden können. Er ist den Spre-
cherausschüssen nicht übergeordnet.
(2) Der Sprecherausschuß kann mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtsprecherausschuß
schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu
behandeln. Der Sprecherausschuß kann sich dabei die
Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Für den Widerruf der
Beauftragung gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
Sprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mit-
glieder gelten entsprechend für den Gesamtsprecher-
ausschuß.
§ 19
Geschäftsführung
(1) Für den Gesamtsprecherausschuß gelten § 1O
Abs. 1, die §§ 11, 13 Abs. 1, 3 bis 5 und § 14 ent-
sprechend.
(2) Ist ein Gesamtsprecher:ausschuß zu errichten, hat
der Sprecherausschuß der Hauptverwaltung des Unter-
nehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der Spre-
cherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestell-
ten größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtsprecher-
der Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden
Angestellten größten Betriebs einen Unternehmenswahl-
vorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecheraus-
schusses zu bestellen. Die Wahl des Unternehmensspre-
cherausschusses findet im nächsten Zeitraum der regel-
mäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. Die
Amtszeit der Sprecherausschüsse endet mit der Bekannt-
gabe des Wahlergebnisses.
(3) Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß, kön-
nen auf Antrag der Mehrheit der leitenden Angestellten
des Unternehmens Sprecherausschüsse gewählt werden.
Der Unternehmenssprecherausschuß hat für jeden
Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt,
einen Wahlvorstand nach § 7 Abs. 1 zu bestellen. Die
Wahl von Sprecherausschüssen findet im nächsten Zeit-
raum der regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 1 statt. Die Amtszeit des Unternehmenssprecheraus-
schusses endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnis-
ses eines Sprecherausschusses.
(4) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
Sprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mit-
glieder gelten entsprechend für den Unternehmens-
sprecherausschuß.
Sechster Abschnitt
Konzernsprecherausschuß
§ 21
Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)
ausschusses einzuladen. Der Vorsitzende des einladen- kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtsprecher-
den Sprecherausschusses hat die Sitzung zu leiten, bis ausschüsse ein Konzernsprecherausschuß errichtet wer-
der Gesamtsprecherausschuß aus seiner Mitte einen den. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-
Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver-
sprecherausschüsse der Konzernunternehmen, in denen
treters bestellt hat. § 12 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. . insgesamt mindestens 75 vom Hundert der leitenden
(3) Der Gesamtsprecherausschuß ist nur beschlußfähig,
Angestellten der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Sprecher-
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der ausschuß oder ein Unternehmenssprecherausschuß, tritt
Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden minde- er
stens die Hälfte aller Stimmen vertreten. Stellvertretung
durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Fünfter Abschnitt
Unternehmen ss precherau ssch u B
§ 20
Errichtung
(1) Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben
in der Regel insgesamt mindestens zehn leitende An-
gestellte beschäftigt, kann abweichend von § 1 Abs. 1 und
2 ein Unternehmenssprecherausschuß der leitenden An-
gestellten gewählt werden, wenn dies die Mehrheit der
leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Die
§§ 2 bis 15 gelten entsprechend.
(2) Bestehen in dem Unternehmen Sprecheraus-
schüsse, hat auf Antrag der Mehrheit der leitenden An-
gestellten des Unternehmens der Sprecherausschuß der
Hauptverwaltung oder, sofern ein solcher nicht besteht,
an die Stelle des Gesamtsprecherausschusses und
nimmt dessen Aufgaben nach den Vorschriften dieses
Abschnitts wahr.
(2) In den Konzernsprecherausschuß entsendet jeder
Gesamtsprecherausschuß eines seiner Mitglieder. Satz 1
gilt entsprechend für die Abberufung. Durch Vereinbarung
zwischen Konzernsprecherausschuß und Arbeitgeber
kann die Mitgliederzahl des Konzernsprecherausschusses
abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(3) Der Gesamtsprecherausschuß hat für jedes Mitglied
des Konzemsprecherausschusses mindestens ein Ersatz-
mitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nach-
rückens festzulegen; nimmt der Sprecherausschuß oder
der Untemehmenssprecherausschuß eines Konzernunter-
nehmens die Aufgaben des Gesamtsprecherausschusses
nach Absatz 1 Satz 3 wahr, gilt § 10 Abs. 3 entspre-
chend.
(4) Jedes Mitglied des Konzernsprecherausschusses
hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder des Gesamtspre-
cherausschusses, von dem es entsandt wurde, im
Gesamtsprecherausschuß Stimmen haben. Ist ein Mitglied

des Konzernsprecherausschusses von einem Sprecher-
ausschuß oder Unternehmenssprecherausschuß entsandt
worden, hat es so viele Stimmen, wie in dem Betrieb oder
Konzernunternehmen, in dem es gewählt wurde, leitende
Angestellte in der Wählerliste der leitenden Angestellten
eingetragen sind. § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.
§ 22
Ausschluß von Mitgliedern
und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten
der Konzernunternehmen, der Konzernsprecherausschuß
oder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den
Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernsprecheraus-
schuß wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflich-
ten beantragen.
(2) Die Mitgliedschaft im Konzernsprecherausschuß
endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamt-
sprecherausschuß, durch Amtsniederlegung, durch Aus-
schluß aus dem Konzernsprecherausschuß aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den
Gesamtsprecherausschuß.
§ 23
Zuständigkeit
(1) Der Konzernsprecherausschuß ist zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder
mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch
die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse innerhalb ihrer
Unternehmen geregelt werden können. Er ist den Gesamt-
sprecherausschüssen nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtsprecherausschuß kann mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernsprecheraus-
schuß schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn
zu behandeln. Der Gesamtsprecherausschuß kann
sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.
Für den Widerruf der Beauftragung gilt Satz 1 entspre-
chend.
§ 24
Geschäftsführung
(1) Für den Konzernsprecherausschuß gelten § 1O
Abs. 1, die§§ 11, 13 Abs. 1, 3 bis 5, die§§ 14, 18 Abs. 3
und § 19 Abs. 3 entsprechend.
(2) Ist ein Konzernsprecherausschuß zu errichten, hat
der Gesamtsprecherausschuß des herrschenden Unter-
nehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der
Gesamtsprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden
Angestellten größten Konzernunternehmens zu der Wahl
des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des Konzernsprecherausschusses einzuladen. Der Vorsit-
zende des einladenden Gesamtsprecherausschusses hat
die Sitzung zu leiten, bis de_r Konzernsprecherausschuß
aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzen-
den und seines Stellvertreters bestellt hat. § 12 Abs. 2
bis 5 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Mitwirkung der leitenden Angestellten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 25
Aufgaben des Sprecherausschusses
(1) Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leiten--
den Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). Die
Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen
leitenden Angestellten bleibt unberührt.
(2) Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner
Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend
vom Arbeitgeber zu unterrichten. Auf Verlangen sind ihm
die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu
stellen.
§ 26
Unterstützung einzelner leitender Angestellter
(1) Der leitende Angestellte kann bei der Wahrnehmung
seiner Belange gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied
des Sprecherausschusses zur Unterstützung und Vermitt-
lung hinzuziehen.
(2) Der leitende Angestellte hat das Recht, in die über
ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann
hierzu ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen.
Das Mitglied des Sprecherausschusses hat über den
Inhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren,
soweit es von dem leitenden Angestellten im Einzelfall
nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. Erklärun-
gen des leitenden Angestellten zum Inhalt der Personal-
akten sind diesen auf sein Verlangen beizufügen.
§ 27
Grundsätze für die Behandlung
der leitenden Angestellten
(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben darüber
zu wachen, daß alle leitenden Angestellten des Betriebs
nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt
werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behand-
lung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion,
Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß leitende
Angestellte nicht wegen Überschreitung bestimmter
Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben die freie
Entfaltung der Persönlichkeit der leitenden Angestellten
des Betriebs zu schützen und zu fördern.
§ 28
Richtlinien und Vereinbarungen
(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richt-
linien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung
von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten
schriftlich vereinbaren.

2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhält-
nisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen
Arbeitgeber und Sprecherausschuß vereinbart ist. Abwei-
chende Regelungen zugunsten leitender Angestellter sind
zulässig. Werden leitenden Angestellten Rechte nach
Satz 1 eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit
Zustimmung des Sprecherausschusses zulässig. Verein-
barungen nach Satz 1 können, soweit nichts anderes
vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden.
§ 29
Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sprecher-
ausschusses sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Sprecherausschuß bekanntgeworden und vom Arbeit-
geber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeich-
net worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu ver-
werten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem
Sprecherausschuß. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber
Mitgliedern des Sprecherausschusses, des Gesamtspre-
cherausschusses, des Unternehmenssprecherausschus-
ses, des Konzernsprecherausschusses und den Arbeit-
nehmervertretern im Aufsichtsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Gesamtsprecherausschusses, des
Unternehmenssprecherausschusses und des Konzern-
sprecherausschusses.
zweiter Abschnitt
M itwi rku ngsrechte
§ 30
Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig
in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten
zu unterrichten:
1 . Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger all-
gemeiner Arbeitsbedingungen;
2. Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungs-
grundsätze.
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecher-
ausschuß zu beraten.
§ 31
Personelle Maßnahmen
(1) Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Ver-
änderung eines leitenden Angestellten ist dem Sprecher-
ausschuß rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Der Sprecherausschuß ist vor jeder Kündigung eines
leitenden Angestellten zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm
die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne An-
hörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kün-
digung ist unwirksam. Bedenken gegen eine ordentliche
Kündigung hat der Sprecherausschuß dem Arbeitgeber
spätestens innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine
außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb der
nach Satz 4 maßgebenden Frist nicht, so gilt dies als
Einverständnis des Sprecherausschusses mit der Kün-
digung.
(3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses sind ver-
pflichtet, über die ihnen im Rahmen personeller Maßnah-
men nach den Absätzen 1 und 2 bekanntgewordenen
persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der leiten-
den Angestellten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt
nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Still-
schweigen zu bewahren; § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 32
Wirtschaftliche Angelegenheiten
(1) Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß minde-
stens einmal im Kalenderhalbjahr über die wirtschaftlichen
Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens im
Sinne des § 106 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet wer-
den. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen und Betriebe im
Sinne des § 118 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.
(2) Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß über
geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 des
Betriebsverfassungsgesetzes, die auch wesentliche Nach-
teile für leitende Angestellte zur Folge haben können,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Entstehen
leitenden Angestellten infolge der geplanten Betriebsände-
rung wirtschaftliche Nachteile, hat der Unternehmer mit
dem Sprecherausschuß über Maßnahmen zum Ausgleich
oder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten.
Vierter Teil
Besondere Vorschriften
§ 33
Seeschiffahrt
(1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen (§ 114 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes) und ihre Betriebe ist dieses
Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4
nichts anderes ergibt.
(2) Sprecherausschüsse werden nur in den Landbetrie-
ben von Seeschiffahrtsuntemehmen gewählt.
(3) leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses
Gesetzes sind in einem Seebetrieb(§ 114 Abs. 3 und 4
des Betriebsverfassungsgesetzes) nur die Kapitäne. Sie
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende
Angestellte des Landbetriebs. Bestehen mehrere Land-
betriebe, so gelten sie als leitende Angestellte des nach
der Zahl der leitenden Angestellten größten Landbetriebs.
(4) Die Vorschriften über die Wahl des Sprecheraus-
schusses finden auf Sprecherausschüsse in den Land-
betrieben von Seeschiffahrtsunternehmen mit folgender
Maßgabe Anwendung:
1. Die in § 7 Abs. 1 genannte Frist wird auf sechzehn
Wochen verlängert.
2. Die Frist für die Wahlanfechtung nach§ 8 Abs. 1 Satz 3
beginnt für die leitenden Angestellten an Bord, wenn
das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt
seinen Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten
seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahl-
anfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch
zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die
Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-
züglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeits-
gericht weiterzuleiten.
Fünfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34
Straftaten gegen Vertretungsorgane
der leitenden Angestellten und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Sprecherausschusses oder des Unter-
nehmenssprecherausschusses behindert oder durch
Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,
2. die Tätigkeit des Sprecherausschusses, des Gesamt-
sprecherausschusses, des Unternehmenssprecher-
ausschusses oder des Konzernsprecherausschusses
behindert oder stört oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Sprecheraus-
schusses, des Gesamtsprecherausschusses, des
Unternehmenssprecherausschusses oder des Kon-
zernsprecherausschusses um seiner Tätigkeit willen
benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Sprecherausschus-
ses, des Gesamtsprecherausschusses, des Unterneh-
menssprecherausschusses, des Konzernsprecheraus-
schusses, des Wahlvorstands oder des Unternehmers
verfolgt.
§ 35
Verletzung von Geheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Mitglied oder Ersatzmitglied des Sprecherausschusses,
des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmens-
sprecherausschusses oder des Konzernsprecheraus-
schusses bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wor-
den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
Geheimnis eines leitenden Angestellten oder eines ande-
ren Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm
in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des
Sprecherausschusses oder einer der in Absatz 1 genann-
ten Vertretungen bekanntgeworden ist und über das nach
den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu
bewahren ist.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-
fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach
den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn
der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des
Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77
Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über,
wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich
des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die
Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem
Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 entsprechend.
§ 36
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswi·drig handelt, wer eine der in § 30 Satz 1,
§ 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
genannten Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten nicht,
wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
sechster Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 37
Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses
oder des Unternehmenssprecherausschusses finden im
Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 im
Jahre 1990 statt. § 7 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(2) Auf Sprecherausschüsse, die aufgrund von Verein-
barungen gebildet worden sind und bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehen, findet dieses Gesetz keine Anwen-
dung. Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spätestens
bis zum 31. Mai 1990, im Amt.
§ 38
Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfah-
rens Vorschriften über die in den §§ 3 bis a;
20 und 33
bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-
lung der Wählerlisten;
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und
die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
Bekanntmachung;
5. die Stimmabgabe;
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen
für seine Bekanntmachung;
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 39
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erl~:5sen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes.
Artikel 3
Änderung
des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
Abs. 23 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,(1 )" und die Worte
,,auf Grund eines Organschaftsverhältnisses"
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 3 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch
die unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen-
den Konzernunternehmen und abhängigen Unter-
nehmen gekennzeichnet, wenn diese Konzernunter-
nehmen und abhängigen Unternehmen insgesamt
1. mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher
Konzernunternehmen und abhängigen Unterneh-
men erzielen, jeweils vermindert um die in den
Umsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremd-
leistungen, oder
2. in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäf-
tigen."
3. In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,
wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 vorliegen."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3
und 4 angefügt:
„Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital
von mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark kann
durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt
werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig
Mitgliedern besteht. In diesem Fall beträgt die Zahl
der in Satz 2 Buchstabe a und b bezeichneten
Mitglieder je zehn."
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe
a" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Buchstabe
a" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Buchstabe c" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2
Buchstabe c" ersetzt. In Satz 2 wird die Angabe
,,§§ 6 und 7" durch die Angabe ,,§§ 6 bis 10 h"
ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeiter und Angestellte. Die in § 5 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Per-
sonen sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses
Gesetzes. Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind
die in § 6 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer. Angestellte im Sinne
dieses Gesetzes sind die in § 6 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Ar-
beitnehmer."
5. Die §§ 6 bis 1O erhalten folgende Fassung:
,,§ 6
(1) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-
nehmer müssen sich fünf Arbeitnehmer von Konzern-
unternehmen und zwei Vertreter von Gewerkschaften
befinden. Besteht der Aufsichtsrat aus einundzwanzig
Mitgliedern, so müssen sich unter den Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer sieben Arbeitnehmer
von Konzernunternehmen und drei Vertreter von
Gewerkschaften befinden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer
müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr
einem Konzernunternehmen angehören und die wei-
teren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des
Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewerkschaften
müssen im Konzern vertreten sein.
§7
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
eines Konzerns mit in der Regel mehr als 8 000
Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt,
sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die
unmittelbare Wahl beschließen. Für die Wahl der Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
gierte gelten die §§ 8 bis 10f und 10h.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
eines Konzerns mit in der Regel nicht mehr als 8 000
Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt,
sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die
Wahl durch Delegierte beschließen. Für die unmittel-
bare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer gelten die §§ 10g und 10h.
(3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch
Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es
eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet
sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß
nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von
mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeit-
nehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt werden.
§8
(1) Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so wählen
in jedem Betrieb des Konzerns die Arbeiter und die
Angestellten in getrennter Wahl, geheim und nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte. Auf

Nebenbetriebe und Betriebsteile sind § 4 des
Betriebsverfassungsgesetzes und nach § 3 Abs. 1
Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in Tarifver-
trägen getroffene Regelungen über die Zuordnung
von Betriebsteilen und Nebenbetrieben anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Delegier-
ten in gemeinsamer Wahl gewählt, wenn die wahl-
berechtigten Arbeiter und Angestellten dies in ge-
trennten, geheimen Abstimmungen beschließen.
Beschlüsse nach Satz 1 können jeweils nur auf Antrag
eines Zwanzigstels und unter Beteiligung von minde-
stens der Hälfte der wahlberechtigten Gruppenange-
hörigen sowie nur mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt werden.
(3) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten
sind diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunterneh-
men, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 3
bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wähl-
barkeitsvoraussetzungen des§ 8 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes erfüllen.
(5) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag
gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitneh-
mer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 9
Abs. 2 ist anzuwenden.
§9
(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberech-
tigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Berech-
nung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe
mehr als
1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Dele-
gierten erhalten je zwei Stimmen;
2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Dele-
gierten erhalten je drei Stimmen;
3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
wählenden Delegierten auf ein Vierte_l; diese Dele-
gierten erhalten je vier Stimmen.
Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden
Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die
Hälfte der vollen Zahl betragen.
(2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter
den Delegierten in jedem Betrieb entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in
einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen,
so entfällt auf die Arbeiter und die Angestellten minde-
stens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem
Betrieb nicht mehr als fünf Arbeiter oder Angestellte
wahlberechtigt sind. Entfällt auf die Arbeiter oder die
Angestellten lediglich nach Satz 2 ein Delegierter, so
vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der
Delegierten des Betriebs um einen.
(3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter und die
Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein
Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Dele-
gierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptnie-
derlassung des betreffenden Konzernunternehmens.
Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter
und die Angestellten des Betriebs der Hauptnieder-
lassung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt,
gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeit-
nehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer größten Betriebs des betreffenden Kon-
zernunternehmens.
(4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist
Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegier-
ter der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem
Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten.
§ 10
(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge
machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte
1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der
wahlberechtigten Arbeiter,
2. der Angestellten muß von einem Zehntel oder 100
der wahlberechtigten Angestellten
des Betriebs unterzeichnet sein.
(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so
viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Dele-
gierte zu wählen sind."
6. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 n eingefügt:
,,§ 10a
(1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die
der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichts-
ratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Auf-
gaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 endet die Amtszeit
der Delegierten, wenn
1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach §7
Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen;
2. der Konzern nicht mehr die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 7 Abs. 1 erfüllt, es sei denn,
die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen,
daß die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt fortdauern soll; § 7 Abs. 3 ist entspre-
chend anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 endet die Amtszeit
der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeit-
nehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 7 Abs. 3
ist anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit
der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten
aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die
zu ersetzenden Delegierten angehören, die Gesamt-
zahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeit-
punkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den
Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.
§ 10b
(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in
§ 10 a bezeichneten Zeitpunkt
1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Dele-
gierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
3. durch Verlust der Wählbarkeit.

2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig
oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein
Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der
Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern
derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu
ersetzenden Delegierten angehören.
§ 10c
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglie-
der, die nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer von Konzern-
unternehmen sein müssen, geheim und nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im
Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag,
im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseig-
ner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats
bestimmt ist.
(2) Unter den nach Absatz 1 zu wählenden Mitglie-
dern des Aufsichtsrats müssen sich Arbeiter und
Angestellte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver-
hältnis im Konzern befinden. Dem Aufsichtsrat müs-
sen mindestens ein Arbeiter und ein Angestellter
angehören.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter werden
von den Delegierten der Arbeiter, die Aufsichtsratsmit-
glieder der Angestellten von den Delegierten der
Angestellten gewählt. Abweichend von Satz 1 werden
die Mitglieder des Aufsichtsrats in gemeinsamer Wahl
gewählt, wenn die Delegierten der Arbeiter und die
Delegierten der Angestellten dies in getrennten,
geheimen Abstimmungen beschließen; § 8 Abs. 2
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
Jeder Wahlvorschlag für
1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter muß von
einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
Arbeiter,
2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten muß von
einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
Angestellten
des Konzerns unterzeichnet sein.
(5) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl
statt, soweit dem Aufsichtsrat nach Absatz 2 nur ein
Arbeiter oder ein Angestellter angehören muß. Außer-
dem findet Mehrheitswahl statt, soweit für die Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeiter oder die Aufsichts-
ratsmitglieder der Angestellten nur ein Wahlvorschlag
gemacht wird. Soweit nach Satz 2 Mehrheitswahl
stattfindet, muß der Wahlvorschlag mindestens dop-
pelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmit-
g!ieder auf die Arbeiter oder die Angestellten entfallen.
§ 10d
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglie-
der, die nach § 6 Abs. 1 Vertreter von Gewerkschaften
sind, in gemeinsamer Wahl, geheim und nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 10c
Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen
der Gewerkschaften, die im Konzern vertreten sind.
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abwei-
chend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem
Falle muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so
viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerk-
schaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
§ 10e
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit
jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen
Bewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter, für
einen Angestellten nur ein Angestellter als Ersatzmit-
glied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht
zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied
gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorge-
schlagene Ersatzmitglied gewählt.
§ 10f
Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
des herrschenden Unternehmens hat die Namen der
Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats
unverzüglich nach ihrer Bestellung durch zweiwöchi-
gen Aushang in den Betrieben des Unternehmens
bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu ver-
öffentlichen. Daneben ist in jedem abhängigen Kon-
zernunternehmen das zur gesetzlichen· Vertretung
berufene Organ zum Aushang in dessen Betrieben
verpflichtet.
§ 10g
Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind
diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberech-
tigt. Für die Wahl sind die §§ 1Oe bis 10f mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
1 . Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten
Arbeiter,
2. Delegierten der Angestellten die wahlberechtigten
Angestellten
der Konzernunternehmen treten.
§ 10h
(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens
gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein
Betrieb.
(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahr-
teischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bun-
desflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48
Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines
Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses
Landbetriebs.
(3) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichne-
ten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach § 7
nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die
Antragstellung und für die Beschlußfassung erforder-
lichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht.
(4) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer durch Delegierte gewählt, so werden abwei-
chend von § 8 in einem in Absatz 1 bezeichneten
Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von
§ 10c Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses
Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe,
1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein
Sechzigste! der Stimme eines Delegierten zu zäh-
len ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
wenden;

Nr. 59 - Tag der Ausgabe:_ Bonn, den 23. Dezember 1988 2327
2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über
die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teil-
nehmen und für die Errechnung der für die Antrag-
stellung und für die Beschlußfassung erforder-
lichen Zahlen von Delegierten der Arbeiter und
Delegierten der Angestellten außer Betracht
bleiben.
(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer in unmittelbarer Wahl gewählt und gehören
nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer des
Konzerns zu einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb,
so nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung
über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben für die
Errechnung der für die Antragstellung und für die
Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitern
und Angestellten außer Betracht.
§ 10i
(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 8, 1Oe,
10d und 10g behindern. Insbesondere darf niemand
in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder
Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung
oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das herrschende
Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur
Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im
Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeit-
geber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
§ 10k
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann
beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-
den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des
Betriebs,
2. der Betriebsrat,
3. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
des Unternehmens.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei
Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergeb-
nisses an gerechnet, zulässig.
§ 101
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder
eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim
Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-
den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
1 . mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer von
Konzernunternehmen,
2. der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unter-
nehmens oder, wenn in dem herrschenden Unter-
nehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebs-
rat sowie der Konzernbetriebsrat, soweit ein
solcher besteht,
3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Konzern-
unternehmens oder, wenn in dem anderen Kon-
zernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der
Betriebsrat,
4. jede nach § 10d Abs. 2 vorschlagsberechtigte
Gewerkschaft,
5. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
des herrschenden Unternehmens.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei
Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger an gerechnet, zulässig.
§10m
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann
vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden.
Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines
1 . Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter drei Viertel der
wahlberechtigten Arbeiter,
2. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten drei Viertel
der wahlberechtigten Angestellten,
3. Aufsichtsratsmitglieds, das nach§ 6 Abs. 1 Vertre-
ter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die
das Mitglied vorgeschlagen hat.
(2) Ein durch Delegierte in getrennter Wahl (§ 10c
Abs. 3 Satz 1) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird
durch Beschluß der Delegierten seiner Gruppe abbe-
rufen. Ein durch Delegierte in gemeinsamer Wahl
(§ 1Oe Abs. 3 Satz 2) gewähltes Aufsichtsratsmitglied
wird durch Beschluß der Delegierten abberufen.
Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden in
geheimer Abstimmung gefaßt; sie bedürfe~ einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein von den Arbeitnehmern einer Gruppe unmit-
telbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch
Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser
Gruppe abberufen. Ein von den Arbeitnehme_rn in
gemeinsamer Wahl unmittelbar gewähltes Aufs1ch!s-
ratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtig-
ten Arbeitnehmer abberufen. Beschlüsse nach den
Sätzen 1 und 2 werden in geheimer, unmittelbarer
Abstimmung gefaßt; sie bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von
Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.
§ 10n
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6
Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens
sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
(2) Der Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter oder der Ange-
stellten führt nicht zum Erlöschen seines Amtes."
7. § 12 wird aufgehoben.
8. § 14 wird aufgehoben.

2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende
Unternehmen erst anzuwenden,
1. .wenn in sechs aufeinanderfolgenden Ge-
schäftsjahren der nach § 3 berechnete Anteil
der unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz
fallenden Unternehmen an den Umsätzen
sämtlicher Konzernunternehmen und abhängi-
gen Unternehmen mehr als die Hälfte betragen
hat oder
2. wenn auf dieses Unternehmen das Montan-
Mitbestimmungsgesetz, nach dem die Arbeit-
nehmer bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten,
nicht mehr anwendbar ist."
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „auf Grund
eines Organschaftsverhältnisses" gestrichen.
10 § 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 17
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren
für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmit-
gliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, irisbeson-
dere über
1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die
Bestellung der Wahlvorstände und die Aufstellung
der Wählerlisten,
2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Auf-
sichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder
durch Delegierte erfolgen soll, und darüber, ob
gemeinsame Wahl stattfinden soll,
3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten
und die Erhebung von Einsprüchen,
4. die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer auf die Arbeiter, die Angestellten
und die Gewerkschaftsvertreter,
5. die Errechnung der Zahl der Delegierten sowie
ihre Verteilung auf die Arbeiter und die Ange-
stellten,
6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein-
reichung,
7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstim-
mung und die Fristen für die Bekanntmachung
des Ausschreibens,
8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 1Oh
Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und
Abstimmungen,
9. die Stimmabgabe,
10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder
der Abstimmung und die Fristen für seine
Bekanntmachung,
11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstim-
mungsakten."
Artikel 4
Änderung anderer Gesetze
(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1034) und Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Juli 1988 (BGBI 1. S. 1037), wird wie folgt geändert:
1. § 2 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
,,2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschuß-
gesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach
seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines
anderen Gerichts gegeben ist;".
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern
3 und 4.
2. § 10 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind auch die
nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecher-
ausschußgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsver-
fassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen
ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen
und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs. 1
Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitneh-
mern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeits-
behörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren
Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt."
3. Dem § 82 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des
Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmens-
sprecherausschusses und des Konzernsprecheraus-
schusses."
4. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeit-
nehmer und die Stellen zu hören, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuß-
gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-
mungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungs-
gesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen
Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind."
5. In § 97 Abs. 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 2a
Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 2a Abs. 1 Nr. 4"
ersetzt.
(2) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Bilanz-
richtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2355), wird wie folgt geändert:
1. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort
,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
gierte" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden hinter dem Wort
,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
gierte" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,§ 3" die
Worte „oder § 16" eingefügt.
2. In § 99 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Spitzen-
organisationen" durch ein Komma und die Worte
,,Spitzenorganisationen und Gewerkschaften" ersetzt.

3. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden hinter dem Wort
,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
gierte" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 werden hinter dem Wort
,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
gierte" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 4, zweiter Halbsatz werden hinter
den Worten „das Aufsichtsratsmitglied" die Worte
„durch Delegierte oder" und hinter den Worten „in
denen" die Worte „Delegierte oder" eingefügt.
4. § 250 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort „selbst"
ein Komma und die Worte „durch Delegierte" ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort „selbst"
ein Komma und die Worte „durch Delegierte" ein-
gefügt.
5. In § 252 Abs. 1 werden hinter dem Wort „selbst" ein
Komma und die Worte „durch Delegierte" eingefügt.
(3) Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergän-
zungsgesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 441) wird
aufgehoben.
Artikel 5
Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom
1. Januar 1989 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 6
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2312. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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