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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2312

BGBl. 1988 I S. 2312 · 92.973 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1988, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
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 2312                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                                           Gesetz
                       zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes,
                     über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
                        und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung
                                               Vom 20. Dezember 1988

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

  Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

   Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
(BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1034), wird wie
folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht
        ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine
        Anwendung auf leitende Angestellte. leitender
        Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stel-
        lung im Unternehmen oder im Betrieb

        1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung
           von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung
           beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder

   2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die
      Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber
      nicht unbedeutend ist oder

   3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die
      für den Bestand und die Entwicklung des Unter-
      nehmens oder eines Betriebs von Bedeutung
      sind und deren Erfüllung besondere Erfahrun-
      gen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei
      entweder die Entscheidungen im wesentlichen
      frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich
      beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbe-
      sondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plä-
      nen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit
      mit anderen leitenden Angestellten gegeben
      sein."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    ,,(4) leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist
   im Zweifel, wer

   1. aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats,
      des Sprecherausschusses oder von Aufsichts-
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          ratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch
          rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den
          leitenden Angestellten zugeordnet worden ist
          oder

      2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem

         Unternehmen überwiegend leitende Angestellte
         vertreten sind, oder
      3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält,
         das für leitende Angestellte in dem Unterneh-
         men üblich ist, oder,

      4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3
         noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahres-

         arbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der

         Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs
         Sozialgesetzbuch überschreitet."

2. In § 9 Satz 1 wird das Wort ,,(Betriebsobmann)"

   gestrichen.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden
      alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai
      statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen
      Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschuß-
      gesetzes einzuleiten."

   b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl „ 18" durch die Zahl
      ,,24" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Ersatzmann"
      durch das Wort „Ersatzmitglied" ersetzt.

   b) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefaßt:

       ,,(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahl-
      berechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb

      vertretenen    Gewerkschaften     Wahlvorschläge
      machen.

        (6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß
      von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-
      rechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von min-
      destens drei wahlberechtigten Gruppenangehöri-
      gen unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der
      Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitneh-
      mern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahl-
      berechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten
      Gruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung
      durch zwei wahlberechtigte Gruppenangehörige.
      In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch
      fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige.

        (7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl
      beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag
      von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe-
      rechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein;
      Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt
      entsprechend."

  c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

       ,,(8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft
      muß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein."

5. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „acht" durch das Wort
          ,,zehn" ersetzt.

      bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:

          „Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft
          kann zusätzlich einen dem Betrieb angehören-
          den Beauftragten als nicht stimmberechtigtes
          Mitglied in den Wahlvorstand entsenden,
          sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahl-
          vorstandsmitglied angehört."

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch

     das Wort „acht" ersetzt.

6. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:
                        ,,§ 18a

          Zuordnung der leitenden Angestellten

                     bei Wahlen
     (1) Sind die Wahlen nach§ 13 Abs. 1 und nach§ 5

  Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich ein-
  zuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüg-
  lich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens
  jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen,
  gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Ange-
  stellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet
  haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Beste-
  hen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich einge-
  leitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen
  kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht,
  haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu
  versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt,
  sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in
  die jeweilige Wählerliste einzutragen.

     (2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat
  ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung
  der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvor-

  stände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeit-
  geber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu

  unterstützen, insbesondere die erforderlichen Aus-
  künfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
  zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungs-
  versuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach
  Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt
  entsprechend.

     (3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die
  Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein
  Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen
  Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der
  Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung
  nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine
  Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden,
  wer als Vermittler tätig wird.

    (4) Wird mit der Wahl nach§ 13 Abs. 1 oder 2 nicht
  zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschußge-
  setz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Spre-
  cherausschuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster
  Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen
  über die Zuordnung besteht, hat der Sprecheraus-

  schuß Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahl-
  vorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen.
  Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Spre-
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    cherausschußgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl
    nach •diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1
    und 2 für den Betriebsrat entsprechend.

      (5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht

    ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl

    oder der Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz ist
    ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die
    Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht,
    soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist."

 7. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des
    Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur
    Tätigkeit als Vermittler(§ 18a) erforderlich ist, berech-
    tigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeits-
    entgelts."

 8. In § 21 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort

    ,,vier" ersetzt.

 9. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „der gewählte Ersatz-
    mann" durch die Worte „das gewählte Ersatzmitglied"
    ersetzt.

10. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „mehr als"
    durch das Wort „mindestens" ersetzt.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 bis 5
       angefügt:
       „Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom
       Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
       nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
       Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die
       Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
       Sind die weiteren Ausschußmitglieder nach den
       Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt
       die Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats,
       der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer
       Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglie-
     . der des Betriebsrats bedarf."

    b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „minde-
           stens jedoch fünf" durch die Worte „jedoch
           mindestens drei" ersetzt.
       bb) Im zweiten Halbsatz werden die Worte „mehr
           als" durch das Wort „mindestens" ersetzt.
    c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 4 und 5
       angefügt:
       ,,Für die Wahl der Gruppenvertreter gilt Absatz 1
       Satz 3 und 4 entsprechend; ist von einer Gruppe
       nur ein Vertreter für den Betriebsausschuß zu wäh-
       len, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit
       gewählt. Für die Abberufung der von einer Gruppe
       gewählten Vertreter für den Betriebsausschuß gilt
       Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe,
       daß der Beschluß von der Gruppe gefaßt wird."

12. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann
       -ier Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und

       ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die
       Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder gilt
       § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Soweit den
       Ausschüssen bestimmte Aufgaben zur selbständi-

       gen Erledigung übertragen werden, gilt§ 27 Abs. 3

       Satz 2 bis 4 entsprechend."

    b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie
       die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder
       durch die Gruppen gilt § 27 Abs. 2 entsprechend.
       § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit dem
       Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine
       Gruppe betreffen."

13. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder wer-
    den nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom

    Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und

    nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
    Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die
    Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist
    nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird die-
    ses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die
    Grupper, sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Ver-
    tretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehört
    jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der
    Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfal-
    lenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die
    Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat
    hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber
    bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistel-
    lung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb
    einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe
    die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Eini-
    gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
    und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die
    Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestim-
    mung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmit-
    glieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der
    Sätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die
    Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis
    mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen

    Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1
    Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend."

14. § 47 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
    a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „mindestens
       jedoch fünf" durch die Worte „jedoch mindestens
       drei" ersetzt.
    b) Im zweiten Halbsatz werden die Worte „mehr als"
       durch das Wort „mindestens" ersetzt.

15. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 28, 30" durch
           die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3,
           die §§ 30" ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 27 Abs. 1" durch
           die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „mehr als" durch
           das Wort „mindestens" ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
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       bb) In Satz 5 wird das Wort „fünf" durch das Wort
           ,,drei" ersetzt.

       cc) folgende Sätze 6 bis 8 werden angefügt:
           ,,Für die Zusammensetzung der weiteren Aus-
           schüsse sowie die Wahl der Ausschußmitglie-
           der durch die Gruppen gelten die Sätze 3 bis 5
           entsprechend. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht,
           soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen
           sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine
           Gruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbe-
           triebsrat vertreten, so können diesem die Auf-

           gaben nach Satz 7 übertragen werden."

16. In § 55 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „fünf" durch das

    Wort „drei" ersetzt.

17. § 59 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 28, 30" durch
       die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3,

       die §§ 30" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Worte „Gesamtbetriebsrat
       der Hauptverwaltung des Konzerns" durch die
       Worte „Gesamtbetriebsrat des herrschenden
       Unternehmens" ersetzt.

18. § 63 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3, 4,
       5 Satz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1" durch
       die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter
       Halbsatz, Abs. 7 und 8, § 16 Abs. 1 Satz 6, § 18
       Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand
       nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor
       Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubilden-
       denvertretung oder kommt der Wahlvorstand
       seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht
       nach, so gelten§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und§ 18
       Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß
       der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugend-
       lichen Arbeitnehmern gestellt werden kann."

19. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

                           ,,§ 76a

                 Kosten der Einigungsstelle

      (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeit-
    geber.

       (2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem
    Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine
    Vergütung;§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die
    Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschie-
    denheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebs-
    rat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1

    für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines
    Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer ent-
    sprechend.
      (3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungs-
    stelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Perso-
    nen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber
    Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der
    Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des
    Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

 ,,      (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
      nung kann durch Rechtsverordnung die Vergütung
      nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind
      Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere
      der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der
      Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksich-
      tigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu
      bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festset-
      zung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen
      der Mitglieder der Einigungsstelle und des A~beit-
      gebers Rechnung zu tragen.

        (5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung
      nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer
      Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies

      zuläßt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht,

      abgewichen werden."

20. § 81 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§ 81

               Unterrichtungs- und Erörterungspflicht
                         des Arbeitgebers".
      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           ,,(3) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über

         die auf Grund einer Planung von technischen An-
         lagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
         oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen
         und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die
         Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner
         Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, daß sich
         die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und
         seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
         Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat
         der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern,
         wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
         im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den
         künftigen     Anforderungen     angepaßt werden
         können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung
         ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen."

21 . § 90 wird wie folgt gefaßt:

                               ,,§ 90

              Unterrichtungs- und Beratungsrechte

        (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
      Planung

      1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabri-
         kations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen
         Räumen,

      2. von technischen Anlagen,
      3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder

      4. der Arbeitsplätze

      rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterla-
      gen zu unterrichten.
        (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die
      vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen
      auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer
      Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderun-
      gen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten,
      daß Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei
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    der Planung berücksichtigt werden können. Arbeit-
    geber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicher-
    ten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die
    menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksich-
    tigen."

22. In § 115 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort ,,(Bordobmann)"
    gestrichen.

23. In § 116 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5"
    durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz
    und Satz 2" und die Angabe ,,§ 14 Abs. 6" durch die
    Angabe ,,§ 14 Abs. 7" ersetzt.

24. In § 119 Abs. 1 wird das Semikolon in der Nummer 1
    durch ein Komma und das Semikolon in der Num-
    mer 2 durch das Wort „oder" ersetzt.

25 In § 121 werden die Überschrift und Absatz 1 wie
   folgt gefaßt:
                            ,,§ 121

                     Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90
    Abs. 1, 2 Satz 1 , § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1 ,
    § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder§ 111 bezeich-
    neten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht,
    wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt."

26. Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     ,,(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz 1,

    § 26 Abs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 1 und 2, die §§ 28 und

    38 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und§ 55

    Abs. 1 Satz 3 sind in geänderter Fassung erstmalig

    anzuwenden,     wenn    Betriebsräte  nach    dem
    31. Dezember 1988 gewählt worden sind."

                        Artikel2
          Gesetz über Sprecherausschüsse
             der leitenden Angestellten
        (Sprecherausschußgesetz - SprAuG)
                       Erster Teil
               Allgemeine Vorschriften
                           § 1

        Errichtung von Sprecherausschüssen
  (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leiten-
den Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungs-
gesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden
Angestellten gewählt.

  (2) leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel
weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die

Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des
räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unterneh-

mens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

  (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder,
   der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstal-
   ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
2. Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und
   erzieherischen   Einrichtungen     unbeschadet    deren
   Rechtsform.

                            §2
                    Zusammenarbeit

   (1) Der Sprecherausschuß arbeitet mit dem Arbeitgeber
vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifver-
träge zum Wohl der leitenden Angestellten und des
Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluß
einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung
mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leiten-
den Angestellten berührt, den Sprecherausschuß recht-
zeitig anzuhören.

  (2) Der Sprecherausschuß kann dem Betriebsrat oder
Mitgliedern des Betriebsrats das Recht einräumen, an
Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. Der
Betriebsrat kann dem Sprecherausschuß oder Mitgliedern
des Sprecherausschusses das Recht einräumen, an Sit-
zungen des Betriebsrats teilzunehmen. Einmal im Kalen-
derjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecheraus-
schusses und des Betriebsrats stattfinden.

   (3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen in
der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert
werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benach-
teiligt oder begünstigt -werden; dies gilt auch für ihre
berufliche Entwicklung.

  (4) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben Betäti-
gungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder
der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben
jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen;

die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer,

sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb

oder die leitenden Angestellten unmittelbar betreffen, wird

hierdurch nicht berührt.

                      zweiter Teil
  Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden
      Angestellten, Gesamt-, Unternehmens-
         und Konzemsprecherausschuß
                 Erster Abschnitt
  Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit

        des Sprecherausschusses

                           §3
          Wahlberechtigung und Wählbarkeit
  (1) Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des
Betriebs.

  (2) Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die sechs

Monate dem Betrieb angehören. Auf die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in

denen der leitende Angestellte unmittelbar vorher einem
anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns

(§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) als Beschäftigter an-
gehört hat. Nicht wählbar ist, wer
1. aufgrund allgemeinen Auftrags des Arbeitgebers Ver-
   handlungspartner des Sprecherausschusses ist,
2. nicht Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer nach § 6
   Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes in Verbin-
   dung mit § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes sein kann
   oder
BGBl. 1988, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit,
   Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht
   besitzt.

                            §4
         Zahl der Sprecherausschußmitglieder

  (1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in
der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten         aus einer Person,

21 bis 100 leitenden
Angestellten                          aus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden
Angestellten                          aus fünf Mitgliedern,

über 300 leitenden
Angestellten                       aus sieben Mitgliedern.

  (2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zah-

lenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten
sein.

                           §5

         Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
  (1) Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschus-
ses finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis
31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen
Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes einzuleiten.

  (2) Außerhalb dieses Zeitraums ist der Sprecheraus-

schuß zu wählen, wenn

1. im Betrieb ein Sprecherausschuß nicht besteht,
2. der Sprecherausschuß durch eine gerichtliche Ent-
   scheidung aufgelöst ist,

3. die Wahl des Sprecherausschusses mit Erfolg an-
   gefochten worden ist oder
4. der Sprecherausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglie-
   der seinen Rücktritt beschlossen hat.

  (3) Hat außerhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeit-
raums eine Wahl des Sprecherausschusses stattgefun-
den, ist der Sprecherausschuß in dem auf die Wahl folgen-
den nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des
Sprecherausschusses neu zu wählen. Hat die Amtszeit
des Sprecherausschusses zu Beginn des in Absatz 1
festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist
der Sprecherausschuß in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses neu zu
wählen.
  (4) Die regelmäßige Amtszeit des Sprecherausschusses
beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekannt-
gabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeit-
punkt noch ein Sprecherausschuß besteht, mit Ablauf von
dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am
31. Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 die regelmäßi-
gen Wahlen des Sprecherausschusses stattfinden. In dem
Fall des Absatzes 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens
am 31. Mai des Jahres, in dem der Sprecherausschuß neu
zu wählen ist.

  (5) In dem Fall des Absatzes 2 Nr. 4 führt der Sprecher-
ausschuß die Geschäfte weiter, bis der neue Sprecheraus-
schuß gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

                            §6
                     Wahlvorschriften

  (1) Der Sprecherausschuß wird in geheimer und un-
mittelbarer Wahl gewählt.

  (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-
niswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

  (3) In Betrieben, deren Sprecherausschuß aus einer
Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehr-
heit gewählt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatz-
mitglied zu wählen.

   (4) Zur Wahl des Sprecherausschusses können die
leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen. Jeder
Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zwanzigstel
der leitenden Angestellten, jedoch von mindestens drei

leitenden Angestellten unterzeichnet sein; in Betrieben mit

in der Regel bis zu zwanzig leitenden Angestellten genügt
die Unterzeichnung durch zwei leitende Angestellte. In
jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig

leitende Angestellte.

                            §7
            Bestellung, Wahl und Aufgaben
                  des Wahlvorstands

   (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit
bestellt der Sprecherausschuß einen aus drei oder einer

höheren ungeraden Zahl von leitenden Angestellten beste-

henden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vor-
sitzenden.

   (2) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 erfüllt, kein Sprecherausschuß, wird in einer
Versammlung von der Mehrheit der anwesenden leitenden
Angestellten des Betriebs ein Wahlvorstand gewählt. Zu
dieser Versammlung können drei leitende Angestellte des
Betriebs einladen und Vorschläge für die Zusammenset-
zung des Wahlvorstands machen. Der Wahlvorstand hat
unverzüglich eine Abstimmung darüber herbeizuführen, ob
ein Sprecherausschuß gewählt werden soll. Ein Sprecher-
ausschuß wird gewählt, wenn dies die Mehrheit der leiten-
den Angestellten des Betriebs in einer Versammlung oder
durch schriftliche Stimmabgabe verlangt.

  (3) Zur Teilnahme an der Versammlung und der Abstim-
mung nach Absatz 2 sind die Angestellten berechtigt, die
vom Wahlvorstand aus Anlaß der letzten Betriebsratswahl
oder der letzten Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, falls diese Wahl später als die Betriebsrats-
wahl stattgefunden hat, oder durch gerichtliche Entschei-
dung den leitenden Angestellten zugeordnet worden sind.
Hat zuletzt oder im gleichen Zeitraum wie die nach Satz 1
maßgebende Wahl eine Wahl nach diesem Gesetz statt-
gefunden, ist die für diese Wahl erfolgte Zuordnung ent-
scheidend.

   (4) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzu-
leiten, sie durchzuführen und nach Abschluß der Wahl
öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen,
deren Ergebnis in einer Niederschrift festzustellen und es
im Betrieb bekanntzugeben. Dem Arbeitgeber ist eine
Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
BGBl. 1988, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318
2318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                              §8

    Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten

   (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten wer-
den, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-
recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte. Zur Anfechtung
berechtigt sind mindestens drei leitende Angestellte oder
der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur innerhalb

einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe

des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

   (2) Niemand darf die Wahl des Sprecherausschusses
behindern. Insbesondere darf kein leitender Angestellter in
der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden. Niemand darf die Wahl des Sprecher-

ausschusses durch Zufügung oder Androhung von Nach-
teilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vor-
teilen beeinflussen.

   (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäum-
nis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur
Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermitt-
ler (§ 18a des Betriebsverfassungsgesetzes) erforderlich
ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts.

                           §9

             Ausschluß von Mitgliedern,

        Auflösung des Sprecherausschusses

          und Erlöschen der Mitgliedschaft

   (1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten

oder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Aus-

schluß eines Mitglieds aus dem Sprecherausschuß oder
die Auflösung des Sprecherausschusses wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der
Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Sprecheraus-
schuß beantragt werden.

  (2) Die Mitgliedschaft im Sprecherausschuß erlischt
durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Sprecherausschußamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,

5. Ausschluß aus dem Sprecherausschuß oder Auflösung

   des Sprecherausschusses aufgrund einer gerichtlichen

   Entscheidung oder

6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
   Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 8 Abs. 1 Satz 3
   bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht
   mehr vor.

                           § 10
                    Ersatzmitglieder

  (1) Scheidet ein Mitglied des Sprecherausschusses aus,
rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für
die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds
des Sprecherausschusses.

   (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den
nicht gewählten leitenden Angestellten derjenigen Vor-

schlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mit-
glieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, ist
das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entneh-
men, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der
nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder
verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheits-
wahl gewählt, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatz-
mitglieder nach der Höhe der erreichten Stimmenzahl.

  (3) In dem Fall des § 6 Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der

Maßgabe, daß das gewählte Ersatzmitglied nachrückt oder

die Stellvertretung übernimmt.

                 Zweiter Abschnitt

               Geschäftsführung
           des Sprecheraüsschusses

                           § 11
                       Vorsitzender

  (1) Der Sprecherausschuß wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

  (2) Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuß im
Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Zur Ent-
gegennahme von Erklärungen, die dem Sprecheraus-
schuß gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende

berechtigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden

nimmt sein Stellvertreter diese Aufgaben wahr.

  (3) Der Sprecherausschuß kann die laufenden

Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder

des Sprecherausschusses übertragen.

                           § 12
         Sitzungen des Sprecherausschusses

   (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der
Wahlvorstand die Mitglieder des Sprecherausschusses zu
der nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzube-
rufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sit-

zung, bis der Sprecherausschuß aus seiner Mitte einen
Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver-
treters bestellt hat.
  (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des
Sprecherausschusses ein. Er setzt die Tagesordnung fest

und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglie-

der des Sprecherausschusses zu den Sitzungen recht-

zeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

  (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und
den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Drittel der Mitglie-
der des Sprecherausschusses oder der Arbeitgeber be-
antragen.
  (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf
sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu
denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.

  (5) Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden in
der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Sprecheraus-
schuß hat bei der Anberaumung von Sitzungen auf die
BGBl. 1988, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der
Arbeitgeber ist über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu
verständigen. Die Sitzungen des Sprecherausschusses
sind nicht öffentlich; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

                            § 13
          Beschlüsse und Geschäftsordnung
              des Sprecherausschusses

  (1) Die Beschlüsse des Sprecherausschusses werden,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

   (2) Der Sprecherausschuß ist nur beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschluß-
fassung teilnimmt. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder
ist zulässig.

   (3) Über jede Verhandlung des Sprecherausschusses
ist eine Niederschrtn anzufertigen, die mindestens den
Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit
der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem

Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter-
zeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste
beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig
einzutragen hat.
   (4) Die Mitglieder des Sprecherausschusses haben das
Recht, die Unterlagen des Sprecherausschusses jederzeit
einzusehen.                           ·

  (5) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung

können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen

werden, die der Sprecherausschuß mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

                           § 14

            Arbeitsversäumnis und Kosten

  (1) Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer
beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts
zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des
Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist.

  (2) Die durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses

entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Für die Sitzun-

gen und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeit-

geber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel
und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

                 Dritter Abschnitt
Versammlung der leitenden Angestellten

                           § 15

         Zeitpunkt, Einberufung und Themen
                  der Versammlung

   (1) Der Sprecherausschuß soll einmal im Kalenderjahr
eine Versammlung der leitenden Angestellten einberufen
und in ihr einen Tätigkeitsbericht erstatten. Auf Antrag des
Arbeitgebers oder eines Viertels der leitenden Angestell-
ten hat der Sprecherausschuß eine Versammlung der
leitenden Angestellten einzuberufen und den beantragten
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

   (2) Die Versammlung der leitenden Angestellten soll
während der Arbeitszeit stattfinden. Sie wird vom Vorsit-
zenden des Sprecherausschusses geleitet. Sie ist nicht
öffentlich.
  (3) Der Arbeitgeber ist zu der Versammlung der leiten-
den Angestellten unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-
laden. Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
Er hat über Angelegenheiten der leitenden Angestellten
und die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs
zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

  (4) Die Versammlung der leitenden Angestellten kann
dem Sprecherausschuß Anträge unterbreiten und zu
seinen Beschlüssen Stellung nehmen. § 2 Abs. 4 gilt
entsprechend.

                 Vierter Abschnitt
           Gesa mts p rechera u ssch u ß

                           § 16

   Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht

   (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Sprecher-
ausschüsse, ist ein Gesamtsprecherausschuß zu er-
richten.
   (2) In den Gesamtsprecherausschuß entsendet jeder
Sprecherausschuß eines seiner Mitglieder. Satz 1 gilt
entsprechend für die Abberufung. Durch Vereinbarung
zwischen Gesamtsprecherausschuß und Arbeitgeber kann

die Mitgliederzahl des Gesamtsprecherausschusses

abweichend von Satz 1 geregelt werden.

   (3) Der Sprecherausschuß hat für jedes Mitglied des
Gesamtsprecherausschusses mindestens ein Ersatzmit-
glied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens

festzulegen; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

   (4) Jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses hat
so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt
wurde, leitende Angestellte in der Wählerliste der leitenden
Angestellten eingetragen sind. Ist ein Mitglied des
Gesamtsprecherausschusses für mehrere Betriebe ent-
sandt worden, hat es so viele Stimmen, wie in den Betrie-
ben, für die es entsandt ist, leitende Angestellte in den

Wählerlisten eingetragen sind. Sind für einen Betrieb meh-

rere Mitglieder des Sprecherausschusses entsandt wor-

den, stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

                           § 17
              Ausschluß von Mitgliedern
           und Erlöschen der Mitgliedschaft
   (1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten des
Unternehmens, der Gesamtsprecherausschuß oder der

Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Ausschluß
eines Mitglieds aus dem Gesamtsprecherausschuß wegen
grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten bean-
tragen.

   (2) Die Mitgliedschaft im Gesamtsprecherausschuß
endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Sprecheraus-
schuß, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus
dem Gesamtsprecherausschuß aufgrund einer gericht-
lichen Entscheidung oder Abberufung durch den Spre-
cherausschuß.
BGBl. 1988, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320
2320                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                          § 18

                     Zuständigkeit

   (1) Der Gesamtsprecherausschuß ist zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die das Unternehmen
oder mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen und
nicht durch die einzelnen Sprecherausschüsse innerhalb
ihrer Betriebe behandelt werden können. Er ist den Spre-
cherausschüssen nicht übergeordnet.

  (2) Der Sprecherausschuß kann mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtsprecherausschuß
schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu
behandeln. Der Sprecherausschuß kann sich dabei die
Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Für den Widerruf der
Beauftragung gilt Satz 1 entsprechend.

   (3) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
Sprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mit-
glieder gelten entsprechend für den Gesamtsprecher-
ausschuß.

                          § 19

                   Geschäftsführung
  (1) Für den Gesamtsprecherausschuß gelten § 1O
Abs. 1, die §§ 11, 13 Abs. 1, 3 bis 5 und § 14 ent-
sprechend.

   (2) Ist ein Gesamtsprecher:ausschuß zu errichten, hat
der Sprecherausschuß der Hauptverwaltung des Unter-
nehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der Spre-
cherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestell-

ten größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtsprecher-

der Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden
Angestellten größten Betriebs einen Unternehmenswahl-

vorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecheraus-
schusses zu bestellen. Die Wahl des Unternehmensspre-
cherausschusses findet im nächsten Zeitraum der regel-
mäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. Die
Amtszeit der Sprecherausschüsse endet mit der Bekannt-
gabe des Wahlergebnisses.

   (3) Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß, kön-
nen auf Antrag der Mehrheit der leitenden Angestellten
des Unternehmens Sprecherausschüsse gewählt werden.
Der Unternehmenssprecherausschuß hat für jeden
Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt,
einen Wahlvorstand nach § 7 Abs. 1 zu bestellen. Die
Wahl von Sprecherausschüssen findet im nächsten Zeit-
raum der regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 1 statt. Die Amtszeit des Unternehmenssprecheraus-
schusses endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnis-
ses eines Sprecherausschusses.

   (4) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
Sprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mit-
glieder gelten entsprechend für den Unternehmens-
sprecherausschuß.

                 Sechster Abschnitt
            Konzernsprecherausschuß

                           § 21

    Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht

   (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)
ausschusses einzuladen. Der Vorsitzende des einladen- kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtsprecher-
den Sprecherausschusses hat die Sitzung zu leiten, bis ausschüsse ein Konzernsprecherausschuß errichtet wer-
der Gesamtsprecherausschuß aus seiner Mitte einen den. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-
Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver-
sprecherausschüsse der Konzernunternehmen, in denen
treters bestellt hat. § 12 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. . insgesamt mindestens 75 vom Hundert der leitenden

   (3) Der Gesamtsprecherausschuß ist nur beschlußfähig,
Angestellten der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Sprecher-
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der ausschuß oder ein Unternehmenssprecherausschuß, tritt
Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden minde- er
stens die Hälfte aller Stimmen vertreten. Stellvertretung
durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

                Fünfter Abschnitt

     Unternehmen ss precherau ssch u B

                          § 20
                      Errichtung

   (1) Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben
in der Regel insgesamt mindestens zehn leitende An-
gestellte beschäftigt, kann abweichend von § 1 Abs. 1 und
2 ein Unternehmenssprecherausschuß der leitenden An-
gestellten gewählt werden, wenn dies die Mehrheit der
leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Die
§§ 2 bis 15 gelten entsprechend.

  (2) Bestehen in dem Unternehmen Sprecheraus-
schüsse, hat auf Antrag der Mehrheit der leitenden An-
gestellten des Unternehmens der Sprecherausschuß der
Hauptverwaltung oder, sofern ein solcher nicht besteht,
an die Stelle des Gesamtsprecherausschusses und
   nimmt dessen Aufgaben nach den Vorschriften dieses
   Abschnitts wahr.

     (2) In den Konzernsprecherausschuß entsendet jeder
  Gesamtsprecherausschuß eines seiner Mitglieder. Satz 1
  gilt entsprechend für die Abberufung. Durch Vereinbarung
  zwischen Konzernsprecherausschuß und Arbeitgeber
  kann die Mitgliederzahl des Konzernsprecherausschusses
  abweichend von Satz 1 geregelt werden.

    (3) Der Gesamtsprecherausschuß hat für jedes Mitglied
  des Konzemsprecherausschusses mindestens ein Ersatz-
  mitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nach-
  rückens festzulegen; nimmt der Sprecherausschuß oder
  der Untemehmenssprecherausschuß eines Konzernunter-
  nehmens die Aufgaben des Gesamtsprecherausschusses
  nach Absatz 1 Satz 3 wahr, gilt § 10 Abs. 3 entspre-
  chend.

    (4) Jedes Mitglied des Konzernsprecherausschusses
  hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder des Gesamtspre-
  cherausschusses, von dem es entsandt wurde, im
  Gesamtsprecherausschuß Stimmen haben. Ist ein Mitglied
BGBl. 1988, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321
des Konzernsprecherausschusses von einem Sprecher-
ausschuß oder Unternehmenssprecherausschuß entsandt
worden, hat es so viele Stimmen, wie in dem Betrieb oder
Konzernunternehmen, in dem es gewählt wurde, leitende
Angestellte in der Wählerliste der leitenden Angestellten
eingetragen sind. § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.

                          § 22
             Ausschluß von Mitgliedern
          und Erlöschen der Mitgliedschaft

   (1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten

der Konzernunternehmen, der Konzernsprecherausschuß
oder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den
Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernsprecheraus-
schuß wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflich-
ten beantragen.

  (2) Die Mitgliedschaft im Konzernsprecherausschuß
endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamt-
sprecherausschuß, durch Amtsniederlegung, durch Aus-
schluß aus dem Konzernsprecherausschuß aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den
Gesamtsprecherausschuß.

                          § 23

                     Zuständigkeit

  (1) Der Konzernsprecherausschuß ist zuständig für die

Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder

mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch

die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse innerhalb ihrer

Unternehmen geregelt werden können. Er ist den Gesamt-
sprecherausschüssen nicht übergeordnet.
   (2) Der Gesamtsprecherausschuß kann mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernsprecheraus-
schuß schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn

zu behandeln. Der Gesamtsprecherausschuß kann

sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.
Für den Widerruf der Beauftragung gilt Satz 1 entspre-
chend.

                          § 24

                  Geschäftsführung
  (1) Für den Konzernsprecherausschuß gelten § 1O
Abs. 1, die§§ 11, 13 Abs. 1, 3 bis 5, die§§ 14, 18 Abs. 3

und § 19 Abs. 3 entsprechend.

  (2) Ist ein Konzernsprecherausschuß zu errichten, hat
der Gesamtsprecherausschuß des herrschenden Unter-

nehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der

Gesamtsprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden
Angestellten größten Konzernunternehmens zu der Wahl
des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des Konzernsprecherausschusses einzuladen. Der Vorsit-
zende des einladenden Gesamtsprecherausschusses hat
die Sitzung zu leiten, bis de_r Konzernsprecherausschuß
aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzen-
den und seines Stellvertreters bestellt hat. § 12 Abs. 2
bis 5 gilt entsprechend.

                        Dritter Teil
        Mitwirkung der leitenden Angestellten

                  Erster Abschnitt
            Allgemeine Vorschriften

                           § 25
         Aufgaben des Sprecherausschusses
   (1) Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leiten--
den Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). Die
Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen

leitenden Angestellten bleibt unberührt.

   (2) Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner
Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend
vom Arbeitgeber zu unterrichten. Auf Verlangen sind ihm
die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu
stellen.

                            § 26
    Unterstützung einzelner leitender Angestellter

  (1) Der leitende Angestellte kann bei der Wahrnehmung
seiner Belange gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied
des Sprecherausschusses zur Unterstützung und Vermitt-
lung hinzuziehen.

   (2) Der leitende Angestellte hat das Recht, in die über
ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann
hierzu ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen.

Das Mitglied des Sprecherausschusses hat über den

Inhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren,

soweit es von dem leitenden Angestellten im Einzelfall

nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. Erklärun-
gen des leitenden Angestellten zum Inhalt der Personal-
akten sind diesen auf sein Verlangen beizufügen.

                            § 27

            Grundsätze für die Behandlung

              der leitenden Angestellten

  (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben darüber
zu wachen, daß alle leitenden Angestellten des Betriebs
nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt
werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behand-
lung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion,
Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß leitende
Angestellte nicht wegen Überschreitung bestimmter

Altersstufen benachteiligt werden.

  (2) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben die freie
Entfaltung der Persönlichkeit der leitenden Angestellten

des Betriebs zu schützen und zu fördern.

                            § 28
            Richtlinien und Vereinbarungen

   (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richt-
linien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung
von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten
schriftlich vereinbaren.
BGBl. 1988, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322
 2322                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

   (2) Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhält-
nisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen
Arbeitgeber und Sprecherausschuß vereinbart ist. Abwei-
chende Regelungen zugunsten leitender Angestellter sind
zulässig. Werden leitenden Angestellten Rechte nach

Satz 1 eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit

Zustimmung des Sprecherausschusses zulässig. Verein-

barungen nach Satz 1 können, soweit nichts anderes

vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt

werden.

                            § 29

                 Geheimhaltungspflicht
  (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sprecher-
ausschusses sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Sprecherausschuß bekanntgeworden und vom Arbeit-
geber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeich-
net worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu ver-
werten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem
Sprecherausschuß. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber
Mitgliedern des Sprecherausschusses, des Gesamtspre-
cherausschusses, des Unternehmenssprecherausschus-
ses, des Konzernsprecherausschusses und den Arbeit-
nehmervertretern im Aufsichtsrat.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Gesamtsprecherausschusses, des
Unternehmenssprecherausschusses und des Konzern-
sprecherausschusses.

                 zweiter Abschnitt
                 M itwi rku ngsrechte

                            § 30
  Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

   Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig
in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten
zu unterrichten:
1 . Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger all-
    gemeiner Arbeitsbedingungen;

2. Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungs-
   grundsätze.
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecher-
ausschuß zu beraten.

                            § 31

                 Personelle Maßnahmen

  (1) Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Ver-
änderung eines leitenden Angestellten ist dem Sprecher-
ausschuß rechtzeitig mitzuteilen.

   (2) Der Sprecherausschuß ist vor jeder Kündigung eines
leitenden Angestellten zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm
die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne An-
hörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kün-

digung ist unwirksam. Bedenken gegen eine ordentliche

Kündigung hat der Sprecherausschuß dem Arbeitgeber
spätestens innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine
außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der

Gründe schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb der
nach Satz 4 maßgebenden Frist nicht, so gilt dies als
Einverständnis des Sprecherausschusses mit der Kün-
digung.

   (3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses sind ver-

pflichtet, über die ihnen im Rahmen personeller Maßnah-

men nach den Absätzen 1 und 2 bekanntgewordenen

persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der leiten-

den Angestellten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt

nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Still-
schweigen zu bewahren; § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt

entsprechend.
                           § 32
           Wirtschaftliche Angelegenheiten

  (1) Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß minde-
stens einmal im Kalenderhalbjahr über die wirtschaftlichen
Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens im
Sinne des § 106 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet wer-
den. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen und Betriebe im
Sinne des § 118 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.
   (2) Der Unternehmer hat den Sprecherausschuß über
geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 des
Betriebsverfassungsgesetzes, die auch wesentliche Nach-
teile für leitende Angestellte zur Folge haben können,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Entstehen
leitenden Angestellten infolge der geplanten Betriebsände-
rung wirtschaftliche Nachteile, hat der Unternehmer mit
dem Sprecherausschuß über Maßnahmen zum Ausgleich
oder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten.

                       Vierter Teil
                Besondere Vorschriften

                           § 33

                      Seeschiffahrt
  (1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen (§ 114 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes) und ihre Betriebe ist dieses
Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4
nichts anderes ergibt.

  (2) Sprecherausschüsse werden nur in den Landbetrie-
ben von Seeschiffahrtsuntemehmen gewählt.
  (3) leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses
Gesetzes sind in einem Seebetrieb(§ 114 Abs. 3 und 4
des Betriebsverfassungsgesetzes) nur die Kapitäne. Sie
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende

Angestellte des Landbetriebs. Bestehen mehrere Land-
betriebe, so gelten sie als leitende Angestellte des nach
der Zahl der leitenden Angestellten größten Landbetriebs.

  (4) Die Vorschriften über die Wahl des Sprecheraus-
schusses finden auf Sprecherausschüsse in den Land-
betrieben von Seeschiffahrtsunternehmen mit folgender
Maßgabe Anwendung:

1. Die in § 7 Abs. 1 genannte Frist wird auf sechzehn

   Wochen verlängert.

2. Die Frist für die Wahlanfechtung nach§ 8 Abs. 1 Satz 3
   beginnt für die leitenden Angestellten an Bord, wenn
   das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
BGBl. 1988, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323
   erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt
   seinen Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten
   seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahl-
   anfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch

   zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die

   Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-

   züglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeits-
   gericht weiterzuleiten.

                       Fünfter Teil

            Straf- und Bußgeldvorschriften

                           § 34
         Straftaten gegen Vertretungsorgane
    der leitenden Angestellten und ihre Mitglieder

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer

1. eine Wahl des Sprecherausschusses oder des Unter-
   nehmenssprecherausschusses behindert oder durch
   Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
   Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,

2. die Tätigkeit des Sprecherausschusses, des Gesamt-
   sprecherausschusses, des Unternehmenssprecher-
   ausschusses oder des Konzernsprecherausschusses
   behindert oder stört oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Sprecheraus-
   schusses, des Gesamtsprecherausschusses, des
   Unternehmenssprecherausschusses oder des Kon-
   zernsprecherausschusses um seiner Tätigkeit willen
   benachteiligt oder begünstigt.

  (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Sprecherausschus-
ses, des Gesamtsprecherausschusses, des Unterneh-
menssprecherausschusses, des Konzernsprecheraus-
schusses, des Wahlvorstands oder des Unternehmers
verfolgt.

                           § 35
             Verletzung von Geheimnissen

  (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Mitglied oder Ersatzmitglied des Sprecherausschusses,
des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmens-
sprecherausschusses oder des Konzernsprecheraus-
schusses bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wor-

den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.

   (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
Geheimnis eines leitenden Angestellten oder eines ande-

ren Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen

Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm
in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des
Sprecherausschusses oder einer der in Absatz 1 genann-
ten Vertretungen bekanntgeworden ist und über das nach
den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu
bewahren ist.

   (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,

sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-
fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach
den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn

der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des

Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.

   (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77
Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über,
wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich
des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die
Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem
Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 entsprechend.

                           § 36

                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswi·drig handelt, wer eine der in § 30 Satz 1,
§ 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
genannten Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten nicht,
wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.

                      sechster Teil
         Übergangs- und Schlußvorschriften

                           § 37
       Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

  (1) Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses
oder des Unternehmenssprecherausschusses finden im
Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 im
Jahre 1990 statt. § 7 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

   (2) Auf Sprecherausschüsse, die aufgrund von Verein-
barungen gebildet worden sind und bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehen, findet dieses Gesetz keine Anwen-
dung. Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spätestens
bis zum 31. Mai 1990, im Amt.

                           § 38

    Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfah-
rens Vorschriften über die in den §§ 3 bis   a;
                                             20 und 33
bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-
   lung der Wählerlisten;

2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und

   die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
   Bekanntmachung;

5. die Stimmabgabe;
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen

   für seine Bekanntmachung;

7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
BGBl. 1988, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324
2324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                           § 39

                     Berlin-Klausel
   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-

verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erl~:5sen

werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-

leitungsgesetzes.

                        Artikel 3
                 Änderung

   des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes

   Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10

Abs. 23 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember

1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,(1 )" und die Worte
       ,,auf Grund eines Organschaftsverhältnisses"
       gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 2. In § 3 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
    „Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch
    die unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen-
    den Konzernunternehmen und abhängigen Unter-
    nehmen gekennzeichnet, wenn diese Konzernunter-
    nehmen und abhängigen Unternehmen insgesamt
    1. mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher
       Konzernunternehmen und abhängigen Unterneh-
       men erzielen, jeweils vermindert um die in den
       Umsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene
       Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremd-
       leistungen, oder
    2. in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäf-
       tigen."

 3. In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
     ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,
    wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1
    Nr. 2 vorliegen."

 4. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3
       und 4 angefügt:

       „Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital
       von mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark kann
       durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt
       werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig
       Mitgliedern besteht. In diesem Fall beträgt die Zahl
       der in Satz 2 Buchstabe a und b bezeichneten
       Mitglieder je zehn."

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe

       a" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Buchstabe

       a" ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
       Buchstabe c" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2

     Buchstabe c" ersetzt. In Satz 2 wird die Angabe
     ,,§§ 6 und 7" durch die Angabe ,,§§ 6 bis 10 h"
     ersetzt.
  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      ,,(5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

     Arbeiter und Angestellte. Die in § 5 Abs. 2 des

     Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Per-

     sonen sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses
     Gesetzes. Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind
     die in § 6 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
     bezeichneten Arbeitnehmer. Angestellte im Sinne
     dieses Gesetzes sind die in § 6 Abs. 2 des
     Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Ar-

     beitnehmer."

5. Die §§ 6 bis 1O erhalten folgende Fassung:

                          ,,§ 6

    (1) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-

  nehmer müssen sich fünf Arbeitnehmer von Konzern-

  unternehmen und zwei Vertreter von Gewerkschaften

  befinden. Besteht der Aufsichtsrat aus einundzwanzig
  Mitgliedern, so müssen sich unter den Aufsichtsrats-
  mitgliedern der Arbeitnehmer sieben Arbeitnehmer
  von Konzernunternehmen und drei Vertreter von
  Gewerkschaften befinden.

     (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer
  müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr
  einem Konzernunternehmen angehören und die wei-
  teren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des
  Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
   (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewerkschaften
  müssen im Konzern vertreten sein.

                          §7
     (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
  eines Konzerns mit in der Regel mehr als 8 000
  Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt,
  sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die
  unmittelbare Wahl beschließen. Für die Wahl der Auf-
  sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
  gierte gelten die §§ 8 bis 10f und 10h.
    (2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
  eines Konzerns mit in der Regel nicht mehr als 8 000
  Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt,
  sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die
  Wahl durch Delegierte beschließen. Für die unmittel-
  bare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
  nehmer gelten die §§ 10g und 10h.
    (3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch
  Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es
  eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlbe-
  rechtigten Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet
  sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß
  nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von
  mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeit-
  nehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen
  Stimmen gefaßt werden.

                          §8

     (1) Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der

  Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so wählen

  in jedem Betrieb des Konzerns die Arbeiter und die
  Angestellten in getrennter Wahl, geheim und nach den
  Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte. Auf
BGBl. 1988, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325
Nebenbetriebe und Betriebsteile sind § 4 des
Betriebsverfassungsgesetzes und nach § 3 Abs. 1
Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in Tarifver-
trägen getroffene Regelungen über die Zuordnung
von Betriebsteilen und Nebenbetrieben anzuwenden.
   (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Delegier-
ten in gemeinsamer Wahl gewählt, wenn die wahl-
berechtigten Arbeiter und Angestellten dies in ge-
trennten, geheimen Abstimmungen beschließen.
Beschlüsse nach Satz 1 können jeweils nur auf Antrag
eines Zwanzigstels und unter Beteiligung von minde-
stens der Hälfte der wahlberechtigten Gruppenange-
hörigen sowie nur mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt werden.
   (3) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten
sind diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunterneh-
men, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  (4) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 3
bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wähl-

barkeitsvoraussetzungen des§ 8 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes erfüllen.
  (5) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag
gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitneh-
mer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 9
Abs. 2 ist anzuwenden.

                          §9
   (1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberech-
tigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Berech-
nung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe
mehr als

1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
   wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Dele-

   gierten erhalten je zwei Stimmen;

2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu

   wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Dele-
   gierten erhalten je drei Stimmen;

3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
   wählenden Delegierten auf ein Vierte_l; diese Dele-
   gierten erhalten je vier Stimmen.
Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden
Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die
Hälfte der vollen Zahl betragen.

  (2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter

den Delegierten in jedem Betrieb entsprechend ihrem

zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in
einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen,
so entfällt auf die Arbeiter und die Angestellten minde-
stens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem
Betrieb nicht mehr als fünf Arbeiter oder Angestellte
wahlberechtigt sind. Entfällt auf die Arbeiter oder die
Angestellten lediglich nach Satz 2 ein Delegierter, so
vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der
Delegierten des Betriebs um einen.

   (3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter und die
Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein
Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Dele-
gierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptnie-
derlassung des betreffenden Konzernunternehmens.
Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter

und die Angestellten des Betriebs der Hauptnieder-
lassung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt,

   gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeit-
   nehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten
   Arbeitnehmer größten Betriebs des betreffenden Kon-
   zernunternehmens.
     (4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist
   Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
      (5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegier-
   ter der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem
   Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten.

                             § 10
     (1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlbe-
   rechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge
   machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte
   1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der
      wahlberechtigten Arbeiter,

   2. der Angestellten muß von einem Zehntel oder 100
      der wahlberechtigten Angestellten

   des Betriebs unterzeichnet sein.

      (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so
   viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Dele-
   gierte zu wählen sind."

6. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 n eingefügt:

                           ,,§ 10a
     (1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die
   der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichts-
   ratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach
   den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Auf-
   gaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl
   der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.

     (2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 endet die Amtszeit

   der Delegierten, wenn

   1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach            §7
      Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen;

   2. der Konzern nicht mehr die Voraussetzungen für
      die Anwendung des § 7 Abs. 1 erfüllt, es sei denn,
      die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen,
      daß die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten
      Zeitpunkt fortdauern soll; § 7 Abs. 3 ist entspre-
      chend anzuwenden.
      (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 endet die Amtszeit
   der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeit-

   nehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 7 Abs. 3

   ist anzuwenden.

      (4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit
   der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten
   aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die
   zu ersetzenden Delegierten angehören, die Gesamt-
   zahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeit-
   punkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den
   Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.

                            § 10b

     (1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in
   § 10 a bezeichneten Zeitpunkt
   1. durch Niederlegung des Amtes,

   2. durch Beendigung der Beschäftigung des Dele-
      gierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,

   3. durch Verlust der Wählbarkeit.
BGBl. 1988, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326
2326                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

    (2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig
  oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein
  Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der
  Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern

  derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu

  ersetzenden Delegierten angehören.

                           § 10c

    (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglie-
  der, die nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer von Konzern-
  unternehmen sein müssen, geheim und nach den
  Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im
  Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag,
  im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseig-
  ner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats
  bestimmt ist.
    (2) Unter den nach Absatz 1 zu wählenden Mitglie-
  dern des Aufsichtsrats müssen sich Arbeiter und
  Angestellte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver-
  hältnis im Konzern befinden. Dem Aufsichtsrat müs-
  sen mindestens ein Arbeiter und ein Angestellter
  angehören.

     (3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter werden
  von den Delegierten der Arbeiter, die Aufsichtsratsmit-
  glieder der Angestellten von den Delegierten der
  Angestellten gewählt. Abweichend von Satz 1 werden
  die Mitglieder des Aufsichtsrats in gemeinsamer Wahl
  gewählt, wenn die Delegierten der Arbeiter und die
  Delegierten der Angestellten dies in getrennten,
  geheimen Abstimmungen beschließen; § 8 Abs. 2
  Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
    (4) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
  Jeder Wahlvorschlag für

  1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter muß von

     einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten

     Arbeiter,

  2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten muß von
     einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
     Angestellten

  des Konzerns unterzeichnet sein.

     (5) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl
  statt, soweit dem Aufsichtsrat nach Absatz 2 nur ein

  Arbeiter oder ein Angestellter angehören muß. Außer-

  dem findet Mehrheitswahl statt, soweit für die Auf-

  sichtsratsmitglieder der Arbeiter oder die Aufsichts-

  ratsmitglieder der Angestellten nur ein Wahlvorschlag

  gemacht wird. Soweit nach Satz 2 Mehrheitswahl
  stattfindet, muß der Wahlvorschlag mindestens dop-
  pelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmit-
  g!ieder auf die Arbeiter oder die Angestellten entfallen.

                           § 10d

     (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglie-
  der, die nach § 6 Abs. 1 Vertreter von Gewerkschaften
  sind, in gemeinsamer Wahl, geheim und nach den
  Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 10c
  Abs. 1 bestimmte Zeit.
     (2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen
  der Gewerkschaften, die im Konzern vertreten sind.
  Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abwei-
  chend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem
  Falle muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so
  viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerk-
  schaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.

                         § 10e
   (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit
jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des

Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen

Bewerber, der Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter, für

einen Angestellten nur ein Angestellter als Ersatzmit-
glied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht

zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.

  (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied
gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorge-
schlagene Ersatzmitglied gewählt.

                         § 10f
   Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
des herrschenden Unternehmens hat die Namen der
Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats
unverzüglich nach ihrer Bestellung durch zweiwöchi-
gen Aushang in den Betrieben des Unternehmens
bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu ver-
öffentlichen. Daneben ist in jedem abhängigen Kon-
zernunternehmen das zur gesetzlichen· Vertretung
berufene Organ zum Aushang in dessen Betrieben

verpflichtet.
                       § 10g
   Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind
diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberech-
tigt. Für die Wahl sind die §§ 1Oe bis 10f mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
1 . Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten

    Arbeiter,

2. Delegierten der Angestellten die wahlberechtigten

   Angestellten

der Konzernunternehmen treten.

                        § 10h
   (1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens

gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein
Betrieb.

   (2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahr-

teischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bun-

desflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48

Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines

Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses

Landbetriebs.
   (3) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichne-
ten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach § 7
nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die
Antragstellung und für die Beschlußfassung erforder-
lichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht.

   (4) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer durch Delegierte gewählt, so werden abwei-
chend von § 8 in einem in Absatz 1 bezeichneten
Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von
§ 10c Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses
Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe,
1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein
    Sechzigste! der Stimme eines Delegierten zu zäh-
    len ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
    wenden;
BGBl. 1988, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327
                         Nr. 59 - Tag der Ausgabe:_ Bonn, den 23. Dezember 1988                               2327

2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über
   die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
   der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teil-
   nehmen und für die Errechnung der für die Antrag-
   stellung und für die Beschlußfassung erforder-
   lichen Zahlen von Delegierten der Arbeiter und
   Delegierten der Angestellten außer Betracht
   bleiben.
   (5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer in unmittelbarer Wahl gewählt und gehören
nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer des
Konzerns zu einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb,
so nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung
über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben für die
Errechnung der für die Antragstellung und für die
Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitern
und Angestellten außer Betracht.

                        § 10i

   (1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 8, 1Oe,
10d und 10g behindern. Insbesondere darf niemand
in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden.

  (2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder
Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung

oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

  (3) Die Kosten der Wahlen trägt das herrschende

Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur
Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im
Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeit-
geber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

                        § 10k

  (1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann
beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-
den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei

denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht

geändert oder beeinflußt werden konnte.

  (2) Zur Anfechtung berechtigt sind

1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des

   Betriebs,

2. der Betriebsrat,

3. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ

   des Unternehmens.

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei
Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergeb-
nisses an gerechnet, zulässig.

                        § 101

  (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder
eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim
Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-
den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte.

     (2) Zur Anfechtung berechtigt sind
   1 . mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer von
       Konzernunternehmen,
   2. der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unter-
       nehmens oder, wenn in dem herrschenden Unter-
       nehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebs-
       rat sowie der Konzernbetriebsrat, soweit ein
       solcher besteht,
   3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Konzern-
       unternehmens oder, wenn in dem anderen Kon-
       zernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der
       Betriebsrat,
  4. jede nach § 10d Abs. 2 vorschlagsberechtigte
      Gewerkschaft,
  5. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ
     des herrschenden Unternehmens.
  Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei
  Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundes-
  anzeiger an gerechnet, zulässig.

                           §10m
    (1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann
  vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden.
  Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines

  1 . Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter drei Viertel der
      wahlberechtigten Arbeiter,

  2. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten drei Viertel

     der wahlberechtigten Angestellten,

  3. Aufsichtsratsmitglieds, das nach§ 6 Abs. 1 Vertre-
     ter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die
     das Mitglied vorgeschlagen hat.

     (2) Ein durch Delegierte in getrennter Wahl (§ 10c
  Abs. 3 Satz 1) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird
  durch Beschluß der Delegierten seiner Gruppe abbe-
  rufen. Ein durch Delegierte in gemeinsamer Wahl
  (§ 1Oe Abs. 3 Satz 2) gewähltes Aufsichtsratsmitglied
  wird durch Beschluß der Delegierten abberufen.
  Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden in
  geheimer Abstimmung gefaßt; sie bedürfe~ einer
  Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

     (3) Ein von den Arbeitnehmern einer Gruppe unmit-

  telbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch

  Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser
  Gruppe abberufen. Ein von den Arbeitnehme_rn in
  gemeinsamer Wahl unmittelbar gewähltes Aufs1ch!s-

  ratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtig-

  ten Arbeitnehmer abberufen. Beschlüsse nach den
  Sätzen 1 und 2 werden in geheimer, unmittelbarer
  Abstimmung gefaßt; sie bedürfen einer Mehrheit von

  drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von
  Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

                           § 10n
    (1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6
  Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens
  sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.

     (2) Der Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines
  Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter oder der Ange-
  stellten führt nicht zum Erlöschen seines Amtes."

7. § 12 wird aufgehoben.

8. § 14 wird aufgehoben.
BGBl. 1988, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328
2328                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

 9. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende
       Unternehmen erst anzuwenden,
       1. .wenn in sechs aufeinanderfolgenden Ge-
          schäftsjahren der nach § 3 berechnete Anteil
          der unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz
          fallenden Unternehmen an den Umsätzen
          sämtlicher Konzernunternehmen und abhängi-
          gen Unternehmen mehr als die Hälfte betragen
          hat oder
       2. wenn auf dieses Unternehmen das Montan-
          Mitbestimmungsgesetz, nach dem die Arbeit-

          nehmer bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten,
          nicht mehr anwendbar ist."

   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „auf Grund

      eines Organschaftsverhältnisses" gestrichen.

10 § 17 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 17
      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren
   für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmit-
   gliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, irisbeson-
   dere über
     1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die

        Bestellung der Wahlvorstände und die Aufstellung

        der Wählerlisten,

     2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Auf-
        sichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder
        durch Delegierte erfolgen soll, und darüber, ob
        gemeinsame Wahl stattfinden soll,

     3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten
        und die Erhebung von Einsprüchen,

     4. die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der
        Arbeitnehmer auf die Arbeiter, die Angestellten
        und die Gewerkschaftsvertreter,
     5. die Errechnung der Zahl der Delegierten sowie
        ihre Verteilung auf die Arbeiter und die Ange-
        stellten,
     6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein-
        reichung,
     7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstim-
        mung und die Fristen für die Bekanntmachung
        des Ausschreibens,
     8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 1Oh
        Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und
        Abstimmungen,
     9. die Stimmabgabe,
    10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder
        der Abstimmung und die Fristen für seine
        Bekanntmachung,
    11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstim-
        mungsakten."

                        Artikel 4
            Änderung anderer Gesetze

  (1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1034) und Artikel 2 des Gesetzes vom

13. Juli 1988 (BGBI 1. S. 1037), wird wie folgt geändert:

1. § 2 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

      ,,2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschuß-
           gesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach
           seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines
           anderen Gerichts gegeben ist;".
   b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern
      3 und 4.

2. § 10 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

   „in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind auch die
   nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecher-

   ausschußgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem

   Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsver-
   fassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen
   ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen
   und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs. 1
   Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitneh-
   mern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeits-
   behörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren
   Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt."

3. Dem § 82 wird folgender Satz 3 angefügt:

   „Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des

   Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmens-

   sprecherausschusses und des Konzernsprecheraus-
   schusses."

4. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeit-
   nehmer und die Stellen zu hören, die nach dem
   Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuß-
   gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-
   mungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungs-
   gesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen
   Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind."

5. In § 97 Abs. 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 2a
   Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 2a Abs. 1 Nr. 4"
   ersetzt.

   (2) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Bilanz-
richtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2355), wird wie folgt geändert:

1. § 98 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort
      ,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
      gierte" eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden hinter dem Wort
      ,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
      gierte" eingefügt.
   c) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,§ 3" die
      Worte „oder § 16" eingefügt.

2. In § 99 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Spitzen-
   organisationen" durch ein Komma und die Worte
   ,,Spitzenorganisationen und Gewerkschaften" ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329
3. § 104 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden hinter dem Wort

      ,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-
      gierte" eingefügt.

   b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 werden hinter dem Wort
      ,,selbst" ein Komma und die Worte „durch Dele-

      gierte" eingefügt.
   c) In Absatz 4 Satz 4, zweiter Halbsatz werden hinter
      den Worten „das Aufsichtsratsmitglied" die Worte
      „durch Delegierte oder" und hinter den Worten „in
      denen" die Worte „Delegierte oder" eingefügt.

4. § 250 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort „selbst"
      ein Komma und die Worte „durch Delegierte" ein-
      gefügt.

   b) In Absatz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort „selbst"
      ein Komma und die Worte „durch Delegierte" ein-
      gefügt.

5. In § 252 Abs. 1 werden hinter dem Wort „selbst" ein
   Komma und die Worte „durch Delegierte" eingefügt.

  (3) Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergän-

zungsgesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 441) wird

aufgehoben.

                       Artikel 5

Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes

   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom
1. Januar 1989 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.

                       Artikel 6
                   Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 7
                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                               Bonn, den 20. Dezember 1988
                                            Der Bundespräsident
                                                Weizsäcker
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut
Kohl
                                           Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Sozialordnung
                                              Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2312. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f608c1c9de93c7bf….