Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 11 Prozessvertretung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11#abs-1 (1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11#abs-2 (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11#abs-3 (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11#abs-4 (4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11#abs-5 (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11#abs-6 (6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Wird zitiert von 331 Entscheidungen zu § 11 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 18.06.2015 – 2 AZR 58/14Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit - versäumte Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 18.11.2013 – 1 Sa 12/13Zitiert von 1
- BAG, 06.09.2006 – 5 AZR 684/05Zitiert von 4
- LAG Hamm, 27.09.2022 – 10 Sa 229/22Zitiert von 5
- LAG Hamm, 08.08.2011 – 1 Ta 374/11Zitiert von 1
- BVerwG, 04.08.2010 – 6 P 12.09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 08.05.2026 – B 7 AS 23/26 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Postulationsfähigkeit - Rechtsbeistand - Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer
- VG Köln, 13.04.2026 – 33 K 6480/25.PVB
- BVerwG, 11.03.2026 – 5 P 5.24Erstattung der Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung des Personalrats
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897)
BGBl. 2006 I S. 1897
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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18.08.1980 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I 1503)
BGBl. 1980 I S. 1503
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