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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1046

BGBl. 2001 I S. 1046 · 508.708 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
                            Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)
                          Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
                                                        Vom 19. Juni 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Artikel 13 Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 14 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 16 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 17 Änderung der Verordnung zur Durchführung
           des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des
           Bundessozialhilfegesetzes

Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Durchführung
           des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 19 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
           gesetzes

Artikel 20 Änderung des Gesetzes zur Reform und
           Verbesserung der Ausbildungsförderung

Artikel 21 Aufhebung der Verordnung über die Gewährung
           der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen
           Rehabilitierungsgesetz

Artikel 22 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 23 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes zur Beendigung
           der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
           Gemeinschaften
Artikel 26 Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Artikel 27 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 28 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 29 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 30 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
           verordnung
Artikel 31 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 32 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 33 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 34 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik

Artikel 36 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 37 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Artikel 39 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 41 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 42 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
           anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent –
           Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzel-
           handel

Artikel 43 Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 44 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
           der Landwirte
Artikel 45 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
           versicherung der Landwirte
Artikel 46 Änderung des Anspruchs- und Anwartschafts-
           überführungsgesetzes

Artikel 47 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 48 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Artikel 49 Änderung des Gesetzes über das Verwaltungs-
           verfahren der Kriegsopferversorgung
Artikel 50 Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
Artikel 51 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 52 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
           zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
           und zur Förderung eines kapitalgedeckten Alters-
           vorsorgevermögens
Artikel 53 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Artikel 54 Änderung der Wahlordnung Schwerbehinderten-
           gesetz

Artikel 55 Änderung der Werkstättenverordnung Schwer-
           behindertengesetz

Artikel 56 Änderung der Ausweisverordnung Schwer-
           behindertengesetz

Artikel 57 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichs-
           abgabeverordnung
Artikel 58 Änderung der Nahverkehrszügeverordnung
Artikel 59 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes

Artikel 60 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 61 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
           zum Telekommunikationsgesetz

Artikel 62 Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung
           und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Artikel 63 Aufhebung des Schwerbehindertengesetzes und
           des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen
           zur Rehabilitation
Artikel 64 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 65 Neubekanntmachung
Artikel 66 Umstellung auf Euro
Artikel 67 Übergangsvorschriften
Artikel 68 Inkrafttreten
BGBl. 2001, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047
                            Artikel 1

                Sozialgesetzbuch (SGB)
                   Neuntes Buch (IX)
                  – Rehabilitation und
           Teilhabe behinderter Menschen –

                        Inhaltsübersicht

                             Teil 1
         Regelungen für behinderte und
      von Behinderung bedrohte Menschen

                            Kapitel 1

                     Allgemeine Regelungen

Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft

Behinderung

Vorrang von Prävention

Leistungen zur Teilhabe

Leistungsgruppen
Rehabilitationsträger
Vorbehalt abweichender Regelungen

Vorrang von Leistungen zur Teilhabe

Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

Koordinierung der Leistungen

Zusammenwirken der Leistungen

Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Gemeinsame Empfehlungen

Zuständigkeitsklärung

Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

Verordnungsermächtigung

                            Kapitel 2
                         Ausführung von
                     Leistungen zur Teilhabe
Ausführung von Leistungen
Leistungsort

Rehabilitationsdienste und -einrichtungen

Qualitätssicherung

Verträge mit Leistungserbringern

                            Kapitel 3
                 Gemeinsame Servicestellen

Aufgaben

Servicestellen

Bericht
Verordnungsermächtigung

                            Kapitel 4
                       Leistungen zur
                 medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Krankenbehandlung und Rehabilitation
Stufenweise Wiedereingliederung
Förderung der Selbsthilfe

                                                                §§
     Früherkennung und Frühförderung                            30

     Hilfsmittel                                                31
     Verordnungsermächtigungen                                  32

                                 Kapitel 5
                             Leistungen zur

                        Teilhabe am Arbeitsleben
     Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben                    33
     Leistungen an Arbeitgeber                                  34

     Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation               35
§§
     Rechtsstellung der Teilnehmenden                           36

     Dauer von Leistungen                                       37

     Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit                   38

     Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen          39
 1
     Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufs-
 2
     bildungsbereich                                            40
 3
     Leistungen im Arbeitsbereich                               41
 4
     Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für
 5   behinderte Menschen                                        42
 6   Arbeitsförderungsgeld                                      43
 7
                                 Kapitel 6
 8
                        Unterhaltssichernde und
 9
                     andere ergänzende Leistungen
10
     Ergänzende Leistungen                                      44
11
     Leistungen zum Lebensunterhalt                             45
12
     Höhe und Berechnung des Übergangsgelds                     46
13
     Berechnung des Regelentgelts                               47
14
     Berechnungsgrundlage in Sonderfällen                       48
15
     Kontinuität der Bemessungsgrundlage                        49
16
     Anpassung der Entgeltersatzleistungen                      50
     Weiterzahlung der Leistungen                               51
     Einkommensanrechnung                                       52
     Reisekosten                                                53
17   Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten   54
18
                                 Kapitel 7
19
                       Leistungen zur Teilhabe
20
                     am Leben in der Gemeinschaft
21
     Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft       55
     Heilpädagogische Leistungen                                56
     Förderung der Verständigung                                57

22   Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und
     kulturellen Leben                                          58
23
     Verordnungsermächtigung                                    59
24
25                               Kapitel 8
                            Sicherung und
                       Koordinierung der Teilhabe

                                 Titel 1
26          Sicherung von Beratung und Auskunft
27   Pflichten Personensorgeberechtigter                        60
28   Sicherung der Beratung behinderter Menschen                61
29   Landesärzte                                                62
BGBl. 2001, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048
                             Titel 2
                Klagerecht der Verbände
Klagerecht der Verbände

                             Titel 3

                       Koordinierung
                        der Teilhabe
                   behinderter Menschen

Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen

Verfahren des Beirats
Berichte über die Lage behinderter Menschen
und die Entwicklung ihrer Teilhabe

Verordnungsermächtigung

                             Teil 2
                     Besondere
               Regelungen zur Teilhabe
             schwerbehinderter Menschen

              (Schwerbehindertenrecht)

                             Kapitel 1
                   Geschützter Personenkreis
Geltungsbereich
Feststellung der Behinderung, Ausweise

Verordnungsermächtigung

                             Kapitel 2

             Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwer-
behinderter Menschen

Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter
Menschen

Begriff des Arbeitsplatzes

Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen
und der Pflichtarbeitsplatzzahl

Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflicht-
arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

Mehrfachanrechnung

Ausgleichsabgabe

Ausgleichsfonds

Verordnungsermächtigungen

                             Kapitel 3
                        Sonstige Pflichten
                   der Arbeitgeber; Rechte der
                  schwerbehinderten Menschen

Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt
für Arbeit und den Integrationsämtern
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter
Menschen
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Integrationsvereinbarung

Prävention

                             Kapitel 4

                        Kündigungsschutz

Erfordernis der Zustimmung
Kündigungsfrist
Antragsverfahren

§§                                                             §§
     Entscheidung des Integrationsamtes                        88
     Einschränkungen der Ermessensentscheidung                 89
63   Ausnahmen                                                 90

     Außerordentliche Kündigung                                91

     Erweiterter Beendigungsschutz                             92

                                 Kapitel 5

64                   Betriebs-, Personal-, Richter-,
                    Staatsanwalts- und Präsidialrat,
65                  Schwerbehindertenvertretung,
                     Beauftragter des Arbeitgebers
66
     Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,
67   Staatsanwalts- und Präsidialrates                          93
     Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung          94
     Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung                   95
     Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen
     der schwerbehinderten Menschen                             96

     Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten-

     vertretung                                                 97
     Beauftragter des Arbeitgebers                              98
     Zusammenarbeit                                             99
68   Verordnungsermächtigung                                   100
69
                                 Kapitel 6
70
                     Durchführung der besonderen
                       Regelungen zur Teilhabe
                     schwerbehinderter Menschen

     Zusammenarbeit der Integrationsämter und der
     Bundesanstalt für Arbeit                                  101
71
     Aufgaben des Integrationsamtes                            102

72   Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
     bei dem Integrationsamt                                   103
73
     Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit                     104

74   Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
     bei der Bundesanstalt für Arbeit                          105

75   Gemeinsame Vorschriften                                   106

76   Übertragung von Aufgaben                                  107

77   Verordnungsermächtigung                                   108

78
                                 Kapitel 7
79
                        Integrationsfachdienste
     Begriff und Personenkreis                                 109
     Aufgaben                                                  110

     Beauftragung und Verantwortlichkeit                       111
     Fachliche Anforderungen                                   112

80   Finanzielle Leistungen                                    113
     Ergebnisbeobachtung                                       114
81   Verordnungsermächtigung                                   115
82
83                               Kapitel 8

84                   Beendigung der Anwendung
                   der besonderen Regelungen zur
                   Teilhabe schwerbehinderter und
                gleichgestellter behinderter Menschen

     Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen
85   zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen                   116
86   Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte
87   Menschen                                                  117
BGBl. 2001, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049
                            Kapitel 9
                     Widerspruchsverfahren
Widerspruch
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt
Verfahrensvorschriften

                            Kapitel 10

                     Sonstige Vorschriften

Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge

Mehrarbeit
Zusatzurlaub

Nachteilsausgleich
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit

Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter
und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen
Unabhängige Tätigkeit

Geheimhaltungspflicht
Statistik

                            Kapitel 11
                       Integrationsprojekte
Begriff und Personenkreis

Aufgaben
Finanzielle Leistungen
Verordnungsermächtigung

                            Kapitel 12
             Werkstätten für behinderte Menschen
Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte
Menschen

Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen

Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
Mitwirkung
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Anerkennungsverfahren

Blindenwerkstätten
Verordnungsermächtigungen

                            Kapitel 13

                  Unentgeltliche Beförderung
                 schwerbehinderter Menschen
                im öffentlichen Personenverkehr

Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung
der Fahrgeldausfälle
Persönliche Voraussetzungen
Nah- und Fernverkehr
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr

Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
Erstattungsverfahren
Kostentragung
Einnahmen aus Wertmarken

Erfassung der Ausweise
Verordnungsermächtigungen

§§                                                            §§
                                Kapitel 14
                Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
118   Strafvorschriften                                      155
119   Bußgeldvorschriften                                    156
120   Stadtstaatenklausel                                    157
121   Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst         158

      Übergangsregelung                                      159

      Überprüfungsregelung                                   160

122
123
                                 Teil 1
124
125       Regelungen für behinderte und
       von Behinderung bedrohte Menschen
126
127
                                Kapitel 1

128                       Allgemeine Regelungen
129
                                   §1
130
131
                   Selbstbestimmung und Teilhabe
                    am Leben in der Gesellschaft
         Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen
      erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die
132
      Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um
      ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe
133   am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteili-
134   gungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
135   Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und
      von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung
      getragen.
                                   §2
                              Behinderung
136
        (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
137
      Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
138   mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
139   dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
140   und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
      beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
141
      wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
142
        (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwer-
143   behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
144   wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
      gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf

      einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im
      Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

        (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wer-
      den sollen behinderte Menschen mit einem Grad der
      Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,
145   bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2
146   vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die
147   Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des
148
      § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleich-
      gestellte behinderte Menschen).
149
150                                §3
151                       Vorrang von Prävention
152
        Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der
153   Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen
154   Krankheit vermieden wird.
BGBl. 2001, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
                           §4
                Leistungen zur Teilhabe

  (1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwen-
digen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache
der Behinderung

1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
   mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre
   Folgen zu mildern,

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflege-
   bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern
   oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vor-
   zeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden
   oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Nei-
   gungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern
   und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie
   eine möglichst selbständige und selbstbestimmte
   Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

  (2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung
der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses
Buches und der für die zuständigen Leistungsträger
geltenden besonderen Vorschriften neben anderen
Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbrin-
gen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so voll-

ständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistun-
gen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich
werden.
   (3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung
bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass
nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld
getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern
betreut werden können. Dabei werden behinderte Kinder
alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung
und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre
Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der
Hilfen einbezogen.

                           §5
                   Leistungsgruppen

  Zur Teilhabe werden erbracht
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

                           §6

                 Rehabilitationsträger
   (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitations-
träger) können sein

1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach
   § 5 Nr. 1 und 3,
2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5
   Nr. 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für
   Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
   Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alters-
   sicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1
   und 3,

5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger
   der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der
   sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für
   Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen
   nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,

7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5
   Nr. 1, 2 und 4.
  (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben
selbständig und eigenverantwortlich wahr.

                            §7
         Vorbehalt abweichender Regelungen

  Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistun-
gen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen
Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts
Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraus-
setzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich
nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger gelten-
den Leistungsgesetzen.

                            §8

         Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
   (1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozial-
leistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer
Behinderung oder einer drohenden Behinderung be-
antragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der
Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur
Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
   (2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Renten-
leistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe
nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeit-
punkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges
einer Rente entsprechend.
  (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistun-
gen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu
überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu
verhüten.

                            §9

                Wunsch- und Wahlrecht
               der Leistungsberechtigten

   (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei
der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berech-
tigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.

Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation,
das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen
und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberech-
tigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des
Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinder-
ter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauf-
trages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter
Kinder wird Rechnung getragen.
   (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilita-
tionseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag
der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht
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werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich
bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleich-
wertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der
Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Reha-
bilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der
Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn

er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den
Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.

  (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den

Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigen-
verantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und
fördern ihre Selbstbestimmung.

 (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustim-
mung der Leistungsberechtigten.

                            § 10
             Koordinierung der Leistungen
   (1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen
oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind,
ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür
verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger

im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den

Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf

voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezo-

gen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass

sie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden ent-
sprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und
darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die
den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende um-

fassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig,

wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen.

Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das
Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und
gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche
Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und
Grundsätzen erfolgt.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrations-
ämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für
schwerbehinderte Menschen nach Teil 2.
  (3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter
oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen
wird Rechnung getragen.

  (4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Ge-
setzbuchs bleiben unberührt.

                            § 11

           Zusammenwirken der Leistungen
   (1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zustän-
dige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung
einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während
ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch
geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die
Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung
bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wieder-
hergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesanstalt für
Arbeit nach § 38.
  (2) Wird während einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz
gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zu-
ständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.

  (3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird
zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das
Integrationsamt beteiligt.

                           § 12

      Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

  (1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung
oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Rege-

lungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass

1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe
   nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und
   Ausführung einheitlich erbracht werden,

2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3. Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten
   Zielen geleistet wird,
4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grund-
   sätzen durchgeführt werden sowie
5. Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel
   geleistet wird.

  (2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen

zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teil-

habe behinderter Menschen insbesondere regionale

Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

                           § 13
              Gemeinsame Empfehlungen

  (1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5

vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 12

Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.

  (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
 1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den
    Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie über
    die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs
    und der Wirkungen dieser Maßnahmen,
 2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilita-
    tionsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen
    zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um
    eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen
    bedingte Behinderung zu verhindern,

 3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung
    der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des
    Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist
    sowie über die Ausgestaltung des in § 14 bestimmten
    Verfahrens,
 4. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den
    übrigen Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen
    ist,

 5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen
    Trägern koordiniert werden,
 6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbst-
    hilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die
    sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung
    und Bewältigung von Krankheiten und Behinderun-
    gen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
 7. wie während der Ausführung ambulanter Leistun-
    gen zur Teilhabe Leistungen zum Lebensunterhalt
    (§ 45) untereinander und von anderen Entgeltersatz-
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    leistungen abzugrenzen sind, soweit für diesen Zeit-
    raum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungen
    besteht,

 8. in welchen Fällen und in welcher Weise der be-

    handelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs-

    oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von
    Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,

 9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Be-

    schäftigten, Arbeitgebern und den in § 83 genannten

    Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung

    des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforder-

    licher Leistungen zur Teilhabe sowie

10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und
    vergleichbaren Stellen.

   (3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmen-
empfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und
soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen
abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Emp-
fehlungen Gegenstände betreffen, die nach den ge-
setzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmen-

empfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitations-

träger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der

Rahmenempfehlungen sicher.

  (4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfall-
versicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte
können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen
Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten
lassen.
   (5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlun-
gen werden die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen
Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen
Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeits-
gemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Inte-
grationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen
für schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die
Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter
zusammengeschlossen haben, beteiligt. Die Träger der
Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren
sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können
diesen beitreten.
  (6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe-
gruppen und der Interessenvertretungen behinderter
Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden
an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen
beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die
Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen
Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter
Frauen und Kinder.
  (7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die
gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundes-
arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen inner-
halb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vor-
schlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird
beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vor-
schlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag
wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Reha-
bilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach

Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des

Vorschlags auszuräumen.

  (8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeits-
gemeinschaft für Rehabilitation jährlich ihre Erfahrungen

mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger

der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der

Alterssicherung der Landwirte über ihre Spitzenverbände.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt

dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

  (9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die
regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert
werden.

                            § 14
                  Zuständigkeitsklärung

  (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der

Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach

Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn

geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist;
bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die
Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches.
Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht
zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach
seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.
Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behin-
derung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist
nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich
dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung
ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag
bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt, werden bei
der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach
§ 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2
des Dritten Buches nicht getroffen.
   (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der
Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüg-
lich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht
eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger
innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der
Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den
Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet
worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist
beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträ-
ger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein
Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb
von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der
Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen er-
bringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antrag-
stellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Reha-
bilitationsbedarfs.
  (4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen
Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 fest-
gestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die
Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabili-
tationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Auf-
wendungen nach den für diesen geltenden Rechts-
vorschriften. Die Bundesanstalt für Arbeit leitet für die
Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1
BGBl. 2001, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversiche-
rung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür
hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung
einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
marktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige
Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2
Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten
Buches nicht anzuwenden.

  (5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er
Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs-
und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten
erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unver-
züglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt
den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst
wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung
bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich
Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständi-
gen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozial-
medizinische, bei Bedarf auch psychologische Begut-
achtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von
zwei Wochen. Die in dem Gutachten getroffenen Fest-
stellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Ent-
scheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt.
Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben

unberührt.

  (6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere
Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er
für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend an-
gewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber
unterrichtet.

                            § 15

       Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

   (1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen
entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies
den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe
rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein
zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberech-
tigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist
setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf
der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen.
Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der
Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige
Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Auf-
wendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht
auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschieb-
bare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er
eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen
Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

  (2) Die Rehabilitationsträger erfassen,
1. in wie vielen Fällen die Fristen nach § 14 nicht eingehal-
   ten wurden,

2. in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom
   Eingang der Anträge bis zur Entscheidung über die
   Anträge verringert hat,
3. in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Ab-
   satz 1 Satz 3 und 4 erfolgt ist.

                           § 16
              Verordnungsermächtigung

  Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb
von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat,
gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie
unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb
dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Rechts-
verordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit erlassen, soweit Rehabili-
tationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von ihr betroffen sind.

                    Kapitel 2
      Ausführung von Leistungen zur Teilhabe

                           § 17
              Ausführung von Leistungen

  (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistun-
gen zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2. durch andere Leistungsträger,

3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere

   auch freien und gemeinnützigen oder privaten Reha-
   bilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) oder
4. durch ein persönliches Budget

ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen
verantwortlich. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann,
wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch
wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
  (2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so
bemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs

unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit möglich ist.
  (3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung
persönlicher Budgets durch Modellvorhaben.

                           § 18

                      Leistungsort
  Sachleistungen können auch im Ausland erbracht
werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und
Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im
grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie
für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

                           § 19
      Rehabilitationsdienste und -einrichtungen

   (1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter
Beteiligung der Bundesregierung und der Landes-
regierungen darauf hin, dass die fachlich und regional
erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen.
Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende
Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.
Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe-
gruppen und der Interessenvertretungen behinderter
BGBl. 2001, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden
beteiligt.

   (2) Soweit die Ziele nach Prüfung des Einzelfalls mit ver-
gleichbarer Wirksamkeit erreichbar sind, werden Leistun-
gen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände
in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form und
gegebenenfalls unter Einbeziehung familienentlastender
und -unterstützender Dienste erbracht.
  (3) Bei Leistungen an behinderte oder von einer Behin-
derung bedrohte Kinder wird eine gemeinsame Betreuung
behinderter und nichtbehinderter Kinder angestrebt.
   (4) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von
Leistungen besondere Dienste (Rehabilitationsdienste)
oder Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen) in An-
spruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher Dienst oder
welche Einrichtung die Leistung in der am besten geeig-
neten Form ausführt; dabei werden Dienste und Einrich-
tungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend
ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe behin-
derter Menschen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger

von Rehabilitationsdiensten oder -einrichtungen gewahrt

sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Un-

abhängigkeit beachtet. § 35 Satz 2 Nr. 4 ist anzuwenden.

  (5) Rehabilitationsträger können nach den für sie
geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder
-einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und die
Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise

nicht sichergestellt werden kann.

   (6) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit

gleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaften

bilden.
                            § 20

                   Qualitätssicherung
  (1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5

vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung
und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, ins-
besondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie
für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen
als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement
der Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1
Nr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.
  (2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitäts-
management sicher, das durch zielgerichtete und syste-
matische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der
Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
  (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
bereitet die Empfehlungen nach Absatz 1 vor. Sie beteiligt
die Verbände behinderter Menschen einschließlich der
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe-
gruppen und der Interessenvertretungen behinderter
Frauen sowie die nach § 19 Abs. 6 gebildeten Arbeits-
gemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Inter-
essen der ambulanten und stationären Rehabilitations-
einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzen-
verbände. Deren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen.
  (4) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden für
Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für
die Rehabilitationsträger.

                           § 21
           Verträge mit Leistungserbringern

  (1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen
durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht
in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen,
enthalten insbesondere Regelungen über

1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistun-
   gen, das beteiligte Personal und die begleitenden
   Fachdienste,
2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger
   zur Vereinbarung von Vergütungen,
3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese
   nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das
   zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,
4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilneh-
   mer an der Ausführung der Leistungen,

5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie
6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils be-
   hinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen.

  (2) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die

Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen

werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemein-

same Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge
mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste
und -einrichtungen vereinbaren. Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz wird beteiligt.

  (3) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten

oder Einrichtungen werden gekündigt.

  (4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtun-

gen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.

                        Kapitel 3

             Gemeinsame Servicestellen
                           § 22

                        Aufgaben
  (1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabili-
tationsträger bieten behinderten und von Behinderung
bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und
Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und
Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung
umfasst insbesondere,
1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Re-
   habilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben
   sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,
2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der
   Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
   der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der
   Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,

3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist,
   auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und
   sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter-
   zuleiten,
4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich
   ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilita-
   tionsträger darüber zu informieren,
5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitations-
   trägers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von
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   Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend
   vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden
   kann,
6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilita-
   tionsträgers den behinderten oder von Behinderung
   bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,
7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entschei-
   dungen und Leistungen hinzuwirken und

8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Be-
   teiligten auch während der Leistungserbringung zu
   koordinieren und zu vermitteln.
Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrations-
ämter auch die Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2
dieses Buches. Die Pflegekassen werden bei drohender
oder bestehender Pflegebedürftigkeit an der Beratung
und Unterstützung durch die gemeinsamen Servicestellen
beteiligt. Verbände behinderter Menschen einschließlich
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbst-
hilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter
Frauen werden mit Einverständnis der behinderten Men-
schen an der Beratung beteiligt.

   (2) § 14 des Ersten Buches und § 8 des Bundessozial-
hilfegesetzes bleiben unberührt. Auskünfte nach § 15 des
Ersten Buches über Leistungen zur Teilhabe erteilen alle
Rehabilitationsträger.

                          § 23
                     Servicestellen

  (1) Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung
bestehender Strukturen sicher, dass in allen Landkreisen
und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen be-
stehen. Gemeinsame Servicestellen können für mehrere

kleine Landkreise oder kreisfreie Städte eingerichtet wer-
den, wenn eine ortsnahe Beratung und Unterstützung
behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
gewährleistet ist. In den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg werden die Servicestellen entsprechend dem

besonderen Verwaltungsaufbau dieser Länder eingerichtet.

  (2) Die zuständigen obersten Landessozialbehörden

wirken mit Unterstützung der Spitzenverbände der

Rehabilitationsträger darauf hin, dass die gemeinsamen
Servicestellen unverzüglich eingerichtet werden.

   (3) Die gemeinsamen Servicestellen werden so aus-

gestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und quali-
fiziert erfüllen können, Zugangs- und Kommunikations-
barrieren nicht bestehen und Wartezeiten in der Regel
vermieden werden. Hierfür wird besonders qualifiziertes
Personal mit breiten Fachkenntnissen insbesondere des
Rehabilitationsrechts und der Praxis eingesetzt. § 112
Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  (4) In den Servicestellen dürfen Sozialdaten nur er-
hoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs. 1 erforderlich ist.

                          § 24

                         Bericht

  (1) Die Rehabilitationsträger, die Träger der Renten-,
Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzen-
verbände, teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation im Abstand von drei Jahren, erstmals im
Jahre 2004, ihre Erfahrungen über die Einrichtung der

gemeinsamen Servicestellen, die Durchführung und Er-
füllung ihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes
und mögliche Verbesserungen mit. Personenbezogene
Daten werden anonymisiert.
   (2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
bereitet die Mitteilungen der Rehabilitationsträger auf,
beteiligt hierbei die zuständigen obersten Landessozial-
behörden, erörtert die Mitteilungen auf Landesebene mit
den Verbänden behinderter Menschen einschließlich
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbst-
hilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter
Frauen und berichtet unverzüglich dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern.

                          § 25
              Verordnungsermächtigung

   Sind gemeinsame Servicestellen nach § 23 Abs. 1 nicht
bis zum 31. Dezember 2002 in allen Landkreisen und
kreisfreien Städten eingerichtet, bestimmt das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit Rehabili-
tationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 betroffen sind im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere über den Ort der Einrichtung, den Reha-
bilitationsträger, bei dem die gemeinsame Servicestelle
eingerichtet wird und der für die Einrichtung verant-
wortlich ist, den Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung ab-
geschlossen sein muss, sowie über die Organisation, ins-
besondere entsprechend ihrem Anteil an den Leistungen
zur Teilhabe über Art und Umfang der Beteiligung der
Rehabilitationsträger in den gemeinsamen Servicestellen.

                        Kapitel 4

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

                          § 26

     Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  (1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und

von Behinderung bedrohter Menschen werden die er-

forderlichen Leistungen erbracht, um

1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankhei-
   ten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszu-

   gleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflege-
   bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min-
   dern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den
   vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu
   vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
  (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um-
fassen insbesondere
1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige
   anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter
   ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung aus-
   geführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene
   Heilungskräfte zu entwickeln,

2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und
   von Behinderung bedrohter Kinder,

3. Arznei- und Verbandmittel,
4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und
   Beschäftigungstherapie,
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5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeuti-
   sche Behandlung,
6. Hilfsmittel,

7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
   (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch
medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen,
soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um
die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu
sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwin-
den, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,
insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und
   Behinderungsverarbeitung,
2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,

3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Informa-

   tion und Beratung von Partnern und Angehörigen

   sowie von Vorgesetzten und Kollegen,

4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und
   Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung
   der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training
   sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im
   Umgang mit Krisensituationen,
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,

7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von
   Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

                            § 27
        Krankenbehandlung und Rehabilitation

  Die in § 26 Abs. 1 genannten Ziele sowie § 10 gelten
auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

                            § 28
           Stufenweise Wiedereingliederung
  Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach
ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise
verrichten und können sie durch eine stufenweise Wieder-
aufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder
in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die
medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen ent-
sprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.

                            § 29

                  Förderung der Selbsthilfe

  Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen,
die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung,
Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Be-
hinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach ein-
heitlichen Grundsätzen gefördert werden.

                            § 30
           Früherkennung und Frühförderung
  (1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung
und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch
1. die medizinischen Leistungen der mit dieser Ziel-
   setzung fachübergreifend arbeitenden Dienste und
   Einrichtungen,

2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heil-
   pädagogische, psychosoziale Leistungen und die
   Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fach-
   übergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen,
   wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht
   werden und erforderlich sind, um eine drohende oder
   bereits eingetretene Behinderung zum frühestmög-
   lichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen
   Behandlungsplan aufzustellen.
Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in
Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56) er-
bracht.
   (2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung
behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder um-
fassen des Weiteren nichtärztliche therapeutische, psycho-
logische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psycho-

soziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsbe-

rechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn

sie erforderlich sind, um eine drohende oder bereits ein-
getretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte För-
der- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu
mildern.
   (3) Zur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannten Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser
Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung
der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitations-
trägern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte
sowie zur Finanzierung werden gemeinsame Empfehlun-
gen vereinbart; § 13 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung
weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu
beteiligen sind. In diesem Fall ist eine Erweiterung der
gemeinsamen Empfehlungen anzustreben.

                           § 31
                       Hilfsmittel
   (1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädi-
sche und andere Hilfsmittel) nach § 26 Abs. 2 Nr. 6
umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern
getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungs-
wechsel mitgenommen werden können und unter Be-
rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich
sind, um
1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,

2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder

3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grund-
   bedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,
   soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände
   des täglichen Lebens sind.

  (2) Der Anspruch umfasst auch die notwendige Än-
derung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die
Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabili-
tationsträger soll
1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung
   oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln
   wirtschaftlicher und gleich wirksam ist,
2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig
   machen, dass die behinderten Menschen sie sich
   anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden
   lassen.
BGBl. 2001, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057
   (3) Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfs-
mittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig,
tragen sie die Mehrkosten selbst.
   (4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden.
In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

                           § 32

             Verordnungsermächtigungen

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. Näheres zur Abgrenzung der in § 30 Abs. 1 und 2
   genannten Leistungen und der sonstigen Leistungen
   dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder
   Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Reha-
   bilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung

   der Entgelte sowie zur Finanzierung zu regeln, wenn

   gemeinsame Empfehlungen nach § 30 Abs. 3 nicht

   innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Bundes-

   ministerien dazu aufgefordert haben, vereinbart oder

   unzureichend gewordene Empfehlungen nicht inner-

   halb dieser Frist geändert worden sind,

2. Näheres zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfs-

   mittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungs-
   prüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung
   der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen
   Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versor-
   gungsstellen zu regeln.

                        Kapitel 5
      Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

                           § 33

       Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erfor-

derlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit
behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu ver-
bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre
Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

   (2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im
Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruf-
lichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in
Teilzeit nutzbare Angebote.
  (3) Die Leistungen umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-
   platzes einschließlich Leistungen zur Beratung und
   Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitäts-
   hilfen,
2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der
   Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit
   die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen
   schulischen Abschluss einschließen,
4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in
   einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schu-
   lisch durchgeführt werden,

5. Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des Dritten
   Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1
   Nr. 2 bis 5,
6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeits-
   leben, um behinderten Menschen eine angemessene
   und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige
   Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

  (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung,

Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit
erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt
oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall
werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53
sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach
§ 54 übernommen.
  (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger
Praktika erbracht.

   (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psycho-

logische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistun-

gen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1

genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krank-

heitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder

ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Be-

   hinderungsverarbeitung,

2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Informa-
   tion und Beratung von Partnern und Angehörigen
   sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und
   Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung
   der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training
   sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im
   Umgang mit Krisensituationen,

6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,

7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von

   Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

8. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen
   ihrer Aufgabenstellung (§ 110).
  (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpfle-
   gung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine
   Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elter-
   lichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behin-
   derung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe
   notwendig ist,
2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer
   Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ins-
   besondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,
   Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.
  (8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen
auch
1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verord-
   nung,
2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des
   behinderten Menschen oder einer erforderlichen
   Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu
   einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei
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   einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Ein-
   richtung für behinderte Menschen durch die Rehabili-
   tationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für
   schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung
   eines Arbeitsplatzes,

4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der
   Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an
   einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur
   Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum
   Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es
   sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers
   besteht oder solche Leistungen als medizinische
   Leistung erbracht werden können,

5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder
   Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erfor-
   derlich sind und

6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der
   Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in
   angemessenem Umfang.
Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis
zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Reha-
bilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das
Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der Reha-
bilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Auf-
wendungen. Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt
unberührt.

                           § 34
               Leistungen an Arbeitgeber

  (1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5

können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an

Arbeitgeber erbringen, insbesondere als

1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung
   von Bildungsleistungen,

2. Eingliederungszuschüsse,
3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,

4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete
   Probebeschäftigung.

Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen

erbracht werden.

  (2) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme

geleistet werden und sollen bei Ausbildungsmaßnahmen

die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr

zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht
übersteigen.

   (3) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1

Nr. 2 betragen höchstens 50 vom Hundert der vom Arbeit-
geber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tarif-
lichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung
nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten orts-
üblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemes-
sungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen;
die Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als
ein Jahr geleistet werden. Soweit es für die Teilhabe
am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen
um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu
einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht
werden. Werden sie für mehr als ein Jahr geleistet, sind
sie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der

Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den
abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber
der bisherigen Förderungshöhe, mindestens um zehn
Prozentpunkte, zu vermindern. Bei der Berechnung nach
Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungs-
zuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsver-
hältnisse während des Förderungszeitraums oder inner-
halb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer ent-
spricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende
der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht, wenn

1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse
   durch Kündigung beenden oder das Mindestalter für
   den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben
   oder

2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem
   Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus
   Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des
   Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieb-
   lichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
   in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungs-
betrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten
Förderungsbetrag begrenzt; ungeförderte Nachbeschäf-
tigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.

                          § 35
     Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
   Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Be-
rufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der

beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder

Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfol-

ges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforder-
lich machen. Die Einrichtung muss

1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen,
   Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
   der Leitung und der Lehrkräfte sowie der Ausgestal-
   tung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der
   Leistung erwarten lassen,

2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und

   behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die

   Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und
   der Unfallverhütung gewährleisten,

3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden

   Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten

   an der Ausführung der Leistungen bieten sowie

4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-
   keit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen

   Vergütungssätzen, ausführen.

Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber
gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 13 und 20.

                          § 36

          Rechtsstellung der Teilnehmenden
   Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden
nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie
sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfas-
sungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere
Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrecht-
BGBl. 2001, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1059
lichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die
Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschrif-
ten über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und
die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ent-
sprechend angewendet.

                          § 37
                Dauer von Leistungen

   (1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vor-

geschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte

Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber

hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies recht-
fertigen.
  (2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in
der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als
zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur

über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann

oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger

dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.

                          § 38
       Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit
   Die Bundesanstalt für Arbeit nimmt auf Anforderung
eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit,
Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung
arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stel-
lung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten
in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medi-
zinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation
aufhalten.

                          § 39

              Leistungen in Werkstätten
              für behinderte Menschen
   Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen (§ 136) werden erbracht, um die Leistungs-
oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu
erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzu-
stellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuent-
wickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu
sichern.

                          § 40
          Leistungen im Eingangsverfahren
           und im Berufsbildungsbereich
  (1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
dungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen erhalten behinderte Menschen
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werk-
   statt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des
   behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie
   welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen
   zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten
   Menschen in Betracht kommen, und um einen Ein-
   gliederungsplan zu erstellen,
2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erfor-
   derlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit
   des behinderten Menschen so weit wie möglich zu
   entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und
   erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch

   nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist,
   wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwert-
   barer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 zu erbringen.
  (2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im
Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden. Sie werden
bis zu vier Wochen erbracht, wenn die notwendigen Fest-
stellungen in dieser Zeit getroffen werden können.
  (3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden
für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel für ein

Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt,

wenn die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen

weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.

                           § 41
             Leistungen im Arbeitsbereich

 (1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten

Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte

Menschen, bei denen

1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
   oder
2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiter-
   bildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2
   bis 4)
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch
nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und
die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
  (2) Die Leistungen sind gerichtet auf

1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung
   und Neigung des behinderten Menschen entsprechen-
   den Beschäftigung,

2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur
   Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungs-
   bereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiter-
   entwicklung der Persönlichkeit sowie
3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter
   Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch
   geeignete Maßnahmen.

  (3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach
Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger an-
gemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirt-
schaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ent-
sprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind
die Vorschriften nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfe-
gesetzes anzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des
Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach § 93a Abs. 2
des Bundessozialhilfegesetzes, berücksichtigen
1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen
   Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten
   sowie
2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in
   Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter
   Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der
   Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten
   Menschen nach Art und Umfang über die in einem
   Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden
   Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im
Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungs-
pauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der
BGBl. 2001, Seite 1060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1060
wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart
werden.

  (4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der
Werkstatt nach § 12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung
werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe
des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt

ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder
Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf
nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 ver-
wendet werden.

                          § 42

          Zuständigkeit für Leistungen in

        Werkstätten für behinderte Menschen

  (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Be-
rufsbildungsbereich erbringen
1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in
   den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
   Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
   von Berufskrankheiten Betroffene,
3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraus-
   setzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-
   setzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungs-
   gesetzes.
  (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen

1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer

   Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und

   von Berufskrankheiten Betroffene,

2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraus-

   setzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 6 des Bundesversor-

   gungsgesetzes,

3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Vor-
   aussetzungen des § 35a des Achten Buches,

4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraus-
   setzungen des Bundessozialhilfegesetzes.

                          § 43

                Arbeitsförderungsgeld
  Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von
dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung
an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Men-
schen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3
ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld
beträgt monatlich 50 Deutsche Mark für jeden im Arbeits-
bereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen
Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld
den Betrag von 630 Deutsche Mark nicht übersteigt. Ist
das Arbeitsentgelt höher als 580 Deutsche Mark, beträgt
das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschieds-
betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 630 Deutsche
Mark. Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der
Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt
gemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der
ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41
Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungs-
geldes angerechnet werden.

                        Kapitel 6

               Unterhaltssichernde und
            andere ergänzende Leistungen

                           § 44

                Ergänzende Leistungen

  (1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
   Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbei-

   hilfe,

2. Beiträge und Beitragszuschüsse

   a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des
      Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die
      Krankenversicherung der Landwirte sowie des
      Künstlersozialversicherungsgesetzes,
   b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten
      Buches,
   c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des
      Sechsten Buches sowie des Künstlersozialver-
      sicherungsgesetzes,
   d) zur Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe des
      Dritten Buches,
   e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften
      Buches,
3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
   unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, ein-

   schließlich Übungen für behinderte oder von Behinde-

   rung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung

   des Selbstbewusstseins dienen,

4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen

   unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,

5. Reisekosten,

6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungs-
   kosten.

   (2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit
oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt,
können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversiche-
rung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegever-
sicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken-
oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein
Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden.
Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Ver-
letztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangs-
geld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Ver-
sicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversiche-
rung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 207a Abs. 2 des
Dritten Buches berechnet.

                           § 45
           Leistungen zum Lebensunterhalt

  (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation leisten
1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach
   Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches
BGBl. 2001, Seite 1061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1061
    und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13
    des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
    der Landwirte,

2. die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach
   Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des Siebten
   Buches,
3. die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld
   nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21
   des Sechsten Buches,
4. die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungs-
   krankengeld nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a
   des Bundesversorgungsgesetzes.
  (2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben leisten Übergangsgeld

1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe
   dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten
   Buches,
2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe
   dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten
   Buches,
3. die Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe dieses
   Buches und der §§ 160 bis 162 des Dritten Buches,

4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe
   dieses Buches und des § 26a des Bundesversor-
   gungsgesetzes.

   (3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte
Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum,
in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeits-
erprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2) und sie
wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
  (4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die
Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschafts-
geld hat; § 52 Nr. 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.

  (5) Während der Ausführung von Leistungen zur erst-
maligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen
und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von
Werkstätten für behinderte Menschen leisten
1. die Bundesanstalt für Arbeit Ausbildungsgeld nach
   Maßgabe der §§ 104 bis 108 des Dritten Buches,

2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe
   unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des
   Bundesversorgungsgesetzes.
  (6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den
Fällen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungs-
gesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

  (7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versor-
gungskrankengeld oder Übergangsgeld geleistet, kann
der Rehabilitationsträger im Rahmen der nach § 13
Abs. 2 Nr. 7 vereinbarten Empfehlung eine Erstattung sei-
ner Aufwendungen für diese Leistungen verlangen.
  (8) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld,
das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für
Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen
Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen an-
gesetzt.

2

                            § 46
     Höhe und Berechnung des Übergangsgelds

  (1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80
vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts
und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberech-
nung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens
jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47
berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den
Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemes-
sungsgrenze. Das Übergangsgeld beträgt
1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im
   Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuer-
   gesetzes haben, oder deren Ehegatten, mit denen sie
   in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätig-
   keit nicht ausüben können, weil sie die Leistungs-
   empfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen
   und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflege-
   versicherung haben, 75 vom Hundert,
2. für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert
   des nach Satz 1 oder § 48 maßgebenden Betrages.
   Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge
   wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein
   Vomhundertsatz von 80, im Übrigen ein Vomhundert-
   satz von 70 zugrunde gelegt.

   (2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach
Absatz 1 Satz 1 wird der sich aus dem kalendertäglichen
Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6 ergebende
Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz
angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäg-
lichen Regelentgeltbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5
zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden
Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Über-
gangsgeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach
§ 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

                            § 47

             Berechnung des Regelentgelts
   (1) Der Berechnung des Regelentgelts wird das von
den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der
Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit
abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens
das während der letzten abgerechneten vier Wochen
(Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl
der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis
wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeits-
verhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist
das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine
Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2
nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor
Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat er-
zielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vermin-
derten Arbeitentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer
Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer
Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird
(Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches),
ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Be-
messungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde
liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ver-
minderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die
nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit-
BGBl. 2001, Seite 1062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1062
regelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten
Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des
Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die
Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.
Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil
des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten
zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach

§ 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung

zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5
berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.

  (2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das

Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teil-

arbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung

erzielt wurde.

  (3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeiter- oder
Winterausfallgeld bezogen haben, wird das regelmäßige
Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem

Arbeitsausfall erzielt wurde.

  (4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den
Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Ren-
tenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung
zugrunde liegenden Entgelts.

  (5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht ein-
kommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung
des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern be-
rücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch
Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.

                           § 48
        Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
  Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen
tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung
fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das
für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der
Leistungsempfänger gilt, wenn

1. die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem
   geringeren Betrag führt,

2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt
   worden ist oder

3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn
   der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalen-
dermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jewei-
ligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäf-
tigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung
nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruf-
lichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht
kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses
Betrages angesetzt.

                           § 49
                   Kontinuität der
                Bemessungsgrundlage
  Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletzten-
geld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld be-
zogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der

diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebens-
unterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent-
gelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger
jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

                           § 50

                    Anpassung der

                Entgeltersatzleistungen

  (1) Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende

Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines

Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums ent-

sprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehalts-

summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an
die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.

  (2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die

Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalender-
jahr durch die Bruttolohn- und -gehaltssumme für das
vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 6 und
§ 121 Abs. 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.

  (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den
Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate
maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.

                           § 51
             Weiterzahlung der Leistungen
   (1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben erforderlich, während derer dem Grunde nach
Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese
aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu ver-
treten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt
werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungs-
krankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit
weitergezahlt, wenn

1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und kei-
   nen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder

2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die
   sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden
   kann.

  (2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung ins-
besondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer
Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. Für die Beurtei-
lung der Zumutbarkeit ist § 121 Abs. 4 des Dritten Buches
entsprechend anzuwenden.

  (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Grün-
den nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch
nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe
bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs
Wochen weitergezahlt.
  (4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine
abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe
während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weiter-
gezahlt, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos ge-
meldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
BGBl. 2001, Seite 1063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1063
von mindestens drei Monaten nicht geltend machen
können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um
die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im
Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld
geltend machen können. In diesem Fall beträgt das
Übergangsgeld

1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Vorausset-

   zungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 46

   Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert,

2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert
des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 ergebenden
Betrages.

                           § 52
               Einkommensanrechnung

  (1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger

nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet

1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder
   einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld
   ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die
   gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes
   Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern
   um 20 vom Hundert zu vermindern ist,

2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,
   soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor
   Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen
   Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im
   Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen
   Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am
   Arbeitsleben erbringt,

4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
   Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Abs. 3
   Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages,
   wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die
   Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangs-
   geld nicht ausgewirkt hat,

5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus
   demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe
   erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine
   unbillige Doppelleistung vermieden wird,
6. Renten wegen Alters, die bei Berechnung des Über-
   gangsgelds aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berück-
   sichtigt wurden,
7. Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten
   Buches,

8. den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Leistungen, die
   von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs
   dieses Gesetzbuchs erbracht werden.

  (2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin-
derzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld
bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des
Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskinder-
geldgesetzes außer Ansatz.
  (3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Über-
gangsgeld nach Absatz 1 Nr. 3 zu kürzen wäre, nicht
erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Über-
gangsgelds auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104
und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

                           § 53
                      Reisekosten

   (1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit
der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabili-
tation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen
Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten über-
nommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere

Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art

oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine

wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson
einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehen-
den Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den
Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige
Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforder-
lichen Gepäcktransport.
  (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im

Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernom-

men. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten
können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum
Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reise-
kosten übernommen werden.

  (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusam-
menhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
übernommen, wenn die Leistungen länger als acht
Wochen erbracht werden.

                           § 54
             Haushalts- oder Betriebshilfe
             und Kinderbetreuungskosten
  (1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn

1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer
   Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer
   Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiter-
   führung des Haushalts nicht möglich ist,

2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
   nicht weiterführen kann und

3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-
   haltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
   hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzu-
wenden.
   (2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die
Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung
des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu er-
bringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unter-
bringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise
sichergestellt ist.

   (3) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungs-
empfängers können bis zu einem Betrag von 120 Deut-
sche Mark je Kind und Monat übernommen werden, wenn
sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben un-
vermeidbar entstehen. Würde die Belastung durch diese
Kosten für die Leistungsempfänger eine besondere Härte
bedeuten, können sie bis zu einem Betrag von 200 Deut-
sche Mark je Kind und Monat übernommen werden.
Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. Die in
den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen sich
entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach
BGBl. 2001, Seite 1064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1064
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches; § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend.
   (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die
landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaft-
lichen Krankenkassen Betriebs- und Haushaltshilfe nach
den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten

Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die
bei ihnen versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer
und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach § 54
des Siebten Buches.

                        Kapitel 7
             Leistungen zur Teilhabe
           am Leben in der Gemeinschaft

                          § 55

              Leistungen zur Teilhabe
            am Leben in der Gemeinschaft

  (1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den

behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit

wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den
Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.

  (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten
   Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen,
2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht
   eingeschult sind,
3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähig-
   keiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten

   Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben

   in der Gemeinschaft zu ermöglichen,

4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Um-
   welt,
5. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung
   einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der
   behinderten Menschen entspricht,
6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohn-
   möglichkeiten,
7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kul-
   turellen Leben.

                          § 56
             Heilpädagogische Leistungen

  (1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2
werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu
erwarten ist, dass hierdurch
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der
   fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt
   oder

2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert
werden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte
und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht
eingeschult sind, erbracht.

  (2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung
und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden
Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische
Leistungen als Komplexleistung erbracht.

                          § 57

             Förderung der Verständigung

  Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte
Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der
Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Ver-
ständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der
Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur
Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen
hierfür erstattet.

                          § 58
              Hilfen zur Teilhabe am
      gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

  Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und
kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem

1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Um-
   gangs mit nichtbehinderten Menschen,

2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Ein-

   richtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder

   kulturellen Zwecken dienen,

3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unter-
   richtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle

   Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der
   Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der
   Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.

                          § 59
              Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Vor-

aussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie über
das Zusammenwirken dieser Leistungen mit anderen
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen regeln.

                        Kapitel 8
     Sicherung und Koordinierung der Teilhabe

                        Titel 1
  Sicherung von Beratung und Auskunft

                          § 60

         Pflichten Personensorgeberechtigter
   Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer
Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen
(§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten
Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen
ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behin-
derten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder
einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder
einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen
zur Teilhabe vorstellen.
BGBl. 2001, Seite 1065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1065
                           § 61
                    Sicherung der
            Beratung behinderter Menschen

   (1) Die Beratung der Ärzte, denen eine Person nach
§ 60 vorgestellt wird, erstreckt sich auf die geeigneten
Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Mög-
lichkeit der Beratung durch eine gemeinsame Service-
stelle oder eine sonstige Beratungsstelle für Rehabilitation
hin. Bei Menschen, bei denen der Eintritt der Behinderung
nach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis zu erwarten ist,
wird entsprechend verfahren. Werdende Eltern werden
auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschafts-
beratungsstellen hingewiesen.

  (2) Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalperso-

nen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und

Erzieher, die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen

(§ 2 Abs. 1) wahrnehmen, weisen die Personensorge-

berechtigten auf die Behinderung und auf die Beratungs-

angebote nach § 60 hin.

   (3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und
Sozialarbeiter bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen
(§ 2 Abs. 1) bei volljährigen Menschen wahr, empfehlen sie
diesen Menschen oder den für sie bestellten Betreuern,
eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder einen Arzt zur
Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe
aufzusuchen.

                           § 62

                       Landesärzte

  (1) In den Ländern können Landesärzte bestellt

werden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für

behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
verfügen.
  (2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,

1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Ge-
   sundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,
   sowie für die zuständigen Sozialhilfeträger in beson-
   ders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen
   von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,
2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten
   Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen,
   Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Landes-
   planung zur Teilhabe behinderter und von Behinderung
   bedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen
   sowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen,
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-
   behörden über Art und Ursachen von Behinderungen
   und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg von
   Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinde-
   rung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten.

                         Titel 2

           Klagerecht der Verbände

                           § 63
                Klagerecht der Verbände

  Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach
diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem
Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung

behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene
vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In
diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie
bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten
Menschen selbst vorliegen.

                        Titel 3

         Koordinierung der Teilhabe
           behinderter Menschen

                          § 64

    Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen

  (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-

ordnung wird ein Beirat für die Teilhabe behinderter Men-

schen gebildet, der es in Fragen der Teilhabe behinderter

Menschen berät und bei Aufgaben der Koordinierung

unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören ins-

besondere auch

1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilita-
   tionseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe
   der Mittel des Ausgleichsfonds,
2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur
   Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelun-
   gen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als
   forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung
   des Ministeriums bei der Festlegung von Fragestellun-
   gen und Kriterien.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung trifft

Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Aus-

gleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.

  (2) Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern. Von diesen
beruft das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung

zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der
Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für
Arbeit,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der
Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für
Arbeit,
sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände,
die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu
berufen sind, behinderte Menschen auf Bundesebene zu
vertreten,
16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,

drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände,
ein Mitglied auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft, in der
sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben,
ein Mitglied auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsi-

dentin der Bundesanstalt für Arbeit,

zwei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der
Krankenkassen,
ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

drei Mitglieder auf Vorschlag des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungsträger,
BGBl. 2001, Seite 1066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1066
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein-
schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein-
schaft der Freien Wohlfahrtspflege,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein-
schaft für Unterstützte Beschäftigung,
fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaf-
ten der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke,
der Werkstätten für behinderte Menschen und der Inte-
grationsfirmen,

ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der
Interessen der ambulanten und stationären Rehabili-
tationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenverbände,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung und der Bundesärztekammer.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu
berufen.

                            § 65
                  Verfahren des Beirats
   Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt
aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behin-
derter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen
Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellver-
treter oder eine Stellvertreterin. Im Übrigen gilt § 106 ent-
sprechend.

                            § 66

                     Berichte über
            die Lage behinderter Menschen
           und die Entwicklung ihrer Teilhabe
  Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2004
über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die
Entwicklung ihrer Teilhabe, gibt damit eine zusammen-
fassende Darstellung und Bewertung der Aufwendungen
zu Prävention, Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Wirk-
samkeit ab und schlägt unter Berücksichtigung und
Bewertung der mit diesem Buch getroffenen Regelungen
die zu treffenden Maßnahmen vor. In dem Bericht wird die
Entwicklung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
gesondert dargestellt. Schlägt die Bundesregierung wei-
tere Regelungen vor, erstattet sie auch über deren Wir-
kungen einen weiteren Bericht. Die Träger von Leistungen
und Einrichtungen erteilen die erforderlichen Auskünfte.
Die obersten Landesbehörden werden beteiligt. Ein ge-
sonderter Bericht über die Lage behinderter Menschen ist
vor diesem Zeitpunkt nicht zu erstellen.

                            § 67

               Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung
und das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen.

                         Teil 2

  Besondere Regelungen zur Teilhabe
     schwerbehinderter Menschen
       (Schwerbehindertenrecht)

                        Kapitel 1
              Geschützter Personenkreis

                           § 68

                    Geltungsbereich

  (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbe-
hinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
  (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit
schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf
Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des
behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. Die Gleich-
stellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags
wirksam. Sie kann befristet werden.

  (3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden
die besonderen Regelungen für schwerbehinderte
Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13
angewendet.
                           § 69

       Feststellung der Behinderung, Ausweise
  (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist ent-
sprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch
Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behin-
derung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die
im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend.
Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der
Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.
   (2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen,
wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behin-
derung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbs-
minderung schon in einem Rentenbescheid, einer ent-
sprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung
oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Ent-
scheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden
ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse
an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft
macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Fest-
stellung des Grades der Behinderung.
  (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der
Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchti-
gungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Ent-
scheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Ent-

scheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits
getroffen worden ist.
  (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere
gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inan-
spruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
BGBl. 2001, Seite 1067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1067
zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen
im Verfahren nach Absatz 1.
   (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der
Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung
sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheit-
liche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis
für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen
Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder
nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer
des Ausweises wird befristet. Er wird eingezogen, sobald
der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen
erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine
Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

                            § 70
              Verordnungsermächtigung
  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vor-
schriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit
und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.

                         Kapitel 2

       Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

                            § 71
             Pflicht der Arbeitgeber zur
    Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
  (1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit
mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf
wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte
Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte
Frauen besonders zu berücksichtigen.
  (2) Die Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom
1. Januar 2003 an 6 Prozent, wenn die Zahl der arbeits-
losen schwerbehinderten Menschen im Monat Oktober
2002 nicht um mindestens 25 Prozent geringer ist als die
Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im
Monat Oktober 1999. In die Zahl der im Oktober 2002
arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist die Zahl
der schwerbehinderten Menschen einzubeziehen, um
die die im Monat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungs-
maßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches
und in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272
bis 279 des Dritten Buches beschäftigten schwerbehin-
derten Menschen die Zahl der im Oktober 1999 in solchen
Maßnahmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen
übersteigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung gibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und die
vom 1. Januar 2003 an geltende Pflichtquote im Bundes-
anzeiger bekannt.

  (3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten

1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeord-
   neten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Ver-
   waltungen des Deutschen Bundestages und Bundes-
   rates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten
   Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof
   jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundes-
   anwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,

2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Prä-
   sidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen,
   die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe
   (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungs-
   gerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landes-
   behörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behör-
   den, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband
   von Gebietskörperschaften,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
   öffentlichen Rechts.

                           § 72
             Beschäftigung besonderer
        Gruppen schwerbehinderter Menschen
   (1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht
sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen
1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder
   Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders
   betroffen sind, insbesondere solche,
   a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer
      Behinderung nicht nur vorübergehend einer be-
      sonderen Hilfskraft bedürfen oder
   b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung

      nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen
      Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist
      oder
   c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber-
      gehend offensichtlich nur eine wesentlich vermin-
      derte Arbeitsleistung erbringen können oder
   d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigs-
      tens 50 allein infolge geistiger oder seelischer
      Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
   e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung
      keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des
      Berufsbildungsgesetzes haben,
2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr
   vollendet haben.

  (2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung,
insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der
Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen
Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu
besetzen.

                           § 73
               Begriff des Arbeitsplatzes

  (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen,
auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte
und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Aus-
zubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung
Eingestellte beschäftigt werden.

  (2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen
beschäftigt werden

1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe
   am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben
   oder Dienststellen teilnehmen,
2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
   ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Be-
   weggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
BGBl. 2001, Seite 1068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1068
   und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemein-
   schaften,
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
   ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer
   Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
   und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Drit-
   ten Buch teilnehmen,
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen
   gewählt werden,

6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfe-
   gesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden,
7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges
   Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivil-
   dienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder wegen
   Bezuges einer Rente auf Zeit ruht, solange für sie eine

   Vertretung eingestellt ist.

   (3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die
nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer
von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen,
auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchent-
lich beschäftigt werden.

                           § 74

                   Berechnung der
            Mindestzahl von Arbeitsplätzen
            und der Pflichtarbeitsplatzzahl
  (1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits-
plätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwer-
behinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 71), zählen
Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden,
nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechts-
oder Studienreferendare und -referendarinnen beschäftigt
werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.

  (2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile

von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern

mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen ab-

zurunden.

                           § 75
               Anrechnung Beschäftigter
          auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze
           für schwerbehinderte Menschen
  (1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 4
oder 6 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz

für schwerbehinderte Menschen angerechnet.

  (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbe-
schäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger

als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf

einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
angerechnet. Wird ein schwerbehinderter Mensch weni-
ger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt das
Arbeitsamt die Anrechnung auf einen dieser Pflicht-
arbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen
Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
  (3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen an-
gerechnet.

  (4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins
wird, auch wenn er kein schwerbehinderter oder gleich-
gestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2
oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

                          § 76

                 Mehrfachanrechnung
   (1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines schwer-
behinderten Menschen, besonders eines schwerbehin-
derten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 auf mehr als
einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeits-
plätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn
dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwie-
rigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeitbeschäftigte
schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 75 Abs. 2.

  (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich aus-

gebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen angerechnet. Das Arbeits-
amt kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermitt-
lung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder
Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten
stößt.
   (3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehin-
derten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986
erlassen worden sind, gelten fort.

                          § 77
                   Ausgleichsabgabe

  (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrich-
ten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für
schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichs-
abgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die

Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage

einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote er-

mittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten
der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalender-
jahres gebildet wird.
  (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und un-
besetzten Pflichtarbeitsplatz
1. 200 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen
   Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als
   dem geltenden Pflichtsatz,

2. 350 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen

   Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als
   3 Prozent,

3. 500 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen

   Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.

Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe
je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwer-
behinderte Menschen
1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39
   zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahres-
   durchschnittlichen Beschäftigung von weniger als
   einem schwerbehinderten Menschen 200 Deutsche
   Mark und
BGBl. 2001, Seite 1069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1069
2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59
   zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahres-
   durchschnittlichen Beschäftigung von weniger als
   zwei schwerbehinderten Menschen 200 Deutsche
   Mark und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäf-
   tigung von weniger als einem schwerbehinderten
   Menschen 350 Deutsche Mark.

   (3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend
der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines
Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der
letzten Neubestimmung um wenigstens 10 Prozent erhöht
hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem
der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit
dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt
wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten
durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt den
Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden
Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger be-
kannt.
   (4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich
zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 80 Abs. 2
an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Ist ein
Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt
das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über
die rückständigen Beträge und zieht diese ein. Für rück-
ständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inte-
grationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach
Maßgabe des § 24 Abs. 1 des Vierten Buches; für ihre
Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend. Das Integra-
tionsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von der
Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid
haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten
Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vor-
schriften über das Verwaltungszwangsverfahren durch-
geführt. Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das
Integrationsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren
Entscheidung es die Entscheidung der obersten Bundes-
oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabe
wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang

der Anzeige beim Arbeitsamt folgt, weder nachgefordert

noch erstattet.

   (5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere
Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender
Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3) verwendet
werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von
anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Aus
dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persön-
liche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten
des Verfahrens nicht bestritten werden. Das Integrations-
amt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte
Menschen bei dem Integrationsamt (§ 103) auf dessen
Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Aus-
gleichsabgabe.

  (6) Die Integrationsämter leiten 45 Prozent des Auf-
kommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds
(§ 78) weiter. Zwischen den Integrationsämtern wird
ein Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne
Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an
Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus
dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeits-

bereich des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhält-
nis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integra-
tionsamtes in den Betrieben und Dienststellen beschäfti-
gungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne
des § 73 beschäftigten und der bei den Arbeitsämtern
arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen
gleichgestellten behinderten Menschen zur entsprechen-
den Zahl der schwerbehinderten und diesen gleichgestell-
ten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs.

  (7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel
der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert ver-
waltet. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung
der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestim-
mungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind.
  (8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Aus-
gleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in § 71
Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich
der in § 71 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein
Arbeitgeber.

                           § 78

                    Ausgleichsfonds
  Zur besonderen Förderung der Einstellung und Be-
schäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeits-
plätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maß-
nahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem
Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung als zweck-
gebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für
überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinder-
ter Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung verwaltet den
Ausgleichsfonds.

                           § 79
             Verordnungsermächtigungen

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-

verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 nach dem jeweiligen
   Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Men-
   schen zu ändern, jedoch auf höchstens 10 Prozent zu
   erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen; dabei
   kann die Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher
   festgesetzt werden als für private Arbeitgeber,

2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Aus-
   gleichsabgabe nach § 77 Abs. 5 und die Gestaltung
   des Ausgleichsfonds nach § 78, die Verwendung der
   Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwer-
   behinderter Menschen am Arbeitsleben und das Ver-
   gabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds
   zu erlassen,

3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2
   a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzu-
      leitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe ent-
      sprechend den erforderlichen Aufwendungen zur
      Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichfonds und
      der Integrationsämter abweichend von § 77 Abs. 6
      Satz 1,
BGBl. 2001, Seite 1070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1070
   b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern
      auf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit der
      Länder abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 3 sowie
   c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtun-
      gen nach § 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichs-
      abgabeverordnung abweichend von § 41 Abs. 2
      Nr. 1 dieser Verordnung und von Integrations-
      betrieben und -abteilungen abweichend von § 41
      Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung
   zu regeln,

4. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weni-
   ger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten
   Zeitraum allgemein oder für einzelne Landesarbeits-
   amtsbezirke herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die
   Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwer-
   behinderte Menschen die Zahl der zu beschäftigenden
   schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt,
   dass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte
   Menschen dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch ge-
   nommen zu werden brauchen.

                        Kapitel 3
          Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
       Rechte der schwerbehinderten Menschen

                           § 80
           Zusammenwirken der Arbeitgeber
            mit der Bundesanstalt für Arbeit
              und den Integrationsämtern

   (1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb

und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen
beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten
behinderten Menschen und sonstigen anrechnungs-
fähigen Personen laufend zu führen und dieses den
Vertretern oder Vertreterinnen des Arbeitsamtes und des
Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.
   (2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zustän-
digen Arbeitsamt einmal jährlich bis spätestens zum
31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufge-
gliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur
Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur
Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe
notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1
geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und
des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz
zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der
Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des
Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Ver-
zeichnisses zu übermitteln.

   (3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt das
Arbeitsamt nach Prüfung in tatsächlicher sowie in recht-
licher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur
Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwer-
behinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze
notwendigen Daten.
  (4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbe-
hinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben,
haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die
Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen

Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung
der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgeglie-
dert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle fünf Jahre
durchgeführt wird.
  (5) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für Arbeit
und dem Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Re-
gelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen
gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben
notwendig sind.

  (6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeit-
gebers sind die mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich
die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, ab-
gestimmten Vordrucke der Bundesanstalt für Arbeit zu
verwenden. Die Bundesanstalt für Arbeit soll zur Durch-
führung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der
Arbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungs-
verfahren zulassen.
  (7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bun-
desanstalt für Arbeit und des Integrationsamtes auf Ver-
langen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu
geben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten
Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder Dienst-
geheimnisse nicht gefährdet werden.
   (8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der
schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3
und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und
ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwer-
behinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach
der Bestellung dem für den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und dem Integra-

tionsamt zu benennen.

   (9) Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffent-
licht alljährlich eine Übersicht über die Beschäftigungs-
quote schwerbehinderter Menschen bei den einzelnen
öffentlichen Arbeitgebern.

                           § 81
           Pflichten des Arbeitgebers und
        Rechte schwerbehinderter Menschen

  (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie
Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, ins-
besondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeits-
suchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen,
besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbin-
dung mit dem Arbeitsamt auf. Das Arbeitsamt oder ein
von ihm beauftragter Integrationsfachdienst schlägt den
Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.
Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Be-
werbungen von schwerbehinderten Menschen haben die
Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in
§ 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu
unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Rich-
ter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und
gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist.
Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören
die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeit-
geber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die
Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte
Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des
Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Dar-
legung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der
BGBl. 2001, Seite 1071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1071
betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle
Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene
Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich
zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter
Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu
beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Be-
teiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich
ablehnt.

  (2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte

nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzel-

nen gilt hierzu Folgendes:

1. Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer

   Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei

   der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäf-

   tigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei

   einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen

   seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unter-

   schiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist
   jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine
   Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten
   Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegen-
   stand hat und eine bestimmte körperliche Funktion,
   geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesent-
   liche und entscheidende berufliche Anforderung für
   diese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der schwer-
   behinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine
   Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten
   lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür,
   dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche
   Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtferti-
   gen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige
   Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und
   entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätig-
   keit ist.

2. Wird gegen das in Nummer 1 geregelte Benachtei-
   ligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder
   sonstigen Beschäftigungsverhältnisses verstoßen,
   kann der hierdurch benachteiligte schwerbehinderte
   Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld
   verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines

   Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses
   besteht nicht.
3. Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei be-
   nachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden,
   leistet der Arbeitgeber eine angemessene Entschädi-
   gung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten.
   Als Monatsverdienst gilt, was dem schwerbehinderten
   Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat,
   in dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungs-
   verhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und
   Sachbezügen zugestanden hätte.
4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 2
   und 3 muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
   der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend ge-
   macht werden.

5. Die Regelungen über die angemessene Entschädigung
   gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn
   auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
  (3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnah-
men sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen
wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter
Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungs-
gerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.

  (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegen-
über ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kennt-
   nisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln
   können,

2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen
   Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung
   ihres beruflichen Fortkommens,

3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme

   an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen

   Bildung,

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung

   der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen,

   Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der

   Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorgani-

   sation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berück-

   sichtigung der Unfallgefahr,

5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen
   technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Aus-
wirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung
der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstüt-
zen die Arbeitsämter und die Integrationsämter die Arbeit-
geber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung
wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Men-
schen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit
seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder
mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre
oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaft-
lichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche
Vorschriften entgegenstehen.

  (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeit-
arbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrations-
ämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben
einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kür-
zere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung
notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

                           § 82

  Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
  Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
den Arbeitsämtern frühzeitig frei werdende und neu zu
besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben
schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen
Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamt oder
einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst
vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstel-
lungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich,
wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inte-
grationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für
die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen
bereits bestehen und durchgeführt werden.

                           § 83

               Integrationsvereinbarung
   (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehinderten-
vertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in
Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers
(§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf
Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Be-
teiligung der in § 93 genannten Vertretungen hierüber
verhandelt. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht
BGBl. 2001, Seite 1072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1072
vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 93 genannten
Vertretungen zu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbe-
hindertenvertretung können das Integrationsamt einladen,
sich an den Verhandlungen über die Integrationsverein-
barung zu beteiligen. Dem Arbeitsamt und dem Integra-
tionsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind,
wird die Vereinbarung übermittelt.

  (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zu-
sammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter
Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeits-
platzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeits-
organisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die
Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei
der Personalplanung werden besondere Regelungen zur
Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwer-
behinderten Frauen vorgesehen.
  (3) In den Versammlungen schwerbehinderter Men-
schen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten
im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehin-
derter Menschen.

                           § 84

                       Prävention
   (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso-
nen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten
im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die
zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, mög-

lichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die

in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt

ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung
stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle
Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten
beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige
Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt
werden kann.
   (2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der
betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung
auch ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als
drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das
Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnis
aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist. Die Schwer-
behindertenvertretung schaltet mit Zustimmung der be-
troffenen Person die gemeinsame Servicestelle und bei
schwerbehinderten Menschen auch das Integrationsamt
ein. Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte oder von
Behinderung bedrohte Menschen entsprechend; in die-
sem Fall tritt an die Stelle der Schwerbehindertenver-
tretung die zuständige Interessenvertretung im Sinne
des § 93.

                      Kapitel 4

                  Kündigungsschutz

                           § 85

              Erfordernis der Zustimmung

  Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer-
behinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der

vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

                           § 86

                    Kündigungsfrist
  Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

                          § 87
                   Antragsverfahren

  (1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der
Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der
Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Der
Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im
Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebs-
verfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

  (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des
zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Per-
sonalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und
hört den schwerbehinderten Menschen an.
  (3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfah-
rens auf eine gütliche Einigung hin.

                          § 88

         Entscheidung des Integrationsamtes
   (1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls
erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb

eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an
treffen.
  (2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem
schwerbehinderten Menschen zugestellt. Dem Arbeitsamt
wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.

  (3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kün-

digung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb

eines Monats nach Zustellung erklären.

   (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zu-
stimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben
keine aufschiebende Wirkung.

                          § 89
   Einschränkungen der Ermessensentscheidung

   (1) Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei
Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur
vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn
zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu
dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei
Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung soll
es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben
und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend
wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl
der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Men-
schen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71
ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine
Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz des-
selben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf
einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder
einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit
Einverständnis des schwerbehinderten Menschen mög-
lich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.

  (2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen,

wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer
angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.

  (3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die
Zustimmung erteilen, wenn

1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenaus-
   gleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeit-
   nehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung),
BGBl. 2001, Seite 1073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1073
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustande-
   kommen des Interessenausgleichs gemäß § 95 Abs. 2
   beteiligt worden ist,
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu ent-
   lassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl
   der beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht
   größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen
   Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen

   Arbeitnehmer und

4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die
   nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber
   verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungs-

   pflicht nach § 71 ausreicht.

                         § 90
                     Ausnahmen
  (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für
schwerbehinderte Menschen,
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs
   der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch
   nicht länger als sechs Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6
   beschäftigt werden oder

3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet
   wird, sofern sie
   a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch
      auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
      Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder

   b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung
      nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungs-
      geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
      haben,
   wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht
   rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten
   Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht wider-
   sprechen.
  (2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei
Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen
werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung
der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme
der Arbeit gewährleistet ist.
  (3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe
und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwer-
behinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen

Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen
an.

                         § 91
             Außerordentliche Kündigung

  (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Aus-
nahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung,
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts
Abweichendes ergibt.
   (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb
von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der
Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von
den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt.

   (3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung inner-
halb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des An-
trages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung
nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
  (4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen,
wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht
im Zusammenhang mit der Behinderung steht.

  (5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist

des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der
Zustimmung erklärt wird.

  (6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus

Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos
gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des
Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.

                           § 92
            Erweiterter Beendigungsschutz
  Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer-
behinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen
Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle
des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Er-
werbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die
Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.

                        Kapitel 5

            Betriebs-, Personal-, Richter-,
           Staatsanwalts- und Präsidialrat,
           Schwerbehindertenvertretung,
            Beauftragter des Arbeitgebers

                           § 93
          Aufgaben des Betriebs-, Personal-,
      Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
  Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter
Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem
Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden
Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der
Schwerbehindertenvertretung hin.

                           § 94

                 Wahl und Amtszeit
          der Schwerbehindertenvertretung
   (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens
fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorüber-
gehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson
und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt,
das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch
Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben ver-
tritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf
schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören,
diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwer-
behindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für
Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine
besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe
oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1
BGBl. 2001, Seite 1074 — Originalseite als Abbildung
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nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe
liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen
Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst
werden; soweit erforderlich, können Gerichte unter-
schiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammen-
gefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet
der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der
Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten
zuständigen Integrationsamt.

  (2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der
Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
  (3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst-
stelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am
Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem
Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten
angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle
weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht
der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist,

wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

  (4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine
Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertre-
tungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte
Soldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Sol-
daten und Soldatinnen wählbar.

  (5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in
der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb
dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig
   erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht
   nachrückt,

2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder

3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt
   ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen fest-
gelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehinderten-
vertretung stattgefunden, wird die Schwerbehinderten-
vertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeit-
raum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die
Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn
des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums
noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehinder-
tenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige
Wahlen neu gewählt.

   (6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mit-

glied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach

den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen

sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahl-
schutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates
sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen
mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten
Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertre-
tende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt,
sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich
weit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem
Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehinderten-
vertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb
oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer
Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke
der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.

   (7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen
Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist,
mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die
Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst-
oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit
verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem
Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl ge-
wählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit
nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied ent-
sprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten
schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchs-
ausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen
des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Ver-
letzung ihrer Pflichten beschließen.

                          § 95

     Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

   (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Ein-
gliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb
oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem
Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und
helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere
dadurch, dass sie

1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter
   Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarif-
   verträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und
   Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere
   auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81
   bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen
   dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen,

   bei den zuständigen Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinder-
   ten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt
   erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber
   auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die
   schwerbehinderten Menschen über den Stand und das
   Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäf-
tigte auch bei Anträgen an die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf
Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer
Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstel-
lung an das Arbeitsamt. In Betrieben und Dienststellen mit
in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen

kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der

höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied

zu bestimmten Aufgaben heranziehen.

   (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenver-
tretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder
die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,
unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer
Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Ent-
scheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung
oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1
getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung
ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist
endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertre-
tung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach
§ 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvor-
schlägen des Arbeitsamtes nach § 81 Abs. 1 oder von
BGBl. 2001, Seite 1075 — Originalseite als Abbildung
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Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht
auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der
Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungs-
gesprächen.

   (3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei

Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn

betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehinder-

tenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenver-

tretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen,

soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser
Verpflichtung entbunden hat.

   (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an

allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats-

anwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen

sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzuneh-

men; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne

oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe

besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten

Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsi-

dialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger

Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie

entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf

ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche
vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die
Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des
Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von
Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung
wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e
Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf An-
trag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder
einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des

Gerichtes zu hören.

  (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Be-
sprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-
gesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des
sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem
Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen
hinzugezogen.
  (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,
mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung
schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der
Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Per-
sonalversammlungen geltenden Vorschriften finden ent-
sprechende Anwendung.

  (7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwer-
behindertenvertretung der Richter und Richterinnen als
auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Be-
diensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.

                           § 96

                 Persönliche Rechte

        und Pflichten der Vertrauenspersonen

         der schwerbehinderten Menschen

   (1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgelt-
lich als Ehrenamt.

   (2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung
ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht
benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für
ihre berufliche Entwicklung.

  (3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem
Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, ins-
besondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und
Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Perso-
nal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertreten-

de Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und

der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche

persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im

Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder

der in Satz 1 genannten Vertretungen.

   (4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruf-
lichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts

oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den

Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200

schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Ver-

trauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter

gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt ent-

sprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-

veranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die

für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erfor-

derlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten

Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn

wegen

1. ständiger Heranziehung nach § 95,
2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere
   Zeit,

3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwer-
   behindertenvertretung in kurzer Frist
die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltun-
gen erforderlich ist.

  (5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner-

oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung
nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres
nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen
der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle
Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung
unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder
der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauenspersonen,
die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt
waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.
  (6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebs-
bedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der
Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauens-
personen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder
Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts
oder der Dienstbezüge.

  (7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene
   persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von
   Beschäftigten im Sinne des § 73, die ihrer Bedeutung
   oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung

   bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und

2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom

   Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig

   bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
   nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus
dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt
für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilita-
tionsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehin-
derten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber
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Originalseite · Seite 1076
den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen
(§ 97) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebs-
verfassungsgesetzes und den in den entsprechenden
Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten

Vertretungen, Personen und Stellen.

   (8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehinderten-
vertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der
höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mit-
glieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach
Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.

  (9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeit-

geber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-

oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden

und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt,

stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehin-

dertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht

eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt

werden.

                           § 97
          Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und
         Hauptschwerbehindertenvertretung

   (1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein
Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehre-
rer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen
die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Be-
triebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehinderten-
vertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in
einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt,
nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwer-
behindertenvertretung wahr.
  (2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat
errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretun-
gen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht
ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den
eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das
Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

   (3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltun-
gen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat ge-
bildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehinderten-
vertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der
nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehin-
dertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten Dienst-
behörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung
und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Ge-
schäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung
zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehinderten-
vertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwer-

behindertenvertretungen der nachgeordneten Dienst-
stellen wahlberechtigt.

   (4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für

die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt

Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichts-

barkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Schwer-
behindertenvertretungen nach § 94 zu wählen und ist
in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, ist in ent-
sprechender Anwendung von Absatz 2 eine Haupt-
schwerbehindertenvertretung zu wählen. Die Haupt-
schwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der
Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidial-
rat wahr.

  (5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1
bis 3 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein stellvertreten-
des Mitglied gewählt.

  (6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt

die Interessen der schwerbehinderten Menschen in
Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder
mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers
betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen
der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt
werden können, sowie die Interessen der schwerbehin-
derten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienst-
stelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung

nicht gewählt ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Kon-

zern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung

sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten

Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung

Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach Satz 2

zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in

persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Men-

schen, über die eine übergeordnete Dienststelle entschei-
det, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung
der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen
beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht in
den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungs-
behörde zu beteiligen ist.

  (7) § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5
und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der
Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwer-
behindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember
bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehin-
dertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März
stattfindet.
  (8) § 95 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Ver-
sammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrauens-
personen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwer-
behindertenvertretung entsprechend.

                           § 98

             Beauftragter des Arbeitgebers
  Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn
in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen ver-
antwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere
Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach
Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein.
Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeit-
geber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

                           § 99

                    Zusammenarbeit

   (1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,
Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-,

Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur

Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben

in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.

  (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretun-
gen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten
Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich
gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauens-
person und Beauftragter des Arbeitgebers sind Ver-
bindungspersonen zur Bundesanstalt für Arbeit und zu
dem Integrationsamt.
BGBl. 2001, Seite 1077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1077
                          § 100
               Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere

Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer
Stufenvertretungen zu erlassen.

                        Kapitel 6

      Durchführung der besonderen Regelungen
      zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

                          § 101

         Zusammenarbeit der Integrationsämter
            und der Bundesanstalt für Arbeit

  (1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht
durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden,
werden sie
1. in den Ländern von dem Integrationsamt und
2. von der Bundesanstalt für Arbeit

in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
  (2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden
Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

                          § 102
            Aufgaben des Integrationsamtes

    (1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:

1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,

2. den Kündigungsschutz,
3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für
   schwerbehinderte Menschen (§ 117).
   (2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und
den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Sie soll
dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in
ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen
beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und
Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können
sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und
Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am
Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten
Menschen zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze
auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als

Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens

15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die be-

gleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den

Umständen des Einzelfalls notwendige psychosoziale

Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integra-

tionsamt kann bei der Durchführung der begleitenden
Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließ-
lich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Ein-
richtungen und Organisationen beteiligen. Das Integra-
tionsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass
Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt
werden; es führt hierzu auch Schulungs- und Bildungs-
maßnahmen für Vertrauenspersonen, Beauftragte der
Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan-
walts- und Präsidialräte durch.

3

   (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner
Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus
den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geld-
leistungen erbringen, insbesondere

1. an schwerbehinderte Menschen

   a) für technische Arbeitshilfen,
   b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
   c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen
      beruflichen Existenz,

   d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer
      behinderungsgerechten Wohnung,

   e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und
      Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertig-
      keiten und

   f) in besonderen Lebenslagen,

2. an Arbeitgeber
   a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits-
      plätzen für schwerbehinderte Menschen und
   b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der
      Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im
      Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d oder
      des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn
      ohne diese Leistungen das Beschäftigungsver-
      hältnis gefährdet würde,
3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisa-
   tionen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2
   Satz 5 sowie an Träger von Integrationsunternehmen
   und an öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71
   Abs. 3, soweit sie Integrationsbetriebe und Integra-

   tionsabteilungen führen.

Es kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklä-
rungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen erbringen.
  (4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen
der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die beglei-
tende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der
Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln
Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen
Arbeitsassistenz.
   (5) Verpflichtungen anderer werden durch die Ab-
sätze 3 und 4 nicht berührt. Leistungen der Rehabilita-
tionsträger nach § 6 Abs. 1 Nr.1 bis 5 dürfen, auch wenn
auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb
versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen
für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistun-
gen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen
des Integrationsamtes findet nicht statt.

   (6) § 14 gilt sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt

eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt

wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Reha-

bilitationsträger gestellt und der Antrag von diesem nach

§ 16 Abs. 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt

weitergeleitet worden ist.

                          § 103

         Beratender Ausschuss für behinderte
          Menschen bei dem Integrationsamt
  (1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender
Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teil-
habe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert,
das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen
BGBl. 2001, Seite 1078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1078
Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe
am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel
der Ausgleichsabgabe mitwirkt. Soweit die Mittel der Aus-
gleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet
werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für
die Entscheidungen des Integrationsamtes.
  (2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und
zwar aus
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
rinnen vertreten,
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeit-
geber vertreten,
vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Men-
schen vertreten,
einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,

einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt.

  (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter
oder Stellvertreterinnen sollen im Bezirk des Integrations-
amtes ihren Wohnsitz haben.

  (4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mit-
glieder,
der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mit-
glied,

der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen
Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder
dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer
Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde und der Präsident oder die Präsiden-
tin des Landesarbeitsamtes berufen je ein Mitglied.

                           § 104

        Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit

  (1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat folgende Aufgaben:
 1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Ar-
    beitsvermittlung schwerbehinderter Menschen ein-
    schließlich der Vermittlung von in Werkstätten für
    behinderte Menschen Beschäftigten auf den allge-
    meinen Arbeitsmarkt,

 2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von
    Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehin-
    derten Menschen,
 3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Men-
    schen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeits-
    markt, insbesondere von schwerbehinderten Men-
    schen,

    a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung
       oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben beson-
       ders betroffen sind (§ 72 Abs. 1),
    b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten
       Buches sind,
    c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer
       anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
       oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden,

    d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
    e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,

 4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
    und Strukturanpassungsmaßnahmen die besondere
    Förderung schwerbehinderter Menschen,
 5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
 6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 80 Abs. 2
    und 4),
 7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungs-
    pflicht,
 8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfach-
    anrechnung (§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 1 und 2),
 9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Men-
    schen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der
    Anerkennung,

10. die Erfassung der Integrationsfachdienste sowie die
    Erbringung finanzieller Leistungen aus den Mitteln der
    Ausgleichsabgabe an diese Dienste.

   (2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung jährlich die
Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehin-
derter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fach-
licher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Angaben
über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwer-
behinderten Menschen, die insgesamt aufgewandten
Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. Die
Bundesanstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.
  (3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete über-
regionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum
Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen,
besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, ins-
besondere schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förde-
rung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte
Menschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung
gemäß § 370 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Dritten Buches
unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen

werden.

  (4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durch-
führung der ihr in Teil 2 und der ihr im Dritten Buch zur Teil-
habe behinderter und schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Arbeits-
ämtern besondere Stellen ein; bei der personellen Aus-
stattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand
bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden
Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonsti-
gen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung. Soweit in Ge-
schäftsstellen solche besonderen Stellen nicht gebildet
werden können, soll dort für die Beratung und Vermittlung
eine fachliche Schwerpunktbildung erfolgen.
  (5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach
Absatz 1 Nr. 2 hat die Bundesanstalt für Arbeit

1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen
   geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwer-
   behinderte Menschen unter Darlegung der Leistungs-
   fähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behin-
   derung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit wie
   möglich und erforderlich, auch die entsprechenden
   Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden
   Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.
BGBl. 2001, Seite 1079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1079
                           § 105
        Beratender Ausschuss für behinderte
      Menschen bei der Bundesanstalt für Arbeit

  (1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit

wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am
Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundes-
anstalt für Arbeit bei der Durchführung der in Teil 2 und
im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwer-
behinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen
Aufgaben unterstützt.
  (2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und
zwar aus
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
rinnen vertreten,

zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeit-
geber vertreten,
fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Men-
schen vertreten,
einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,

einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung vertritt.

  (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine

Stellvertreterin zu berufen.

   (4) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-
anstalt für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer
und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppen-
vertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit.
Er oder sie beruft auf Vorschlag der Organisationen behin-
derter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer
Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen
in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mit-
glieder, die Organisationen der behinderten Menschen
vertreten. Auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft, in der
sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben,
beruft er oder sie das Mitglied, das die Integrationsämter

vertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung das Mitglied, das dieses vertritt.

                           § 106
               Gemeinsame Vorschriften
  (1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men-
schen (§§ 103, 105) wählen aus den ihnen angehörenden
Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber
oder Organisationen behinderter Menschen jeweils für die
Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsit-
zende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören.
Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder
Reihenfolge den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und
den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die Reihenfolge
wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder
nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsitzende oder die
Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin
aus, wird er oder sie neu gewählt.
  (2) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Men-
schen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Ent-
scheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit
getroffen.

  (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für
behinderte Menschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.

                         § 107

              Übertragung von Aufgaben
  (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Ausweise nach § 69 Abs. 5, für die eine Feststellung nach
§ 69 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden
übertragen. Im Übrigen kann sie andere Behörden zur
Aushändigung der Ausweise heranziehen.
  (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrations-
amtes nach Teil 2 auf örtliche Fürsorgestellen übertra-
gen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur
Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden
Aufgaben bestimmen.
  (3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die
nach Teil 2 die Landesarbeitsämter wahrzunehmen
haben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 156, ganz
oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.

                         § 108

              Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 33 Abs. 8
Nr. 3 und § 102 Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und
Ausführung der Leistungen zu regeln.

                       Kapitel 7

               Integrationsfachdienste

                         § 109

              Begriff und Personenkreis

  (1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die
im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit, der Rehabili-
tationsträger und der Integrationsämter bei der Durch-
führung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.
  (2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind insbesondere
1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen
   Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,

2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter
   Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Men-
   schen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeits-
   markt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, per-
   sonalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen
   angewiesen sind sowie
3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Auf-
   nahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen
   Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrations-
   fachdienstes angewiesen sind.
  (3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufs-
begleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei
schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seeli-
scher Behinderung oder mit einer schweren Körper-,
BGBl. 2001, Seite 1080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1080
Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeits-
leben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zu-
sammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umstän-
den (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Quali-
fikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeits-
leben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.
   (4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der
Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Ein-
gliederung von behinderten Menschen, die nicht schwer-
behindert sind, tätig werden.

                           § 110
                        Aufgaben

  (1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Auf-
nahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauer-
haften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie

1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unter-
   stützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,
2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe
   leisten.

  (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes
gehört es,
1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten
   Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei
   ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessen-
   profil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeits-
   markt in enger Kooperation mit den schwerbehinder-
   ten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden
   Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung
   oder Rehabilitation zu erarbeiten,
2. geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen
   Arbeitsmarkt zu erschließen,

3. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehe-

   nen Arbeitsplätze vorzubereiten,

4. die schwerbehinderten Menschen, solange erforder-
   lich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufs-
   praktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu
   begleiten,
5. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen
   die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle
   über Art und Auswirkungen der Behinderung und über
   entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und
   zu beraten,

6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psycho-
   soziale Betreuung durchzuführen sowie
7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung
   zu stehen.

                           § 111
         Beauftragung und Verantwortlichkeit
  (1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der
Bundesanstalt für Arbeit, der Integrationsämter oder der
Rehabilitationsträger tätig. Diese bleiben für die Aus-
führung der Leistung verantwortlich.
  (2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit
dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des
im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfach-
dienstes sowie das Entgelt fest.

  (3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit
1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,

2. dem Integrationsamt,
3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere
   den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung
   und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen,

5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder
   beruflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren
   begleitenden Diensten und internen Integrationsfach-
   kräften oder -diensten zur Unterstützung von Teilneh-
   menden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

6. wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Per-
   sonen,
eng zusammen.

   (4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fach-
lichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und
Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auftraggeber
und dem Träger des Integrationsfachdienstes unter
Berücksichtigung der Grundsätze des § 93 des Dritten
Buches auf der Grundlage einer bundesweiten Musterver-
einbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit entwickelt und
im Rahmen der nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit
mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrations-
ämter zusammengeschlossen haben, unter Beteiligung
der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeits-
gemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste
zusammengeschlossen haben, abgestimmt hat, vertrag-
lich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Interesse
finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von min-
destens drei Jahren abgeschlossen werden.
   (5) Die Bundesanstalt für Arbeit wirkt darauf hin, dass
Integrationsfachdienste in ausreichender Zahl eingerich-
tet werden. Grundsätzlich soll in jedem Arbeitsamtsbezirk

nur ein Integrationsfachdienst eines Trägers oder eines

Verbundes verschiedener Träger beauftragt werden, der
berufsbegleitende und psychosoziale Dienste umfasst,
trägerübergreifend tätig wird und auch von dem regional
zuständigen Integrationsamt beauftragt ist.

                          § 112

               Fachliche Anforderungen
  (1) Die Integrationsfachdienste müssen

1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Aus-
   stattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben
   wahrzunehmen,
2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Perso-
   nenkreis (§ 109 Abs. 2) verfügen,
3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine ge-
   eignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder
   arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausrei-
   chende Berufserfahrung verfügen, sowie
4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich
   eigenständig sein.
   (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes
richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter
Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Be-
ratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und
Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugs-
BGBl. 2001, Seite 1081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1081
bereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Den
besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwer-
behinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter
Frauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen
Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des
Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden.
  (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach-
dienstes werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt
berücksichtigt. Dabei wird ein angemessener Anteil der
Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.

                          § 113
                Finanzielle Leistungen

  Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten

wird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für die

Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann

bei Beauftragung durch die Bundesanstalt für Arbeit oder
das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
erbracht werden.

                          § 114
                 Ergebnisbeobachtung
  Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und
Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung
der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich eine
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt
diese den Auftraggebern nach deren näherer gemein-
samer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll ins-
besondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten
zu

1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalen-
   derjahr,

2. dem Bestand an Betreuungsfällen,
3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach
   Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder
   unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in
   einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für
   behinderte Menschen.

                          § 115
              Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und
die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie
geltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen
Leistungen zu regeln.

                        Kapitel 8
   Beendigung der Anwendung der besonderen
   Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
    und gleichgestellter behinderter Menschen

                          § 116
             Beendigung der Anwendung
            der besonderen Regelungen zur
        Teilhabe schwerbehinderter Menschen

  (1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte
Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad
der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst

am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden
Bescheides.
  (2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte
behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder
der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewen-
det. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 68
Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten
Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit
wirksam.
  (3) Bis zur Beendigung der Anwendung der beson-
deren Regelungen für schwerbehinderte Menschen und
ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die

behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl

der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

angerechnet.

                            § 117

              Entziehung der besonderen
        Hilfen für schwerbehinderte Menschen
   (1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zu-
mutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurück-
weist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund
weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine
Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das
Integrationsamt im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt
die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für gleichgestellte
behinderte Menschen.

  (2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der
schwerbehinderte Mensch gehört. In der Entscheidung
wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. Die Frist läuft vom
Tage der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als
sechs Monate. Die Entscheidung wird dem schwerbehin-
derten Menschen bekannt gegeben.

                      Kapitel 9
                Widerspruchsverfahren

                            § 118

                       Widerspruch
   (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-
waltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten
der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der ört-
lichen Fürsorgestellen (§ 107 Abs. 2) der Widerspruchs-
ausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119). Des Vor-
verfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt
ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten
Landesbehörde besteht.
  (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozial-
gerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche
die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund
des Teils 2 erlassen, der Widerspruchsausschuss beim
Landesarbeitsamt.

                            § 119

                Widerspruchsausschuss
                bei dem Integrationsamt
  (1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Wider-
spruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus
BGBl. 2001, Seite 1082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1082
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen sind,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,

einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,

einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.

  (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin berufen.
  (3) Das Integrationsamt beruft
auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen
des jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer
sind,

auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeit-
geberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie
die Vertrauensperson.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integra-
tionsamt vertritt. Der Präsident oder die Präsidentin des
Landesarbeitsamtes beruft das Mitglied, das das Landes-
arbeitsamt vertritt.
Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters
oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
  (4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter
Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb
beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle
der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des
öffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamt werden ein
Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin
von den von der Bundesregierung bestimmten Bundes-
behörden benannt. Eines der Mitglieder, die schwerbehin-
derte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss
dem öffentlichen Dienst angehören.

  (5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsaus-
schüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse
üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.

                           § 120

  Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt
  (1) Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Wider-
spruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus

zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen sind,

zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,

einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,

einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.

  (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine

Stellvertreterin berufen.

  (3) Der Präsident oder die Präsidentin des Landes-
arbeitsamtes beruft

die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
sind, auf Vorschlag der Organisationen behinderter Men-
schen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im
Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk
jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertre-

tung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung
haben, gemacht wird,
die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der
jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen

Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von
Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben,
sowie

das Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt, und
die Vertrauensperson.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integra-
tionsamt vertritt.
Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters
oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.

  (4) § 119 Abs. 4 gilt entsprechend.

                          § 121
                Verfahrensvorschriften
   (1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integra-
tionsamt (§ 119) und den Widerspruchsausschuss beim
Landesarbeitsamt (§ 120) gilt § 106 Abs. 1 und 2 ent-
sprechend.
  (2) Im Widerspruchsverfahren nach Teil 2 Kapitel 4 wer-
den der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch
vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen ver-
bleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.
  (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die
Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied
angehört.

                        Kapitel 10

                Sonstige Vorschriften

                          § 122
      Vorrang der schwerbehinderten Menschen
  Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und
Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen
Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der
Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen nach den besonderen Regelungen für schwer-
behinderte Menschen.

                          § 123

           Arbeitsentgelt und Dienstbezüge

   (1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der
Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungs-
verhältnis werden Renten und vergleichbare Leistungen,
die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht be-

rücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser

Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge
ist unzulässig.

  (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die
Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der ver-
gleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen
vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt
werden.
BGBl. 2001, Seite 1083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1083
                          § 124
                       Mehrarbeit

  Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen
von Mehrarbeit freigestellt.

                          § 125

                     Zusatzurlaub
   Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf
einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen
im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit
des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger
als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder
vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit
tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen
für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatz-
urlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

                          § 126
                  Nachteilsausgleich
  (1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Men-
schen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile

oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so
gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der
Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung
Rechnung tragen.
  (2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender
Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.

                          § 127

          Beschäftigung schwerbehinderter
              Menschen in Heimarbeit
  (1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit
beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1
und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache
für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die
Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieses
Auftraggebers angerechnet.
   (2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich-
gestellte schwerbehinderte Menschen wird die in § 29
Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungs-
frist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht; die
Vorschrift des § 29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündigungs-
schutz schwerbehinderter Menschen im Sinne des
Kapitels 4 gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen.

   (3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in

Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten

schwerbehinderten Menschen erfolgt nach den für die

Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berech-

nungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung nicht

besteht, erhalten die schwerbehinderten Menschen als
zusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in der Zeit vom
1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden
Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der
Unkostenzuschläge.
  (4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde
Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines
Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des
Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftrag-
gebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze für schwer-

behinderte Menschen angerechnet werden, wenn der
Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber
arbeitet. Wird einem schwerbehinderten Menschen im
Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung das Arbeitsamt
zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber gekündigt,
weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit einge-
stellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herab-
gesetzt hat, erstattet der Auftraggeber dem Arbeitgeber
die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßigen
Arbeitsverdienstes an den schwerbehinderten Menschen
bis zur rechtmäßigen Beendigung seines Arbeitsverhält-
nisses.
   (5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-
treibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des
Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß Ab-
satz 4 auf seine Arbeitsplätze für schwerbehinderte Men-
schen angerechnet, erstattet der Auftraggeber die dem
Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen.
  (6) Die den Arbeitgeber nach § 80 Abs. 1 und 5 treffen-
den Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heim-
arbeit ausgeben.

                         § 128

           Schwerbehinderte Beamte und
        Beamtinnen, Richter und Richterinnen,
             Soldaten und Soldatinnen
  (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für
die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet
der Geltung des Teils 2 auch für schwerbehinderte
Beamte und Beamtinnen so zu gestalten, dass die Ein-
stellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter
Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht
wird.
  (2) Sollen schwerbehinderte Beamte oder Beamtinnen
vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen wer-
den, wird vorher das Integrationsamt gehört, das für die
Dienststelle zuständig ist, die den Beamten oder die
Beamtin beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte
Beamte oder die schwerbehinderte Beamtin hat die vor-
zeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung
selbst beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehinderten-
vertretung gemäß § 95 Abs. 2 bleibt unberührt.
  (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf
Richter und Richterinnen entsprechende Anwendung.

  (4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehin-
derter Soldaten und Soldatinnen gelten § 2 Abs. 1 und 2,

§§ 69, 93 bis 99, 116 Abs. 1 sowie §§ 123, 125, 126 und

145 bis 147. Im Übrigen gelten für Soldaten und Soldatin-

nen die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung

der schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den

Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.

                         § 129

                Unabhängige Tätigkeit
  Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten
Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher
Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraus-
setzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.
BGBl. 2001, Seite 1084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1084
                           § 130
                 Geheimhaltungspflicht

   (1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundes-
anstalt für Arbeit, der Rehabilitationsträger einschließlich
ihrer Beschäftigten in gemeinsamen Servicestellen sowie
der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfach-
dienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des
Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64)
und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie
zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sach-
verständige sind verpflichtet,
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt
   gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegen-
   heiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen für
   schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeutung
   oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung
   bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, und
2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt
   gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
   geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder
   Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht
   zu verwerten.
  (2) Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden
aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie
gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit,
den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern,
soweit deren Aufgaben gegenüber schwerbehinderten
Menschen es erfordern, gegenüber der Schwerbehin-
dertenvertretung sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1
des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den ent-
sprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts
genannten Vertretungen, Personen und Stellen.

                           § 131
                         Statistik
   (1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei
Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst
folgende Tatbestände:

1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gül-
   tigem Ausweis,
2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen
   wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.

  (2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zustän-
digen Behörden.

                        Kapitel 11

                  Integrationsprojekte

                           § 132
               Begriff und Personenkreis
   (1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaft-
lich selbständige Unternehmen (Integrationsunterneh-
men) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen
Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe
(Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrations-
abteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Men-
schen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe
an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behin-
derung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich
trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des
Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere
Schwierigkeiten stößt.

  (2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind
insbesondere
1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder see-
   lischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-,
   Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im
   Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein
   oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden
   Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt
   außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder
   verhindert,
2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter
   Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Men-
   schen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den
   Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf
   dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen
   und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
   sowie
3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer
   schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine
   Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
   haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt
   an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teil-
   nehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert
   werden.
  (3) Integrationsunternehmen beschäftigen mindestens
25 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von
Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen
soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.

                          § 133
                       Aufgaben

   Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinder-
ten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Be-
treuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme
an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und
Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige
Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maß-
nahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem
Integrationsprojekt.

                          § 134

                 Finanzielle Leistungen

   Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichs-
abgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Moderni-
sierung und Ausstattung einschließlich einer betriebs-
wirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand
erhalten.

                          § 135

              Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und
BGBl. 2001, Seite 1085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1085
die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie gelten-
den fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraus-
setzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.

                        Kapitel 12

        Werkstätten für behinderte Menschen

                           § 136

              Begriff und Aufgaben der
          Werkstatt für behinderte Menschen
  (1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine
Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am
Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur
Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen

behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der

Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden

können,

1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Be-
   schäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen
   Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten
   und

2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit
   zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder-
   zugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter-
   zuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufs-
bildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes

Personal und einen begleitenden Dienst.

   (2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im
Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere
der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass
sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufs-
bildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaft-

lich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies

ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen

trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung
eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwar-
ten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und

Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungs-
bereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirt-
schaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich
dauerhaft nicht zulassen.
  (3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für
eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen
in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert
werden, die der Werkstatt angegliedert sind.

                           § 137

                  Aufnahme in die
        Werkstätten für behinderte Menschen

   (1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behin-
derten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs. 2 erfüllen,
wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewähr-
leistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere
anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 3 des Bundes-
sozialhilfegesetzes oder entsprechender Regelungen
bleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von
1. der Ursache der Behinderung,

2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet
   keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen
   für diese Behinderungsart vorhanden ist, und
3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der
   Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an
   Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.

  (2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt
beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach
Absatz 1 vorliegen.

                          § 138
                Rechtsstellung und
        Arbeitsentgelt behinderter Menschen

  (1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkann-

ter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind,

zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen

Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegen-

den Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.

   (2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis
an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Men-
schen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag
in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt
für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behin-
derten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet,
und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag
zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich
nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten
Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.

  (3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-

hältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den
behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger
bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werk-
stattverträge zwischen den behinderten Menschen und
dem Träger der Werkstatt näher geregelt.

   (4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer

an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufs-

bildungsbereich gilt § 36 entsprechend.

                          § 139

                      Mitwirkung
  (1) Die in § 138 Abs. 1 genannten behinderten Men-
schen wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit
durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden
Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Werkstatträte
berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren
und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen
behinderten Menschen in angemessener und geeigneter
Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 36 nicht
besteht.

  (2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er
setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.

   (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 138
Abs. 1 genannten behinderten Menschen; von ihnen sind
die behinderten Menschen wählbar, die am Wahltag seit
mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt
sind.
  (4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrich-
ten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich
vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal
BGBl. 2001, Seite 1086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1086
im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung
in angemessener Weise über die Angelegenheiten der
Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören
sie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit
dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat
errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat
bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellung-
nahmen unterstützt.

                          § 140
                  Anrechnung von
         Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
   (1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte
Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung
behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert
des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden
Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungs-
betrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichs-
abgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des
Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berück-
sichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger
nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer aner-
kannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die
von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die
Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungs-
voraussetzungen in der Rechnung.
  (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass

1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Ver-
   pflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht,
   von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt
   und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des
   Folgejahres vergütet werden und
2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer
   Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte
   Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige
   Teile dieser Einrichtung sind.

  (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-
schlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Men-
schen gilt Absatz 2 entsprechend.

                          § 141

  Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

  Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden
können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angebo-
ten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.

                          § 142

                Anerkennungsverfahren
  Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Ver-
günstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen
wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung
über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt
für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger
der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit führt ein
Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusam-
menschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen aufgenommen.

                          § 143
                  Blindenwerkstätten

  Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von Blinden-
werkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes
vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), anzu-
wenden.

                          § 144
             Verordnungsermächtigungen
  (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für
behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen,
die fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich
der Wirtschaftsführung sowie des Begriffs und der Ver-
wendung des Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur
Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen.
  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammen-
setzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf
die sich die Mitwirkung erstreckt, einschließlich Art und
Umfang der Mitwirkung, die Vorbereitung und Durch-
führung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung
und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäfts-
führung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses
einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte
und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der
Kostentragung. Die Rechtsverordnung kann darüber
hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen
keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre
Einrichtungen finden, soweit sie eigene gleichwertige
Regelungen getroffen haben.

                       Kapitel 13

  Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter
   Menschen im öffentlichen Personenverkehr

                          § 145

           Unentgeltliche Beförderung,

    Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
   (1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenver-
kehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos
sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Perso-
nenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entspre-
chend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5
im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich
befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur
Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung
zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Vorausset-
zung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke
versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages
von 120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche
Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für
jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rück-
gabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark erstattet, sofern
der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unter-
schreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalender-
BGBl. 2001, Seite 1087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1087
monat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen.
Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne
dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwer-
behinderte Menschen ausgegeben,
1. die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundes-
   sozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften
   oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuer-
   gesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder

2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt lau-
   fende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,
   dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des
   Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder

3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2
   Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die
   unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-
   dienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
   im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978),
   das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpas-
   sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
   geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der

   Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkann-

   ten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt
   ist oder auf wenigstens 50 Prozent festgestellt ist und
   sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert
   sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen,

   die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur

   deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz

   oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeit-

   punkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages

   genannten Gebiet hatten.

Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Aus-
weis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme
von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe
der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69

Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder
die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach
Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere
Behörden übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammen-
hang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Abs. 4 des
Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
  (2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne
des § 147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1
Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Men-
   schen im Sinne des Absatzes 1, sofern eine ständige
   Begleitung notwendig und dies im Ausweis des
   schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und

2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahr-
   stuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels
   dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und
   eines Führhundes.

  (3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den
Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden
nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 erstattet.

                          § 146
            Persönliche Voraussetzungen

   (1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschrän-

kung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden
oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orien-
tierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten

oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Weg-
strecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der
Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Be-
wegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwer-
behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung
von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseiti-
gem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetra-
genem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit
frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein
entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.

  (2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten
Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung
von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind.

                          § 147
                 Nah- und Fernverkehr

   (1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-

liche Personenverkehr mit

1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personen-
   beförderungsgesetzes,

2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42

   und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien,

   bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine

   Strecke von 50 Kilometer nicht übersteigt, es sei denn,

   dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personen-

   beförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf
   die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungs-
   entgelte gemäß § 45 Abs. 3 des Personenbeförde-
   rungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,

3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,

4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und
   auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von
   mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter
   Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zu-
   sammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder
   verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,
5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in
   Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die
   Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen
   (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer
   um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
   schwerbehinderten Menschen,

6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im
   Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Allge-
   meinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf
   Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen
   eine Strecke von 50 Kilometer nicht überschreiten,

7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetz-
   verkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen
   im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und
   Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches
   liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen
   benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar
   aneinander grenzen zu müssen, durch einen stetigen,

   mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr

   wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.

   (2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-
liche Personenverkehr mit
BGBl. 2001, Seite 1088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1088
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Per-
   sonenbeförderungsgesetzes,
2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,

3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr,
   sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches
   dieses Gesetzbuchs angelaufen werden, soweit der
   Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
  (3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr
betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach

Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf
hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung
nach § 145 Abs. 1 nicht besteht.

                          § 148

    Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
  (1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach
einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachge-
wiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.

   (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind
alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten
Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus
der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen,
sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus
erhöhten Beförderungsentgelten.

   (3) Werden in einem von mehreren Unternehmern
gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheit-
lichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die
Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst
und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem
vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der
zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
   (4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für
jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr
bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt

gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von
folgenden Zahlen auszugehen:
1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalen-
   derjahr ausgegebenen Wertmarken zuzüglich 20 Pro-
   zent und der Zahl der in dem Land am Jahresende in
   Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des
   § 145 Abs. 1 Satz 1 von schwerbehinderten Menschen,
   die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei
   denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung
   im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer
   Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur
   Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen
   Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel
   gezählt,

2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-
   schen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nach-
   gewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land
   abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebens-
   jahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach
   Nummer 1.

Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl
                              T 100.
Nach Nummer 2 errechnete Zahl

Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende
Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hun-
dertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

  (5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung
nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem
Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den
sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten
Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird der
Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der
nachgewiesene Prozentsatz zugrunde gelegt.

                          § 149

   Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr

  (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach
einem Prozentsatz der von den Unternehmern nach-
gewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.

  (2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der
Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für
das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes
vorliegenden Zahlen auszugehen:

1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Aus-
   weise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die Notwen-
   digkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich
   25 Prozent,

2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-
   schen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiese-
   nen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das
   vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der
   nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl
                              T 100.
Nach Nummer 2 errechnete Zahl

§ 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

                          § 150
                  Erstattungsverfahren

   (1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unter-
nehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern
gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheit-
lichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können
die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung
dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegan-
gene Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr
nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an
das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr
bei den in Absatz 4 bestimmten Behörden.

  (2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlun-
gen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt
80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstat-
tungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte
am 15. Juli und am 15. November gezahlt. Der Antrag auf
Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des
Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen,

wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung
erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf
die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt
sind.
BGBl. 2001, Seite 1089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1089
  (3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf
Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf
den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen.
§ 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt
entsprechend.
  (4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet meh-
rerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht zustän-
digen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher
Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres
Landes entfällt.

   (5) Die Unternehmen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt
den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im
Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich des jeweiligen

Landes entfällt; für den Nahverkehr von Eisenbahnen des

Bundes im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt

sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von

einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs

im jeweiligen Land erbracht werden.

  (6) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 148 für

den Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß

§ 149 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach

Absatz 2 wird dieses Kapitel in bundeseigener Verwal-

tung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes

erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen

Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-

ordnung in eigener Zuständigkeit.
  (7) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwal-
tungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Gesetze
der Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattungen
und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben.

                          § 151

                    Kostentragung
   (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgelt-
liche Beförderung
1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwie-
   gend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich
   dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch
   in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unter-
   nehmer sind,

2. im übrigen Nahverkehr für
   a) schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 145
      Abs. 1, die wegen einer Minderung der Erwerbs-
      fähigkeit um wenigstens 50 Prozent Anspruch auf
      Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz
      oder nach anderen Bundesgesetzen in entspre-
      chender Anwendung der Vorschriften des Bundes-
      versorgungsgesetzes haben oder Entschädigung
      nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes
      erhalten,
   b) ihre Begleitperson im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1,

   c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145

      Abs. 2 Nr. 2 sowie
3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mit-
   geführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2.

Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgelt-
liche Beförderung der übrigen Personengruppen und der
mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.

  (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und
nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallen-
den Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im
Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem
betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken
und der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen
Ausweise im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 von schwer-
behinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr voll-
endet haben und bei denen die Notwendigkeit einer stän-
digen Begleitung im Ausweis eingetragen ist, der jeweils
auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt.
Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben
Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für
jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem
Zwölftel gezählt.

  (3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die

unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr werden für

Rechnung des Bundes geleistet. Die damit zusammen-

hängenden Einnahmen werden an den Bund abgeführt.

Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden

nicht erstattet.

  (4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus-

gaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-

men wird § 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991

(BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, nicht angewendet.

                         § 152
             Einnahmen aus Wertmarken
  Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten
jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:

1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken
   an schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen,
   der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
   der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr,
   Bau- und Wohnungswesen für jeweils ein Jahr bekannt
   gemacht wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der
   nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden
   Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von
   Bund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung
   im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die
   unentgeltliche Beförderung der in § 151 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 2 genannten Personengruppen.
Die durch Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte
Menschen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten
Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an
den Bund abzuführen. Von den eingegangenen übrigen
Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November
Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes, der für
das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekannt gemacht
wird, an den Bund abzuführen. Die auf den Bund entfallen-

den Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.

                         § 153

               Erfassung der Ausweise
  Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5
zuständigen Behörden erfassen
BGBl. 2001, Seite 1090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1090
1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen
   Ausweise, getrennt nach
   a) Art,
   b) besonderen Eintragungen und
   c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1
      genannten Gruppen,

2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unter-
   teilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die
   daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörig-
   keit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten
   Gruppen als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1
   und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Aus-
   weise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu
   ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die
   nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen
   aus der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen
   obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministe-
   rium für Arbeit und Sozialordnung das Ergebnis der
   Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März
   des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen

   sind.

                           § 154

             Verordnungsermächtigungen
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
Rechtsverordnung auf Grund des § 70 nähere Vorschriften
über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit
dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu

erlassen.

  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen werden ermächtigt, durch Rechtsver-

ordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisen-

bahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im
Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichti-
gen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1
Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.

                        Kapitel 14
       Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

                           § 155
                    Strafvorschriften
  (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Ge-
heimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als Vertrauensperson schwerbehin-
derter Menschen anvertraut worden oder sonst bekannt
geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
   (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer un-
befugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er
nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.
  (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

                           § 156
                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
   einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, schwerbehin-
   derte Menschen nicht beschäftigt,

2. entgegen § 80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
   benen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
   vorlegt,
3. entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
   geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 80 Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb oder die
   Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,

6. entgegen § 80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person

   nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
7. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort be-

   zeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
   richtet,
8. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht
   erörtert, oder

9. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehinderten-

   vertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht
   rechtzeitig hört.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landes-
arbeitsamt.
  (4) § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
  (5) Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzu-
führen. Für ihre Verwendung gilt § 77 Abs. 5.

                           § 157
                   Stadtstaatenklausel
  (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für
Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen
betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwer-
behindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamt-
schwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt
§ 94 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
  (2) § 97 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

                           § 158

  Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
   Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit
folgenden Abweichungen:
1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der
   Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.
BGBl. 2001, Seite 1091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1091
2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten
   zur Vorlage des nach § 80 Abs. 1 zu führenden Ver-
   zeichnisses, zur Anzeige nach § 80 Abs. 2 und zur
   Gewährung von Einblick nach § 80 Abs. 7 nicht. Die
   Anzeigepflicht nach § 90 Abs. 3 gilt nur für die Been-
   digung von Probearbeitsverhältnissen.
3. Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch
   Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die
   nicht zu seiner Zentrale gehören. § 94 Abs. 1 Satz 4
   und 5 sowie § 97 sind nicht anzuwenden. In den Fällen
   des § 97 Abs. 6 ist die Schwerbehindertenvertretung
   der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zustän-
   dig. Im Falle des § 94 Abs. 6 Satz 4 lädt der Leiter oder
   die Leiterin der Dienststelle ein. Die Schwerbehinder-
   tenvertretung ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in
   denen die Beteiligung der Personalvertretung nach
   dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlos-
   sen ist. Der Leiter oder die Leiterin des Bundesnach-
   richtendienstes kann anordnen, dass die Schwerbe-

   hindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen

   nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden

   dürfen, wenn und soweit dies aus besonderen nach-

   richtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte

   und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen,
   wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung
   ruhen. § 96 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maßgabe der Sicher-
   heitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes
   anzuwenden. § 99 Abs. 2 gilt nur für die in § 99 Abs. 1

   genannten Personen und Vertretungen der Zentrale

   des Bundesnachrichtendienstes.

4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
   (§ 119) und im Widerspruchsausschuss beim Landes-
   arbeitsamt (§ 120) treten in Angelegenheiten schwer-
   behinderter Menschen, die beim Bundesnachrichten-
   dienst beschäftigt sind, an die Stelle der Mitglieder, die
   Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
   geber sind (§ 119 Abs. 1 und § 120 Abs. 1), Angehörige
   des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der

   Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehinderten-
   vertretung der Zentrale des Bundesnachrichten-
   dienstes. Sie werden dem Integrationsamt und dem
   Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeits-
   amtes vom Leiter oder der Leiterin des Bundesnach-
   richtendienstes benannt. Die Mitglieder der Ausschüs-
   se müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen
   ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des
   in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu
   erhalten.
5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Buches
   im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes
   entstehen, entscheidet im ersten und letzten Rechts-
   zug der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichts-
   zweiges.

                           § 159
                   Übergangsregelung
   (1) Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquo-
te für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen
Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am
31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeits-
plätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
  (2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehin-
dertengesetzes in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt
der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung je-

weils in der bis zum 30. September 2000 geltenden
Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts-
vorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung
über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000
getroffen worden ist.
  (3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes
getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer
Behinderung, eines Grades der Behinderung und das
Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als
Feststellungen nach diesem Buch.
  (4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehinderten-
gesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis
zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach
§ 141 weiter anzuwenden.

                           § 160
                 Überprüfungsregelung

  Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden

Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003

über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter

Menschen und schlägt die danach zu treffenden Maß-

nahmen vor.

                        Artikel 2

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

            – Allgemeiner Teil –

                          (860-1)

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 1
des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
       „§ 10 Teilhabe behinderter Menschen“.

    b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
       „§ 20 (aufgehoben)“.
    c) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

       „§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
             behinderter Menschen“.
    d) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
       „§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

 2. § 10 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 10
               Teilhabe behinderter Menschen
       Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch
    behindert sind oder denen eine solche Behinderung
    droht, haben unabhängig von der Ursache der Be-
    hinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und
    gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die
    notwendig ist, um
    1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
       mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
       ihre Folgen zu mildern,
BGBl. 2001, Seite 1092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1092
   2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflege-
      bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu
      mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten
      sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen
      zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu
      mindern,
   3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten ent-
      sprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
   4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe
      am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst
      selbständige und selbstbestimmte Lebensführung
      zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
   5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung
      entgegenzuwirken.“

3. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort „und“
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch
           das Wort „und“ ersetzt.

       cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           angefügt:

           „4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude

               frei von Zugangs- und Kommunikations-
               barrieren sind und Sozialleistungen in
               barrierefreien Räumen und Anlagen aus-
               geführt werden.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht,
       bei der Ausführung von Sozialleistungen, ins-
       besondere auch bei ärztlichen Untersuchungen
       und Behandlungen, Gebärdensprache zu ver-

       wenden. Die für die Sozialleistung zuständigen
       Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die
       Verwendung der Gebärdensprache und anderer
       Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu
       tragen.“

4. In § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e werden die Wörter
   „beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die
   Wörter „Teilhabe behinderter Menschen am Arbeits-
   leben“ ersetzt.

5. § 20 wird aufgehoben.

6. In § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und
   § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Berufsförde-
   rung“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am
   Arbeitsleben“ ersetzt.

7. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
   „c) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
       insbesondere auch Teilhabe am Leben in der
       Gemeinschaft,“.

8. In § 28 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Behinderter“ durch
   die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.

9. § 29 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 29

               Leistungen zur Rehabilitation
            und Teilhabe behinderter Menschen
     (1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teil-
   habe behinderter Menschen können in Anspruch
   genommen werden
   1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, ins-
      besondere
      a) Frühförderung behinderter und von Behinde-
         rung bedrohter Kinder,
      b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

      c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel
         einschließlich physikalischer, Sprach- und
         Beschäftigungstherapie,
      d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere
         Hilfsmittel,

      e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

   2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbe-
      sondere

      a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines
         Arbeitsplatzes,
      b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung,

         Ausbildung und Weiterbildung,

      c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am
         Arbeitsleben,
   3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-
      schaft, insbesondere Hilfen
      a) zur Entwicklung der geistigen und körperlichen
         Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
      b) zur angemessenen Schulbildung,

      c) zur heilpädagogischen Förderung,

      d) zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähig-
         keiten,
      e) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit,
         soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
         leben nicht möglich sind,
      f) zur Förderung der Verständigung mit der
         Umwelt,
      g) zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe
         am gesellschaftlichen Leben,
   4. unterhaltssichernde und andere ergänzende
      Leistungen, insbesondere
      a) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
         letztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungs-
         geld oder Unterhaltsbeihilfe,
      b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-,
         Renten- und Pflegeversicherung sowie zur
         Bundesanstalt für Arbeit,
      c) Reisekosten,
      d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinder-
         betreuungskosten,
      e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,
   5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teil-
      habe schwerbehinderter Menschen am Leben in
      der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
BGBl. 2001, Seite 1093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1093
       (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27
    und 28 genannten Leistungsträger und die Integra-
    tionsämter.“

10. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ver-
    einigungen,“ die Wörter „gemeinsame Servicestellen,
    Integrationsfachdienste,“ eingefügt.

11. In § 64 werden die Wörter „berufsfördernden Maß-
    nahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe
    am Arbeitsleben“ ersetzt.

12. In § 68 werden die Nummern 2 und 13 aufgehoben.

                        Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
            – Arbeitsförderung –
                         (860-3)
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Geset-
zes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
       „§ 19 Behinderte Menschen“.
    b) Die Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten
       Kapitels wird wie folgt gefasst:

                   „Förderung der Teilhabe
            behinderter Menschen am Arbeitsleben“.
    c) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:

       „§ 97 Teilhabe am Arbeitsleben“.

    d) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:
       „§ 98 Leistungen zur Teilhabe“.

    e) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

       „§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten
              Werkstätten für behinderte Menschen“.
    f) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
       „§ 110 (aufgehoben)“.
    g) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:

       „§ 111 Sonderfälle der Unterbringung und Ver-
              pflegung“.

    h) Die Angabe zu §§ 112, 113 und 114 wird wie folgt
       gefasst:
       „§§ 112, 113 und 114 (aufgehoben)“.
    i) Die Angabe zu § 162 wird wie folgt gefasst:

       „§ 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäfti-
              gungszeit“.

    j) Die Angabe zu §§ 163 bis 168 wird wie folgt

       gefasst:

       „§§ 163 bis 168 (aufgehoben)“.

    k) Die Angabe zu § 222a wird wie folgt gefasst:
       „§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders
               betroffene schwerbehinderte Menschen“.

   l) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünf-
      ten Kapitels (nach § 234) wird wie folgt gefasst:
                          „Berufliche
                 Ausbildung und Leistungen
                zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

  m) Die Angabe zu § 235a wird wie folgt gefasst:
      „§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
              schwerbehinderter Menschen“.
   n) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des
      Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor
      § 236) wird wie folgt gefasst:
          „Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“.
   o) Die Angabe zu § 236 wird wie folgt gefasst:
      „§ 236 Ausbildung behinderter Menschen“.
   p) Die Angabe zu § 237 wird wie folgt gefasst:
      „§ 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen“.
   q) Die Angabe zu § 238 wird wie folgt gefasst:
      „§ 238 Probebeschäftigung behinderter Men-
             schen“.

   r) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des
      Sechsten Kapitels (vor § 248) wird wie folgt
      gefasst:
                „Förderung von Einrichtungen

           der beruflichen Aus- und Weiterbildung
            oder der beruflichen Rehabilitation“.
   s) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter „beruf-
      licher Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter
      „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

   t) Die Angabe zu § 414 wird wie folgt gefasst:
      „§ 414 (aufgehoben)“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „allge-
      meine und“ die Wörter „als behinderte Menschen
      zusätzlich“ eingefügt und die Wörter „beruflichen
      Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter

      „Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende
      Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Behinderten“
      durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „zur be-
      ruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die
      Wörter „der beruflichen Rehabilitation“ ersetzt.

   d) In Absatz 5 werden die Wörter „zur beruflichen
      Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter „zur
      Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch
   die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19

                 Behinderte Menschen

     (1) Behindert im Sinne dieses Buches sind
   Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teil-
   zuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder
   Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1
BGBl. 2001, Seite 1094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1094
    des Neunten Buches nicht nur vorübergehend
    wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur
    Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich
    lernbehinderter Menschen.
       (2) Behinderten Menschen stehen Menschen
    gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1
    genannten Folgen droht.“

 5. § 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe
    am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an
    Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur
    erbracht werden, sofern nicht ein anderer Reha-
    bilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zu-
    ständig ist.“

 6. § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen
        Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches

        Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben er-

        halten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem

        allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen,

        sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugend-

        hilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden

        sollen,“.

 7. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe
    „§ 74 Fünftes Buch“ die Angabe „,§ 28 Neuntes Buch“
    eingefügt.

 8. Die Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten

    Kapitels wird wie folgt gefasst:

                 „Förderung der Teilhabe
          behinderter Menschen am Arbeitsleben“.

 9. § 97 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 97
                Teilhabe am Arbeitsleben

       (1) Behinderten Menschen können Leistungen zur
    Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht
    werden, die wegen Art oder Schwere der Behinde-
    rung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu
    erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzu-
    stellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

       (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung,
    Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Ent-
    wicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu be-
    rücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das
    Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung
    der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung
    ein.“

10. § 98 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 98

                 Leistungen zur Teilhabe
      (1) Für behinderte Menschen können erbracht
    werden

    1. allgemeine Leistungen sowie
    2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
       leben und diese ergänzende Leistungen.

       (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
    leben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch
    die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeits-
    leben erreicht werden kann.“

11. In § 100 Nr. 2 wird das Wort „Eingliederungsaus-
    sichten“ durch die Wörter „Aussichten auf Teilhabe
    am Arbeitsleben“ ersetzt.

12. § 101 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 101
                     Besonderheiten

        (1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäfti-
    gung kann auch erbracht werden, wenn der behin-
    derte Mensch nicht arbeitslos ist und durch Mobi-
    litätshilfen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben
    erreicht werden kann.

       (2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und

    Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsausbil-

    dungsgesetzes oder der Handwerksordnung abwei-

    chend von den Ausbildungsordnungen für staatlich

    anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen

    für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die

    Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende
    Hilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Ab-
    schnitt des Sechsten Kapitels umfassen.

       (3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-
    steht auch, wenn der behinderte Mensch während der
    beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder

    eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der

    allgemeine Bedarf 520 Deutsche Mark monatlich. Er
    beträgt 695 Deutsche Mark, wenn der behinderte
    Mensch verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr voll-
    endet hat.
      (4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das
    vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wieder-
    holung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine
    erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn
    Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und
    ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am
    Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

      (5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert
    werden, wenn behinderte Menschen

    1. nicht arbeitslos sind,
    2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch
       nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind
       oder

    3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte
       Menschen oder erneuten Förderung bedürfen,
       um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teil-
       zuhaben.

    Unterhaltsgeld können behinderte Menschen auch

    erhalten, wenn sie zur Teilnahme an einer Maßnahme,
    für die die besonderen Leistungen zur Teilhabe am
    Arbeitsleben erbracht werden, Übergangsgeld er-
    halten würden. Weiterbildungskosten können auch
    übernommen werden, wenn die Vorbeschäftigungs-
    zeit nicht erfüllt ist. Förderungsfähig sind auch
    schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die
    Weiterbildung erforderlich ist.“
BGBl. 2001, Seite 1095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1095
13. § 102 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Art oder Schwere der Behinderung oder die
           Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die
           Teilnahme an

           a) einer Maßnahme in einer besonderen Ein-

              richtung für behinderte Menschen oder
           b) einer sonstigen auf die besonderen Be-
              dürfnisse behinderter Menschen ausge-
              richteten Maßnahme

           unerlässlich machen oder“.

    b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderte“
       durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im

       Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-

       derte Menschen werden nach § 40 des Neunten

       Buches erbracht.“

14. § 103 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 163,“.
    b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen und
       ein Punkt angefügt.
    c) Die Nummer 4 wird aufgehoben.

15. In § 104 Abs. 1 werden nach dem Wort „Behinderte“
    das Wort „Menschen“ eingefügt und in Nummer 2
    die Wörter „Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten
    Werkstatt für Behinderte“ durch die Wörter „Berufs-
    bildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Men-
    schen“ ersetzt.

16. § 105 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort
       „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
       Mensch“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch
       die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die
       Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

17. § 106 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die

       Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die
       Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
18. In der Überschrift und im Text des § 107 wird jeweils
    das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
    Menschen“ ersetzt.

19. § 108 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Behinderten“
       durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch
       die Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.

20. § 109 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den
    §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie
    beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen
    Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar ent-
    stehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft

    und Verpflegung.“

21. § 110 wird aufgehoben.

22. § 111 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 111

                    Sonderfälle der
               Unterbringung und Verpflegung

       Wird der behinderte Mensch auswärtig, aber nicht

    in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Ein-

    richtung für behinderte Menschen oder beim Ausbil-

    denden mit voller Verpflegung untergebracht, so wird

    ein Betrag in Höhe von 495 Deutsche Mark monatlich
    zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbeding-
    ten Mehraufwendungen erbracht.“

23. Die §§ 112, 113 und 114 werden aufgehoben.

24. In § 115 werden die Wörter „beruflichen Eingliede-
    rung“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“
    ersetzt.

25. § 116 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur
        Teilhabe am Arbeitsleben,“.

26. In § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
    Wörter „Maßnahmen zur Rehabilitation oder zur

    beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die
    Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

27. In § 126 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Punkt die
    Wörter „oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist“
    eingefügt.

28. In § 134 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „berufs-
    fördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen
    einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Ein-

    gliederung Behinderter“ durch die Wörter „Leistung

    zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

29. § 139 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 139
                Berechnung und Leistung

       Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage ge-
    zahlt; wird es für einen Kalendermonat gezahlt, wird

    dieser mit 30 Tagen angesetzt.“

30. In § 142 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Komma hinter
    dem Wort „Gesetz“ die folgenden Wörter eingefügt:
    „dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt,
    wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbs-
    tätigkeit ausüben kann,“.
BGBl. 2001, Seite 1096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1096
31. In § 144 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „beruflichen
    Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter „Teil-
    habe am Arbeitsleben“ ersetzt.

32. § 160 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 160
                    Voraussetzungen
      Behinderte Menschen haben Anspruch auf Über-
    gangsgeld, wenn

    1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
       erfüllt ist und

    2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der
       Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der
       Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder
       an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
       teilnehmen, für die die besonderen Leistungen
       erbracht werden.

    Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des
    Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts
    Abweichendes bestimmt ist.“

33. In § 161 Abs. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die

    Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.

34. § 162 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderte“
       durch die Wörter „Behinderte Menschen“ ersetzt.

    b) In Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „Behinderte Menschen“ und das Wort

       „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten

       Menschen“ ersetzt.

    c) In Satz 2 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.

35. Die §§ 163 bis 168 werden aufgehoben.

36. In § 192 Satz 2 Nr. 5 und § 196 Satz 2 Nr. 5 werden
    jeweils die Wörter „berufsfördernden Maßnahme“
    durch die Wörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeits-
    leben“ ersetzt.

37. In § 218 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Schwer-

    behinderte oder sonstige Behinderte“ durch die
    Wörter „schwerbehinderte oder sonstige behinderte
    Menschen“ ersetzt.

38. § 222a wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehin-

       derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-

       schen“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
       durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
       und die Angabe „§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a

       bis d des Schwerbehindertengesetzes“ durch die
       Angabe „§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des
       Neunten Buches“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“
       durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
       und das Wort „Schwerbehinderte“ durch die
       Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Es werden das Wort „Schwerbehinderte“
           durch die Wörter „schwerbehinderte Men-
           schen“ und das Wort „Schwerbehinderten-
           gesetz“ durch die Wörter „Teil 2 des Neunten
           Buches“ ersetzt.
       bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
           „Zudem ist bei der Festlegung der Dauer der
           Förderung eine geförderte befristete Vorbe-
           schäftigung beim Arbeitgeber entsprechend
           zu berücksichtigen.“

    e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Schwerbehinderte“ wird durch
           die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
           ersetzt.
       bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

           „Zeiten einer geförderten befristeten Beschäf-
           tigung beim Arbeitgeber sind entsprechend zu
           berücksichtigen.“

    f) In Absatz 5 wird das Wort „Schwerbehinderte“
       durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“

       und die Angabe „§ 2 des Schwerbehinderten-

       gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 des
       Neunten Buches“ ersetzt.

39. § 223 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Semi-
       kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

       „dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete

       Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im

       Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des
       Neunten Buches handelt.“

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehin-
       derte“ jeweils durch die Wörter „schwerbehinderte
       Menschen“ ersetzt.

40. In § 224 Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderte“
    durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ und
    das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter
    „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.

41. § 226 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

    „d) die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatz-
        leistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei
        Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu
        erhalten.“

42. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts (vor § 235)

    werden die Wörter „beruflichen Eingliederung Behin-

    derter“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“
    ersetzt.

43. § 235a wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehinder-
       ter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Men-
       schen“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“
       durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“,
       die Angabe „§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des
BGBl. 2001, Seite 1097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1097
       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
       „§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Neunten
       Buches“ ersetzt und werden die Wörter „in Aus-
       bildungsberufen“ gestrichen.
    c) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“
       durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“
       ersetzt.

44. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des
    Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden die
    Wörter „beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch
    die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

45. § 236 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“
       durch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch die
       Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

46. § 237 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderte“
       durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
    b) Die Wörter „berufliche Eingliederung Behinderter“
       werden durch die Wörter „Teilhabe am Arbeits-
       leben“ ersetzt.
    c) Das Wort „Schwerbehindertengesetz“ wird durch
       die Wörter „Teil 2 des Neunten Buches“ ersetzt.

47. § 238 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“
       durch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.

    b) Im Text wird das Wort „Behinderter“ durch die

       Wörter „behinderter, schwerbehinderter und ihnen

       gleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 des
       Neunten Buches“ ersetzt.

    c) Die Wörter „beruflichen Eingliederung“ und „beruf-
       liche Eingliederung“ werden jeweils durch die
       Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

48. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des
    Sechsten Kapitels werden die Wörter „zur beruflichen
    Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter „der
    beruflichen Rehabilitation“ ersetzt.

49. § 248 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die
       Wörter „zur beruflichen Eingliederung Behinder-
       ter“ durch die Wörter „Einrichtung der beruflichen
       Rehabilitation“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das
       Wort „Behinderter“ durch die Wörter „behinderter
       Menschen“ ersetzt.

50. In § 250 Satz 1 werden die Wörter „zur beruflichen
    Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter „der
    beruflichen Rehabilitation“ ersetzt.

51. § 263 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatz-
        leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher
        Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe
        am Arbeitsleben zu erhalten.“

52. § 264 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“
       durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
       und die Angabe „§ 1 des Schwerbehinderten-
       gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des
       Neunten Buches“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3a des
       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe

       „§ 108 des Neunten Buches“ ersetzt.

53. § 318 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „beruflicher
       Eingliederung Behinderter“ durch die Wörter
       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
    b) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahme zur beruf-
       lichen Eingliederung“ durch die Wörter „Leistung
       zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

54. In § 321 Nr. 2 werden die Wörter „beruflicher Ein-
    gliederung Behinderter“ durch die Wörter „bei einer
    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

55. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Maßnahme
    zur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistung zur
    medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
    Arbeitsleben“ ersetzt.

56. In § 339 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Maßnahme
    zur beruflichen Eingliederung Behinderter“ durch die

    Wörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“

    ersetzt.

57. In § 344 Abs. 3 werden die Wörter „Personen, die als
    Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen,
    die“ und die Wörter „Werkstätte für Behinderte“ durch
    die Wörter „Werkstatt für behinderte Menschen“
    ersetzt.

58. In § 345 Nr. 1 und § 347 Nr. 1 werden jeweils die Wör-
    ter „für Behinderte an Maßnahmen teilnehmen“ durch
    die Wörter „der beruflichen Rehabilitation Leistungen
    erhalten“ ersetzt.

59. § 346 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. behinderte Menschen, die in einer anerkannten
        Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer
        nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz aner-
        kannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und
        deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünf-
        tel der monatlichen Bezugsgröße nicht über-
        steigt,“.

60. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter „für Behinderte
    an einer Maßnahme teilnehmen“ durch die Wörter
    „der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten“
    ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1098
61. § 411 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

62. § 414 wird aufgehoben.

63. In § 430 Abs. 2 und § 434b Abs. 1 Satz 2 werden
    jeweils die Wörter „beruflichen Eingliederung Behin-
    derter“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“
    ersetzt.

64. § 434a Satz 3 wird aufgehoben.

                        Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
         – Gemeinsame Vorschriften
         für die Sozialversicherung –

                        (860-4-1)

  In § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. April 2001 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird
das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
Menschen“ ersetzt.

                        Artikel 5

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     – Gesetzliche Krankenversicherung –
                         (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2001
(BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „dieses“
    die Wörter „oder das Neunte“ eingefügt und das Wort
    „vorsieht“ durch das Wort „vorsehen“ ersetzt.

 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 6 werden die Wörter „berufsfördern-
       den Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die

       Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“

       sowie das Wort „Berufsfindung“ durch die Wörter

       „Abklärungen der beruflichen Eignung“ ersetzt.
    b) In Nummer 7 werden das Wort „Behinderte“ durch
       die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt und
       die Wörter „nach dem Schwerbehindertengesetz“
       gestrichen.
    c) In Nummer 8 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 werden die Wörter „berufsfördern-

       den Maßnahme“ durch die Wörter „Leistung zur
       Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
    b) In Nummer 7 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

 4. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Schwerbehin-
       derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-
       schen“ und die Wörter „§ 1 des Schwerbehinder-
       tengesetzes“ durch die Wörter „Neunten Buches“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „§ 4 des
       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter
       „§ 68 des Neunten Buches“ ersetzt.

 5. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „wegen körper-
    licher, geistiger oder seelischer Behinderung“ durch
    die Wörter „als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1
    Satz 1 des Neunten Buches)“ ersetzt.

 6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen
       zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unter-
       haltssichernde und andere ergänzende Leistun-
       gen, die notwendig sind, um eine Behinderung
       oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu besei-
       tigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlim-
       merung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.“

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Be-
       achtung des Neunten Buches erbracht, soweit in

       diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.“

 7. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „dieses“ die
       Wörter „oder das Neunte“ eingefügt.

    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur
       medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten
       Buch werden nach § 15 des Neunten Buches
       erstattet.“

 8. § 27 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
    „6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und

        ergänzende Leistungen.“

 9. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sichern“

    die Wörter „ , einer drohenden Behinderung vorzu-

    beugen“ eingefügt.

10. In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Behinderten“
    durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

11. In § 39 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
    „die akutstationäre Behandlung umfasst auch die
    im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen
    Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabili-

    tation.“

12. In § 40 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
        „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“.
BGBl. 2001, Seite 1099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1099
13. § 43 wird wie folgt geändert:
    a) Die Wörter „als ergänzende Leistung“ werden
       durch die Wörter „neben den Leistungen, die nach
       § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 des
       Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu
       erbringen sind,“ ersetzt.
    b) Die Nummer 1 wird aufgehoben; die bisherigen
       Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
    c) In Nummer 2 werden die Wörter „berufsfördern-
       den Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
       Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
       ersetzt.

14. In § 43a wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
    und angefügt: „§ 30 des Neunten Buches bleibt
    unberührt.“

15. In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter
    „oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist“ ein-
    gefügt.

16. § 47 Abs. 5 wird aufgehoben.

17. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversiche-
    rung bei ambulanter Ausführung von Leistungen
    zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Ver-
    sorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden
    diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für
    diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2
    Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemein-
    samen Empfehlungen erstattet.“

18. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
       durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
       ersetzt.

    b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Maß-

       nahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter

       „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und

       zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

19. Dem § 60 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medi-
    zinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere
    Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches über-
    nommen.“

20. § 73 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

    „5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen
        Rehabilitation,“.

21. In § 79c Satz 2 werden nach dem Wort „Fach-
    ausschüsse“ die Wörter „ , insbesondere für rehabili-
    tationsmedizinische Fragen“ eingefügt.

22. § 92 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem
           Wort „Versorgung“ die Wörter „behinderter
           oder von Behinderung bedrohter Menschen
           und“ eingefügt.

       bb) Satz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
           „8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen
               Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
               tion und die Beratung über Leistungen zur
               medizinischen Rehabilitation, Leistungen
               zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergän-
               zende Leistungen zur Rehabilitation.“
    b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Leistungs-
       erbringer“ die Wörter „ , den Rehabilitationsträgern
       (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches)
       sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha-
       bilitation“ eingefügt.

23. In § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
    „einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftig-
    keit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu
    bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten“
    durch die Wörter „eine drohende Behinderung oder
    Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu
    mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu
    verhüten oder ihre Folgen zu mildern“ ersetzt.

24. In § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden vor
    dem Wort „Rehabilitation“ die Wörter „Leistungen zur
    medizinischen“ eingefügt.

25. In § 111a Satz 1 werden die Wörter „medizinische
    Rehabilitationsleistungen“ durch die Wörter „Leistun-
    gen zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.

26. In § 173 Abs. 4 werden die Wörter „berufsfördernde
    Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teil-
    habe am Arbeitsleben“ ersetzt; das Wort „Behinderte“

    wird jeweils durch die Wörter „behinderte Menschen“
    ersetzt.

27. § 186 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 werden die Wörter „berufsfördernden

       Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter

       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

    b) In Absatz 6 werden das Wort „Behinderter“ durch
       die Wörter „behinderter Menschen“ und das
       Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
       Menschen“ ersetzt.

28. § 190 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 7 werden die Wörter „berufsfördernden
       Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

    b) In Absatz 8 werden das Wort „Behinderten“ durch
       die Wörter „behinderten Menschen“ und das
       Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
       Menschen“ ersetzt.

29. In § 192 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „medizi-
    nischen Maßnahme zur“ durch die Wörter „Leistung
    zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.

30. § 200 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1100
    b) In Nummer 2 werden die Wörter „berufsfördernde
       Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter

       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

31. § 235 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „berufsför-
       dernden Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die
       Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
       ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die
       Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

32. § 251 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernden

       Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Behinderten“
       durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

33. § 275 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe,
           insbesondere zur Koordinierung der Leistun-
           gen und Zusammenarbeit der Rehabilita-
           tionsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten
           Buches, im Benehmen mit dem behandelnden
           Arzt,“.
    b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „stationäre Re-
       habilitationsmaßnahme“ durch die Wörter „Leistun-
       gen zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.

34. In § 301 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort „Rehabilitations-

    maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur medi-

    zinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen“
    ersetzt.

                        Artikel 6

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
      – Gesetzliche Rentenversicherung –
                         (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juni
2001 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
       Kapitels (vor § 9) wird wie folgt gefasst:
                   „Leistungen zur Teilhabe“.

    b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

       „§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“.
    c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
       „§ 14 (weggefallen)“.
    d) Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten
       Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten
       Kapitels (vor § 15) wird wie folgt gefasst:
                 „Leistungen zur medizinischen
        Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

   „§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilita-

         tion“.
f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
   „§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
g) Die Angabe zu den §§ 17 bis 19 wird wie folgt
   gefasst:

   „§§ 17 bis 19 (weggefallen)“.

h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
   „§ 21 Höhe und Berechnung“.

i) Die Angabe zu den §§ 22 bis 27 wird wie folgt

   gefasst:

   „§§ 22 bis 27 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

   „§ 28 Ergänzende Leistungen“.
k) Die Angabe zu den §§ 29 und 30 wird wie folgt
   gefasst:

   „§§ 29 und 30 (weggefallen)“.

l) In der Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten
   Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten
   Kapitels (vor § 32) wird das Wort „medizinischen“
   durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen
   Rehabilitation“ ersetzt.
m) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „medizini-
   schen“ durch die Wörter „Leistungen zur medizini-
   schen Rehabilitation“ ersetzt.
n) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „Schwer-

   behinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte

   Menschen“ ersetzt.

o) In der Angabe zu § 220 wird das Wort „Rehabilita-
   tion“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
   ersetzt.

p) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts im
   Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 234)
   wird wie folgt gefasst:
                    „(weggefallen)“.

q) Die Angabe zu den §§ 235 bis 235b wird wie folgt

   gefasst:

   „§§ 235 bis 235b (weggefallen)“.
r) Die Angabe zu § 236a wird wie folgt gefasst:
   „§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Men-
           schen“.

s) In der Angabe zu § 287b wird das Wort „Rehabili-
   tation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
   ersetzt.

t) In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts im
   Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 301)
   wird das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort
   „Teilhabe“ ersetzt.
u) In der Angabe zu § 301 wird das Wort „Rehabilita-
   tion“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
v) In der Angabe zu Anlage 22 wird das Wort
   „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwer-
   behinderte Menschen“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1101
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils das Wort
      „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Men-
      schen“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
      „nach dem Schwerbehindertengesetz“ gestrichen.

3. In § 3 Satz 5 werden die Wörter „berufsfördernder
   Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „von
   Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort
   „Rehabilitation“ durch die Wörter „der Ausführung
   von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
   zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

5. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten

   Kapitels (vor § 9) wird wie folgt gefasst:
                 „Leistungen zur Teilhabe“.

6. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

            „Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „medizi-
      nische, berufsfördernde und ergänzende Leistun-
      gen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistun-
      gen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen
      zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende
      Leistungen“ ersetzt.
   c) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort
      „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
   d) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
      Wörter „erfolgreicher Rehabilitation“ durch die
      Wörter „erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe“
      ersetzt.
   e) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 erster
      Halbsatz wird jeweils das Wort „Rehabilitation“
      durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b werden
      jeweils die Wörter „medizinische oder berufsför-
      dernde Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen
      zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe
      am Arbeitsleben“ ersetzt.

   c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter
      „berufsfördernde Leistungen“ durch die Wörter
      „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch
      das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „medizi-
      nischen Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
      Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-
      tation“ ersetzt.

   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“

    d) In Absatz 2a werden die Wörter „Berufsfördernde
       Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die
       Wörter „medizinische Leistungen“ durch die Wör-
       ter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
       ersetzt.

 9. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch
       das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter
       „berufsfördernden Leistungen“ durch die Wörter
       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Medizi-
       nische Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
       Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-

       tation“ ersetzt.

10. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Wörter „medizinische
       Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
       „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
       und die Wörter „medizinischen Leistungen zur
       Rehabilitation“ durch die Wörter „Ausführung von
       Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ er-
       setzt.
    b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wör-
       ter „medizinische Leistungen zur Rehabilitation“
       durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen
       Rehabilitation“ ersetzt.

11. § 14 wird aufgehoben.

12. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Unter-
    abschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels
    (vor § 15) wird wie folgt gefasst:
               „Leistungen zur medizinischen
      Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

13. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „Medizi-
       nische Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
       Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-
       tation“ ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Träger der Rentenversicherung erbrin-
       gen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen
       Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31
       des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen

       nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 des Neunten
       Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich
       der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht,
       wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen
       Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbs-
       fähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bis-
       herigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht
       als Leistung der Krankenversicherung oder als
       Hilfe nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des
       Bundessozialhilfegesetzes zu erbringen ist.“
BGBl. 2001, Seite 1102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1102
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
           „medizinischen Leistungen zur Rehabilitation“
           durch die Wörter „Leistungen zur medizini-
           schen Rehabilitation“ ersetzt.
       bb) In Satz 1 letzter Halbsatz werden nach dem
           Wort „Vertrag“ die Wörter „nach § 21 des
           Neunten Buches“ eingefügt.

    d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „medizi-
       nischen Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
       Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-
       tation“ ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 16

           Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       Die Träger der Rentenversicherung erbringen die
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33
    bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsver-
    fahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten
    für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten
    Buches.“

15. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

16. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. von einem Träger der Rentenversicherung
                Leistungen zur medizinischen Rehabili-
                tation oder Leistungen zur Teilhabe am
                Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur
                Teilhabe erhalten,“.
       bb) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
       cc) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „stationären
           medizinischen oder bei stationären sonstigen
           Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wör-
           ter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-
           tation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe“
           ersetzt.
       dd) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

17. § 21 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 21

                    Höhe und Berechnung
      (1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

    bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten

    Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichen-

    des bestimmen.

       (2) Die Berechnungsgrundlage für das Über-
    gangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitsein-
    kommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte,

    die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hun-
    dert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn
    der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemes-
    sungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

      (3) § 49 des Neunten Buches wird mit der Maß-
    gabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor
    dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflicht-
    beiträge geleistet haben.
       (4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der
    Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsun-
    fähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen
    Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder
    Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbei-
    träge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei
    medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit
    zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b des Fünften
    Buches).
       (5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum
    eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die
    Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der
    gezahlten Bergmannsprämie erhöht.“

18. Die §§ 22 bis 27 werden aufgehoben.

19. § 28 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 28

                   Ergänzende Leistungen
      Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch
    das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen
    nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie den
    §§ 53 und 54 des Neunten Buches.“

20. § 29 wird aufgehoben.

21. § 30 wird aufgehoben.

22. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
       „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Reha-
       bilitationserfolges“ durch die Wörter „Erfolges der
       Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden die
       Wörter „medizinische Leistungen“ durch die Wör-
       ter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
       ersetzt.
    d) In Absatz 3 werden am Ende die Wörter „medi-
       zinischen, berufsfördernden und ergänzenden
       Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
       „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die
       Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die
       ergänzenden Leistungen“ ersetzt.

23. In der Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten

    Unterabschnitts im Ersten Abschnitt des Zweiten

    Kapitels (vor § 32) wird das Wort „medizinischen“

    durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen
    Rehabilitation“ ersetzt.

24. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „medizinischen“
       durch die Wörter „Leistungen zur medizinischen
       Rehabilitation“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1103
    b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
       „und § 310 Abs. 1“ gestrichen.
    c) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „medizini-
       sche Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen
       zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
    d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch
       die Angabe „§ 46 Abs. 1 des Neunten Buches“
       ersetzt.

    e) In Absatz 5 wird das Wort „Rehabilitationsaufwen-
       dungen“ durch die Wörter „Aufwendungen für die
       Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt.

25. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehin-
       derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-
       schen“ ersetzt.

    b) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehin-
           derte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten
           Buches) anerkannt sind und“.

26. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Rehabilitation“
       durch die Wörter „medizinischen Rehabilitation
       oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird das Wort „Rehabilitation“ durch
       die Wörter „der Ausführung der Leistungen zur
       medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
       Arbeitsleben“ ersetzt.

27. § 116 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im ersten Halbsatz und im zweiten Halbsatz
           Nr. 2 wird jeweils das Wort „Rehabilitation“
           durch die Wörter „medizinischen Rehabilita-
           tion oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ er-
           setzt.
       bb) Im zweiten Halbsatz Nr. 1 werden die Wörter
           „eine erfolgreiche Rehabilitation“ durch die
           Wörter „ein Erfolg von Leistungen zur medi-
           zinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
           Arbeitsleben“ ersetzt.

28. § 162 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderten“ durch
       die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

    b) In Nummer 2a werden die Wörter „Behinderten,
       die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer
       nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten
       Werkstatt für Behinderte in einem Integrations-
       projekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes)“
       durch die Wörter „behinderten Menschen, die im
       Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach
       dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für
       behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt
       (§ 132 des Neunten Buches)“ ersetzt.

29. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderten“ durch
       die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
    b) In Nummer 2a werden die Wörter „Behinderten,
       die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer
       nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten
       Werkstatt für Behinderte in einem Integrationspro-
       jekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes)“
       durch die Wörter „behinderten Menschen, die im
       Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach
       dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für
       behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt
       (§ 132 des Neunten Buches)“ ersetzt.

30. § 179 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden jeweils das Wort „Behinderte“
       durch die Wörter „behinderte Menschen“, die
       Wörter „dem Schwerbehindertengesetz anerkann-

       ten Werkstatt für Behinderte“ durch die Wörter
       „dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für
       behinderte Menschen“ und die Angabe „§ 53a des
       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
       „§ 132 des Neunten Buches“ ersetzt.

    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1“ die
           Wörter „und 3“ angefügt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch
           die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

31. § 220 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
       durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“ er-
       setzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das

       Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“
       ersetzt.

32. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Ersten
    Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 234) wird wie
    folgt gefasst:
                      „(weggefallen)“.

33. Die §§ 235 bis 235b werden aufgehoben.

34. § 236a wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift und in Satz 1 Nr. 2 wird das
       Wort „Schwerbehinderte“ jeweils durch das Wort
       „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
    b) In Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe
       „(§ 1 Schwerbehindertengesetz)“ jeweils durch die
       Angabe „(§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches)“ ersetzt.

35. In § 240 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „beruflichen
    Rehabilitation“ durch die Wörter „Teilhabe am
    Arbeitsleben“ ersetzt.

36. In § 252 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7
    Satz 1 Nr. 1 werden jeweils das Wort „Rehabilitation“
    durch die Wörter „medizinischen Rehabilitation oder
    zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1104
37. § 287b wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
       durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
       „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

38. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts im
    Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (vor § 301)
    wird das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teil-
    habe“ ersetzt.

39. § 301 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
       durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Rehabili-
       tation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

40. In § 61 Abs. 3 Nr. 3, § 100 Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 2a,
    § 111 Abs. 1 und § 115 Abs. 4 wird jeweils das Wort
    „Rehabilitation“ durch die Wörter „medizinischen
    Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“
    ersetzt.

41. In § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 219 Abs. 1, § 223 Abs. 3
    Satz 1 und § 313a Satz 2 Nr. 2 wird jeweils das Wort

    „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

42. In § 163 Abs. 5 Satz 3, § 166 Abs. 1 Nr. 5, § 170 Abs. 1
    Nr. 5, § 229 Abs. 5 Nr. 2 und § 276 Abs. 2 wird jeweils
    das Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „der Aus-
    führung von Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt.

43. In § 33 Abs. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 4 Nr. 2, § 89 Abs. 1 Nr. 3,
    §§ 103, 104, 302 Abs. 4 und in der Anlage 22 wird das
    Wort „Schwerbehinderte“ jeweils durch die Wörter
    „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

44. In § 34 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2, § 95 Abs. 6 Nr. 2 und § 96a
    Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Behinderter“ durch
    die Wörter „behinderter Mensch“ ersetzt.

45. In §§ 180, 256 Abs. 4 und § 291a Abs. 2 wird das Wort
    „Behinderte“ jeweils durch die Wörter „behinderte
    Menschen“ ersetzt.

                          Artikel 7

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

      – Gesetzliche Unfallversicherung –
                           (860-7)
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten
       Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:
          „Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am
            Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am
           Leben in der Gemeinschaft und ergänzende
              Leistungen, Pflege, Geldleistungen“.

   b) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
      Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35)
      wird wie folgt gefasst:
          „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
   c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

      „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
   d) Die Angabe zu den §§ 36 bis 38 wird wie folgt
      gefasst:
      „§§ 36 bis 38 (weggefallen)“.

   e) Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
      Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39)
      wird wie folgt gefasst:

                   „Leistungen zur Teilhabe
                am Leben in der Gemeinschaft
                 und ergänzende Leistungen“.

   f) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
      „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-
      schaft und ergänzende Leistungen“.
   g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

      „Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten“.
   h) Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des
      Dritten Kapitels (vor § 45) wird wie folgt gefasst:

                 „Geldleistungen während der

              Heilbehandlung und der Leistungen
                zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

   i) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
      „Übergangsgeld“.

   j) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
      „Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes“.
   k) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
      „§ 51 (weggefallen)“.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. behinderte Menschen, die in anerkannten
          Werkstätten für behinderte Menschen oder in
          nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz an-
          erkannten Blindenwerkstätten oder für diese
          Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,“.
   b) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter
      „Leistungen stationärer oder teilstationärer medi-
      zinischer Rehabilitation“ durch die Wörter „statio-

      näre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur
      medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
   c) In Nummer 15 Buchstabe b werden die Wörter
      „berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation“
      durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am
      Arbeitsleben“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „berufsför-
      dernder Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
      Wörter „von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-
      ben“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berufsför-
      dernden Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
      Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
      ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1105
4. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten
   Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:
       „Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am
         Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am
        Leben in der Gemeinschaft und ergänzende
           Leistungen, Pflege, Geldleistungen“.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Versicherte haben nach Maßgabe der fol-
      genden Vorschriften und unter Beachtung des
      Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung
      einschließlich Leistungen zur medizinischen Re-
      habilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am
      Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft,
      auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei
      Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. den Versicherten einen ihren Neigungen

              und Fähigkeiten entsprechenden Platz im
              Arbeitsleben zu sichern,“

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen
              des täglichen Lebens und zur Teilhabe am
              Leben in der Gemeinschaft sowie zur

              Führung eines möglichst selbständigen
              Lebens unter Berücksichtigung von Art
              und Schwere des Gesundheitsschadens
              bereitzustellen,“.

      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „zur Rehabili-
          tation“ durch die Wörter „zu Leistungen zur
          Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der
          Gemeinschaft“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch
          das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „dieses“ die
          Wörter „oder das Neunte“ eingefügt und das
          Wort „vorsieht“ durch das Wort „vorsehen“
          ersetzt.

   d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Rehabilitation“
      durch die Wörter „der Leistungen zur Teilhabe“
      ersetzt.

6. In § 27 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „einschließlich
   Belastungserprobung und Arbeitstherapie“ durch die
   Wörter „nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3
   des Neunten Buches“ ersetzt.

7. Dem § 34 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
   „Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen
   Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung
   beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Ver-
   träge nach § 21 des Neunten Buches geregelt.“

8. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
   Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35) wird
   wie folgt gefasst:
        „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

 9. § 35 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 35
          Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

       (1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
    §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie in Werk-
    stätten für behinderte Menschen nach den §§ 40
    und 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden
    Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
       (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schul-
    bildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder
    zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähig-
    keiten vor Beginn der Schulpflicht.

      (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwer-
    tige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter
    Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bis-
    herigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maß-
    nahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des
    Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemes-

    senen Maßnahme entstehen würde.

      (4) Während einer auf Grund eines Gesetzes ange-
    ordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur

    Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange
    des Vollzugs nicht entgegenstehen.“

10. Die §§ 36 bis 38 werden aufgehoben.

11. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
    Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39) wird
    wie folgt gefasst:

          „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
         Gemeinschaft und ergänzende Leistungen“.

12. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
           „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
          Gemeinschaft und ergänzende Leistungen“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und
       Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 des Neun-
       ten Buches genannten Leistungen umfassen die
       Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-
       schaft und die ergänzenden Leistungen
       1. Kraftfahrzeughilfe,

       2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur
          Sicherstellung des Erfolges der Leistungen
          zur medizinischen Rehabilitation und zur Teil-
          habe.“

13. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eingliederung in
       das Berufsleben oder die Teilnahme am Leben in
       der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Teilhabe am
       Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft“
       ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sozialen
       Rehabilitation“ durch die Wörter „Teilhabe am
       Leben in der Gemeinschaft“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1106
14. § 42 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 42

         Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
      Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung
    nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden
    auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
    Gemeinschaft erbracht.“

15. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter „beruflichen Reha-
    bilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe
    am Arbeitsleben“ ersetzt.

16. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „berufliche Rehabili-
    tation“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“
    und das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behin-
    derte Menschen“ ersetzt.

17. Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des
    Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 45) wird
    wie folgt gefasst:
                  „Geldleistungen während
           der Heilbehandlung und der Leistungen
               zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

18. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „berufs-

       fördernde Leistungen zur Rehabilitation“ durch die

       Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“

       ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „berufsför-

       dernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistun-
       gen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „berufsfördernde
       Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur
       Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

19. In § 46 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „berufs-

    fördernde Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen

    zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

20. § 47 Abs. 7 wird aufgehoben.
21. § 49 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 49

                        Übergangsgeld

       Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte
    infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teil-
    habe am Arbeitsleben erhalten.“

22. § 50 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 50

        Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

      Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
    bestimmen sich nach den §§ 46 bis 51 des Neunten
    Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes
    bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das
    Verletztengeld entsprechend.“

23. § 51 wird aufgehoben.

24. In § 55 Abs. 4 werden die Wörter „berufsfördernde
    Leistungen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teil-
    habe am Arbeitsleben“ ersetzt.

25. In § 177 Abs. 2 werden die Wörter „berufsfördernde
    und soziale Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistun-
    gen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in
    der Gemeinschaft“ ersetzt.

26. In § 193 Abs. 3 werden die Wörter „Leistungen statio-
    närer medizinischer Rehabilitation“ durch die Wörter
    „stationären Leistungen zur medizinischen Rehabili-
    tation“ ersetzt.

27. § 204 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der
           Rehabilitation“ durch die Wörter „zur Teil-
           habe“ ersetzt.
       bb) In den Nummern 3, 4 und 6 wird jeweils das
           Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „Maß-
           nahmen zur Teilhabe“ ersetzt.
       cc) In Nummer 5 werden das Wort „Rehabilita-
           tionsleistungen“ durch die Wörter „Leistungen
           zur Teilhabe“, das Wort „Rehabilitations-
           Dokumentation“ durch die Wörter „Rehabili-

           tations- und Teilhabe-Dokumentation“ und

           das Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter

           „Maßnahmen zur Teilhabe“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 wird das Wort „Rehabili-

       tation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

28. In § 206 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Rehabili-
    tation“ durch die Wörter „Maßnahmen zur Teilhabe“
    ersetzt.

29. In § 214 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der beruf-

    lichen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur Teilhabe

    am Arbeitsleben“ ersetzt.

                        Artikel 8
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
         – Kinder- und Jugendhilfe –

                         (860-8)

  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 3 § 55 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. § 35a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf
      Eingliederungshilfe, wenn
      1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahr-
         scheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
         für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht
         und
BGBl. 2001, Seite 1107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1107
      2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
         beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchti-
         gung zu erwarten ist.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

      1. in ambulanter Form,

      2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen
         teilstationären Einrichtungen,

      3. durch geeignete Pflegepersonen und

      4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie

         sonstigen Wohnformen geleistet.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung
      des Personenkreises sowie die Art der Leistungen
      richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den
      §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes,

      soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch

      behinderte oder von einer solchen Behinderung
      bedrohte Personen Anwendung finden.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 37 Abs.1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und 2 Satz 2, 3 und 4,
   § 40 Satz 1, § 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b, § 91
   Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b sowie in § 93 Abs. 4
   Satz 2 wird die Angabe „§ 35a Abs. 1 Satz 2“ durch die
   Angabe „§ 35a Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 40 wird die Angabe „§§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4
   sowie die §§ 37a, 37b und 38“ durch die Angabe
   „§§ 36, 36a, 36b und 37“ ersetzt.

                        Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
      – Sozialverwaltungsverfahren und
         Sozialdatenschutz – (SGB X)
                       (860-10-1/2)

  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), geändert durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom
18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz an-
   gefügt:
   „Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur
   Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache
   zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind
   von der Behörde oder dem für die Sozialleistung
   zuständigen Leistungsträger zu tragen.“

2. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 5 wird Absatz 1.
   c) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
      fasst:
      „Können nach anderen Büchern Arbeitsgemein-
      schaften gebildet werden, unterliegen diese staat-
      licher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von

      Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die
      Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und
      ihre Verbände maßgebend ist;“.

                       Artikel 10

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
       – Soziale Pflegeversicherung –

                         (860-11)

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-

sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,

BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027),
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Angabe zu § 5 wird vor dem Wort „Rehabili-

       tation“ das Wort „medizinischer“ eingefügt.

    b) In der Angabe zu § 32 wird vor dem Wort „Rehabi-
       litation“ das Wort „medizinischen“ eingefügt.

    c) In der Angabe zum Vierten Titel des dritten
       Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort
       „Behindertenhilfe“ durch die Wörter „Hilfe für
       behinderte Menschen“ ersetzt.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                   „Vorrang von Prävention
               und medizinischer Rehabilitation“.
    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Maßnahmen der
       Prävention, der Krankenbehandlung und der
       Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen der
       Prävention, der Krankenbehandlung und zur
       medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 werden die Wörter „medizinischen und
       ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation“ durch
       die Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabi-
       litation und ergänzenden Leistungen“ ersetzt.

 3. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „medizinische
       Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur
       medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Maßnahmen der“
       durch die Wörter „Leistungen zur“ ersetzt.

 4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Maßnahmen
    der“ durch die Wörter „Leistungen zur“ ersetzt.

 5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“
    durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

 6. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „rehabilitative
    Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur medi-
    zinischen Rehabilitation“ ersetzt.

 7. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Behinderte“
    durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1108
 8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“
    durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

 9. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
       eingefügt:
       „Die Prüfung erfolgt durch eine Befragung des Ver-
       sicherten und seiner pflegenden Angehörigen zum
       Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden
       Verrichtungen des täglichen Lebens und eine sich
       anschließende Untersuchung des Versicherten.“

    b) In dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 werden vor den
       Wörtern „medizinischen Rehabilitation“ die Wörter
       „vorrangigen Leistungen zur“ eingefügt.
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Befindet sich der Antragsteller im Kranken-
       haus oder einer stationären Rehabilitationsein-
       richtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicher-
       stellung der ambulanten oder stationären Weiter-
       versorgung und Betreuung eine Begutachtung im
       Krankenhaus erforderlich ist, ist die Begutachtung
       unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche
       durchzuführen; die Frist kann durch regionale Ver-
       einbarungen verkürzt werden.“
    d) Aus den Absätzen 3, 4, 5 und 6 werden die Ab-
       sätze 4, 5, 6 und 7.

    e) In dem bisherigen Absatz 5 Satz 1 werden die

       Wörter „Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die

       Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-
       tation“ ersetzt.

10. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
    b) In Nummer 6 werden die Wörter „berufsfördernde
       Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und
       das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Leistun-
       gen“ ersetzt.
    c) In Nummer 7 werden das Wort „Behinderte“ durch
       die Wörter „Behinderte Menschen“ und die Wörter
       „nach dem Schwerbehindertengesetz“ gestrichen.
    d) In Nummer 8 wird das Wort „Behinderte“ durch die

       Wörter „Behinderte Menschen“ ersetzt.

11. In § 25 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „Behinde-
    rung“ die Angabe „(§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches)“
    eingefügt.

12. In § 28 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „Behindertenhilfe“
    durch die Wörter „Hilfe für behinderte Menschen“
    ersetzt.

13. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rehabilitation“
       durch die Wörter „medizinischen Rehabilitation
       und ergänzenden Leistungen“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Rehabilitation“

       durch die Wörter „medizinischen Rehabilitation“

       ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Leistungen zur
       Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur

       medizinischen Rehabilitation“ ersetzt und nach
       dem Wort „dies“ die Wörter „dem Versicherten
       und“ eingefügt.
    d) In Absatz 4 werden die Wörter „Leistungen zur
       Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur
       medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Rehabili-
       tation“ das Wort „medizinischen“ eingefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistun-
       gen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine
       sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um
       eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu
       vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit
       zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlim-
       merung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und
       sonst die sofortige Einleitung der Leistungen
       gefährdet wäre.“

    c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „rechtzeitig“
       ein Komma und die Wörter „spätestens jedoch vier
       Wochen nach Antragstellung,“ eingefügt.

15. In § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils die
    Wörter „medizinischen Rehabilitationsmaßnahme“

    durch die Wörter „Leistung zur medizinischen Reha-

    bilitation“ ersetzt.

16. In der Überschrift des Vierten Titels des dritten
    Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Be-
    hindertenhilfe“ durch die Wörter „Hilfe für behinderte
    Menschen“ ersetzt.

17. In § 43a Satz 1 werden das Wort „Behindertenhilfe“
    durch die Wörter „Hilfe für behinderte Menschen“, die
    Wörter „berufliche und soziale Eingliederung“ durch
    die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben
    in der Gemeinschaft“ und das Wort „Behinderte“
    durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

18. § 71 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistun-

    gen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen
    Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am
    Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbil-
    dung oder die Erziehung kranker oder behinderter
    Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrich-
    tung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflege-
    einrichtungen im Sinne des Absatzes 2.“

19. In § 78 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Abs. 1 Satz 2 wird
    jeweils das Wort „Behinderten“ durch die Wörter
    „behinderten Menschen“ ersetzt.

20. § 94 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

    „7. die Beratung über Leistungen der Prävention und

        Teilhabe sowie über die Leistungen und Hilfen zur

        Pflege (§ 7).“

21. § 109 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
    „4. Leistungen zur Prävention und Teilhabe.“
BGBl. 2001, Seite 1109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1109
                  Artikel 11

                Änderung des

      Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
                         (1104-1)
  In § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I
S. 751) geändert worden ist, werden das Wort „Schwer-
behinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“

und die Angabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“

durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial-

gesetzbuch“ ersetzt.

                Artikel 12

Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
                         (2030-1)
  In § 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 654) wird die Angabe „§ 1 des Schwerbehinder-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                  Artikel 13

    Änderung des Bundesbeamtengesetzes

                         (2030-2)
  In § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial-

gesetzbuch“ ersetzt.

                 Artikel 14
 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

                        (2030-25)

  In § 69d Abs. 5 und 6 des Beamtenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 618) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“

ersetzt.
                 Artikel 15
   Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

                         (2170-1)

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird
       wie folgt gefasst:
       „Hilfe bei Krankheit, vorbeugende
       und sonstige Hilfe                   §§ 36 bis 38“.

   b) In Abschnitt 3 werden die Wörter „Unterabschnitt 5
      Krankenhilfe, sonstige Hilfe §§ 37 und 37a“, „Un-

      terabschnitt 5a Hilfe zur Familienplanung § 37b“
      und „Unterabschnitt 6 Hilfe für werdende Mütter
      und Wöchnerinnen § 38“ gestrichen.
   c) Die Angabe zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 7 wird
      wie folgt gefasst:
      „Eingliederungshilfe für
      behinderte Menschen             §§ 39, 40, 40a, 41, 43,
                                             44, 46 und 47“.

   d) In der Angabe zu Abschnitt 12 wird das Wort

      „Sonderbestimmungen“ durch das Wort „Sonder-

      bestimmung“ und das Wort „Behinderter“ durch

      die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch
   die Angabe „§ 37 Abs. 2“ ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 des
      Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetz-
      buch“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 3 und 4 werden das Wort „Behin-
      derte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“
      und die Wörter „Behinderung Bedrohte“ durch

      die Wörter „von einer Behinderung bedrohte
      Menschen“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 40 Abs. 1
      Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 3
      bis 6“ ersetzt.

4. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst

   1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-
      grundlage,
   2. Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige
      Hilfe,

   3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
   4. Blindenhilfe,

   5. Hilfe zur Pflege,
   6. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
   7. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-
      rigkeiten,

   8. Altenhilfe.“

5. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 von Abschnitt 3
   wird wie folgt gefasst:
                   „Hilfe bei Krankheit,

             vorbeugende und sonstige Hilfe“.

6. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:

                              „§ 36
                     Hilfe zur Familienplanung
      Zur Familienplanung werden die ärztliche Be-

   ratung, die erforderliche Untersuchung und die Ver-
   ordnung der empfängnisregelnden Mittel gewährt.
   Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden
   übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden
   sind.
BGBl. 2001, Seite 1110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1110
                            § 36a
                    Hilfe bei Sterilisation

      Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation werden
   die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begut-

   achtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung

   mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie die

   Krankenhauspflege gewährt.

                            § 36b

         Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

       Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
   1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Heb-
      ammenhilfe,

   2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
   3. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim,

   4. häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1 und
   5. Entbindungsgeld

   gewährt. Der Anspruch auf das Entbindungsgeld

   besteht neben dem Anspruch nach § 23 Abs. 1a.

                             § 37
          Hilfe bei Krankheit und vorbeugende Hilfe

      (1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen,
   ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheits-
   beschwerden zu lindern, werden Leistungen zur
   Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten
   Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

      (2) Zur Verhütung und Früherkennung von Krank-
   heiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen
   und Untersuchungen gewährt. Andere Leistungen
   werden nur gewährt, wenn ohne diese nach ärzt-
   lichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger
   Gesundheitsschaden einzutreten droht.

                             § 38
        Leistungserbringung, Vergütung, Fahrkosten

      (1) Die Hilfen nach diesem Unterabschnitt ent-
   sprechen den Leistungen der gesetzlichen Kranken-
   versicherung, soweit in diesem Gesetz keine andere
   Regelung getroffen ist. Soweit Krankenkassen in ihrer
   Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestim-

   men können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe
   hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.
      (2) Hilfen nach diesem Unterabschnitt müssen
   den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe
   befriedigen, wenn finanzielle Eigenleistungen der Ver-
   sicherten, insbesondere
   1. die Zahlung von Zuschüssen,

   2. die Übernahme nur eines Teils der Kosten,

   3. eine Zuzahlung der Versicherten
   vorgesehen sind und nach den §§ 61 und 62 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollständige
   oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse
   nicht erfolgt; dies gilt für Betriebsmittelkosten bei
   Hilfsmitteln entsprechend. Notwendige Kosten für
   Fahrten einschließlich Krankentransportleistungen
   werden entsprechend § 60 Abs. 1 bis 3 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch übernommen.

     (3) Hilfesuchende haben die freie Wahl unter den
   Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern
   entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen
   Krankenversicherung.

      (4) Bei Erbringung von Leistungen nach diesem

   Unterabschnitt sind die für die gesetzlichen Kranken-

   kassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches

   Sozialgesetzbuch geltenden Regelungen mit Aus-
   nahme des Zweiten Abschnitts des Dritten Titels
   anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des

   § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch und Zahnärzte haben für ihre Leistungen
   Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-
   kasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut
   oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mit-
   glieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300
   bis 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
   die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen
   gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach
   diesem Unterabschnitt mit dem Träger der Sozialhilfe.
   Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304

   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten für den

   Träger der Sozialhilfe entsprechend.
     (5) Hilfesuchenden, die nicht in der gesetzlichen
   Krankenversicherung versichert sind, wird unter den
   Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch zu stationärer und teil-
   stationärer Versorgung in Hospizen der von den
   gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a
   Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
   zahlende Zuschuss gewährt.

     (6) Für Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2
   gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.“

7. Die bisherigen Überschriften „Unterabschnitt 5 Kran-
   kenhilfe, sonstige Hilfe“, „Unterabschnitt 5a Hilfe
   zur Familienplanung“ und „Unterabschnitt 6 Hilfe
   für werdende Mütter und Wöchnerinnen“ werden
   gestrichen.

8. Vor § 39 wird nach der Angabe „Unterabschnitt 7“
   die Überschrift „Eingliederungshilfe für Behinderte“
   durch die Überschrift „Eingliederungshilfe für be-
   hinderte Menschen“ ersetzt.

9. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 39
                Personenkreis und Aufgabe
      (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne
   von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozial-
   gesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der
   Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von
   einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht

   sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und
   solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor
   allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aus-
   sicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungs-
   hilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen
   körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
   kann Eingliederungshilfe gewährt werden.
     (2) Von einer Behinderung bedroht im Sinne dieses
   Gesetzes sind Personen, bei denen der Eintritt der
   Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
BGBl. 2001, Seite 1111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1111
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Per-
sonen, für die Hilfe bei Krankheit und vorbeugende
Hilfe nach § 37 erforderlich ist, nur, wenn auch bei
Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung
einzutreten droht.
   (3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine
drohende Behinderung zu verhüten oder eine Be-
hinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu
mildern und die behinderten Menschen in die Gesell-
schaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den
behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,
ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder
einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermög-
lichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von
Pflege zu machen.
   (4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vor-
schriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit sich aus diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und

die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe

richten sich nach diesem Gesetz.

   (5) Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht
nicht, wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger
nach § 6 Nr. 1 bis 6 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch ein Anspruch auf gleiche Leistungen
besteht.
                       § 40

         Leistungen der Eingliederungshilfe

   (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor
allem

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach
   § 26 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozial-
   gesetzbuch,

2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit

   orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
   § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie

   sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten

   Platzes im Arbeitsleben,

4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor

   allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
   und zum Besuch weiterführender Schulen ein-
   schließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestim-
   mungen über die Ermöglichung der Schulbildung
   im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben
   unberührt,
5. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen an-
   gemessenen Beruf einschließlich des Besuchs
   einer Hochschule,
6. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemes-
   sene Tätigkeit,

7. Leistungen in anerkannten Werkstätten für be-
   hinderte Menschen nach § 41 des Neunten

   Buches Sozialgesetzbuch oder in vergleichbaren

   sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 41),

8. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-
   schaft nach § 55 des Neunten Buches Sozial-
   gesetzbuch,

    9. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam-
       keit der ärztlichen und ärztlich verordneten
       Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der
       behinderten Menschen am Arbeitsleben.
    Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
    zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz
    entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen
    der gesetzlichen Krankenversicherung oder der
    Bundesanstalt für Arbeit.
       (2) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können
    Beihilfen an den behinderten oder von einer Be-
    hinderung bedrohten Menschen oder an seine An-
    gehörigen zum Besuch während der Durchführung
    der Leistungen der Eingliederungshilfe in einer An-
    stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
    gewährt werden.
                            § 40a
                Sonderregelung für behinderte
                 Menschen in Einrichtungen

       Wird Eingliederungshilfe in einer vollstationären

    Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 43a

    des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht, um-

    fasst die Hilfe auch die in der Einrichtung gewährten
    Pflegeleistungen. Stellt der Träger der Einrichtung
    fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig
    ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sicher-
    gestellt werden kann, vereinbaren der Träger der
    Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem
    Einrichtungsträger, dass die Hilfe in einer anderen
    Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen

    Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu
    tragen.
                              § 41

        Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
       Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für
    Behinderte nach § 41 des Neunten Buches Sozial-
    gesetzbuch vergleichbaren sonstigen Beschäftigungs-

    stätte kann gewährt werden.“

10. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“

       durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Den in § 28 genannten Personen ist die Auf-
           bringung der Mittel nur für die Kosten des
           Lebensunterhalts zuzumuten
           1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für
              Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
           2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schul-
              bildung einschließlich der Vorbereitung
              hierzu,
           3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch
              nicht eingeschulten Menschen die für ihn
              erreichbare Teilnahme am Leben in der
              Gemeinschaft ermöglichen soll,

           4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für

              einen angemessenen Beruf oder zur Aus-

              bildung für eine sonstige angemessene
              Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen
              Leistungen in besonderen Einrichtungen
              für behinderte Menschen erbracht werden,
BGBl. 2001, Seite 1112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1112
             5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabi-
                litation (§ 26 des Neunten Buches Sozial-
                gesetzbuch),
             6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
                leben (§ 33 des Neunten Buches Sozial-
                gesetzbuch),
             7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten
                für behinderte Menschen nach § 41 des
                Neunten Buches Sozialgesetzbuch und in
                vergleichbaren sonstigen Beschäftigungs-
                stätten (§ 41),

             8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kennt-
                nisse und Fähigkeiten, die erforderlich und
                geeignet sind, behinderten Menschen die
                für sie erreichbare Teilhabe am Arbeits-
                leben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen
                in besonderen teilstationären Einrichtun-
                gen für behinderte Menschen erbracht
                werden.“
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ die
           Wörter „in den Fällen der Nummern 1 bis 6“
           eingefügt.
       cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

             „Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7
             und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumut-
             bar, wenn das Einkommen des behinderten
             Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe
             des zweifachen Regelsatzes nach § 22 Abs. 1
             nicht übersteigt.“
       dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

             „Die zuständigen Landesbehörden können

             Näheres über die Bemessung der für den

             häuslichen Lebensbedarf ersparten Auf-

             wendungen und des Kostenbeitrags für das

             Mittagessen bestimmen.“

       ee) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die
           Angabe „4“ ersetzt.
       ff)   Folgender Satz wird angefügt:

             „Zum Ersatz der Kosten nach § 92a ist ins-
             besondere verpflichtet, wer sich in den Fällen
             der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder grob
             fahrlässig nicht oder nicht ausreichend ver-
             sichert hat.“

11. In § 46 Abs. 2 werden das Wort „Behinderten“ durch
    die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt und der
    Klammerzusatz gestrichen.

12. In § 47 werden das Wort „Behinderten“ durch die
    Wörter „behinderten Menschen“ und das Wort
    „Maßnahmen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

13. In § 68 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“
    durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

14. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
    b) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe
       „und Abs. 2“ gestrichen.

    c) In Nummer 6 wird das Wort „Krankenhilfe“ durch
       die Wörter „Hilfe bei Krankheit“ ersetzt.

15. In § 85 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
    „Erhält der Hilfeempfänger ein Arbeitsförderungs-
    geld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetz-
    buch, wird von ihm die Aufbringung der Mittel in Höhe
    des Arbeitsförderungsgeldes nicht verlangt. Die Auf-
    bringung der Mittel wird auch nicht verlangt für
    Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Arbeits-
    bereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte
    Menschen auf Grund der Zuordnung der Kosten nach
    § 41 Abs. 3 in der ab 1. August 1996 geltenden Fas-
    sung oder nach § 41 Abs. 3 des Neunten Buches
    Sozialgesetzbuch, die auf die Zahlung des Arbeits-
    förderungsgeldes angerechnet werden.“

16. § 88 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 2 und 7 wird das Wort „Be-
       hinderten“ jeweils durch die Wörter „behinderten
       Menschen“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „und Abs. 2“
       gestrichen.

    c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Behinderte“
       durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

17. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
    „Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach
    bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist aus-
    geschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten
    würde. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist

    bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,

    die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in voll-

    stationären Einrichtungen erhalten, davon auszu-

    gehen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern

    in Höhe von monatlich 50 Deutsche Mark übergeht.
    Auf Antrag eines Elternteils sind bei unterhalts-
    pflichtigen Eltern von Kindern nach Satz 3, die das
    18. Lebensjahr, nicht jedoch das 27. Lebensjahr
    vollendet haben, die Sätze 1 und 2 anzuwenden. Bei
    der Prüfung nach Satz 2 liegt eine unbillige Härte in
    der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit
    dem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Ein-
    gliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe
    zur Pflege gewährt wird.“

18. § 100 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „und Abs. 2“ ge-
       strichen.
    b) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderter“ durch
       die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.
    c) In Nummer 6 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

19. § 120 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Krankenhilfe,
       Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen“
       durch die Wörter „Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei
       Schwangerschaft und Mutterschaft“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird das Wort „Krankenhilfe“ durch
       die Wörter „Hilfe bei Krankheit“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1113
20. In der Überschrift des Abschnitts 12 werden das Wort
    „Sonderbestimmungen“ durch das Wort „Sonder-
    bestimmung“ und das Wort „Behinderter“ durch die
    Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.

21. Die §§ 123 bis 125, 126a und 126b werden auf-
    gehoben.

22. In § 126 werden

    a) in Nummer 1
       aa) in Satz 1 das Wort „Behinderte“ durch die
           Wörter „behinderte Menschen“ und das Wort
           „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten

           Menschen“ und in Satz 2 das Wort „Behin-
           derte“ durch die Wörter „behinderte Mensch“
           ersetzt;
       bb) in Satz 3 der Klammerzusatz gestrichen,

    b) in Nummer 3 Satz 2 das Wort „Behinderten“ durch

       die Wörter „behinderten Menschen“
    ersetzt.

23. In § 128 Abs. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch die

    Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

24. In § 143 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter
    „behinderte Menschen“ ersetzt.

                        Artikel 16
Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung

                         (2170-1-6)

  Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

 1. Die §§ 4, 5, 7, 11, 14, 15, 18, 19, 21 sowie Abschnitt III
    werden gestrichen.

 2. In den §§ 1 und 3 wird jeweils in der Überschrift
    das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
    Menschen“ ersetzt.

 3. In § 1 werden Satz 1 gestrichen und in Satz 2 die
    Wörter „Die Voraussetzung des Satzes 1 ist erfüllt
    bei“ durch die Wörter „Durch körperliche Gebrechen
    wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im
    Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind“
    ersetzt.

 4. § 2 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 2
           Geistig wesentlich behinderte Menschen
       Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 39
    Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, die infolge
    einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem
    Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in
    der Gesellschaft eingeschränkt sind.“

 5. In § 3 werden Satz 1 gestrichen und in Satz 2 die
    Wörter „Seelische Störungen, die eine Behinderung
    im Sinne des Satzes 1 zur Folge haben können“ durch
    die Wörter „Seelische Störungen, die eine wesent-
    liche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne
    des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Folge haben
    können“ ersetzt.

 6. Vor § 6 wird die Überschrift „Maßnahmen der Ein-
    gliederungshilfe“ durch die Überschrift „Leistungen
    der Eingliederungshilfe“ ersetzt.

 7. § 6 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 6

                     Rehabilitationssport
       Zu den Leistungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
    des Gesetzes gehört auch ärztlich verordneter Reha-
    bilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung

    und Überwachung.“

 8. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn

    der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere

    seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am
    Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges
    angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet
    die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.“

 9. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch
       die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 9 wird das Wort „Hörbehinderte“
       durch die Wörter „hörbehinderte Menschen“ er-
       setzt.

    c) In Absatz 2 Nr. 10 wird das Wort „Sprach-
       behinderte“ durch die Wörter „sprachbehinderte
       Menschen“ ersetzt.

    d) In Absatz 2 Nr. 11 wird das Wort „Behinderte“
       durch die Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
    e) In Absatz 2 Nr. 12 werden die Wörter „für
       Behinderte“ durch die Wörter „für behinderte
       Menschen“ und die Wörter „der Behinderte“ durch
       die Wörter „der behinderte Mensch“ ersetzt.
    f) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.

10. In § 10 werden Absatz 5 gestrichen und in Absatz 6
    das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
    Mensch“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 3“ wird durch die
       Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
    b) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort
       „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
       Menschen“ ersetzt.
    c) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach
       dem Wort „zugunsten“ die Wörter „körperlich und
       geistig“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114
12. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

            „Schulische Ausbildung für einen Beruf“.

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Hilfe zur
       Ausbildung“ durch die Wörter „Die Hilfe zur
       schulischen Ausbildung“ und die Angabe „§ 40
       Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1
       Nr. 5“ ersetzt, die Nummer 1 gestrichen sowie
       in Nummer 6 vor dem Wort „Ausbildungsstätten“
       das Wort „schulischer“ und in Nummer 9 vor
       dem Wort „Ausbildung“ das Wort „schulische“
       eingefügt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
       1. zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung
          oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht
          wird,

       2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich
          ist,
       3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich
          eine ausreichende Lebensgrundlage bieten
          oder, falls dies wegen Art oder Schwere der
          Behinderung nicht möglich ist, zur Lebens-
          grundlage in angemessenem Umfang bei-
          tragen wird.“
    d) Absatz 3 wird gestrichen.

13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                            „§ 13a
                 Ausbildung für eine sonstige
                   angemessene Tätigkeit
       Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemes-
    sene Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6 des
    Gesetzes wird insbesondere gewährt, wenn die Aus-

    bildung für einen Beruf aus besonderen Gründen, vor
    allem wegen Art und Schwere der Behinderung,
    unterbleibt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.“

14. In § 16 werden die Wörter „für Behinderte“ durch die
    Wörter „für behinderte Menschen“ und in den Num-
    mern 3 und 4 jeweils das Wort „Behinderten“ durch
    die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 6
       und 7“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 7
       und 9“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 1 Satz 2“

       gestrichen und das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Menschen“, die Wörter „Werk-

       statt für Behinderte“ durch die Wörter „Werkstatt
       für behinderte Menschen“ sowie die Angabe
       „§ 54a des Schwerbehindertengesetzes“ durch
       die Angabe „§ 137 des Neunten Buches Sozial-
       gesetzbuch“ ersetzt.

16. In § 20 wird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter
    „behinderter Mensch“ ersetzt.

17. In § 22 wird das Wort „Behinderten“ durch die Wörter
    „behinderten Menschen“ ersetzt.

18. In § 23 werden die Wörter „Eingliederungshilfe für

    Behinderte“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe für
    behinderte Menschen“ und das Wort „Behinderten“
    durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

                        Artikel 17
             Änderung der Verordnung
               zur Durchführung des
           § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b
           des Bundessozialhilfegesetzes
                        (2170-1-13)
  In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76
Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes
vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365), die durch Artikel 10
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geändert
worden ist, wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter
„Behinderte Menschen“ ersetzt.

                        Artikel 18

            Änderung der Verordnung
      zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
          des Bundessozialhilfegesetzes
                        (2170-1-20)
  In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung
des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom
11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 24
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 76
Abs. 2a Nr. 3“ ersetzt.

                        Artikel 19

                  Änderung des

    Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
                         (2212-4)
  § 3 Satz 1 Nr. 3 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I
S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
„3. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen
    Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches
    Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht
    werden.“

                        Artikel 20

                  Änderung

         des Gesetzes zur Reform und

    Verbesserung der Ausbildungsförderung
                         (2212-5)
   Das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Aus-
bildungsförderung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 101 Abs. 2“ durch
      die Angabe „§ 101 Abs. 3“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115
   b) In Nummer 10 Buchstabe c wird das Wort „Be-
      hinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“
      ersetzt.
   c) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 111 Nr. 2“ durch
      die Angabe „§ 111“ ersetzt.
   d) In Nummer 14 wird die Angabe „§§ 413 und 414“
      durch die Angabe „§ 413“ ersetzt.

2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 101 Abs. 2“ durch
      die Angabe „§ 101 Abs. 3“ ersetzt.

   b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 111 Nr. 2“ durch

      die Angabe „§ 111“ ersetzt.

   c) Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.

                        Artikel 21
                   Aufhebung
            der Verordnung über die

  Gewährung der Kapitalentschädigung nach
  dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
                         (253-1-1)
  Die Verordnung über die Gewährung der Kapital-
entschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 362) wird
aufgehoben.

                        Artikel 22

    Änderung des Deutschen Richtergesetzes
                          (301-1)
  In § 48 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist,
werden das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter
„schwerbehinderter Mensch“ und die Angabe „§ 1 des
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                        Artikel 23
      Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
                          (320-1)

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt

geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezem-

ber 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
   „10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen be-
        hinderten Menschen im Arbeitsbereich von
        Werkstätten für behinderte Menschen und den
        Trägern der Werkstätten aus den in § 138 des
        Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten
        arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.“

2. § 2a Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst:
   „3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des
        Neunten Buches Sozialgesetzbuch,“.

3. In § 10 wird die Angabe „§ 54c des Schwerbehinder-
   tengesetzes“ durch die Angabe „§ 139 des Neunten
   Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. In § 12 wird nach Absatz 5a folgender neuer Absatz 5b
   eingefügt:
    „(5b) Kosten für vom Gericht herangezogene Gebär-
   densprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen
   werden nicht erhoben.“

5. In § 83 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 24, 25, 54c
   des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe

   „§§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetz-

   buch“ ersetzt.

                       Artikel 24
      Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
                         (330-1)

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „dem Schwer-
   behindertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe
   behinderter Menschen“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „dem Schwer-
   behindertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe
   behinderter Menschen“ und die Wörter „der Behinder-
   ten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehinder-
   tengesetzes“ durch die Wörter „der behinderten
   Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozial-
   gesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „Behinderten im
   Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes“
   durch die Wörter „behinderten Menschen im Sinne des
   Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter „dem Schwerbehin-
   dertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe behinder-
   ter Menschen“ und das Wort „Schwerbehinderten“
   durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

5. In § 41 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Schwer-

   behindertenrecht“ durch die Wörter „der Teilhabe

   behinderter Menschen“ und die Wörter „Behinderten

   im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehinderten-
   gesetzes“ durch die Wörter „behinderten Menschen im
   Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

6. In § 46 Abs. 3 wird das Wort „Schwerbehinderten“
   durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

7. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
       „(4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
      scheiden auch über Streitigkeiten bei der Fest-
      stellung von Behinderungen und ihren Grad sowie
BGBl. 2001, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1116
       weitere gesundheitliche Merkmale, ferner über die
       Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Ein-
       ziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten
       Buches Sozialgesetzbuch.“
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

                       Artikel 25
             Änderung des Gesetzes
       zur Beendigung der Diskriminierung
     gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
             Lebenspartnerschaften

                        (400-15/1)
   Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleich-
geschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wird in Artikel 3 wie
folgt geändert:

1. In § 44 wird die Nummer 7 gestrichen.

2. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 5“ durch
      die Angabe „Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
   b) Nummer 12 wird gestrichen.

3. In § 53 wird die Nummer 1 gestrichen.

4. In § 54 wird die Nummer 6 gestrichen.

5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

                           „§ 55a
              Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
               – Rehabilitation und Teilhabe

                 behinderter Menschen –

     In § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behin-
   derter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
   werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
   Lebenspartner“ eingefügt.“

                       Artikel 26

        Änderung des Wehrpflichtgesetzes

                          (50-1)
   In § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 8d des Geset-
zes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden
ist, werden das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wör-
ter „schwerbehinderte Menschen“ und die Angabe „§ 1
des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 27

  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
                          (53-4)
  In § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Soldatenver-
sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618)
geändert worden ist, werden die Wörter „berufsför-
dernde Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

                       Artikel 28
        Änderung des Zivildienstgesetzes
                          (55-2)

  In § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zivildienstgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994
(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert
worden ist, werden das Wort „Schwerbehinderte“ durch
die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ und die An-
gabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.

                       Artikel 29
    Änderung des Einkommensteuergesetzes
                         (611-1)
   § 33b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Überschrift, in Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 und in
   Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Behinderte“ jeweils
   durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

2. In Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird

   das Wort „Behinderten“ jeweils durch die Wörter
   „behinderten Menschen“ ersetzt.

                       Artikel 30

         Änderung der Einkommensteuer-
           Durchführungsverordnung

                        (611-1-1)

   § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Schwerbehin-
   dertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozial-
   gesetzbuch“ ersetzt.

2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
   „§ 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch
   die Angabe „§ 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozial-
   gesetzbuch“ ersetzt.

3. In Absatz 4 wird das Wort „Behinderte“ durch die
   Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117
                       Artikel 31

  Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
                        (611-17)
  § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),
das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden das Wort „Schwerbehinderte“
   durch die Wörter „schwerbehinderte Personen“ und
   das Wort „Schwerbehindertengesetzes“ durch die
   Wörter „Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Schwerbehinderte“
   durch die Wörter „schwerbehinderte Personen“, das
   Wort „Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter
   „Neunten Buches Sozialgesetzbuch“, die Angabe
   „§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes“
   durch die Angabe „§ 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
   Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 59 des
   Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 145
   des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In Absatz 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die
   Wörter „behinderten Personen“ ersetzt.

                       Artikel 32
       Änderung des Stromsteuergesetzes

                        (612-30)
  In § 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Stromsteuergesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I
S. 147, 440) geändert worden ist, werden die Wörter
„Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter „Werk-
stätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des

Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 33

        Änderung der Handwerksordnung

                        (7110-1)

  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu den
   §§ 42b und 42c das Wort „Behinderter“ durch die
   Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.

2. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Zweiten
   Teils wird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter
   „behinderter Menschen“ ersetzt.

3. § 42b wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“
      durch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „körperlich, geistig
      oder seelisch Behinderter“ durch die Wörter „be-
      hinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
      Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
   c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

4. Nach § 42b werden folgende §§ 42c und 42d ein-
   gefügt:
                            „§ 42c
                    Berufsausbildung in
              anerkannten Ausbildungsberufen
      (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen
   die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen
   berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche
   und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer
   von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln
   und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter
   wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte
   Menschen.
      (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behin-
   derten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsaus-
   bildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen. Der behinderte
   Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,
   wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vor-
   liegen.
                            § 42d
                   Ausbildungsregelungen
                   der zuständigen Stellen

      (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und
   Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem
   anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 42c
   nicht in Betracht kommt, können die zuständigen
   Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des
   Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des
   Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim
   Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Aus-
   bildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte
   sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwick-
   lung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten
   anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden.
     (2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

5. Der bisherige § 42c wird § 42e.

6. Im neuen § 42e wird das Wort „Behinderter“ durch die

   Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.

                        Artikel 34

      Änderung des Bundesurlaubsgesetzes

                          (800-4)

  In § 15 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3843) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. 4. 1974 (BGBl. I S. 981)“ durch die
Wörter „des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                        Artikel 35
 Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
                         (800-16)

  In § 9 Nr. 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I
S. 598), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird
das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter
„Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
                       Artikel 36
 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

                         (800-18)
  In § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, werden das Wort
„Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
Menschen“ und die Angabe „§ 1 des Schwerbehinderten-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 37

    Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes

                        (800-19-2)

  In § 10 Abs. 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom
27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110)
geändert worden ist, wird das Wort „Schwerbehinderten-
gesetzes“ durch die Wörter „Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 38

   Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
                        (800-19-3)

  In § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3843) geändert worden ist, wird jeweils das Wort

„stationär“ gestrichen.

                       Artikel 39

  Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

                         (801-7)
  Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I
S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 40 des

Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird

wie folgt geändert:

1. In § 32 wird die Angabe „§ 24 des Schwerbehinderten-
   gesetzes“ durch die Angabe „§ 94 des Neunten
   Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. In § 52 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 des Schwerbehin-
   dertengesetzes“ durch die Angabe „§ 97 Abs. 1 des
   Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 40

Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
                         (806-3)

  Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78),
geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe h des Gesetzes vom
26. April 1994 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 das
   Wort „Behinderter“ durch die Wörter „behinderter
   Menschen“ ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Behinderter“
      durch die Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderter“ durch die
          Wörter „behinderter Menschen“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass
          die besonderen Belange der behinderten Men-
          schen in der beruflichen Bildung berücksichtigt
          werden und die berufliche Bildung behinderter
          Menschen mit den übrigen Leistungen zur Teil-

          habe am Arbeitsleben koordiniert wird.“

      cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

          „Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Ent-
          scheidungen über die Durchführung von For-
          schungsvorhaben, die die berufliche Bildung
          behinderter Menschen betreffen, unter Berück-
          sichtigung von Vorschlägen des Ausschusses.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Die Mitglieder des Ausschusses werden auf
          Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behin-
          derter Menschen (§ 64 des Neunten Buches
          Sozialgesetzbuch) berufen, und zwar

          ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,
          ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,

          drei Mitglieder, die Organisationen behinderter

          Menschen vertreten,

          ein Mitglied, das die Bundesanstalt für Arbeit
          vertritt,

          ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenver-
          sicherung vertritt,
          ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallver-
          sicherung vertritt,

          ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege

          vertritt,

          zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruf-
          lichen Rehabilitation vertreten,
          sechs weitere für die berufliche Bildung behin-
          derter Menschen sachkundige Personen, die in
          Bildungsstätten oder ambulanten Diensten für
          behinderte Menschen tätig sind.“

      bb) Satz 4 wird gestrichen.
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderte“ durch die
      Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

                       Artikel 41

     Änderung des Berufsbildungsgesetzes
                         (806-21)

  Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1119
1. In der Überschrift zum Dritten Teil, Siebten Abschnitt
   wird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter „behin-
   derter Menschen“ ersetzt.

2. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „körperlich, geistig
      oder seelisch Behinderter“ durch die Wörter „behin-
      derter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
      Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b eingefügt:
                           „§ 48a

                    Berufsausbildung in

              anerkannten Ausbildungsberufen

     (1) Regelungen nach den §§ 41 und 44 sollen die
   besonderen Verhältnisse behinderter Menschen be-
   rücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche
   und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer
   von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln
   und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter
   wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte
   Menschen.
      (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behin-
   derten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsaus-
   bildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen. Der behinderte
   Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,
   wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht vor-
   liegen.
                            § 48b
      Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen

      (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und
   Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem
   anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 48a
   nicht in Betracht kommt, können die zuständigen
   Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des
   Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des
   Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim

   Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Aus-
   bildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte
   sollen unter Berücksichtigung von Lage und Ent-
   wicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den
   Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt
   werden.
     (2) § 48a Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

4. In § 49 werden die Wörter „körperlich, geistig oder
   seelisch Behinderter“ durch die Wörter „behinderter
   Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 42
      Änderung der Verordnung über die
     Prüfung zum anerkannten Abschluss
   Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/
   Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel
                      (806-21-7-25)
  In § 6 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handels-
assistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin –

Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594) geändert worden ist, wird das Wort „Schwer-
behindertengesetz“ durch die Wörter „Teil 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 43
       Änderung des Altersteilzeitgesetzes
                          (810-36)
  In § 7 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geän-
dert worden ist, werden das Wort „Schwerbehinderten-

gesetzes“ durch die Wörter „Neunten Buches Sozial-

gesetzbuch“ und das Wort „Schwerbehinderte“ durch die
Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

                       Artikel 44

         Änderung des Gesetzes über die
          Alterssicherung der Landwirte
                          (8251-10)
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I
S. 403), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
       Kapitels wird wie folgt gefasst:

                   „Leistungen zur Teilhabe“.
    b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

       „§ 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“.
    c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

       „§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten“.

    d) In der Angabe zu § 80 wird das Wort „Rehabili-
       tation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
    e) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
       Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 86)
       wird wie folgt gefasst:
                            „Teilhabe“.
    f) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

       „§ 86 Teilhabe“.
    g) In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts
       des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor
       § 95) und in der Angabe zu § 95 wird das Wort
       „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

 2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
    Kapitels wird wie folgt gefasst:
                  „Leistungen zur Teilhabe“.

 3. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
       durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
       ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1120
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „medizinische
           und ergänzende Leistungen zur Rehabilita-
           tion“ durch die Wörter „Leistungen zur medi-
           zinischen Rehabilitation sowie sonstige und
           ergänzende Leistungen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Reha-
           bilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
       cc) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-
           ter „erfolgreicher Rehabilitation“ durch die
           Wörter „erfolgreichen Leistungen zur Teil-
           habe“ ersetzt.

   c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. In § 8 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „me-
   dizinische Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
   Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
   ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Für Umfang und Ort der Leistungen zur me-
           dizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen
           und ergänzenden Leistungen gelten §§ 13
           und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5,
           § 31 Abs.1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und
           § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches
           Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3
           bis 6 und Abs. 2 und § 53 des Neunten Buches
           Sozialgesetzbuch entsprechend.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Leistungen zur
           medizinischen Rehabilitation“ durch das Wort
           „Leistung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

           „Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn
           1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur
              medizinischen Rehabilitation, einer sonsti-
              gen Leistung oder während der Dauer einer
              ärztlich verordneten Schonungszeit die
              Weiterführung des Betriebs nicht möglich
              ist,
           2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des
              Unternehmens der Landwirtschaft erfor-
              derlich ist und
           3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer
              oder mitarbeitenden Familienangehörigen
              ständig beschäftigt werden.

           Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn
           dem Landwirt wegen einer Leistung zur
           medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen
           Leistung oder während der Dauer einer
           ärztlich verordneten Schonungszeit die Wei-
           terführung des Haushalts nicht möglich und
           diese auf andere Weise nicht sicherzustellen
           ist und
           1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des
              Haushalts erforderlich ist und

          2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mit-
             arbeitenden Familienangehörigen ständig
             beschäftigt werden.“
      bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze
          3 und 4.

6. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des
   Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur
   Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirt-
   schaft erforderlich ist und die Erbringung dieser
   Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Kran-
   kenversicherung oder eine landwirtschaftliche Be-
   rufsgenossenschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen
   ist. Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwen-
   dung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiter-
   führung des Haushalts nicht möglich und diese auf
   andere Weise nicht sicherzustellen ist.“

7. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden
      Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn

      er das Unternehmen des Verstorbenen als ver-
      sicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und
      1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unter-
         nehmens der Landwirtschaft erforderlich ist
         und

      2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder
         mitarbeitenden Familienangehörigen ständig
         beschäftigt werden.
      Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwen-
      dung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die
      Weiterführung des Haushalts nicht möglich und
      diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.“
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

8. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

       „(1) Betriebshilfe kann für den versicherten
      Landwirt erbracht werden, wenn
      1. eine Person, die die Aufgaben eines versicher-
         ten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb
         eines rentenversicherungspflichtigen Beschäf-
         tigungsverhältnisses ständig wahrgenommen
         hat, gestorben ist,
      2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unter-
         nehmens der Landwirtschaft erforderlich ist
         und

      3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder
         mitarbeitenden Familienangehörigen ständig
         beschäftigt werden.
      Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwen-
      dung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die
      Weiterführung des Haushalts nicht möglich und
      diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
        (2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in ent-
      sprechender Anwendung von Absatz 1 auch
      erbracht werden, wenn
BGBl. 2001, Seite 1121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1121
       1. ein alleinstehender versicherter Landwirt ge-
          storben ist oder
       2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte ge-
          storben sind.“

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2 bis 5“
       durch die Angabe „§ 37 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

 9. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

               „Leistungen zur Teilhabe, Renten“.

    b) In Absatz 1 wird das Wort „Rehabilitation“ durch
       das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

10. In § 44 wird die Angabe „1 und Absatz“ gestrichen.

11. In § 80 wird in der Überschrift und in Absatz 4 das
    Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“
    ersetzt.

12. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
    Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 86) wird
    wie folgt gefasst:
                        „Teilhabe“.

13. § 86 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
       durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
    b) In Satz 1 werden die Wörter „medizinische
       Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
       „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
       ersetzt.

14. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des
    Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels (vor § 95), in
    der Überschrift zu § 95 und in § 95 Satz 1 wird jeweils
    das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“
    ersetzt.

                       Artikel 45
        Änderung des Zweiten Gesetzes
  über die Krankenversicherung der Landwirte
                         (8252-3)
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 43 des Gesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „berufsfördernder
      Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
      „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird das Wort „Behinderten“ durch die
      Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

2. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „einer medizini-
   schen Maßnahme zur Rehabilitation“ durch die Wörter
   „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ ersetzt.

3. In der Überschrift des § 30 und in § 30 werden die
   Wörter „berufsfördernden Maßnahmen“ durch die
   Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
   ersetzt.

                       Artikel 46
        Änderung des Anspruchs- und

      Anwartschaftsüberführungsgesetzes

                        (826-30-2)

  Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert
durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „bei berufs-
   fördernden Leistungen nach § 22 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „nach den
   §§ 47, 48 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
   und die Wörter „beruflichen Rehabilitation“ durch die
   Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „Leistungen zur Reha-
   bilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“
   ersetzt.

                       Artikel 47
  Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
                         (830-2)

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e werden die Wörter
    „berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation“
    durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am
    Arbeitsleben“ ersetzt.

 2. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „um die
       Beschädigten möglichst auf Dauer in Arbeit,
       Beruf und Gesellschaft einzugliedern“ durch die
       Wörter „um den Beschädigten entsprechend den
       in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
       buch genannten Zielen eine möglichst umfas-
       sende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
       ermöglichen“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sie
       möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesell-
       schaft einzugliedern“ durch die Wörter „ihnen
       entsprechend den in § 4 Abs.1 des Neunten
       Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine
       möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der
       Gesellschaft zu ermöglichen“ ersetzt.
    c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „berufs-
       fördernden Maßnahmen zur Rehabilitation“ durch
       die Wörter „Leistung zur Teilhabe am Arbeits-
       leben“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
 3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird der Punkt durch ein
    Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
    „11. Psychotherapie als ärztliche und psychothera-
         peutische Behandlung und Soziotherapie.“

 4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „medizinische
    und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation“ durch
    die Wörter „Leistungen zur medizinischen Rehabili-
    tation und ergänzende Leistungen“ ersetzt.

 5. § 16c wird aufgehoben.

 6. In § 16e werden die Wörter „berufsfördernde Leistun-
    gen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am
    Arbeitsleben“ ersetzt.

 7. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“

    die Wörter „oder dem Neunten Buch Sozialgesetz-

    buch“ eingefügt.

 8. § 25b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
        ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a),“.

 9. In § 25c Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die

    Angabe „§ 26 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 5“

    ersetzt.

10. In § 25d Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
    Angabe „9“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

11. In § 25e Abs. 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 6 Satz 2“
    durch die Angabe „§ 26 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

12. In § 25f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1
    Nr. 7“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.

13. § 26 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 26

      (1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe
    am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten
    Buches Sozialgesetzbuch sowie im Eingangsverfah-
    ren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für
    behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches
    Sozialgesetzbuch.
      (2) Bei Unterbringung des Beschädigten in einer
    Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden
    dort entstehende Aufwendungen vom Träger der
    Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.
       (3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
    leben gehören auch Hilfen zur Gründung und Er-
    haltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen
    hierfür sollen in der Regel als Darlehen gewährt
    werden.

       (4) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    einschließlich der Leistungen im Eingangsverfahren

    und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten

    Werkstatt für behinderte Menschen werden ergänzt

    durch:

    1. Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maß-
       gabe des § 26a,

    2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-
       versicherung für Zeiten des Bezuges von Über-
       gangsgeld, Erstattung der Aufwendungen zur
       Alterssicherung von nicht rentenversicherungs-
       pflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge
       zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge
       zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Ver-
       sicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu
       öffentlichen oder privaten Versicherungsunter-
       nehmen auf Grund von Lebensversicherungsver-
       trägen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetz-
       lichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges
       von Übergangsgeld zu entrichten wären,
    3. Haushaltshilfe nach § 54 des Neunten Buches
       Sozialgesetzbuch,

    4. sonstige Hilfen, die unter Berücksichtigung von Art
       und Schwere der Schädigung erforderlich sind,

       um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu

       sichern,

    5. Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches
       Sozialgesetzbuch.

       (5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Hilfen
    zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes
    einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ins-
    besondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung

    eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur

    Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer

    Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Ein-
    kommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie
    § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Ver-
    wertung von Vermögen ganz oder teilweise abge-
    sehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur
    Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden
    Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach
    Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu
    berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.
       (6) Witwen und Witwern, die zur Erhaltung einer an-
    gemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wol-
    len, sind in begründeten Fällen Hilfen in sinngemäßer
    Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des
    Absatzes 4 Nr. 4 zu gewähren.“

14. § 26a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 26a
      (1) Der Anspruch auf Übergangsgeld sowie die
    Höhe und Berechnung bestimmen sich nach Kapitel 6
    des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; im Übrigen
    gelten für die Berechnung des Übergangsgelds die
    §§ 16a, 16b und 16f entsprechend.
       (2) Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von
    § 16b Abs. 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der
    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Versor-
    gungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder
    Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung
    des Übergangsgelds § 16b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6
    entsprechend. Bei Beschädigten, die Versorgung auf

    Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer

    Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der Berech-

    nung des Regelentgelts die vor der Beendigung

    des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und

    Sachbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold
    bezogen haben, und für Zivildienstleistende, zehn
    Achtel der vor der Beendigung des Wehrdienstes
BGBl. 2001, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123
    oder Zivildienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und
    Sachbezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender
    zugrunde zu legen, wenn
    a) der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes
       oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt
       hat oder

    b) das nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1 des
       Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach
       Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Entgelt
       niedriger ist.
       (3) Beschädigte, die vor Beginn der Leistung zur
    Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig ge-
    wesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgelds
    eine Unterhaltsbeihilfe; das gilt nicht für Beschädigte
    im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Für die Bemes-
    sung der Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über
    Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung
    von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden;
    § 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten.
    Unterhaltsbeihilfe wird nur bis zur Höhe des Über-
    gangsgelds, das ein ehemaliger wehrpflichtiger Sol-
    dat der Wehrsoldgruppe 1 erhält, gewährt. Bei Unter-
    bringung des Beschädigten in einer Rehabilitations-
    einrichtung ist der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe
    lediglich ein angemessener Betrag zur Abgeltung
    zusätzlicher weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen
    aus weiterlaufenden unabweislichen Verpflichtungen
    zugrunde zu legen.

       (4) Kommen neben Leistungen nach § 26 weitere
    Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Über-
    gangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.“

15. § 26c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“
       durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

    b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1
       Nr. 7“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 4“
       ersetzt.

16. § 27d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten
    Beschädigte und Hinterbliebene
    1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-
       grundlage,
    2. Hilfe zur Familienplanung, bei Sterilisation sowie
       bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
    3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

    4. Blindenhilfe,

    5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-
       rigkeiten.“

17. § 27h Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

    „Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach
    bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist aus-
    geschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten
    würde. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist bei

    Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die

    Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstatio-

    nären Einrichtungen erhalten, davon auszugehen,
    dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe
    von monatlich 50 Deutsche Mark übergeht. Auf

    Antrag eines Elternteils sind bei unterhaltspflichtigen
    Eltern von Kindern nach Satz 3, die das 18. Lebens-
    jahr, nicht jedoch das 27. Lebensjahr vollendet haben,
    die Sätze 1 und 2 anzuwenden. Bei der Prüfung nach
    Satz 2 liegt eine unbillige Härte in der Regel bei unter-
    haltspflichtigen Eltern vor, soweit dem Kind, das
    das 18. Lebensjahr vollendet hat, Eingliederungshilfe
    für behinderte Menschen nach § 27d oder Hilfe zur
    Pflege nach § 26c gewährt wird.“

18. In § 29 werden die Wörter „Maßnahmen zur Reha-
    bilitation“ durch die Wörter „Leistungen zur me-
    dizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
    Arbeitsleben“ ersetzt.

                        Artikel 48
                 Änderung der
       Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

                        (830-2-14)
  Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar
1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 46
des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt
       gefasst:

              „Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
    b) In den Überschriften zu § 10 und § 14 werden die
       Wörter „berufsfördernde Maßnahmen“ durch die
       Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
       ersetzt.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernden
       Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernder
       Maßnahmen“ durch die Wörter „von Leistungen
       zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die Wörter
       „berufsfördernden Maßnahmen“ jeweils durch die
       Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
       ersetzt.
    c) In den Absätzen 4 und 5 werden die Wörter
       „berufsfördernde Maßnahmen“ durch die Wörter
       „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

    d) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter „be-
       rufsfördernde Maßnahme“ durch die Wörter „Maß-
       nahme zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 11
       Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes“ durch
       die Angabe „§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten
       Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernden

       Maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme zur

       Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 des
       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
BGBl. 2001, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1124
       „§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches
       Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 4. In § 3 werden die Wörter „der Berufsfindung“ durch
    die Wörter „zur Abklärung der beruflichen Eignung“
    ersetzt.

 5. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Behinderte“ durch
    die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

 6. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernde
       Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur
       Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernden

       Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur
       Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

 7. In den §§ 12 und 14 werden die Wörter „berufsför-
    dernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen
    zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

 8. § 15 wird wie folgt gefasst:
                             „§15
                         Pauschalierte
                    Abgeltung von Kosten

      Die Kosten im Sinne des § 33 Abs. 7 des Neunten
    Buches Sozialgesetzbuch können durch Pausch-
    beträge abgegolten werden.“
 9. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „berufsfördern-
            den Maßnahme“ durch die Wörter „Leistun-
            gen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und die
            Angabe „§ 26a Abs. 5“ durch die Angabe
            „§ 26a Abs. 3“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird gestrichen.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26a Abs. 5 letzter
       Satz“ durch die Angabe „§ 26a Abs. 3 Satz 3“
       ersetzt.

10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „berufsfördernde
    Leistungen zur Rehabilitation“ durch die Wörter
    „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

11. In § 55 werden die Wörter „berufsfördernden Leistun-
    gen zur Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen
    zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

12. In § 56 werden die Wörter „berufsfördernder Maß-
    nahmen“ durch die Wörter „von Leistungen zur Teil-
    habe am Arbeitsleben“ ersetzt.

                      Artikel 49
                     Änderung
       des Gesetzes über das Verwaltungs-
       verfahren der Kriegsopferversorgung
                        (833-1)
  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
opferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Arti-

kel II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I
S. 1469), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „zur Zeit der Stellung
   des Antrages“ gestrichen und dort die Wörter „oder
   Berechtigte“ eingefügt.

2. § 40 Abs. 3 wird gestrichen.

3. § 41 Abs. 2 wird gestrichen.

                        Artikel 50

                Änderung des GKV-
           Solidaritätsstärkungsgesetzes
                         (860-5/5)
  In Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 des GKV-Solidaritätsstär-
kungsgesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird nach
dem Wort „Vertragsärzte“ ein Komma eingefügt und das
Wort „und“ gestrichen; nach dem Wort „Krankenhäusern“
werden die Wörter „und in Vorsorge- und Rehabilitations-
einrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht“ an-
gefügt.

                        Artikel 51
                  Änderung der
      Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

                        (860-5-12)
   In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch die Verordnung vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2037) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 des
Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Reha-
bilitation“ durch die Angabe „§ 22 des Neunten Buches

Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                        Artikel 52
                Änderung des
    Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
      zur Reform der gesetzlichen Renten-
     versicherung und zur Förderung eines
  kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens

   Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-
zes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und
zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge-
vermögens vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) wird ge-
strichen.

                        Artikel 53
  Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
                         (870-1-1)
  Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September
1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 63
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 1125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1125
 1. In § 1 werden die Wörter „Eingliederung Behinderter
    in das Arbeitsleben“ durch die Wörter „Teilhabe
    behinderter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Be-
      hinderte“ durch die Wörter „behinderte Mensch“
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Maßnahme“ durch
      das Wort „Leistung“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „er“ gestrichen und die
      Wörter „dauerhaft beruflich eingegliedert“ durch die
      Wörter „die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft
      gesichert“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird das Wort „Behinderte“ durch die
      Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

 3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
    Wörter „behinderte Mensch“ ersetzt.

 4. In § 6 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Behinderten“
    durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

 5. In § 7 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die

    Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

 6. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Behinderten“
    durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

 7. In § 9 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Behinderte“ durch
    die Wörter „behinderte Mensch“ und das Wort „Be-
    hinderten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“
    ersetzt.

 8. In § 10 wird das Wort „Maßnahme“ durch das Wort
    „Leistung“ ersetzt.

 9. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufliche Reha-
       bilitation“ durch die Wörter „Teilhabe am Arbeits-
       leben“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die
       Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

10. § 14 wird aufgehoben, § 15 wird § 14.

                       Artikel 54

            Änderung der Wahlordnung
            Schwerbehindertengesetz

                        (871-1-5)
  Die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I
S. 811), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. September 2000 (BGBl. I S. 1394), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
                    (SchwbVWO)“.

2.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

        „§ 3 Liste der Wahlberechtigten“.
     b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Wählerliste“
        durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“
        ersetzt.
     c) Der Angabe zu § 8 werden die Wörter „und Bewer-
        berinnen“ angefügt.
     d) In den Angaben zu den §§ 17, 21 und 26 wird
        das Wort „Stellvertreters“ durch die Wörter „stell-
        vertretenden Mitglieds“ ersetzt.
     e) Den Angaben zu dem Dritten Teil werden die
        Wörter „und Staatsanwältinnen“ angefügt.
     f) Den Angaben zu dem Vierten Teil und den §§ 24
        und 27 werden die Wörter „und Richterinnen“
        angefügt.

 3. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „von“ die Wörter
        „oder eine“ und nach dem Wort „Vorsitzenden“ die
        Wörter „oder Vorsitzende“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorsitzender“

        die Wörter „oder Vorsitzende“ eingefügt, die

        Wörter „Schwerbehinderten und Gleichgestellten“
        durch die Wörter „schwerbehinderten und diesen
        gleichgestellten behinderten Menschen“ und die
        Angabe „§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwerbehinder-
        tengesetzes“ durch die Angabe „§ 94 Abs. 6 Satz 4
        des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 4. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahl-
        helfer“ die Wörter „oder Wahlhelferin“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsit-
        zenden“ durch die Wörter „von dem Vorsitzenden
        oder der Vorsitzenden“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die
        Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.
     d) In den Absätzen 5 und 6 wird das Wort „Wähler-
        liste“ durch die Wörter „Liste der Wahlberechtig-
        ten“ ersetzt.

 5. In der Überschrift des § 3 und in Absatz 2 wird
    das Wort „Wählerliste“ durch die Wörter „Liste der
    Wahlberechtigten“ ersetzt.

 6. § 4 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift wird das Wort „Wählerliste“
        durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“
        ersetzt.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb
        oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein
        berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen
        Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei
        Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens
        beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen
        die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten
        einlegen.“
BGBl. 2001, Seite 1126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1126
     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet
        der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Ein-

        spruch für begründet, berichtigt er die Liste der

        Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch

        eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvor-

        standes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung

        muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der

        Stimmabgabe zugehen.“
     d) In Absatz 3 wird das Wort „Wählerliste“ jeweils
        durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“
        ersetzt.

7.   § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“
        durch die Wörter „von dem oder der Vorsitzenden“

        ersetzt.

     b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 4 wird das Wort „Wählerliste“

            durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“

            ersetzt.

        bb) In Nummer 5 werden die Wörter „dass nur der
            Beschäftigte wählen kann, der in die Wähler-
            liste eingetragen ist, und dass Einsprüche
            gegen die Wählerliste“ durch die Wörter „dass
            nur wählen kann, wer in die Liste der Wahl-
            berechtigten eingetragen ist und dass Ein-
            sprüche gegen die Richtigkeit der Liste der
            Wahlberechtigten“ ersetzt.
        cc) In Nummer 6 wird das Wort „Stellvertreter“
            durch die Wörter „stellvertretenden Mitglie-
            der“ ersetzt.
        dd) In Nummer 7 wird das Wort „Stellvertreter“
            jeweils durch die Wörter „stellvertretende Mit-

            glieder“ ersetzt.

        ee) In Nummer 8 werden das Wort „Stellvertre-
            ters“ durch die Wörter „stellvertretenden Mit-
            glieds“ ersetzt, nach dem Wort „Bewerber“
            die Wörter „oder eine Bewerberin“ eingefügt
            und das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter

            „stellvertretendes Mitglied“ ersetzt.

 8. § 6 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In den Sätzen 2 und 4 werden nach dem Wort
            „Bewerber“ jeweils die Wörter „oder eine
            Bewerberin“ eingefügt und das Wort „Stell-
            vertreter“ durch die Wörter „stellvertretendes
            Mitglied“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden das Wort „Stellvertreter“
            durch die Wörter „stellvertretender Mitglieder“

            ersetzt und nach dem Wort „Bewerber“ die
            Wörter „oder Bewerberinnen“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 2 und 3 nach
        dem Wort „Bewerber“ jeweils die Wörter „oder
        Bewerberinnen“ eingefügt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur
        auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei
        denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwer-
        behindertenvertretung und in einem anderen

       Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied be-
       nannt. Der Wahlvorstand fordert eine Person, die
       mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren
       Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist,

       auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,

       auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt blei-

       ben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht

       abgegeben, wird der Bewerber oder die Bewerbe-

       rin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.“

 9. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „des Stellvertreters“
    und „der Stellvertreter“ durch die Wörter „der stell-
    vertretenden Mitglieder“ ersetzt und nach dem Wort
    „Bewerber“ die Wörter „oder Bewerberinnen“ ein-
    gefügt.
10. § 8 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 8

                     Bekanntmachung der
                Bewerber und Bewerberinnen

      Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche

    vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewer-

    ber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlä-
    gen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach
    Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung
    und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss
    der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das
    Wahlausschreiben.“

11. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme
       nur für eine Person abgeben, die rechtswirksam
       als Bewerber oder Bewerberin vorgeschlagen ist.“
    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Auf dem Stimmzettel sind die Personen, die sich

       für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und
       als stellvertretendes Mitglied bewerben, getrennt
       in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von
       Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art
       der Beschäftigung aufgeführt.“

    c) In Absatz 3 werden das Wort „Stellvertreter“ durch

       die Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt
       und nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter „oder
       Bewerberinnen“ eingefügt.
    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen
       an der im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle
       die von dem Wählenden gewählte Person für das
       Amt der Schwerbehindertenvertretung und der
       Stellvertretung gekennzeichnet. Werden mehrere
       stellvertretende Mitglieder gewählt, können Be-
       werber oder Bewerberinnen in entsprechender
       Anzahl angekreuzt werden.“

    e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Bewerber“
       die Wörter „und Bewerberinnen“ und nach dem
       Wort „Wählers“ die Wörter „oder der Wählerin“
       eingefügt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlhelfer“
       die Wörter „oder Wahlhelferinnen“ und nach dem
       Wort „Wahlhelfers“ die Wörter „oder einer Wahl-
       helferin“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 1127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1127
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wähler“
           die Wörter „oder die Wählerin“ eingefügt und
           die Wörter „er seinen Namen angibt“ durch
           die Wörter „der Name des Wählers oder der
           Wählerin angegeben wird“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wählers“
           die Wörter „oder der Wählerin“ eingefügt und
           das Wort „Wählerliste“ durch die Wörter „Liste
           der Wahlberechtigten“ ersetzt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
           „Wer infolge seiner Behinderung bei der
           Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt
           eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe
           behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahl-
           vorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl
           bewerben, Mitglieder des Wahlvorstandes
           sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen
           nicht als Person nach Satz 1 bestimmt wer-
           den. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf
           die Erfüllung der Wünsche des Wählers oder
           der Wählerin zur Stimmabgabe; die nach
           Satz 1 bestimmte Person darf gemeinsam mit
           dem Wähler oder der Wählerin die Wahlzelle
           aufsuchen.“

       bb) In Satz 4 werden das Wort „Vertrauensper-

           son“ durch die Wörter „nach Satz 1 bestimmte

           Person“ und die Wörter „eines anderen“ durch

           die Wörter „einer anderen Person“ ersetzt.

       cc) In Satz 5 werden die Wörter „Wähler, die des
           Lesens unkundig sind“ durch die Wörter „des
           Lesens unkundige Wähler und Wählerinnen“
           ersetzt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet
       den Wahlberechtigten, die an der persönlichen
       Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Ver-
       langen
       1. das Wahlausschreiben,
       2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
       3. eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler
          oder die Wählerin abgibt,
       4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
          des Wahlvorstandes und als Absender Namen
          und Anschrift der wahlberechtigten Person
          sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabga-
          be“ trägt.
       In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der
       Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahl-
       vorstand, dass er oder sie den Stimmzettel per-
       sönlich gekennzeichnet hat oder unter den Vor-
       aussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere
       Person hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvor-
       stand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den
       Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche
       Stimmabgabe übersenden oder übergeben. Er
       vermerkt die Übergabe oder Übersendung der
       Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wähler gibt
           seine Stimme in der Weise ab, dass er“ durch
           die Wörter „Die Stimmgabe erfolgt in der
           Weise, dass der Wähler oder die Wählerin“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wähler“ die
           Wörter „oder die Wählerin“ eingefügt und die
           Wörter „Person seines Vertrauens“ durch die
           Wörter „andere Person“ ersetzt.

14. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wählerliste“
    durch die Wörter „Liste der Wahlberechtigten“
    ersetzt.

15. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Gewählt für das Amt der Schwerbehinderten-
       vertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist
       der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die
       jeweils die meisten Stimmen erhalten hat.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Werden mehrere stellvertretende Mitglieder
       gewählt, ist als zweites stellvertretendes Mitglied
       der Bewerber oder die Bewerberin mit der zweit-
       höchsten Stimmenzahl gewählt. Entsprechendes
       gilt für die Wahl weiterer stellvertretender Mit-

       glieder. Für die Wahl und die Reihenfolge stell-

       vertretender Mitglieder gilt Absatz 2 Satz 2 ent-

       sprechend.“

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift
            des Wahlergebnisses, die von dem oder der
            Vorsitzenden sowie mindestens einem wei-
            teren Mitglied des Wahlvorstandes unter-
            schrieben wird.“

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerber“
           die Wörter „und jede Bewerberin“ und nach
           den Wörtern „gewählten Bewerber“ die Wör-
           ter „und Bewerberinnen“ eingefügt.

16. § 14 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 14
                   Benachrichtigung der
              Gewählten und Annahme der Wahl
       (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die für das
    Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als
    stellvertretendes Mitglied Gewählten unverzüglich
    schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer
    Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb
    von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benach-
    richtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der
    Wahl, ist diese angenommen.
      (2) Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der
    Person, die abgelehnt hat, der Bewerber oder die
    Bewerberin für das Amt der Schwerbehinderten-
    vertretung oder als stellvertretendes Mitglied mit der
    nächsthöheren Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl
    mehrerer stellvertretender Mitglieder mit der Maß-
    gabe, dass jeweils der Bewerber oder die Bewerberin
    mit der nächsthöheren Stimmenzahl nachrückt.“
BGBl. 2001, Seite 1128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1128
17. In § 15 werden die Wörter „des Vertrauensmannes
    oder der Vertrauensfrau und seiner oder ihrer
    Stellvertreter“ durch die Wörter „der Personen, die
    das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des
    stellvertretenden Mitglieds innehaben,“ ersetzt.

18. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Stellvertreters“
       durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“
       ersetzt.

    b) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

       „Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus
       oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht
       gewählt,“.

19. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Wahlversammlung wird von einer Person
       geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit
       gewählt wird (Wahlleitung). Die Wahlversammlung
       kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahl-
       helfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 und 2 wird das Wort „Stellvertreter“
           jeweils durch die Wörter „stellvertretende Mit-
           glieder“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Jeder Wähler

           kann Kandidaten“ durch die Wörter „Jede

           Person, die wahlberechtigt ist, kann Perso-
           nen“ und das Wort „Stellvertreter“ durch die
           Wörter „stellvertretenden Mitglieder“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Wahlleiter
           die Kandidaten“ durch die Wörter „von der
           Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen“
           ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Wahlleiter“
           durch die Wörter „Die Wahlleitung“ ersetzt

           und nach dem Wort „Wähler“ die Wörter „und
           Wählerinnen“ eingefügt.

       cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Wähler“ die

           Wörter „oder die Wählerin“ eingefügt und die
           Wörter „dem Wahlleiter“ durch die Wörter „der
           Wahlleitung“ ersetzt.
       dd) In Satz 5 werden das Wort „Dieser“ durch
           das Wort „Diese“ ersetzt und nach dem
           Wort „Wählers“ jeweils die Wörter „oder der
           Wählerin“ eingefügt.

20. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Stellvertreters“
       durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“
       ersetzt.

    b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus
       oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht
       gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die
       Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversamm-
       lung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertreten-
       der Mitglieder ein.“

21. In § 22 Abs. 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 7 des
    Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
    „§ 97 Abs. 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
    ersetzt.

22. Der Überschrift des Dritten Teils werden die Wörter
    „und Staatsanwältinnen“ angefügt.

23. In § 23 werden nach dem Wort „Staatsanwälte“ die
    Wörter „und Staatsanwältinnen“ eingefügt und die
    Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehinderten-

    gesetzes“ durch die Angabe „§ 94 Abs. 1 Satz 3 des
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

24. Der Überschrift des Vierten Teils werden die Wörter
    „und Richterinnen“ angefügt.

25. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „und Richte-
       rinnen“ angefügt.
    b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Richter“ die
       Wörter „und Richterinnen“ eingefügt und das Wort
       „Wählerliste“ durch die Wörter „Liste der Wahl-
       berechtigten“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“
       jeweils die Wörter „und Richterinnen“ eingefügt
       und die Angabe „§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwer-
       behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 94

       Abs. 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-

       buch“ ersetzt.

26. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „des“ die
       Wörter „oder der“ eingefügt und das Wort
       „Stellvertreter“ durch die Wörter „stellvertretenden
       Mitglieder“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Leiter“ durch
       die Wörter „Die Leitung“ ersetzt.

27. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Stellvertreters“
       durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieds“

       ersetzt.

    b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied
       vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein stell-
       vertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die
       Schwerbehindertenvertretung der schwerbehin-
       derten Richter und Richterinnen unverzüglich zur
       Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer
       stellvertretender Mitglieder für den Rest ihrer
       Amtszeit ein.“

28. In § 27 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
     nach dem Wort „Richter“ die Wörter „und Richte-
     rinnen“ eingefügt.

29. In § 1 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 2
    Satz 2 werden die Wörter „der Hauptfürsorgestelle“
    und „die Hauptfürsorgestelle“ durch die Wörter „des
    Integrationsamtes“ und „das Integrationsamt“ er-
    setzt.
BGBl. 2001, Seite 1129 — Originalseite als Abbildung
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                       Artikel 55

      Änderung der Werkstättenverordnung
           Schwerbehindertengesetz
                        (871-1-7)

  Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2000
(BGBl. I S. 1394), wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
              „Werkstättenverordnung (WVO)“.

 2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
    Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
    Menschen“ ersetzt.

 3. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden das Wort „Behinderte“ durch
       die Wörter „behinderte Menschen“, das Wort
       „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
       Menschen“ und die Angabe „§ 54 Abs. 2 des
       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
       „§ 136 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-
       buch“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitstrainings-“
       durch das Wort „Berufsbildungs-“ ersetzt.

 4. In § 2 Satz 3 wird das Wort „Sozialleistungsträgers“
    durch das Wort „Rehabilitationsträgers“ und werden
    die Wörter „Gewährung von berufsfördernden oder
    ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation“ durch die
    Wörter „Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am
    Arbeitsleben und ergänzende Leistungen“ ersetzt.

 5. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem
       zuständigen Rehabilitationsträger Eingangsver-
       fahren durch. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist
       es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete
       Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen

       am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das

       Arbeitsleben im Sinne des § 136 des Neunten
       Buches Sozialgesetzbuch ist, sowie welche
       Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen
       zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende
       Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in
       das Arbeitsleben in Betracht kommen und einen
       Eingliederungsplan zu erstellen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Eingangsverfahren dauert im Einzelfall
       bis zu drei Monate. Es dauert bis zu vier Wochen,
       wenn die notwendigen Feststellungen in dieser
       Zeit getroffen werden können.“
    c) In Absatz 3 werden jeweils das Wort „Behinderten“
       durch die Wörter „behinderten Menschen“, das
       Wort „Sozialleistungsträger“ durch das Wort
       „Rehabilitationsträger“ und das Wort „Sozial-
       leistungsträgers“ durch das Wort „Rehabilitations-
       trägers“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden das Wort „Behinderte“ durch
      die Wörter „behinderte Menschen“ und das
      Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
      Menschen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Maß-
      nahmen“ die Wörter „und welche anderen Leistun-
      gen zur Teilhabe“ eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitstrainings-
      bereich“ durch das Wort „Berufsbildungsbereich“
      ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem im
      Berufsbildungsbereich und dem im Arbeitsbereich
      zuständigen Rehabilitationsträger Maßnahmen
      im Berufsbildungsbereich (Einzelmaßnahmen und
      Lehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am
      Arbeitsleben unter Einschluss angemessener
      Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Per-
      sönlichkeit des behinderten Menschen durch.
      Sie fördert die behinderten Menschen so, dass
      sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen
      des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind,
      wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich ver-
      wertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136
      Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu
      erbringen.“
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsfördernden
      Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur
      Teilhabe am Arbeitsleben“ und das Wort „Behin-
      derten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“
      ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird das Wort „Behinderten“ durch die
      Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
   e) Absatz 6 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „Rechtzeitig vor Beendigung einer Maßnahme im

      Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat der Fachaus-
      schuss gegenüber dem zuständigen Rehabilita-
      tionsträger eine Stellungnahme dazu abzugeben,
      ob
      1. die Teilnahme an einer anderen oder weiter-
         führenden beruflichen Bildungsmaßnahme oder

      2. eine Wiederholung der Maßnahme im Berufs-

         bildungsbereich oder

      3. eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der
         Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeits-
         markt einschließlich einem Integrationsprojekt
         (§ 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
      zweckmäßig erscheint. Das Gleiche gilt im Falle
      des vorzeitigen Abbruchs oder Wechsels der
      Maßnahme im Berufsbildungsbereich sowie des
      Ausscheidens aus der Werkstatt.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das
      Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
      Menschen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden das Wort „Arbeitstrainings-
      bereich“ durch das Wort „Berufsbildungsbereich“
      und das Wort „Behinderten“ durch die Wörter
      „behinderten Menschen“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1130
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch
           die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden das Wort „Sozialleistungs-

           träger“ durch das Wort „Rehabilitationsträ-
           ger“, das Wort „Behinderten“ durch die Wörter
           „behinderten Menschen“ und die Wörter „die
           Hauptfürsorgestelle“ durch die Wörter „das
           Integrationsamt“ ersetzt.
    d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Der Fachausschuss wird bei der Planung
       und Durchführung von Maßnahmen nach den
       Absätzen 3 und 4 beteiligt. Er gibt auf Vorschlag

       des Trägers der Werkstatt oder des zuständigen

       Rehabilitationsträgers in regelmäßigen Abstän-

       den, wenigstens einmal jährlich, gegenüber dem
       zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellung-
       nahme dazu ab, welche behinderten Menschen für
       einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
       in Betracht kommen und welche übergangs-
       fördernden Maßnahmen dazu erforderlich sind. Im
       Übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.“

 8. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden das Wort „Behinderten“ durch
       die Wörter „behinderten Menschen“ und das Wort
       „Arbeitstrainings-“ durch das Wort „Berufsbil-
       dungs-“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden das Wort „Behinderten“ durch
       die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt und
       nach dem Wort „Behinderung“ die Wörter „oder
       zur Erfüllung des Erziehungsauftrages“ eingefügt.

 9. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „Eingliederung Behin-
       derter in das Arbeitsleben und den in § 54 des
       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
       „Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
       und zur Eingliederung in das Arbeitsleben und den
       in § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
       ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die
       Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 wird das Wort „Sozialleistungsträgern“
       durch das Wort „Rehabilitationsträgern“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden jeweils das Wort „Behinderten“
       durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden das Wort „Behinderten“ durch
       die Wörter „behinderten Menschen“, das Wort
       „Arbeitstrainings-“ durch das Wort „Berufsbil-
       dungs-“ und das Wort „Arbeitstrainingsbereich“
       durch das Wort „Berufsbildungsbereich“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 wird das Wort „Arbeitstrainings-
       bereichs“ durch das Wort „Berufsbildungs-
       bereichs“ und das Wort „Sozialleistungsträger“
       durch das Wort „Rehabilitationsträger“ ersetzt.

11. In § 10 werden jeweils das Wort „Behinderten“
    durch die Wörter „behinderten Menschen“, das

    Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
    Menschen“ und das Wort „Sozialleistungsträgern“
    durch das Wort „Rehabilitationsträgern“ ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Arbeitsergeb-
           nis“ die Angabe „ , seine Zusammensetzung
           im Einzelnen gemäß Absatz 4“ eingefügt.

       bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Arbeitsergeb-
           nisses“ die Angabe „ , seine Zusammenset-
           zung im Einzelnen gemäß Absatz 4“ eingefügt.

       cc) In Satz 7 wird das Wort „Sozialleistungsträ-

           gern“ durch das Wort „Rehabilitationsträgern“

           ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden das Wort „Behinderten“ durch
       die Wörter „behinderten Menschen“ und die An-
       gabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2 und § 54b des Schwer-
       behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 136
       Abs. 1 Satz 2 und § 138 des Neunten Buches
       Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 54b des
           Schwerbehindertengesetzes“ durch die An-
           gabe „§ 138 des Neunten Buches“ ersetzt und
           nach dem Wort „Betriebs“ die Wörter „im
           Arbeitsbereich“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozialleistungsträ-
           gern“ durch das Wort „Rehabilitationsträgern“
           ersetzt.

       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Notwendige Kosten des laufenden Betriebs
           sind die Kosten nach § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4
           des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im
           Rahmen der getroffenen Vereinbarungen
           sowie die mit der wirtschaftlichen Betätigung
           der Werkstatt in Zusammenhang stehenden
           notwendigen Kosten, die auch in einem Wirt-
           schaftsunternehmen üblicherweise entstehen
           und infolgedessen nach § 41 Abs. 3 des Neun-
           ten Buches Sozialgesetzbuch von den Reha-
           bilitationsträgern nicht übernommen werden,
           nicht hingegen die Kosten für die Arbeitsent-
           gelte nach § 138 Abs. 2 des Neunten Buches
           Sozialgesetzbuch und das Arbeitsförderungs-
           geld nach § 43 des Neunten Buches Sozial-
           gesetzbuch.“

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 54b Abs. 2
           des Schwerbehindertengesetzes“ durch die
           Angabe „§ 138 Abs. 2 des Neunten Buches
           Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 54b des
           Schwerbehindertengesetzes“ durch die An-
           gabe „§ 138 des Neunten Buches Sozial-
           gesetzbuch“ und die Angabe „drei“ durch die
           Angabe „sechs“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird das Wort „Sozialleistungs-
           träger“ durch das Wort „Rehabilitationsträger“
           ersetzt.
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e)   Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Die Werkstatt legt die Ermittlung des Arbeits-
     ergebnisses nach Absatz 4 und dessen Verwendung
     nach Absatz 5 gegenüber den beiden Anerkennungs-
     behörden nach § 142 Satz 2 des Neunten Buches
     Sozialgesetzbuch auf deren Verlangen offen. Diese
     sind berechtigt, die Angaben durch Einsicht in die
     nach Absatz 1 zu führenden Unterlagen zu über-
     prüfen.“

13. § 13 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch
            die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Über die Vereinbarungen sind die zustän-
            digen Rehabilitationsträger zu unterrichten.“

     b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2
        und § 54b des Schwerbehindertengesetzes“
        durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 2 und § 138
        des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und das
        Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
        Menschen“ ersetzt.

14. In § 14 werden das Wort „Behinderten“ durch die
    Wörter „behinderten Menschen“ und die Angabe
    „§ 54c des Schwerbehindertengesetzes“ durch die
    Angabe „§ 139 des Neunten Buches Sozialgesetz-
    buch“ ersetzt.

15. In § 15 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter
    „behinderte Menschen“ und die Angabe „§ 54a Abs. 1
    Satz 2 Nr. 2 des Schwerbehindertengesetzes“ durch
    die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Neunten
    Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

16. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird
    das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
    Menschen“ ersetzt.

17. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54 des Schwer-
    behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 136 des
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

18. In § 18 wird in Absatz 2 die Angabe „§ 57 Abs. 1 Satz 2
    des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
    „§ 142 Abs. 1 Satz 2 des Neunten Buches Sozial-
    gesetzbuch“ und in Absatz 4 das Wort „Behinderte“
    durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch
        die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

     b) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden das Wort
        „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten
        Menschen“ und die Angabe „§ 54 des Schwer-
        behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 136
        des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
     c) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c wird das Wort „Behin-
        derten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“
        ersetzt.

                       Artikel 56
        Änderung der Ausweisverordnung
           Schwerbehindertengesetz

                        (871-1-9)
  Die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1739), geändert durch Artikel 6 Abs. 104 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

          „Schwerbehindertenausweisverordnung“.

 2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
    Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwer-
    behinderte Menschen“ ersetzt.

 3. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden das Wort „Schwerbehinderter“
       durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“,
       die Angabe „§ 4 Abs. 5 des Schwerbehinderten-
       gesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 5 des
       Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und das Wort
       „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter
       „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderte“
       durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
       ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden das Wort „Schwerbehinderte“
       durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
       und die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
       stabe a des Schwerbehindertengesetzes“ durch
       die Angabe „§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
       des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 wird das Wort „Schwerbehinderte“
       durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
       ersetzt.

 4. In § 2 wird jeweils das Wort „Schwerbehinderte“
    durch die Wörter „schwerbehinderte Mensch“ ersetzt.

 5. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Schwerbehinderte“ wird durch die
           Wörter „schwerbehinderte Mensch“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“
           durch die Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3“ ersetzt.

       cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:

           „4.        wenn der schwerbehinderte
                      Mensch gehörlos im Sinne des
                  GI  § 145 des Neunten Buches
                      Sozialgesetzbuch ist,“.

       dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
           Nummern 5 und 6.
    b) In Absatz 2 werden das Wort „Schwerbehin-
       derten“ durch die Wörter „schwerbehinderten
       Menschen“, die Angabe „§ 60 Abs. 2 des Schwer-
       behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 146
       Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
BGBl. 2001, Seite 1132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1132
       und die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Schwer-
       behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 146
       Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
       buch“ ersetzt.

6. § 3a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
      durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden das Wort „Schwerbehinderte“
      durch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“
      und die Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 3 des Schwer-
      behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 145
      Abs. 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-
      buch“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderte“
      durch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“
      ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden das Wort „Schwerbehinderte“
      durch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“
      und die Wörter „wenn Schwerbehinderte“ durch
      die Wörter „wenn schwerbehinderte Menschen“
      ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“
   durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
   ersetzt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
      durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“
      durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
      ersetzt.

9. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Auf der Rückseite des Ausweises ist als
           Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzu-
           tragen:
           1. in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 des
              Neunten Buches Sozialgesetzbuch der
              Tag des Eingangs des Antrags auf Fest-
              stellung nach diesen Vorschriften,
           2. in den Fällen des § 69 Abs. 2 des Neunten
              Buches Sozialgesetzbuch der Tag des
              Eingangs des Antrags auf Ausstellung des
              Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten
              Buches Sozialgesetzbuch.“

       bb) In Satz 2 werden das Wort „Schwerbehin-
           derten“ durch die Wörter „schwerbehinderten
           Menschen“ und das Wort „Schwerbehinderter“
           durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“
           ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 Satz 1 des
      Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
      „§ 69 Abs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge-
      setzbuch“ ersetzt.

    c) In den Absätzen 3 und 4 werden das Wort
       „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwer-
       behinderte Menschen“ ersetzt.
    d) In Absatz 5 wird das Wort „Schwerbehinderten“
       durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
       ersetzt.

10. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 des Schwer-
    behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 5
    des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

11. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden das Wort „Schwerbehinderte“
       durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
       und die Angabe „§ 1 des Schwerbehinderten-
       gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des
       Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5“
       durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.

12. Nach § 8 wird folgender Dritter Abschnitt angefügt:
                      „Dritter Abschnitt

                     Übergangsregelung
                              §9
                     Übergangsregelung

       Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001
    geltenden Recht ausgestellt worden ist, bleibt bis zum
    Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er
    ist einzuziehen. Ein Ausweis, der nach dem bis zum
    30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt worden ist,
    kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6
    Abs. 6 verlängert werden.“

13. In Muster 1 werden das Wort „Schwerbehinderter“
    durch die Wörter „schwerbehinderter Mensch“, das
    Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter
    „schwerbehinderten Menschen“ und das Wort
    „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neun-
    ten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

14. In Muster 2 werden nach den Wörtern „Der Inhaber“
    die Wörter „oder die Inhaberin“ eingefügt und die
    Angabe „(§ 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG)“ durch
    die Angabe „(§ 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Neunten
    Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.

15. In Muster 4 werden nach dem Wort „Ausweis-
    inhabers“ jeweils die Wörter „oder der Ausweis-
    inhaberin“ und nach dem Wort „Ausweisinhaber“ die
    Wörter „oder die Ausweisinhaberin“ eingefügt, die
    Angabe „§ 61 Abs. 1 des Schwerbehindertengeset-
    zes“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 1 des Neunten
    Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 61
    des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
    „§ 147 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ er-
    setzt.

16. In Muster 5 werden nach dem Wort „Inhaber“ die
    Wörter „oder die Inhaberin“ eingefügt und die Angabe
    „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes“
    durch die Angabe „§ 147 Abs. 1 Nr. 5 des Neunten
    Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1133
                       Artikel 57
        Änderung der Schwerbehinderten-
          Ausgleichsabgabeverordnung

                        (871-1-14)

  Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert
durch Artikel 22 Nr. 1 Buchstabe s des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                   „Schwerbehinderten-

         Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV“.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In den Überschriften des Zweiten Abschnitts,
       des Zweiten Abschnitts 3. Unterabschnitt und des
       Dritten Abschnitts 2. Unterabschnitt werden je-
       weils die Wörter „Eingliederung Schwerbehin-
       derter in das Arbeits- und Berufsleben“ durch die
       Wörter „Teilhabe schwerbehinderter Menschen
       am Arbeitsleben“ ersetzt.

    b) In den Überschriften des Zweiten Abschnitts
       1. Unterabschnitt und des 2. Unterabschnitts I,
       des § 15 und des § 26 werden das Wort „Schwer-
       behinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
       Menschen“ ersetzt.
    c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
       „§ 16 Arbeitsmarktprogramme für schwerbehin-
             derte Menschen“.
    d) In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 2. Unter-
       abschnitt werden die Wörter „Arbeits- und Berufs-
       leben“ durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt.

    e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

       „§ 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und
             Erhaltung einer behinderungsgerechten
             Wohnung“.
    f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
       „§ 23 (aufgehoben)“.

    g) Vor der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe ein-
       gefügt:

       „§ 27a Leistungen an Integrationsfachdienste“.
    h) In der Überschrift des § 28 wird das Wort „Schwer-
       behinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter
       Menschen“ ersetzt.
    i) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 28a Leistungen an Integrationsprojekte“.
    j) In der Überschrift des § 45 wird das Wort „Bundes-

       ministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“

       ersetzt.

 3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die
    Wörter „Eingliederung Schwerbehinderter in das
    Arbeits- und Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe
    schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben“
    ersetzt.

4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
      durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
      ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Arbeits- und
      Berufsleben“ durch das Wort „Arbeitsleben“ er-
      setzt.

   c) In Nummer 3 werden die Wörter „Eingliederung
      Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufs-
      leben“ durch die Wörter „Teilhabe schwerbehin-
      derter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.

   d) In Nummer 4 werden die Wörter „Eingliederung

      Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufs-

      leben“ durch die Wörter „Teilhabe schwerbehin-
      derter Menschen am Arbeitsleben“ sowie das
      Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundes-
      ministerium“ ersetzt.

5. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 1. Unter-
   abschnitt wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch
   die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Schwer-
      behinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
      Menschen“ ersetzt.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schwerbehin-
          derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
          Menschen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
          „§ 5 des Schwerbehindertengesetzes“ durch
          die Angabe „§ 71 des Neunten Buches Sozial-
          gesetzbuch“ ersetzt.

      cc) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
          „Schwerbehinderten“ durch die Wörter
          „schwerbehinderten Menschen“ und die
          Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 des
          Schwerbehindertengesetzes“ durch die An-
          gabe „§ 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72 des
          Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

      dd) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort
          „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
          Menschen“ ersetzt.
      ee) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe
          „§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5
          und Abs. 4 Satz 1 des Schwerbehinderten-
          gesetzes“ durch die Angabe „§ 81 Abs. 3
          Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 5
          Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
          buch“ ersetzt.

      ff)   In Nummer 2 werden das Wort „Schwerbehin-

            derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte

            Menschen“, die Wörter „Maßnahmen zur
            beruflichen Rehabilitation“ durch die Wörter
            „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
            nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 des Neunten Buches
            Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Schwer-
            behinderten“ durch die Wörter „schwerbehin-
            derten Menschen“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1134
   c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schwer-
      behinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter
      Menschen“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeits- und

      Berufsleben“ durch das Wort „Arbeitsleben“

      ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                   „Arbeitsmarktprogramme
              für schwerbehinderte Menschen“.
   b) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
   c) Die Angabe „Sonderprogramme gemäß § 33
      Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes“ wird
      durch die Angabe „Arbeitsmarktprogramme
      gemäß § 104 Abs. 3 des Neunten Buches Sozial-
      gesetzbuch“ ersetzt.

8. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 2. Unter-
   abschnitt werden die Wörter „Arbeits- und Berufs-
   leben“ durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „Arbeits- und Berufsleben“ werden
           durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a wird
           jeweils das Wort „Schwerbehinderte“ durch
           die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ er-
           setzt.
       cc) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

           „d) zur Beschaffung, Ausstattung und Er-
               haltung einer behinderungsgerechten
               Wohnung (§ 22),“.
       dd) Nummer 1 Buchstabe e wird gestrichen.
       ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. an Träger von Integrationsfachdiensten
               zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme
               (§ 27a) einschließlich freier gemeinnüt-
               ziger Einrichtungen und Organisationen
               zu den Kosten einer psychosozialen
               Betreuung schwerbehinderter Menschen
               (§ 28) sowie an Träger von Integrations-
               unternehmen und an öffentliche Arbeit-
               geber im Sinne des § 71 Abs. 3 des
               Neunten Buches Sozialgesetzbuch, so-
               weit sie Integrationsbetriebe und Inte-
               grationsabteilungen führen,“.
   b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einglie-
      derung Schwerbehinderter in das Arbeits- und
      Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe schwer-
      behinderter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.
   c) In Absatz 1a werden das Wort „Schwerbe-
      hinderte“ durch die Wörter „Schwerbehinderte
      Menschen“, die Wörter „der Hauptfürsorgestelle“
      durch die Wörter „des Integrationsamtes“, die
      Wörter „Arbeits- und Berufsleben“ durch das
      Wort „Arbeitsleben“ und das Wort „ihr“ durch
      das Wort „ihm“ ersetzt.

    d) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
       „Absatz 1“ die Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt
       und werden die Wörter „Arbeits- und Berufs-
       förderung Schwerbehinderter“ durch die Wörter

       „Teilhabe schwerbehinderter Menschen am

       Arbeitsleben“ ersetzt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17 Abs. 1“
           die Angabe „und Abs. 1a“ eingefügt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe
           gemäß § 2 des Bundessozialhilfegesetzes und
           das Verbot der Aufstockung von Leistungen
           der Rehabilitationsträger durch Leistungen
           der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5 Satz 2
           letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozial-
           gesetzbuch) bleiben unberührt.“
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Schwerbehinderte“ wird durch die
           Wörter „schwerbehinderte Menschen“ und
           die Wörter „Arbeits- und Berufsleben“ werden
           durch das Wort „Arbeitsleben“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Eingliede-

           rung in das Arbeits- und Berufsleben“ durch
           die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
       cc) In Nummer 2 wird das Wort „Schwerbehinder-
           ten“ durch die Wörter „schwerbehinderten
           Menschen“ ersetzt.

11. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 2. Unter-
    abschnitt I. wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch
    die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

12. In § 19 wird das Wort „Schwerbehinderten“ durch die
    Wörter „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.

13. In § 20 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die
    Wörter „Schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Schwerbehin-
       derte“ das Wort „Menschen“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 wird das Wort „Schwerbehinderten“
       durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
       ersetzt.

15. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
       durch die Wörter „Schwerbehinderte Menschen“
       ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderten“
       durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
       ersetzt.

16. § 23 wird aufgehoben.

17. In § 24 Satz 1 wird nach dem Wort „Schwer-
    behinderte“ das Wort „Menschen“ eingefügt und
    das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter
    „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
18. In § 25 werden die Wörter „Arbeits- und Berufsleben“
    durch das Wort „Arbeitsleben“, das Wort „Schwer-
    behinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
    Menschen“ und die Wörter „Eingliederung in das
    Arbeits- und Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe
    am Arbeitsleben“ ersetzt.

19. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Schwerbe-
       hinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
       Menschen“ ersetzt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „18 Stun-
           den“ die Angabe „ , wenigstens aber 15 Stun-

           den,“ eingefügt und das Wort „Schwerbehin-
           derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte
           Menschen“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird das Wort „Schwerbehin-
           derten“ durch die Wörter „schwerbehinderten
           Menschen“ ersetzt.
       cc) In Nummer 4 wird das Wort „Schwerbehin-
           derter“ durch die Wörter „schwerbehinderter
           Menschen“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1,

       Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1 des

       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
       „§ 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und
       Abs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
       buch“, das Wort „Schwerbehinderte“ durch die
       Wörter „schwerbehinderte Menschen“, die An-
       gabe „(§ 5 des Schwerbehindertengesetzes)“
       durch die Angabe „(§ 71 des Neunten Buches
       Sozialgesetzbuch)“ und die Angabe „im Arbeits-
       und Berufsleben besonders betroffenen Schwer-
       behinderten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 des Schwer-
       behindertengesetzes)“ durch die Angabe „bei der

       Teilhabe am Arbeitsleben besonders betroffenen
       schwerbehinderten Menschen (§ 71 Abs. 1 Satz 2
       und § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“
       ersetzt.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“

       durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“,

       die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d des
       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe
       „§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Neunten
       Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 9
       Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes“ durch
       die Angabe „§ 75 Abs. 2 des Neunten Buches
       Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“
       durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
       ersetzt.

21. Vor § 28 wird folgender § 27a eingefügt:

                            „§ 27a
            Leistungen an Integrationsfachdienste
      Träger von Integrationsfachdiensten im Sinne des
    Kapitels 7 des Teils 2 des Neunten Buches Sozial-
    gesetzbuch können Leistungen nach § 113 des

    Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch
    ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen
    Kosten erhalten.“

22. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
       das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter
       „schwerbehinderter Menschen“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
       das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter
       „schwerbehinderter Menschen“ und in Satz 2
       das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter
       „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

23. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

                            „§ 28a
             Leistungen an Integrationsprojekte
       Integrationsunternehmen im Sinne des Kapitels 11
    des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
    sowie öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71
    Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit
    sie Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen
    führen, können Leistungen für Aufbau, Erweiterung,
    Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer

    betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen

    Aufwand erhalten.“

24. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Vertrauensmänner
       und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten“
       durch die Wörter „Vertrauenspersonen schwer-
       behinderter Menschen“ und die Angabe „§ 31
       Abs. 2 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes“
       durch die Angabe „§ 102 Abs. 2 Satz 6 des
       Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederung
           Schwerbehinderter in das Arbeits- und
           Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe
           schwerbehinderter Menschen am Arbeits-
           leben“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderten-

           gesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch

           Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

25. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts 3. Unter-
    abschnitt werden die Wörter „Eingliederung Schwer-
    behinderter in das Arbeits- und Berufsleben“ durch
    die Wörter „Teilhabe schwerbehinderter Menschen
    am Arbeitsleben“ ersetzt.

26. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden das Wort „Behinderten“
           durch die Wörter „behinderten Menschen“
           und die Wörter „Eingliederung in das Arbeits-
           und Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe
           am Arbeitsleben“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderter“
           durch die Wörter „behinderter Menschen“
           ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1136
       cc) In Nummer 3 werden das Wort „Behinderte“
           durch die Wörter „behinderte Menschen“, die
           Wörter „medizinischer Rehabilitationsmaß-
           nahmen“ durch die Wörter „von Leistungen
           zur medizinischen Rehabilitation“ und die
           Wörter „Eingliederung in das Arbeits- und
           Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe am
           Arbeitsleben“ ersetzt.
       dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

             „4. Werkstätten für behinderte Menschen im
                 Sinne des § 136 des Neunten Buches
                 Sozialgesetzbuch,“.
       ee) In Nummer 6 werden das Wort „Behinderte“
           durch die Wörter „behinderte Menschen“ und
           das Komma durch einen Punkt ersetzt.
       ff)   Nummer 7 wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die
           Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Schwerbehinderter“
           durch die Wörter „schwerbehinderter Men-
           schen“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 wird das Wort „Behinderte“ durch die
       Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

27. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden das Wort „Behinderte“
           durch die Wörter „behinderte Menschen“
           ersetzt und die Wörter „oder eines Trägers der
           Sozialhilfe“ gestrichen.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Behinderten“
           durch die Wörter „behinderten Menschen“
           ersetzt.
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Eingliede-
           rung in das Arbeits- und Berufsleben“ durch
           die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Behinderten“
           jeweils durch die Wörter „behinderten Men-
           schen“ ersetzt.
       ab) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
           „§ 48“ durch die Angabe „§§ 48 und 48a“ und
           die Angabe „§ 42b“ durch die Angabe „§§ 42b
           und 42c“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden das Wort
           „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte
           Menschen“ und das Wort „Behinderten“
           durch die Wörter „behinderten Menschen“
           ersetzt.
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „medizini-
           schen und berufsfördernden Maßnahmen zur
           Rehabilitation“ durch die Wörter „Leistungen
           zur medizinischen Rehabilitation und zur
           Teilhabe am Arbeitsleben“ und die Wörter
           „Arbeits- und Berufsleben“ durch das Wort
           „Arbeitsleben“ ersetzt.
       dd) In Nummer 4 werden das Wort „Behinderte“
           durch die Wörter „behinderte Menschen“ und
           die Angabe „§ 57 des Schwerbehinderten-

             gesetzes“ durch die Angabe „§ 142 des
             Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
       ee) In Nummer 6 werden das Wort „Behinderten“
           jeweils durch die Wörter „behinderten Men-
           schen“, die Wörter „Arbeits- oder Berufs-
           leben“ jeweils durch das Wort „Arbeitsleben“,
           das Wort „Schwerbehinderten“ jeweils durch
           die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
           und das Wort „Behinderte“ durch die Wörter
           „behinderte Menschen“ ersetzt.

       ff)   Nummer 7 wird gestrichen.

28. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Schwerbehinderten“
    durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“
    ersetzt.

29. § 35 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen zur
       Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf
       und Gesellschaft“ durch die Wörter „Vorhaben
       zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
       Arbeitsleben“ ersetzt.
    b) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesminister“
       durch die Wörter „das Bundesministerium“ er-
       setzt.

30. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
    durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.

31. In § 39 werden die Wörter „Der Bundesminister“
    durch die Wörter „Das Bundesministerium“, das
    Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundes-
    ministerium“ und die Wörter „Rehabilitation der
    Behinderten“ durch die Wörter „Teilhabe behinderter
    Menschen“ ersetzt.

32. In § 40 werden die Wörter „dem Bundesminister“
    jeweils durch die Wörter „dem Bundesministerium“
    und die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wör-
    ter „das Bundesministerium“ ersetzt.

33. In der Überschrift des Dritten Abschnitts 2. Unter-
    abschnitt werden die Wörter „Eingliederung Schwer-
    behinderter in das Arbeits- und Berufsleben“ durch
    die Wörter „Teilhabe schwerbehinderter Menschen
    am Arbeitsleben“ ersetzt.

34. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schwerbehin-
           derter“ durch die Wörter „schwerbehinderter
           Menschen“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden das Wort „Schwerbehin-
           derter“ durch die Wörter „schwerbehinderter
           Menschen“, das Wort „Schwerbehinderten“
           durch die Wörter „schwerbehinderten Men-
           schen“, die Angabe „(§ 6 des Schwerbehin-
           dertengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 72 des
           Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“ und das
           Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter
           „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Integra-
           tionsfachdiensten“ die Wörter „durch die Bun-
BGBl. 2001, Seite 1137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1137
           desanstalt für Arbeit“ eingefügt, die Angabe
           „Siebten Abschnitt des Schwerbehinderten-

           gesetzes“ durch die Angabe „Kapitel 7 des
           Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-
           buch“ ersetzt, nach den Wörtern „Integra-
           tionsbetrieben und -abteilungen“ die Angabe
           „mit Ausnahme derjenigen, die von öffent-
           lichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3
           geführt werden,“ eingefügt und die Angabe
           „Elften Abschnitt des Schwerbehinderten-
           gesetzes“ durch die Angabe „Kapitel 11 des
           Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-
           buch“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Arbeits- und
           Berufsförderung Schwerbehinderter“ durch die
           Wörter „Förderung der Teilhabe schwerbehin-
           derter Menschen am Arbeitsleben“ ersetzt.

       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Eingliede-
           rung Schwerbehinderter in das Arbeits- und
           Berufsleben“ durch die Wörter „Teilhabe
           schwerbehinderter Menschen am Arbeits-
           leben“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“
       durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“
       ersetzt.

35. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird gestrichen.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom
       Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundes-
       ministerium für Arbeit und Sozialordnung zu be-
       antragen, in den Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 3
       zweite Alternative und des § 41 Abs. 2 Nr. 1 nach
       vorheriger Abstimmung mit dem Land, in dem der
       Integrationsbetrieb oder die Integrationsabteilung
       oder die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben
       soll.“

    c) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister“
       durch die Wörter „Das Bundesministerium“
       ersetzt.

36. In § 44 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundes-
    minister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
    ersetzt.

37. In der Überschrift des § 45 und in § 45 wird das Wort
    „Bundesministers“ jeweils durch das Wort „Bundes-
    ministeriums“ ersetzt.

38. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts, § 14 Abs. 1
    und Abs. 3, § 16, § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 2
    Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und Satz 2 und Abs. 3
    Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 1
    und 2 und Abs. 2 und § 41 Abs. 4 werden die Wör-
    ter „die Hauptfürsorgestellen“, „Die Hauptfürsorge-
    stellen“, „der Hauptfürsorgestellen“, „die Haupt-
    fürsorgestelle“ und „der Hauptfürsorgestelle“ durch
    die Wörter „die Integrationsämter“, „Die Integrations-
    ämter“, „der Integrationsämter“, „das Integrations-
    amt“, „dem Integrationsamt“ und „des Integrations-
    amtes“ ersetzt.

                  Artikel 58

   Änderung der Nahverkehrszügeverordnung

                          (871-1-15)
  Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September
1994 (BGBl. I S. 2962) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

                              „§ 1
                   Züge des Nahverkehrs
     Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1
   Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge
   mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:
   1. Regionalbahn (RB),
   2. Stadtexpress (SE),

   3. Regionalexpress (RE),
   4. Schnellzug (D),

   5. InterRegio (IR).“

2. In § 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter
   Halbsatz des Schwerbehindertengesetzes“ durch die
   Angabe „§ 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
   Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                 Artikel 59
  Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
                          (900-10-1)

  § 24 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 8 werden die Wörter „dem Schwerbehin-
   dertengesetz“ durch die Wörter „dem Neunten Buch
   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. In Absatz 9 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 des Schwer-
   behindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 97 Abs. 3
   des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                  Artikel 60

   Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
                          (900-10-4)
  In § 37 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter
„des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter „des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                   Artikel 61
                 Änderung des
       Personalrechtlichen Begleitgesetzes
         zum Telekommunikationsgesetz

                           (900-13)
  In § 5 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom
BGBl. 2001, Seite 1138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1138
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden
ist, wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die
Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                      Artikel 62
                Änderung des
      Gesetzes zur Zusammenführung und
     Neugliederung der Bundeseisenbahnen
                        (931-4)
  In § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Zusammen-
führung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das

zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999

(BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird das Wort

„Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten

Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                      Artikel 63

                    Aufhebung
       des Schwerbehindertengesetzes und
        des Gesetzes über die Angleichung
         der Leistungen zur Rehabilitation

  Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,

1550), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), und das Gesetz über
die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom
7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I
S. 403), werden aufgehoben.

                      Artikel 64
 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 16, 17, 18, 30, 42, 48, 51, 53
bis 58 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts-
verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi-
gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                      Artikel 65

               Neubekanntmachung
  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehinder-
tenvertretung (SchwbVWO), der Werkstättenverordnung
(WVO), der Schwerbehinderten-Ausgleichabgabeverord-
nung (SchwbAV), der Schwerbehindertenausweisverord-
nung und der Eingliederungshilfe-Verordnung in den vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 66
                Umstellung auf Euro

1. In § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
   S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
   16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
   worden ist, werden die Angabe „50 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „26 Euro“, jeweils die Angabe
   „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „323 Euro“

   und die Angabe „580 Deutsche Mark“ durch die An-
   gabe „300 Euro“ ersetzt.

2. § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
   S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
   16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
   worden ist, wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „65 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.

3. § 77 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I

   S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom

   16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert

   worden ist, wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „200 Deutsche

      Mark“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „350 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.

   c) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „500 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „260 Euro“ ersetzt.

   d) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „200 Deutsche

      Mark“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.

   e) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe „200 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „105 Euro“ und die An-
      gabe „350 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „180 Euro“ ersetzt.

4. § 145 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
   S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
   16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
   worden ist, wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden die Angabe „120 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „60 Euro“ und die Angabe „60
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „30 Euro“
      ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Angabe „10 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „5 Euro“ und die Angabe
      „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“
      ersetzt.

5. In § 156 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
   S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
   16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
   worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

6. In § 159 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
   S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom
   16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert
   worden ist, wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.

7. In § 101 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
   24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
   Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
   die Angabe „520 Deutsche Mark“ durch die Angabe
BGBl. 2001, Seite 1139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1139
   „270 Euro“ und die Angabe „695 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „360 Euro“ ersetzt.

8. In § 111 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

   24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch

   Artikel 66 Nr. 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
   wird die Angabe „495 Deutsche Mark“ durch die An-
   gabe „260 Euro“ ersetzt.
9. § 41 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
   gabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484),
   die zuletzt durch Artikel 57 dieses Gesetzes geändert
   worden ist, wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der ent-
      sprechend auf Euro umgestellte Betrag“ durch die
      Angabe „180 Millionen Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „350 Millionen

      Deutsche Mark“ durch die Angabe „180 Millionen
      Euro“ ersetzt.

                      Artikel 67
              Übergangsvorschriften
  (1) Auf Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende
der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der
vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden

Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1. der Anspruch entstanden ist,

2. die Leistung zuerkannt worden ist oder

3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis
   zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
  (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum

zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach

den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlän-

gerung geltenden Vorschriften.

                        Artikel 68
                      Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
ist.
  (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 treten in Kraft:

Artikel 1 § 56 und Artikel 15 Nr. 10 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

  (3) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 treten in Kraft:

Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe e Doppelbuchstabe bb sowie Nr. 39.
  (4) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
Artikel 1 § 50 Abs. 3 und § 144 Abs. 2.
 (5) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Monats treten in Kraft:
Artikel 1 §§ 155 und 156.

  (6) Am 1. August 2001 treten in Kraft:

Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe t und Nr. 62.

  (7) Am 1. Januar 2002 treten Artikel 15 Nr. 17, Artikel 47
Nr. 17 und Artikel 66 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 1140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1140
1140                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2001


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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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    setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095




                                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                                  Berlin, den 19. Juni 2001

                                                                      Der Bundespräsident
                                                                         Johannes Rau

                                                                        Der Bundeskanzler
                                                                        Gerhard Schröder

                                                                  Der Bundesminister
                                                             für Arbeit und Sozialordnung
                                                                    Walter Riester

                                                         Der Bundesminister der Finanzen
                                                                  Hans Eichel

                                                                 Der Bundesminister
                                                           für Wirtschaft und Technologie
                                                                       Müller

                                                   Die Bundesministerin
                                   für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
                                                      Renate Künast

                                                           Die Bundesministerin
                                                 für Familie,Senioren, Frauen und Jugend
                                                            Christine Bergmann

                                                     Die Bundesministerin für Gesundheit
                                                               Ulla Schmidt

                                                            Der Bundesminister
                                                   für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                                                Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1046. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes be5d0824f34b832a….