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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 974

BGBl. 2004 I S. 974 · 26.994 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 974
974                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004

                                    Zweites Gesetz
        zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
                                                        Vom 18. Mai 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht

Artikel 1    Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer
             im Aufsichtsrat

Artikel 2    Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
             über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
             Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
             Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
             Industrie

Artikel 3    Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 4    Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
             Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
             der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
             Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 5    Folgeänderungen in anderen Gesetzen
Artikel 6    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                              Artikel 1

                             Gesetz
                   über die Drittelbeteiligung

              der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

            (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG)

                              Te i l 1

                     Geltungsbereich

                                 §1
                    Erfasste Unternehmen

  (1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht
im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in

1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500
   Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Auf-
   sichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit
   in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor
   dem 10. August 1994 eingetragen worden ist und
   keine Familiengesellschaft ist. Als Familiengesell-
   schaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren
   Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder

   deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15
   Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung ver-
   wandt oder verschwägert sind;
2. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der
   Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Nummer 1 Satz 2
   und 3 gilt entsprechend;

3. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der
   Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft
   hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammenset-
   zung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen
   sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den

   §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und
   nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;
4. einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in
   der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein
   Aufsichtsrat besteht;

5. einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit in
   der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. § 96 Abs. 2
   und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entspre-
   chend anzuwenden. Das Statut kann nur eine durch
   drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festset-
   zen. Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalen-

   derhalbjahr abhalten.
  (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1. die in § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in

   § 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die in
   den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Montan-Mitbestimmungs-
   ergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen;
2. Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

   a) politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
      karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen
      oder künstlerischen Bestimmungen oder
   b) Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäu-
      ßerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grund-
      gesetzes anzuwenden ist,

dienen.

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsge-
meinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Ein-
richtungen unbeschadet deren Rechtsform.
   (3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie
über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmit-
gliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften
dieses Gesetzes widersprechen.
BGBl. 2004, Seite 975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 975
                           §2

                        Konzern

  (1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-

nehmer des herrschenden Unternehmens eines Kon-

zerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die
Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
  (2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer

im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von
dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern
abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunter-
nehmens als solche des herrschenden Unternehmens,
wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungs-
vertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das
herrschende Unternehmen eingegliedert ist.

                           §3
                 Arbeitnehmer, Betrieb

  (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in

§ 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichne-

ten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden
Angestellten.

  (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des
Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebs-
verfassungsgesetzes ist anzuwenden.

   (3) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens

gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb.

Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe,
die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge
führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach
dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurück-
kehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs.

                         Te i l 2
                    Aufsichtsrat

                           §4
                  Zusammensetzung

  (1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten

Unternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmer-

vertretern bestehen.

   (2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder

sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu

wählen, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unterneh-

men beschäftigt sein. Sind mehr als zwei Aufsichtsrats-

mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen min-

destens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im

Unternehmen beschäftigt sein.

  (3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die
Arbeitnehmer des Unternehmens sind, müssen das
18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unter-
nehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensan-
gehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem
anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach die-
sem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zei-
ten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab
dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-
dern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren

Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.

  (4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-

mer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zah-

lenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein.

                          §5

               Wahl der Aufsichtsrats-
             mitglieder der Arbeitnehmer
  (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wer-
den nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allge-
meiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die
Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die
von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
mitglieder bestimmt ist.
  (2) Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unter-
nehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7

Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entspre-

chend.

                          §6

                   Wahlvorschläge
  Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der
Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge
der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel

der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahl-

berechtigten unterzeichnet sein.

                          §7
                   Ersatzmitglieder

  (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem
Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich
als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
  (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied
gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschla-
gene Ersatzmitglied gewählt.

                          §8

                  Bekanntmachung

           der Mitglieder des Aufsichtsrats

   Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens

befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der

Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach

ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens

bekannt zu machen und im elektronischen Bundesanzei-

ger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Auf-

sichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeit-

nehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben
das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unterneh-
mens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen
Betrieben verpflichtet.

                          §9

              Schutz von Aufsichtsrats-
           mitgliedern vor Benachteiligung
  Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert
werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat
BGBl. 2004, Seite 976 — Originalseite als Abbildung
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nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt
auch für ihre berufliche Entwicklung.

                          § 10
             Wahlschutz und Wahlkosten
   (1) Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer behindern. Insbesondere darf niemand
in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden.

  (2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder
Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder
Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

   (3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen.
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahl-
rechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich
ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

                          § 11

               Anfechtung der Wahl von
      Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

   (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines

Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsge-
richt angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vor-
schriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung
nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden
konnte.
  (2) Zur Anfechtung berechtigt sind

1. mindestens drei Wahlberechtigte,

2. die Betriebsräte,

3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens
   befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei
Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im elektronischen
Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.

                          § 12

             Abberufung von Aufsichts-
          ratsmitgliedern der Arbeitnehmer
  (1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann
vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats
oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten
durch Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der
Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher
und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.
  (2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitglie-
dern entsprechend anzuwenden.

                         Te i l 3
  Übergangs- und Schlussvorschriften

                          § 13
                  Ermächtigung zum
           Erlass von Rechtsverordnungen
  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl

und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-
   lung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der
   Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und
   die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;

4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine
   Bekanntmachung;

5. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3
   bezeichneten Betriebs an der Wahl;

6. die Stimmabgabe;
7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen
   für seine Bekanntmachung;
8. die Anfechtung der Wahl;

9. die Aufbewahrung der Wahlakten.

                           § 14

                     Verweisungen

  Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen
wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

                           § 15

                  Übergangsregelung

  Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli
2004 eingeleitet worden sind, ist das Betriebsverfas-
sungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), auch nach seinem
Außerkrafttreten anzuwenden.

                        Artikel 2

                    Änderung
        des Gesetzes zur Ergänzung des
      Gesetzes über die Mitbestimmung der
     Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
   Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
  und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

   Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ wird das
      Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
   b) Die Wörter „oder einer bergrechtlichen Gewerk-
      schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ werden
      gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 977
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder eine
      bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechts-
      persönlichkeit“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „2 000
      Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ein Fünftel der
      Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen
      und abhängigen Unternehmen“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer
   müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein
   Jahr einem Konzernunternehmen angehören. Auf die
   einjährige Angehörigkeit zu einem Konzernunterneh-
   men werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem ande-

   ren Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem
   Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des
   Konzerns teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten
   müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem
   die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-
   dern des Konzerns berechtigt sind. Die weiteren
   Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des
   Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die Anga-
          be „90“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Ergibt die Berechnung nach Satz 1 in einem
           Betrieb mehr als

           1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl

              der zu wählenden Delegierten auf die Hälf-
              te; diese Delegierten erhalten je zwei Stim-
              men;
           2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
              der zu wählenden Delegierten auf ein Drit-
              tel; diese Delegierten erhalten je drei Stim-
              men;
           3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
              der zu wählenden Delegierten auf ein Vier-
              tel; diese Delegierten erhalten je vier Stim-
              men;
           4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
              der zu wählenden Delegierten auf ein Fünf-
              tel; diese Delegierten erhalten je fünf Stim-

              men;

           5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
              der zu wählenden Delegierten auf ein
              Sechstel; diese Delegierten erhalten je
              sechs Stimmen;
           6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
              der zu wählenden Delegierten auf ein Sieb-
              tel; diese Delegierten erhalten je sieben

              Stimmen.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Entfällt auf ein Konzernunternehmen kein
      Delegierter, gelten die Arbeitnehmer dieses Unter-
      nehmens für die Wahl der Delegierten als Arbeit-
      nehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten
      Arbeitnehmer größten Betriebs des herrschenden
      Unternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des

      herrschenden Unternehmens kein Delegierter ent-
      fällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als
      Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberech-
      tigten Arbeitnehmer größten Betriebs der Konzern-
      unternehmen.“

5. § 10f wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bestellung“ die
      Wörter „durch zweiwöchigen Aushang“ gestrichen
      und das Wort „Bundesanzeiger“ durch die Wörter
      „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Aushang“ durch
      die Wörter „zur Bekanntmachung“ ersetzt.
6. § 10h wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Abweichend von § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeit-
      nehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl
      der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil
      mit der Maßgabe, dass die Stimme eines dieser
      Arbeitnehmer als ein Neunzigstel der Stimme eines
      Delegierten zu zählen ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist ent-
      sprechend anzuwenden.“
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
7. § 10k Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
      fügt:
      „3. der Sprecherausschuss,“.
   b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

8. § 10 l Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
          gefügt:
           „3. der Gesamt- oder Unternehmensspre-
               cherausschuss des herrschenden Unter-
               nehmens oder, wenn in dem herrschen-
               den Unternehmen nur ein Sprecheraus-
               schuss besteht, der Sprecherausschuss
               sowie der Konzernsprecherausschuss,
               soweit ein solcher besteht,“.
      bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
      cc) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende
          Nummer 5 eingefügt:

           „5. der Gesamt- oder Unternehmensspre-

               cherausschuss eines anderen Konzernun-
               ternehmens oder, wenn in dem anderen
               Konzernunternehmen nur ein Sprecher-
               ausschuss besteht, der Sprecheraus-
               schuss,“.
      dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
          Nummern 6 und 7.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch

      die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
      ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 22
      (1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
   ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
   28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004 eingeleitet wurden,
BGBl. 2004, Seite 978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 978
   findet das Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom
   7. August 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinig-
   ten Fassung in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom
   23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geänderten Fassung
   Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet § 9 des
   Mitbestimmungsergänzungsgesetzes in der durch
   Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der
   Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
   vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geänderten Fas-
   sung Anwendung, wenn feststeht, dass die Aufsichts-
   ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu
   wählen sind und bis zum 27. Mai 2004 die Errechnung
   der Zahl der Delegierten noch nicht erfolgt ist.

      (2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
   ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
   28. Juli 2001 eingeleitet wurden, findet die Wahlord-

   nung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom
   23. Januar 1989 (BGBl. I S.147) bis zu ihrer Änderung
   entsprechende Anwendung. Für die entsprechende
   Anwendung ist für Wahlen oder Abberufungen von
   Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem
   Zeitraum nach dem 28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004
   eingeleitet wurden, das Mitbestimmungsergänzungs-
   gesetz in der nach Absatz 1 anzuwendenden Fassung
   maßgeblich; für Wahlen oder Abberufungen von Auf-
   sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
   27. Mai 2004 eingeleitet werden, ist das Mitbestim-
   mungsergänzungsgesetz in der durch Artikel 2 des
   Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der
   Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai
   2004 (BGBl. I S. 974) geänderten Fassung maßgeb-
   lich.“

                       Artikel 3

                    Änderung
           des Mitbestimmungsgesetzes

  Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „Betriebsverfassungs-
   gesetzes 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681)“ durch die
   Angabe „Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I

   S. 974)“ ersetzt.

2. In § 19 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
   die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger“

   durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“

   ersetzt.

4. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 3 und
   den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ durch
   die Angabe „§ 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170,
   171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ ersetzt.

5. In § 34 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Sechzigstel“
   durch das Wort „Neunzigstel“ ersetzt.

                        Artikel 4

           Änderung des Gesetzes über
       die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
       in den Aufsichtsräten und Vorständen
      der Unternehmen des Bergbaus und der
       Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

   Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 172 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ wird das
      Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

   b) Die Wörter „oder einer bergrechtlichen Gewerk-
      schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ werden
      gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „oder eine bergrechtli-
   che Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“
   gestrichen.

                        Artikel 5

                   Folgeänderungen
                 in anderen Gesetzen

1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3 und in den §§ 10 und 83 Abs. 3 des
   Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
   zuletzt durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom
   5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird
   jeweils die Angabe „Betriebsverfassungsgesetz
   1952“ durch das Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“
   ersetzt.

2. § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
   (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 81 des
   Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
   geändert worden ist, wird aufgehoben.

3. Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I

   S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verord-
   nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
   wie folgt geändert:
   a) In § 96 Abs. 1 wird die Angabe „Betriebsverfas-

      sungsgesetzes 1952“ durch das Wort „Drittelbetei-

      ligungsgesetzes“ ersetzt.

   b) In § 100 Abs. 3, § 101 Abs. 1, § 103 Abs. 4 und
      § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe
      „Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch das Wort
      „Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt.

   c) In § 97 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 4
      Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, § 260
      Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 und § 305 Abs. 4
BGBl. 2004, Seite 979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 979
      Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanzeiger“
      durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
      ersetzt.
4. In § 35 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
   1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6
   des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geän-
   dert worden ist, werden die Angabe „§ 77 Abs. 2 des
   Betriebsverfassungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1
   Abs. 1 Nr. 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes“ und die
   Angabe „§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes“
   durch die Wörter „das Drittelbeteiligungsgesetz“
   ersetzt.

                         Artikel 6

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2004 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Betriebsverfassungsgesetz
1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 18. Mai 2004
                                           Der Bundespräsident
                                              Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                            Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Arbeit
                                             Wo l f g a n g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 974. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 78a1dff93d47acff….