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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 974
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974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Zweites Gesetz
zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
Vom 18. Mai 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie
Artikel 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 5 Folgeänderungen in anderen Gesetzen
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über die Drittelbeteiligung
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
(Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG)
Te i l 1
Geltungsbereich
§1
Erfasste Unternehmen
(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht
im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in
1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500
Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Auf-
sichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit
in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor
dem 10. August 1994 eingetragen worden ist und
keine Familiengesellschaft ist. Als Familiengesell-
schaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren
Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder
deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15
Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung ver-
wandt oder verschwägert sind;
2. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der
Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Nummer 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend;
3. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der
Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft
hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammenset-
zung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen
sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den
§§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und
nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;
4. einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in
der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein
Aufsichtsrat besteht;
5. einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit in
der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. § 96 Abs. 2
und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entspre-
chend anzuwenden. Das Statut kann nur eine durch
drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festset-
zen. Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalen-
derhalbjahr abhalten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. die in § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in
§ 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die in
den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Montan-Mitbestimmungs-
ergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen;
2. Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
a) politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen
oder künstlerischen Bestimmungen oder
b) Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäu-
ßerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes anzuwenden ist,
dienen.
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsge-
meinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Ein-
richtungen unbeschadet deren Rechtsform.
(3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie
über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmit-
gliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften
dieses Gesetzes widersprechen.

§2
Konzern
(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer des herrschenden Unternehmens eines Kon-
zerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die
Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von
dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern
abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunter-
nehmens als solche des herrschenden Unternehmens,
wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungs-
vertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das
herrschende Unternehmen eingegliedert ist.
§3
Arbeitnehmer, Betrieb
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in
§ 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichne-
ten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden
Angestellten.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des
Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebs-
verfassungsgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens
gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb.
Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe,
die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge
führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach
dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurück-
kehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs.
Te i l 2
Aufsichtsrat
§4
Zusammensetzung
(1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Unternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmer-
vertretern bestehen.
(2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder
sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
wählen, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unterneh-
men beschäftigt sein. Sind mehr als zwei Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen min-
destens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im
Unternehmen beschäftigt sein.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die
Arbeitnehmer des Unternehmens sind, müssen das
18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unter-
nehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensan-
gehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem
anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach die-
sem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zei-
ten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab
dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-
dern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren
Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.
(4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-
mer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zah-
lenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein.
§5
Wahl der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wer-
den nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allge-
meiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die
Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die
von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
mitglieder bestimmt ist.
(2) Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unter-
nehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7
Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entspre-
chend.
§6
Wahlvorschläge
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der
Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge
der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel
der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahl-
berechtigten unterzeichnet sein.
§7
Ersatzmitglieder
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem
Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich
als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied
gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschla-
gene Ersatzmitglied gewählt.
§8
Bekanntmachung
der Mitglieder des Aufsichtsrats
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens
befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der
Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach
ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens
bekannt zu machen und im elektronischen Bundesanzei-
ger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Auf-
sichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeit-
nehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben
das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unterneh-
mens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen
Betrieben verpflichtet.
§9
Schutz von Aufsichtsrats-
mitgliedern vor Benachteiligung
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert
werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat

nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt
auch für ihre berufliche Entwicklung.
§ 10
Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer behindern. Insbesondere darf niemand
in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder
Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder
Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen.
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahl-
rechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich
ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
§ 11
Anfechtung der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines
Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsge-
richt angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vor-
schriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung
nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden
konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
1. mindestens drei Wahlberechtigte,
2. die Betriebsräte,
3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens
befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei
Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im elektronischen
Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.
§ 12
Abberufung von Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann
vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats
oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten
durch Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der
Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher
und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.
(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitglie-
dern entsprechend anzuwenden.
Te i l 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl
und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-
lung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und
die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine
Bekanntmachung;
5. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3
bezeichneten Betriebs an der Wahl;
6. die Stimmabgabe;
7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen
für seine Bekanntmachung;
8. die Anfechtung der Wahl;
9. die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 14
Verweisungen
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen
wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 15
Übergangsregelung
Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli
2004 eingeleitet worden sind, ist das Betriebsverfas-
sungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), auch nach seinem
Außerkrafttreten anzuwenden.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes zur Ergänzung des
Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ wird das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Die Wörter „oder einer bergrechtlichen Gewerk-
schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ werden
gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder eine
bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechts-
persönlichkeit“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „2 000
Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ein Fünftel der
Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen
und abhängigen Unternehmen“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer
müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein
Jahr einem Konzernunternehmen angehören. Auf die
einjährige Angehörigkeit zu einem Konzernunterneh-
men werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem ande-
ren Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem
Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des
Konzerns teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten
müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem
die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-
dern des Konzerns berechtigt sind. Die weiteren
Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die Anga-
be „90“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt die Berechnung nach Satz 1 in einem
Betrieb mehr als
1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf die Hälf-
te; diese Delegierten erhalten je zwei Stim-
men;
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein Drit-
tel; diese Delegierten erhalten je drei Stim-
men;
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein Vier-
tel; diese Delegierten erhalten je vier Stim-
men;
4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein Fünf-
tel; diese Delegierten erhalten je fünf Stim-
men;
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein
Sechstel; diese Delegierten erhalten je
sechs Stimmen;
6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein Sieb-
tel; diese Delegierten erhalten je sieben
Stimmen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Entfällt auf ein Konzernunternehmen kein
Delegierter, gelten die Arbeitnehmer dieses Unter-
nehmens für die Wahl der Delegierten als Arbeit-
nehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer größten Betriebs des herrschenden
Unternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des
herrschenden Unternehmens kein Delegierter ent-
fällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als
Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberech-
tigten Arbeitnehmer größten Betriebs der Konzern-
unternehmen.“
5. § 10f wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bestellung“ die
Wörter „durch zweiwöchigen Aushang“ gestrichen
und das Wort „Bundesanzeiger“ durch die Wörter
„elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Aushang“ durch
die Wörter „zur Bekanntmachung“ ersetzt.
6. § 10h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeit-
nehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil
mit der Maßgabe, dass die Stimme eines dieser
Arbeitnehmer als ein Neunzigstel der Stimme eines
Delegierten zu zählen ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist ent-
sprechend anzuwenden.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
7. § 10k Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. der Sprecherausschuss,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
8. § 10 l Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. der Gesamt- oder Unternehmensspre-
cherausschuss des herrschenden Unter-
nehmens oder, wenn in dem herrschen-
den Unternehmen nur ein Sprecheraus-
schuss besteht, der Sprecherausschuss
sowie der Konzernsprecherausschuss,
soweit ein solcher besteht,“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
cc) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. der Gesamt- oder Unternehmensspre-
cherausschuss eines anderen Konzernun-
ternehmens oder, wenn in dem anderen
Konzernunternehmen nur ein Sprecher-
ausschuss besteht, der Sprecheraus-
schuss,“.
dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 6 und 7.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
(1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004 eingeleitet wurden,

findet das Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom
7. August 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom
23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geänderten Fassung
Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet § 9 des
Mitbestimmungsergänzungsgesetzes in der durch
Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der
Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geänderten Fas-
sung Anwendung, wenn feststeht, dass die Aufsichts-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu
wählen sind und bis zum 27. Mai 2004 die Errechnung
der Zahl der Delegierten noch nicht erfolgt ist.
(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
28. Juli 2001 eingeleitet wurden, findet die Wahlord-
nung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom
23. Januar 1989 (BGBl. I S.147) bis zu ihrer Änderung
entsprechende Anwendung. Für die entsprechende
Anwendung ist für Wahlen oder Abberufungen von
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem
Zeitraum nach dem 28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004
eingeleitet wurden, das Mitbestimmungsergänzungs-
gesetz in der nach Absatz 1 anzuwendenden Fassung
maßgeblich; für Wahlen oder Abberufungen von Auf-
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
27. Mai 2004 eingeleitet werden, ist das Mitbestim-
mungsergänzungsgesetz in der durch Artikel 2 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai
2004 (BGBl. I S. 974) geänderten Fassung maßgeb-
lich.“
Artikel 3
Änderung
des Mitbestimmungsgesetzes
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „Betriebsverfassungs-
gesetzes 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681)“ durch die
Angabe „Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I
S. 974)“ ersetzt.
2. In § 19 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger“
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
ersetzt.
4. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 3 und
den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ durch
die Angabe „§ 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170,
171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ ersetzt.
5. In § 34 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Sechzigstel“
durch das Wort „Neunzigstel“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 172 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ wird das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Die Wörter „oder einer bergrechtlichen Gewerk-
schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ werden
gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „oder eine bergrechtli-
che Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“
gestrichen.
Artikel 5
Folgeänderungen
in anderen Gesetzen
1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3 und in den §§ 10 und 83 Abs. 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe „Betriebsverfassungsgesetz
1952“ durch das Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“
ersetzt.
2. § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 81 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
3. Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:
a) In § 96 Abs. 1 wird die Angabe „Betriebsverfas-
sungsgesetzes 1952“ durch das Wort „Drittelbetei-
ligungsgesetzes“ ersetzt.
b) In § 100 Abs. 3, § 101 Abs. 1, § 103 Abs. 4 und
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe
„Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch das Wort
„Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt.
c) In § 97 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 4
Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, § 260
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 und § 305 Abs. 4

Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanzeiger“
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
ersetzt.
4. In § 35 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geän-
dert worden ist, werden die Angabe „§ 77 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 1 Nr. 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes“ und die
Angabe „§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes“
durch die Wörter „das Drittelbeteiligungsgesetz“
ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2004 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Betriebsverfassungsgesetz
1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Mai 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 974. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 78a1dff93d47acff….