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ArbG Stuttgart Beschluss vom 02.07.2007 – 15 BV 60/07

ArbeitsrechtBaden-WürttembergArbeitsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach §§ 10.3, 8.3 des ERA- TV für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.09.2003 in ihrem Unternehmen zu bildende Paritätische Kommission zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 19.03.2007 zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Vertreter in eine zu bildende paritätische Kommission zu entsenden und von diesem Gremium die Einstufung vom Antragsteller namentlich benannter Arbeitnehmer ihres Betriebs in W. überprüfen zu lassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_2

Die Antragsgegnerin unterhält im Geltungsbereich des TVG und des BetrVG in W. einen Betrieb der Automationstechnik mit etwa 350 Beschäftigten. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall -.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_3

Der Antragsteller ist der gewählte Betriebsrat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_4

Am 16.09.2003 haben die Industriegewerkschaft Metall und Südwestmetall Tarifverträge zur Neueinführung eines neuen Entgeltsystems (ERA) vereinbart, die alle bisher vorhandenen Tarifverträge zur Festlegung der Vergütung, insbesondere den LGRTV I und den LGRTV II ab dem Zeitpunkt der betrieblichen Einführung von ERA ablösen. Der tarifliche Entgeltaufbau sieht gemäß § 2 ERA-TV das Grundentgelt, die Belastungszulage und das Leistungsentgelt vor. Gegenstand der Bewertung und Einstufung für das Grundentgelt ist dabei die Arbeitsaufgabe, die in Fällen des § 8 ERA-TV vom Arbeitgeber und seiner Arbeitsorganisation zu bestimmen sind.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_5

Der Wert dieser vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsaufgabe wird durch ein Stufenwertzahlverfahren bestimmt, das bestimmte Bewertungsmerkmale für Anforderungen an die Arbeitsaufgaben festlegt, nämlich

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_6

Ø Wissen und Können (Anlernen oder Ausbildung und Erfahrung)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_8

Ø Handlungsspielraum/Verantwortung

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_11

Diese Bewertungsmerkmale sind in Anlage 1 zum ERA-TV definiert und differenziert, § 6.1.1 und § 6.1.2 ERA-TV. Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen folgt aus aus den gemäß Anlage 1 zugeordneten Punkten, § 6.1.3 ERA-TV, wobei sich die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen ergibt, § 6.1.4 ERA-TV.  Die so ermittelte Gesamtpunktzahl wird 17 Entgeltgruppen zugeordnet, § 6.1.5 ERA-TV.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_12

Die Tarifvertragsparteien haben des Weiteren gemäß § 6.2 ERA-TV 122 tarifliche Niveaubeispiele verbindlich bewertet und eingestuft. Soweit die im Betrieb zu bewertende Arbeitsaufgabe inhaltlich in den wertigkeitsprägenden Elementen mit einem solchen tariflichen Niveaubeispiel übereinstimmt, hat die Bewertung entsprechend dem tariflichen Niveaubeispiel erfolgen. Soweit eine betriebliche Arbeitsaufgabe Abweichungen in wertigkeitsprägenden Elementen von dem tariflichen Niveaubeispiel aufweist, wird die Arbeitsaufgabe gemäß § 6.4.2 ERA-TV durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet. Die Einstufung der betreffenden Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem oder mehreren tariflichen Niveaubeispielen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_13

Soweit von Bedeutung lauten die tarifvertraglichen Vorschriften wie folgt:

§ 4

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_15

Grundsätze der Grundentgeltermittlung

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_16

4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_17

4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

§ 5

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_18

Einstufung der Arbeitsaufgabe

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_19

5.1 Gegenstand der Bewertung

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_20

5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_21

5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_22

5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_23

5.2.1 Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.

....

§ 6

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_24

System der Bewertung und Einstufung

...

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_26

Folgende Verfahren sind anwendbar:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_27

6.4.1 Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_28

Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_29

Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_30

Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Bewertungsmerkmal zu versehen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_31

6.4.2 Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_32

Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_33

6.4.3 Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_34

Die Ergänzungsbeispiele werden gemäß § 6.4.1 bewertet. Arbeitsaufgaben können durch Vergleichen mit betrieblichen Ergänzungsbeispielen (entsprechend § 6.4.2) bewertet werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_35

Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.

§ 7

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_36

Paritätische Kommission

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7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_38

7.1.1 Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_39

7.1.2 Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_40

7.1.3 Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_41

- eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_42

- einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission (§ 7.3.3),

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_43

- einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_44

- ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_45

7.1.4 Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_46

7.1.5 Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_47

7.1.6 Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus diesem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_48

Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_49

7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_50

7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_51

- Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, - Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_52

soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_53

7.2.2 Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_54

7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_55

7.3.1 Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_56

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_57

Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_58

Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_59

Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_60

Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_61

Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_62

Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_63

7.3.2 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindliche Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_64

7.3.3 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_65

7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_66

Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_67

Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_68

Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_69

Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_70

Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_71

7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_72

An diese Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_73

Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_74

7.3.6 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_75

7.3.7 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle

nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_76

Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4-6 vorgenommen worden ist.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_77

7.3.8 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_78

7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.

§ 8

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_79

Vereinfachtes Einstufungsverfahren

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_80

8.1 In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_81

8.2 An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_82

- Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben;

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_83

- Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_84

Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 zu übergeben.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_85

Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_86

Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst nach Ablauf von 8 Wochen wirksam. Bei Reklamation durch den Betriebsrat gemäß § 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_87

8.3 Bei Reklamation der Entgeltgruppe tritt eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen. Diese besteht aus je zwei Vertretern de Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits; es se denn, Arbeitgeber und Betriebsrat verständigen sich einvernehmlich auf je drei Vertreter.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_88

8.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7, mit Ausnahme des § 7.2 entsprechend.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_89

8.5 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Paritätische Kommission gemäß 5 7 einrichten.

§ 9

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_90

Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_91

9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_92

Protokollnotiz zu § 9. 1:

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_93

Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_94

Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung / Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_95

9.2 Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_96

9.3 Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_97

Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren Entgeltgruppe eingestuft sind.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_98

9.4 Für die gesamte Dauer der Ausführung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe besteht von Anfang an Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen, wenn diese Tätigkeit einen ununterbrochenen Zeitraum von 6 Wochen übersteigt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_99

Der Differenzbetrag ist ein sonstiger Bestandteil des Monatsentgelts i.S. von § 11.3.2 MTV-Beschäftigte. Er geht jedoch in die Berechnung der Entgeltfortzahlung, der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung und der tariflichen Urlaubsvergütung ein und ist in diesem Fall wie ein zeitabhängiger variabler Bestandteil zu behandeln.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_100

Durch Betriebsvereinbarung können im Rahmen des § 87 BetrVG für Teilbereiche kürzere Zeiträume vereinbart werden. Am 01. Mai 1999 bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben im Rahmen der Einführung dieses Tarifvertrages unberührt.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_101

9.5 Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat kalendervierteljährlich über die Zahl der Beschäftigten in der jeweiligen Entgeltgruppe - ggf. mit Eingangs- und Zusatzstufen (§ 11) - schriftlich oder auf elektronischem Weg und berät einmal jährlich mit ihm darüber.

§ 10

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_103

10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_104

Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_105

10.2 Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_106

Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_107

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_108

10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_109

In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_110

10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff zu verfahren.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_111

10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_112

10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_113

10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_114

Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4-6 vorgenommen worden ist.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_115

Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA)

...

§ 3

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_116

Sachliche Voraussetzungen zur Einführung des ERA-TV

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_117

3.1 Zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur betrieblichen Einführung des ERA-TV sind die Bestimmungen des ERA-TV entsprechend anzuwenden.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_118

Entgeltansprüche entstehen bis zum Stichtag der Einführung hieraus nicht.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_120

3.2.1 Grundlage für die Einführung des ERA-TV ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Bis zum Einführungsstichtag soll möglichst eine verbindliche, muss jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_121

Die Entgeltgruppen sind den Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_122

3.2.2 Erfolgt die Neubewertung im Wege des vereinfachten Einstufungsverfahrens gemäß § 8 ERA-TV, so kann der Betriebsrat innerhalb einer Frist von 8 Wochen die ihm mitgeteilte Entgeltgruppe entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren. In diesem Fall tritt ETV ERA 16. September 2003 an die Stelle der Zeitpunkte in §§ 10.5 und 10.6 ERA-TV der Stichtag der ERA Einführung.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_123

In anderen Fällen ist eine Reklamation vor dem Einführungsstichtag nicht zulässig.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_124

3.2.3 Verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_125

3.7 Mitteilung an die Beschäftigte n

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_126

Die voraussichtliche Zusammensetzung des Entgelts nach der ERA-Einführung wird den Beschäftigten mindestens einen Monat vor der ERA-Einführung schriftlich mitgeteilt.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_127

Bei der Antragsgegnerin als Betrieb mit unter 500 Beschäftigten im Sinne des § 8 ERA-TV war mit Wirkung zum 01.01.2007 das Entgeltsystem nach dem ERA-TV einzuführen.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_128

Zu diesem Zwecke sind dem Antragsteller von der Antragsgegnerin unter dem Datum des  23.10.2006 die Beschreibung der Arbeitsaufgaben übergeben und die verbindlichen Einstufungen dazu mitgeteilt worden.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_129

Mit Schreiben vom 15.12.2006, der Antragsgegnerin am 18.12.2006 zugegangen hat der Antragsteller der Antragsgegnerin ein erstes Aktenkonvolut, bezeichnet mit „Übergabe der Reklamationen des Betriebsrats von den ERA-Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen“  mit dem Hinweis, es handele sich um die vom Betriebsrat reklamierten und fehlenden Arbeitsplatzbeschreibungen und -Bewertungen, (Anlagenkonvolut 73-187) übergeben.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_130

Außerdem sind im Verlaufe des Monats Dezember zu unterschiedlichen Terminen von namentlich benannten Beschäftigten und vom Vorsitzenden des Antragstellers oder seinem Stellvertreter eigenhändig unterschriebene sog. Reklamationsscheine unter Berufung auf § 10.1 ERA-TV ausgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf deren Inhalt verwiesen (Anlagenordner). Diese Reklamationsscheine sind der Antragsgegnerin auf einen Schlag am 27.12.2006 übergeben worden.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_131

Reaktionen daraufhin sind keine erfolgt, worauf der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 29.01.2007 (Akt.Bl. 5-6) gefordert hat, eine paritätische Kommission mit jeweils drei Vertretern zu bilden. Mit Schreiben vom 13.02.2007 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin das abgelehnt und erklärt, dass mangels der tariflichen Voraussetzungen überhaupt kein Anlass für die Bildung einer paritätischen Kommission im Betrieb der Antragsgegnerin besteht. Außerdem hat sie erklärt, dass die für nicht wirksam gehaltenen Reklamationen sowohl im Hinblick auf die übertragenen Arbeitsaufgaben als auch auf die daraus resultierenden Bewertungen überprüft worden sind und dass weder die Aufgabenbeschreibungen noch die Bewertungen Anlass zur Änderung geboten hätten.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_132

Daraufhin hat der Antragsteller unter dem Datum des 19.03.2007 das Beschlussverfahren mit dem eingangs bezeichneten Ziel eingeleitet. Die Antragsschrift ist am 26.03.2007 zugestellt worden.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_133

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass wegen der Reklamationen des Betriebsrats die von den Tarifvertragsparteien dafür vorgesehene paritätische Kommission einzuberufen sei, die über die Einsprüche und Reklamationen zu entscheiden habe. Dazu sei die Antragsgegnerin nicht bereit. Die Antragsgegnerin sei noch nicht einmal dazu bereit, eine Verständigung über die tatsächlich im Betrieb auf Grund der Arbeitsorganisation anfallenden Arbeitsaufgaben zu versuchen. Die mit Schreiben vom 23.10.2006 beschriebenen Arbeitsaufgaben habe er in der betrieblichen Realität nicht entdecken können und sei deshalb nicht in der Lage, den Weg nachzuvollziehen wie die Antragsgegnerin zur Einstufung dieser (virtuellen) Arbeitaufgaben gekommen sei. Es sei für ihn nicht ersichtlich, dass es die beschriebenen Arbeitsaufgaben gebe und dass die Arbeitnehmer des Betriebes solche Arbeitsaufgaben ausführten. Aus § 3 des ETV- ERA sei ersichtlich, dass bis zum Einführungsstichtag eine verbindliche, jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen müsse und dass die Entgeltgruppe dem Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen sei. Nach dem hier durchzuführenden vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8 ERA-TV nehme der Antragsteller sein ihm tariflich eingeräumtes Kontroll- bzw. Mitbestimmungsrecht wahr und könne entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren. Da die richtige Beschreibung der Arbeitsaufgabe Voraussetzung für eine angemessene Einstufung sei, sei auch zu überprüfen, ob die die Arbeitsaufgaben entsprechend der Betriebsorganisation richtig beschrieben seien. Selbst die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, es solle alleinige Sache der Arbeitgeberin sein, die personenunabhängigen Arbeitsaufgaben zu beschreiben, als vertretbar unterstellt, unterliege die Einstufung aber gleichwohl der Kontrolle im tariflich vorgesehenen Verfahren. Das entsprechende Korrektiv enthalte § 3.2.3 ETV ERA, weil dort klargestellt werde, dass vom Reklamationsrecht die Prüfung umfasst sei, ob die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgaben den bewerteten Arbeitsaufgaben entsprächen. Würden also Arbeitsaufgaben ausgeführt, die vom Arbeitgeber bislang nicht bewertet worden seien, läge es an der Kommission, die Arbeitsaufgabe zu ermitteln, die Einstufung der Arbeitsaufgabe vorzunehmen und dann ggf. die Entgeltgruppe zu korrigieren. Das Verfahren nach § 3.2.3 ETV ERA setze voraus, dass das Verfahren nach § 3.2.2 ETV ERA abgeschlossen sei. Im Verfahren nach § 3.2.2 ETV ERA i.V.m. § 10 ERA-TV würden die Arbeitsaufgaben verbindlich den Entgeltgruppen zugeordnet, im Verfahren nach § 3.2.3 sei zu prüfen, ob der Beschäftigte eine eingestufte Arbeitsaufgabe ausübe mit der Folge, dass ggf. eine bislang nicht definierte Arbeitsaufgabe definiert und eingestuft werden müsse. Wie sich aus den fristgerechten Reklamationen des Betriebsrats vom 15.12.2006 entnehmen lasse, reklamiere der Betriebsrat in zweierlei Hinsicht:

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_134

- Widerspruch gegen die Einstufung der Arbeitsaufgabe

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_135

- Reklamationen und Widerspruch wegen fehlender Arbeitsaufgaben

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_136

Das hätte zum Tätigwerden der paritätischen Kommission führen müssen. Die Antragsgegnerin berühme sich einer Rechtsposition, die dazu führe, dass der Betriebsrat seine Aufgaben nach dem ERA-TV und dem ETV-ERA nicht erfüllen könne. Sie behaupte, die vom Antragsteller nach § 3.2.2 ETV-ERA erfolgten Reklamationen seien unbeachtlich, was dazu führte, dass die Beschreibungen der Arbeitsaufgaben und die Einstufungen bereits vor der ERA Einführung unüberprüfbar wären. § 10.3 ERA-TV regele aber die Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission, ohne zu unterscheiden, ob eine Reklamation des Betriebsrat nach § 3.2.2 ETV ERA (dann in entsprechender Anwendung von § 10 ERA-TV) oder unmittelbar nach § 10 ERA-TV erfolgt sei, was sich auch aus § 8.2 letzter Absatz ERA-TV für das vereinfachte Einstufungsverfahren ergebe. Deshalb sei in jedem Falle eine Paritätische Kommission nach § 7 i.V.m. § 8.3 ERA-TV zu bilden. Der Antragsteller habe auf die Bildung und Entscheidung der Paritätischen Kommission einen unmittelbaren tariflichen Anspruch, weil er einen tariflichen Rechtsanspruch auf eine tarifvertragskonforme Behandlung seiner Reklamationen habe. Nur dann könne überhaupt darüber nachgedacht werden, ob durch eine Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV sein gesetzliches Mitbestimmungsrecht nach § 99 erledigt sei, was nach richtiger Auffassung allerdings nicht der Fall sei.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_137

Im Ergebnis gebe es für den Betriebsrat zur Wahrung seiner Rechte nur zwei Möglichkeiten, entweder beschäftige sich die zu bildende paritätische Kommission auf Grundlage der Reklamationen vom 15.12.2006/27.12.2007 mit den in Betrieb tatsächlich vorhandenen Arbeitsaufgaben, stelle diese fest und stufe sie ein, und zwar unabhängig davon, nach welcher tariflichen Bestimmung der Betriebsrat reklamiert habe und unabhängig davon, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten seien, weil die paritätische Kommission darüber zu entscheiden habe, ob die formellen Voraussetzungen des Tarifvertrages vorlägen und eine Sachentscheidung zu treffen sei, oder der Betriebsrat sei gem. § 99 BetrVG zu den ERA-Neueingruppierungen zu beteiligen.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_138

Der Antragsteller beantragt:

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_139

1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach § 8.3 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg zu bildende Paritätische Kommission zu entsenden.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_140

2. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstufung der nachfolgend genannten Mitarbeiter in der Paritätischen Kommission überprüfen zu lassen:

H. A.

Wi.. C.

Z. K.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_230

Die Antragsgegnerin beantragt,

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_231

die Anträge zurückzuweisen.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_232

Die Antragsgegnerin hält die Anträge des Antragstellers für unzulässig.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_233

Es handele sich nicht um eine Angelegenheit, bei der die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebsparteien als Träger dieser Ordnung im Streit sei. Ihm fehle es an der Beteiligtenfähigkeit gemäß § 10 ArbGG. Er könne nämlich nicht im eigenen Namen ein Beschlussverfahren zur Geltendmachung von Rechten betreiben, weil ihm als Betriebsrat weder bei den streitigen Reklamationen und noch in der paritätischen Kommission Rechte zustünden. Er habe auch in der von ihm verlangten paritätischen Kommission im Rahmen von § 3.2.3 ETV ERA, § 10 ERA-TV keine Funktion, insbesondere bilde er auf Beschäftigtenseite nicht die paritätische Kommission, da sich gemäß §§ 10.3, 8.3 ERA-TV die paritätische Kommission aus zwei Vertretern der Beschäftigten zusammensetze, die nicht einmal Betriebsratsmitglieder sein müssten. Die Tarifvertragsparteien schrieben für das Reklamationsverfahren in § 10.7 ERA-TV fest, dass der Beschäftigte - und nicht der Betriebsrat - unter bestimmten Umständen den Rechtsweg beschreiten könne, dies schließe den Rechtsweg für den Betriebsrat aus.  Es bestehe für das Verfahren auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin gemäß § 10.2 ERA-TV rechtlich noch gar nicht verpflichtet sei, die Überprüfung der „Reklamationsscheine“ zum Abschluss zu bringen. § 10.2 ERA-TV sehe vor, dass die Überprüfung in der Regel innerhalb von zwei Monaten erfolgen solle. Dabei handele es sich nur um eine Sollvorschrift, im Übrigen sei es der Antragsgegnerin bis heute nicht möglich, die 92 Reklamationsscheine zu überprüfen, was auch daran liege, dass ein klärendes Gespräch mit dem Antragsteller - zum Beispiel über einzelne Arbeitsaufgaben oder Kompetenzen der Beteiligten - trotz entsprechender Angebote ihrerseits nicht möglich gewesen sei. Sie sei in solchen Gesprächen auch bereit, die Reklamationsscheine in der Sache zu behandeln.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_234

Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf Einberufung der ERA-Kommission im Unternehmen der Antragsgegnerin. Die Anträge seien bereits nach ihrem Wortlaut zurückzuweisen. Mit Antrag Ziffer 1 mache der Antragsteller eine paritätische Kommission nach § 8.3 ERA-TV geltend. Reklamationen gemäß § 3.2.3 ETV ERA seien jedoch „normale“ Reklamationen gemäß § 10 ERA-TV. Ein Anspruch auf Bildung einer paritätischen Kommission gemäß § 8.3 ERA-TV könne daher auf jeden Fall nicht bestehen. Antrag Ziffer 2 sei schon allein deswegen unbegründet, weil - selbst wenn es zu einem Verfahren in der paritätischen Kommission käme - nicht die Antragsgegnerin die Einstufungen überprüfte, sondern die paritätische Kommission. Die Antragsgegnerin könne also nicht Adressatin dieser Verpflichtung sein. Vor der betrieblichen ERA-Einführung könne gemäß § 3.2.2 ETV ERA nur der Betriebsrat „entsprechend § 10 ERA-TV“ reklamieren. Diese Reklamation habe der Betriebsrat gemäß § 10.1 Abs. 2 ERA-TV zu  begründen, also darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sei. Gegenstand dieser Reklamation sei  „mitgeteilte Entgeltgruppe“, so explizit § 3.2.2 Satz 1 und § 10.1 Abs. 1 ERA-TV. Nicht reklamiert werden könne die Aufgabenbeschreibung, also gewissermaßen der Inhalt der Arbeitsaufgabe, und ebenso wenig könne der Betriebsrat neue, von ihm „erfundene“ Arbeitsaufgaben zum Gegenstand der Reklamation machen. Dass nur die Entgeltgruppe - also die Bestimmung der richtigen Wertigkeit der Arbeitsaufgabe -, nicht aber die Arbeitsaufgabeninhalte selbst - Gegenstand der Reklamation sein könne, ergebe sich daraus, dass es ureigenste Aufgabe des Arbeitgebers - seine freie unternehmerische Entscheidung - sei, die Arbeitsaufgaben im Rahmen seiner Arbeitsorganisation festzulegen. Dies hätten auch die Tarifvertragsparteien explizit in den §§ 4.2, 5.1.1, 9.1 ERA-TV festgeschrieben. Hinzu komme, dass es um die Bewertung von personenunabhängigen Aufgabenbeschreibungen durch den Arbeitgeber gehe, also nicht um die Beschreibung von Arbeitsaufgaben bestimmter Beschäftigter und nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber dem einzelnen Beschäftigten die „richtige“ Arbeitsaufgabe überantwortet habe. Der Antrag sei auch deshalb unbegründet, da die Antragsgegnerin im Sinne von § 10.2 Abs. 2 ERA-TV noch nicht verpflichtet sei, die Reklamationen des Betriebsrats und des jeweiligen Beschäftigten zu überprüfen. Die Menge der „Reklamationsscheine“ und die vergebliche Versuche, in der Sache die Reklamationsgründe aufzuklären, ließen das noch nicht zu. Des Weiteren sei der Antrag unbegründet, weil gem. § 3.2.2 Abs. 2 ETV ERA „individualisierte“ Reklamationen erst ab ERA-Einführung möglich seien. „Reklamationsscheine“ des Betriebsrats und der Beschäftigten vom 27.12.2006 seien  allein schon deswegen unzulässig, da ERA bei der Antragsgegnerin erst am 01.01.2007 eingeführt wurde. Im Übrigen komme es zu keiner Konstituierung der paritätischen Kommission im Rahmen von Reklamation gemäß § 3.2.3 ETV ERA in Verbindung mit § 10 ERA-TV. § 3.2.3 ETV ERA schränke die Reklamationsmöglichkeiten der Beschäftigten und des Betriebsrats innerhalb der ersten drei Jahre nach ERA-Einführung ein. Nach dieser Vorschrift könne nicht mit der Begründung reklamiert werden, dass die Bewertung der übertragenen Arbeitsaufgabe nicht dem Tarifvertrag entspreche. Vielmehr sei nur zulässig zu reklamieren, die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe entspreche nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe. Aus § 3.2.3 ETV ERA folge, dass die in Stufe 1 vorgenommene Bewertung der zu Grunde liegenden personenunabhängigen Arbeitsaufgaben innerhalb der ersten drei Jahre nach ERA-Einführung nicht sogleich und nochmals überprüft werden könne, sondern dass der Beschäftigte nur reklamieren könne, dass die zu Grunde liegende personenunabhängige Arbeitsaufgabe nicht die tatsächlich individuell von ihm ausgeführte Arbeitsaufgabe sei. Stufe 1 - also die Bewertung der Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber gemäß § 8 ERA-TV - solle innerhalb der ersten drei Jahre nach ERA-Einführung Befriedungsfunktion haben und verhindern, dass die gemäß § 8 ERA-TV verbindliche Einstufung des Arbeitgebers kurzfristig erneut überprüft werde. Könne aber innerhalb der ersten drei Jahre die Bewertung der Arbeitsaufgabe nicht erneut durch die Reklamation des Beschäftigten überprüft werden, käme auch nicht die Bildung einer paritätischen Kommission in Frage. Die paritätische Kommission habe nämlich keine Zuständigkeit für die Aufgabenbeschreibung und für den Inhalt der Arbeitsaufgabe. Sie überprüfe gemäß § 10.3 ERA-TV, ob die Einstufung durch den Arbeitgeber der tariflichen Bewertung entspricht  und damit gerade nicht die „Inhalte“ der Arbeitsaufgabe.  Das folge daraus, dass es Aufgabe des Arbeitgebers selbst - und nicht eines Dritten, der betrieblichen paritätischen Kommission, sei - die Arbeitsaufgaben als Teil der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§§ 4.2, 5.1.1, 9.1 ERA-TV) festzulegen. Nach der Konzeption der ERA-Tarifverträge verbleibe es also bei der Organisationshoheit des Arbeitgebers und bei der Möglichkeit der paritätischen Kommission, die Wertigkeit von (vorgelegten) Arbeitsaufgaben zu überprüfen. Im Fall der Reklamationen gemäß § 3.2.3 ETV ERA in Verbindung mit § 10 ERA-TV komme daher eine paritätische Kommission nicht in Betracht. Ausgehend von dieser Konzeption spiele es daher keine Rolle, ob die „Reklamationsscheine“ gegebenenfalls aus anderen Gründen (zum Beispiel wegen unzureichender Begründung gemäß § 10.1 Abs. 2 ERA-TV) nicht ordnungsgemäß seien. Gemäß § 3.2.3 ETV ERA sei in der zweiten Stufe von Bedeutung, dass der Beschäftigte oder der Betriebsrat nach der betrieblichen ERA-Einführung die Reklamation nur auf die Begründung stützen könnten, die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe entspreche nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe. Der Betriebsrat habe jedoch nicht die mitgeteilte Entgeltgruppe reklamiert. Vielmehr habe er neue Aufgabenbeschreibungen erstellt bzw. die vom Arbeitgeber erstellten Aufgabenbeschreibungen (inhaltlich) modifiziert. Aus diesem Grund lägen unwirksame Reklamationen vor. Auch habe der Antragsteller nicht im Sinne von § 10.1 Abs. 2 ERA-TV dargelegt, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein solle. Der Antragsteller habe in seinen „Widersprüchen und Reklamationen“ keinerlei entsprechende Begründung abgegeben. Somit liege auch in der zweiten Stufe eine unzulässige bzw. unwirksame Reklamation des Betriebsrats vor. Eine paritätische Kommission sei mangels wirksamer Reklamation nicht einzuberufen

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_235

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt samt Anlageband verwiesen.

II.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_236

Die gestellten Anträge sind zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_238

1.1 as Beschlussverfahren ist nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG die gebotene Verfahrensart, da über eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit zu entscheiden ist.

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_239

1.1.1 Der Betriebsrat berühmt sich nicht in diesem Verfahren nicht, dass die Antragsgegnerin über die streitigen Reklamationen aus § 10 ERA-TV entscheiden soll, sondern er will das Zusammentreten einer von den Tarifvertragsparteien eingerichteten paritätischen Kommission erreichen. Die Entsendung der Vertreter der Beschäftigten obliegt allerdings ihm, § 8.3 mit § 7.1.1. ERA-TV. Dass nur ein Beschäftigter Betriebsratsmitglied sein muss, ist ohne Relevanz. Das Beschlussverfahren findet auch dann Anwendung, wenn Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Streit sind, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben, ihre Grundlage vielmehr in einem Tarifvertrag haben können.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_240

1.1.2 Grundlage für die Ermittlung des individuellen Grundentgeltanspruchs der Beschäftigten ist die Arbeitsaufgabe. Bei dem Begriff der "Arbeitsaufgabe" soll es sich nicht um die Tätigkeit oder den (räumlichen) Arbeitsplatz eines konkreten Beschäftigten handeln, sondern um eine „Aufforderung an Menschen, Tätigkeiten auszuüben, die der Zielerreichung dienen (ERA-Glossar unter Arbeitsaufgabe) zu verstehen sind.  Die Arbeitsaufgabe wird durch die vom Arbeitgeber festgelegte betriebliche Arbeitsorganisation bestimmt, so dass darunter die vom Arbeitgeber entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation verlangten Anforderungen, d.h. "allgemeine (nicht individuelle) personelle Leistungsanforderungen ( ... ), die zur Bewältigung einer Arbeitsaufgabe erforderlich sind" (ERA-Glossar unter Anforderungen). In Unternehmen die wie die Antragsgegnerin unter 500 Personen beschäftigen, ist das Einstufungsverfahren nicht einer paritätischen Kommission, sondern dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat insofern überantwortet, als dem Betriebsrat an Stelle der paritätischen Kommission u.a. die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben obliegt, § 8 .2 ERA-TV, die er gem. § 10 ERA-TV reklamieren kann, worauf dann eine zu bildende paritätische Kommission zusammenzutreten hat, § 8.3 ERA-TV.

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_241

1.2 Damit handelt es sich bei dem Streit um die Bildung einer paritätischen Kommission um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (BAG vom 5.11.1985 - 1 ABR 56/83 - AP Nr. 4 zu § 117 BetrVG 1972).

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_242

1.3 Die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Betriebsrat fehle es an der Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 10 ArbGG ist nicht vertretbar.

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_243

1.3.1 Die Antragsgegnerin übersieht, dass § 10 Halbsatz 2 ArbGG lediglich bestimmt, wer über § 50 Abs. 1 ZPO, § 10 Halbsatz 1 hinaus dazu in der Lage ist, Beteiligter des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu sein. Die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht demnach der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren (BAG 29. 11. 1989 - 7 ABR 64/87 -, NZA 1990, 615). Das folgt aus § 10 ArbGG selbst, der von Beteiligten im Beschlussverfahren nur im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren spricht. Daraus folgt, dass im Beschlussverfahren über den in § 50 ZPO angesprochenen Kreis der parteifähigen Personen alle in Halbsatz 2 aufgeführten Personen, Stellen, Vereinigungen und Behörden beteiligtenfähig sind. Dazu gehört nach § 2 a ArbGG auch der Betriebsrat.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_244

1.3.1 Darüber hinaus ist der Antragsteller auch beteiligtenbefugt, im Sinne von betroffen sein. Diese Befugnis folgt aus § 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligungsbefugt ist, wer durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position tatsächlich betroffen werden kann (BAG 21.09.1989 - 1 ABR 32/89 -, NZA 1990, 314). Antragsbefugt im Beschlussverfahren ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nach § 10 ArbGG beteiligtenfähige Stelle, die ausweislich ihres Antrags ein eigenes Recht geltend macht. Entscheidend ist, ob der Antragsteller durch die Entscheidung überhaupt in seiner Rechtsstellung betroffen wird, was immer dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG vom 21.09.1989 a. a. O., vom 23.02.1988 - 1 ABR 75/86 - AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979).

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_245

Der Antragsteller will die Antragsgegnerin zur Bildung der tariflich vorgesehenen paritätischen Kommission zwingen, die die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einstufungen auf seine Reklamation hin überprüfen soll. Damit macht er eigenes Recht geltend.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_246

1.4 Die gestellten Anträge sind Leistungsanträge. Der Antragsteller muss dafür kein besonderes Rechtsschutzinteresse darlegen (BAG vom 21.09.1989 a. a. O.; vom 10.11.1987, AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972).

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_247

2. Die Anträge sind nur insoweit begründet, als sie auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet sind, Mitglieder in die zu bildende paritätische Kommission zu entsenden.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_248

2.1 Die Auffassung der Antragsgegnerin, im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8 ERA-TV sei die vom Arbeitgeber getroffene Einstufungsentscheidung verbindlich im Sinne von unverrückbar und auf ihre Richtigkeit nicht überprüfbar, wird von der Kammer nicht geteilt.

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_249

Zwar können nach § 3.2.3 ETV-ERA verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht. Verbindlich in diesem Sinne ist jedoch nicht verbindlich im Sinne § 8.2 ERA-TV. § 3.2.3 REA-TV bezieht sich vielmehr auf § 7.3.7 ERA-TV, da dem Arbeitgeber im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8.2 lediglich die Aufgaben der paritätischen Kommission nach § 7.2 ERA-TV obliegen, während dem Betriebsrat die Aufgaben der paritätischen Kommission nach § 7.3.1 ERA-TV zugewiesen sind.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_250

Denn bereits gem. § 3.2.2 ETV-ERA konnte der Betriebsrat, da die Neubewertung im Wege des vereinfachten Einstufungsverfahrens gemäß § 8 erfolgt ist, innerhalb einer Frist von 8 Wochen die ihm mitgeteilte Entgeltgruppen entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren.

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_251

2.2 Das bedeutet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass er auf das Reklamieren der Entgeltgruppe beschränkt ist, denn § 8.4 verweist auf § 7, mit Ausnahme des § 7.2, nicht auf § 10 ERA-TV. Damit konnte der Betriebsrat innerhalb von 8 Wochen sowohl Widerspruch gegen die erfolgten Einstufungen als auch gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale nach § 7.3.1 ERA-TV erheben. Das hat er mit der Übergabe seines Schreibens vom 15.12.2006 auch getan.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_252

2.3 Die Auffassung, die Einstufung der Arbeitsaufgaben sei eine nicht weiter überprüfbare konstitutive, aus der Herrschaft des Arbeitgebers über die Betriebsorganisation sich selbst ergebende Entscheidung, die zur Verbindlichkeit für die Betroffenen im Sinne einer unumstößlichen Tatsache führe, ist nicht vertretbar. Damit hätten die Tarifvertragsparteien der Willkür Tür und Tor geöffnet. Vielmehr kann allenfalls hingenommen werden, dass dem Arbeitgeber überlassen ist, die Einstufungen vorzunehmen, die dann bei unterbliebenem Widerspruch des Betriebsrats insofern verbindlich werden, als dann nur noch die Entgeltgruppe nach § 8.3 ERA-TV reklamiert werden kann. Keinesfalls kann dem Betriebsrat die Einwendung abgeschnitten werden, die mitgeteilten Einstufungen der bewerteten Arbeitsaufgaben ließen kein Abbild der betrieblichen Realitäten erkennen. Darauf hat der Betriebsrat in seinem Schreiben vom 15.12.2006 vorrangig abgestellt.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_253

Der Widerspruch ist innerhalb von 8 Wochen schriftlich erfolgt. Weitere Anforderungen sind im Verfahren vor Zusammentritt der paritätischen Kommission nicht zu stellen.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_254

Es ist Aufgabe der paritätischen Kommission zu überprüfen, ob die Reklamationen ansonsten ordnungsgemäß im Sinne von "in zulässiger Weise" erfolgt sind. Insofern steht der paritätischen Kommission eine eigene Kompetenz zu.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_255

2.4 Ansonsten hat die paritätische Kommission auch die Reklamationen nach Einführung des ERA-Entgeltsystems auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit im Rahmen des § 10 ERA-TV zu überprüfen.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_256

Ein Vorprüfungsrecht des Arbeitgebers in dem Sinne, dass er eigenmächtig die Statthaftigkeit der Reklamationen zu überprüfen berechtigt ist, lässt sich noch nicht einmal aus § 3.2.3 ERA-ETV herleiten. Diese Bestimmung beschränkt lediglich den Reklamationsbereich. Sie verhindert nicht die Bildung der paritätischen Kommission, die darüber zu entscheiden hat, ob der Reklamation entsprochen wird.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_257

2.5 Auf eine fehlende Entscheidung nach § 10.2 ERA-TV kann sich die Antragsgegnerin nach über 4 Monaten des Untätigbleibens auf die Reklamationen der Beschäftigten und des Betriebsrats mittels der Reklamationsscheine nicht berufen. Vielmehr ist für die paritätische Kommission davon auszugehen, dass die Antragstellerin keine Abhilfeentscheidung treffen will. Auch das führt zur Bildung der paritätischen Kommission nach § 8.3 mit § 10.3 ERA-TV.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_258

3. Soweit der Antragssteller beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, in der Kommission die Einstufungen der dort aufgeführten Beschäftigten überprüfen zu lassen, ist der Antrag unbegründet.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_259

Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass ihr dazu keine Befugnisse zustehen. Sie hatte vielmehr die Einstufungen im vereinfachten Verfahren vor ERA Einführung vorzunehmen. Das hat sie auch rechtzeitig getan. Die paritätische Kommission hat auf Widersprüche hin diese Einstufungen zu überprüfen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, diese Überprüfung nicht zu behindern oder gar dadurch zu verhindern, dass sie sich weigert, ihre Vertreter in die Kommission zu entsenden. Die Reklamationsunterlagen sind der Kommission auszuhändigen. Alle weiteren Entscheidungen über den Verlauf des Reklamationsverfahrens trifft die paritätische Kommission.

III.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2007-07-02/15-bv-60-07#rd_260

Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und auslagenfrei.